Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.12.1977, Az.: BVerwG III B 96.76
Ersatz eines Verfolgungsschadens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.12.1977
- Aktenzeichen
- BVerwG III B 96.76
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1977, 13487
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Bremen - 11.10.1976 - AZ: IV LA 39/76
Rechtsgrundlagen
- § 5 Abs. 1 7. FeststellungsDV
- § 1 7. FeststellungsDV
Fundstelle
- RzW 1978, 199
Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 15. Dezember 1977
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Sigulla und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 11. Oktober 1976 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
1.
Der Beschwerdevortrag verkennt nach Antrag und Begründung weitgehend die dem Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren hinsichtlich der vorzunehmenden Prüfung und der zu treffenden Entscheidung gesetzten Grenzen. Zu befinden ist allein darüber, ob der Beschwerdevortrag einen der gesetzlichen Gründe für die - vom Verwaltungsgericht versagte - Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) ergibt. Deshalb ist auf die Beschwerdebegründung, soweit sie sich mit der Anwendung materiellen Rechts befaßt, ohne in bezug hierauf einen Zulassungsgrund darzulegen, nicht einzugehen. Das gilt - wie mit Rücksicht auf unklare Ausführungen in der Beschwerdeschrift vorsorglich zu bemerken ist - auch im Einblick auf die Bildung der richterlichen Überzeugung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung, § 108 Abs. 1 VwGO). Denn die Beweiswürdigung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich ihrer Überprüfbarkeit dem materiellen Recht zuzuordnen, so daß Angriffe gegen die Beweiswürdigung nicht geeignet sind, die Zulassung der Revision zu rechtfertigen.
2.
Die Rüge, das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 1975 - BVerwG III C 42.73 - (BVerwGE 47, 304[BVerwG 23.01.1975 - III C 42/73] = Buchholz 427.207 § 5 Nr. 45 = RzW 1975, 284 = ZLA 1975, 134) ab und beruhe hierauf (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), ist unbegründet. Schon nach dem eigenen Vortrag des Klägers ist eine solche Abweichung nicht gegeben. Die Beschwerde verkennt selbst nicht, daß der dem angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegende Fall in tatsächlicher Hinsicht in entscheidender Weise anders lag als hier. Das Bundesverwaltungsgericht hat in jenem Urteil ausgesprochen, daß es - da es für Juden hinsichtlich des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum auf den Zeitraum unmittelbar vor dem 30. Januar 1933 ankomme - unerheblich sei, aus welchen Gründen ein Jude seinen deutsch klingenden Namen nach diesem Zeitpunkt (im damals entschiedenen Fall: 1934) habe slawisieren lassen. Im vorliegenden Fall hat der Kläger nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts dagegen vorgetragen, er habe (bereits) 1932 "im Zuge der damaligen Madjarisierungsbestrebungen und wegen der Unterdrückung der ungarischen Juden seinen ursprünglichen Familiennamen He. in Ha. ändern lassen." Daraus hat das Verwaltungsgericht den rechtlichen Schluß gezogen, hierin liege ein Bekenntnis des Klägers zum ungarischen Volkstum, so daß der Kläger hätte glaubhaft machen müssen, er habe sich gleichwohl im maßgeblichen Zeitpunkt (also unmittelbar vor dem 30. Januar 1933) zum deutschen Volkstum bekannt. Bei dieser Fallgestaltung ist nicht ersichtlich, worin hier eine Abweichung von der oben angeführten Entscheidung vom 23. Januar 1975 liegen soll. Denn der entscheidungstragende Grundgedanke jener Entscheidung war, daß bei Juden das Bekenntnis zum deutschen Volkstum nur für die Zeit vor dem 30. Januar 1933 zu prüfen und ihr späteres volkstumsmäßiges Verhalten also rechtlich unerheblich sei, so daß es auf die Gründe für eine nach dem 30. Januar 1933 vorgenommene Namensänderung nicht ankomme. Damit hat sich hier das Verwaltungsgericht nicht in Widerspruch gesetzt, vielmehr zutreffend die Bekenntnisfrage für den Zeitraum vor dem 30. Januar 1933 geprüft.
Die Klageabweisung ist im Hinblick auf die Anspruchsvoraussetzung "Bekenntnis zum deutschen Volkstum" damit begründet, daß dieses zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht glaubhaft gemacht worden sei; es sei weder ein ausdrückliches Bekenntnis noch ein solches durch das Gesamtverhalten dargetan. Da nach alledem das angefochtene Urteil nicht von BVerwGE 47, 304[BVerwG 23.01.1975 - III C 42/73] abweicht, kann es nicht auf der gerügten Abweichung beruhen, ganz abgesehen davon, daß unabhängig davon das Urteil schon deshalb Bestand haben müßte, weil das Verwaltungsgericht auch den anspruchsbegründenden Tatbestand einer "Entziehung" im Sinne des § 1 der 7. FeststellungsDV verneint hat und die hier gegen geführten Angriffe, wie nachstehend noch dargelegt ist, gleichfalls nicht durchgreifen.
3.
Soweit dem Beschwerdevortrag, das Verwaltungsgericht hätte "sinngemäß" den Grundgedanken der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts berücksichtigen müssen, die Auffassung entnommen werden kann, es sei im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO von grundsätzlicher Bedeutung, ob auch eine (schon) 1932 vorgenommene Änderung eines deutsch klingenden Namens in einen fremdsprachlichen (hier madjarischen) Namen entsprechend den Grundsätzen des Urteils vom 23. Januar 1975 zu beurteilen sei, wäre die Klärung dieser Frage in einem künftigen Revisionsverfahren nicht zu erwarten; denn das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung, wie ausgeführt, auch darauf gestützt, daß keine Entziehung vorliege. Ist aber ein Urteil nebeneinander auf mehrere Begründungen gestützt, so kann die Revision nur dann zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund vorliegt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 8. August 1973 - BVerwG IV B 13.73 - [Buchholz 310 § 132 Nr. 115]; BFH, Beschluß vom 2. Mai 1974 - IV B 3/74 - [BFHE 112, 337]; Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, 1971, Rdnrn. 79 ff. mit weiteren Nachweisen). Diesem Erfordernis genügt die Beschwerdeschrift nicht, denn grundsätzliche Bedeutung wird - wenn überhaupt - ausschließlich im Hinblick auf die Frage des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum geltend gemacht. Die darauf bezügliche Begründung des angefochtenen Urteils könnte jedoch entfallen, ohne daß dadurch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hinfällig würde; denn das Verwaltungsgericht hätte die Frage des Volkstums offenlassen können, weil schon die Verneinung eines Entziehungsfalles die Klageabweisung gerechtfertigt hätte.
Abgesehen davon wäre die aufgeworfene Frage auch nicht mehr klärungsbedürftig. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu in zahlreichen Entscheidungen (vgl. die Nachweise in BVerwGE 47, 304[BVerwG 23.01.1975 - III C 42/73]) klargestellt, daß ein Verfolgter, der nach dem Gesetzeswortlaut (§ 5 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV) bei Beginn der Verfolgungszeit (der gemäß § 1 der 7. FeststellungsDV in keinem Fall vor dem 30. Januar 1933 angenommen werden kann) die deutsche Volkszugehörigkeit besessen haben muß, das dafür erforderliche Bekenntnis nur bis unmittelbar vor dem 30. Januar 1933 abzulegen brauchte. Umgekehrt ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und auch aus der angeführten Rechtsprechung, daß der Besitz der deutschen Volkszugehörigkeit bis zu diesem Zeitpunkt zwingende Anspruchsvoraussetzung ist. Ob das danach vor dem 30. Januar 1933 erforderliche Bekenntnis als abgelegt angesehen werden kann, ist vorwiegend eine Frage der Würdigung des Einzelfalles.
4.
Im Hinblick auf die hier vom Verwaltungsgericht getroffene Einzelfallentscheidung zur deutschen Volkszugehörigkeit ist auch kein Grund für die Zulassung der Revision gegeben. Die Rüge eines Aufklärungsmangels (§ 86 Abs. 1 in Verbindung mit § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) greift nicht durch, weil hierfür allgemeine Hinweise auf den Grundsatz der Amtsermittlung nicht genügen. Zur Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO) muß vielmehr dargelegt werden, zu welcher konkreten Frage welches Beweismittel sich dem Verwaltungsgericht hätte aufdrängen müssen, was die als unterlassen gerügte Beweisaufnahme ergeben hätte und weshalb dann ein dem Kläger günstigeres Urteil hätte ergehen müssen. Daran fehlt es. Die Beschwerdeschrift benennt hinsichtlich des Lebenslaufs des Klägers keinen Zeugen zu konkreten Tatsachen, sondern rügt allenfalls, daß das Verwaltungsgericht aus dem vom damaligen Prozeßbevollmächtigten vorgelegten Lebenslauf nicht den vom Kläger gewünschten Schluß gezogen habe. Das ist, wie schon oben dargelegt, eine unzulässige Rüge der Tatsachenwürdigung. Es ist auch nicht dargetan, was sich aus den benannten Wiedergutmachungsakten ergeben soll, welche als unterlassen gerügten "Vorhaltungen bzw. Hinweise" das Verwaltungsgericht dem Kläger hätte machen sollen und weshalb nach Beiziehung dieser Akten ein dem Kläger günstigeres Urteil hätte ergehen müssen.
5.
Soweit Angriffe gegen die Denkgesetze gerügt werden, kann sich hieraus kein Zulassungsgrund ergeben; denn die Anwendung der Denkgesetze ist dem materiellen Recht zuzuordnen. Im übrigen ist mit der Darlegung einer anderen möglichen Schlußfolgerung aus einem Sachverhalt noch kein Verstoß gegen die Denkgesetze dargetan, sondern nur dann, wenn die Folgerung des Verwaltungsgerichts mit den Denkgesetzen der Logik schlechterdings unvereinbar ist, was hier offensichtlich nicht der Fall ist.
6.
Auch die Aufklärungsrüge hinsichtlich der nach der Rechtsbehauptung des Klägers gegebenen "Entziehung" der Waggons mit Erbsen erweist sich als unbegründet. Auch hier handelt es sich in Wahrheit um unzulässige Angriffe gegen die vom Verwaltungsgericht aus dem eigenen Vortrag des Klägers gewonnene und im Urteil näher begründete Überzeugung, es habe sich um die durch die Kriegslage (Herbst 1944) bedingte Beschlagnahme von achtzehn Waggons Erbsen durch durchziehende deutsche Truppen "augenscheinlich zu Ernährungszwecken" gehandelt, nicht aber um eine Entziehung im Sinne des § 1 der 7. FeststellungsDV.
7.
Der neue Tatsachenvortrag in den Anlagen zur Beschwerdeschrift ist unbeachtlich, der im nachgereichten Schriftsatz vom 22. Juni 1977 auch schon deshalb, weil das Bundesverwaltungsgericht nur die innerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist vorgetragenen Gründe berücksichtigen darf; die Beschwerdefrist (§ 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO) war bereits am 22. November 1976 abgelaufen.
Da sich die Beschwerde nach alledem als unbegründet erweist, hat der Kläger gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
[...]
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Sigulla
Schmidt