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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.01.1975, Az.: BVerwG III C 42.73

Einbeziehung von vorweggenommenen Vertreibungsschäden in den Lastenausgleich; Anforderungen hinsichtlich des Nachweises der deutschen Volkszugehörigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.01.1975
Aktenzeichen
BVerwG III C 42.73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 14219
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Bremen - 23.03.1973 - AZ: VI LA 3/1971

Fundstellen

  • BVerwGE 47, 304 - 311
  • RZW 1975, 284
  • ZLA 1975, 134

Verfahrensgegenstand

Namensänderung (Slawisierung eines deutsch klingenden Namens durch Juden in Jugoslawien nach dem 30. Januar 1933)

Amtlicher Leitsatz

Für Juden, gleich wo sie gewohnt haben, ist das Bekenntis zum deutschen Volkstum nur für die Zeit vor dem 30. Januar 1933 zu prüfen. Ihr späteres volkstumsmäßiges Verhalten ist rechtlich unerheblich (Zusammenfassung und Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 1975
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Sieveking und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sigulla, Dr. Messerschmidt, Fandré und Schäfer
für Recht erkannt:

Tenor:

Das auf die mündliche Verhandlung vom 23. März 1973 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Beteiligten streiten um die Rechtsfrage, ob es im Hinblick auf das Bekenntnis zum deutschen Volkstum rechtserheblich ist, aus welchen Gründen ein jüdischer Verfolgter in Jugoslawien 1934 seinen deutschen Familiennamen slawisieren ließ.

2

Die Klägerin begehrt die lastenausgleichsrechtliche Feststellung eines Hausratschadens und die Gewährung einer Hausratentschädigung mit der Begründung, sie habe als jüdische Verfolgte deutscher Volkszugehörigkeit im November 1941 ihren Hausrat in Laibach (Ljubljana)/Jugoslawien durch Entziehung verloren.

3

Die Klägerin, 19... in E. (Osjek)/Slawonien geboren, hat unter Behauptung von Tatsachen über Herkunft, Muttersprache, Erziehung und Zuwendung zur deutschen Kultur geltend gemacht, sie sei deutsche Volkszugehörige. In P., wo sie bis 19... wohnte, heiratete sie J. W., der aus S./Jugoslawien stammte und dessen Muttersprache Deutsch gewesen sein soll. Die Klägerin hat vorgetragen, bis zur Verfolgung sei die Umgangssprache in der Familie Deutsch gewesen.

4

Die Familie der Klägerin, die von 19... bis 19... in S. B. und dann in Z. (Agram) gelebt hatte, verzog 19... nach L. Die Klägerin hat vorgetragen, dort habe man ein Textilgeschäft eröffnet. Auf Veranlassung eines Anwalts habe man in L. den slawischen Namen V. angenommen, da die Slowenen sehr nationalistisch eingestellt gewesen seien und man mit dem deutschen Namen W. Schwierigkeiten zu erwarten gehabt hätte. Im November 1941 sei die Familie von der Polizei abgeholt und nach Italien deportiert worden, nach der Befreiung nach L. zurückgekehrt und 1948 nach Israel ausgewandert.

5

Das Ausgleichsamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 3. Juni 1970 ab, weil sich die deutsche Volkszugehörigkeit der Klägerin nicht feststellen lasse. Die Beschwerde wurde mit Beschluß vom 9. Februar 1971 zurückgewiesen.

6

Mit ihrer Klage hat die Klägerin erstmals behauptet, sie habe bei der Volkszählung 1931 Deutsch als Muttersprache angegeben. Sie hat die Auffassung vertreten, die Namensänderung könne aus Rechtsgründen nicht zu ihrem Nachteil gewertet werden, weil sie nach der Machtergreifung Hitlers erfolgt sei.

7

Die Klägerin hat beantragt,

unter Aufhebung der Behördenbescheide die Beklagte zu verpflichten, den geltend gemachten Hausratschaden festzustellen und eine Hausratentschädigung zuzuerkennen.

8

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, und zwar aus folgenden Gründen: Ein Entziehungsschaden gelte nur dann als Vertreibungsschaden, wenn der Verfolgte zu Beginn der Verfolgungszeit die deutsche Staatsangehörigkeit oder die deutsche Volkszugehörigkeit besessen habe (§ 5 der 7. FeststellungsDV). Deutsche Staatsangehörige sei die Klägerin nie gewesen. Sie sei auch nicht deutsche Volkszugehörige, da sie sich nicht im Sinne des auch im Lastenausgleichsrecht maßgeblichen § 6 BVFG zum deutschen Volkstum bekannt habe. Maßgeblicher Zeitpunkt sei grundsätzlich der Beginn der Verfolgungszeit. Ein Bekenntnis könne jedoch dann nicht mehr verlangt werden, wenn die Ausbreitung der Ideen des Nationalsozialismus schon vorher eine Abkehr vom deutschen Volk bewirkt habe. Letzte Möglichkeit zu einem ausdrücklichen Bekenntnis vor 1933 sei hier die Volkszählung 1931 gewesen. Da dabei nach der Volkszugehörigkeit nicht gefragt worden sei, komme der Angabe über die Muttersprache besondere Bedeutung bei. Zugunsten der Klägerin solle unterstellt werden, daß sie sich vor 1933 in ihrer jugoslawischen Heimat zum deutschen Volkstum bekannt habe. Dabei möge dahingestellt bleiben, ob sich die Klägerin durch Angabe der deutschen Muttersprache bei der fraglichen Volkszählung ausdrücklich zum deutschen Volkstum bekannt hebe oder in schlüssiger Weise durch ihr Gesamtverhalten. Denn der Klage müsse gleichwohl der Erfolg versagt bleiben, weil die Klägerin unstreitig gemeinsam mit ihrem Ehemann im Jahre 1934 den bis dahin geführten deutschen Familiennamen W. in V. slawisiert habe. Darin liege ein Bekenntnis zu dem in L. überwiegenden slawischen (slowenischen) Volkstum. Das sei zu berücksichtigen, obwohl dieser Schritt erst nach 1933 erfolgt sei. Die Klägerin und ihr Ehemann seien mit diesem Schritt objektiv den nach 1918 verstärkt einsetzenden nationalistisch-chauvinistischen Bestrebungen der Slowenen entgegengekommen, die sich insbesondere gegen das Deutschtum im Lande gewandt hätten. Auf diesem Hintergrund sei die Namensslawisierung zu sehen. Die Klägerin habe das selbst eingeräumt, indem sie im Erläuterungsblatt vom 14. Oktober 1963 vorgetragen habe, ihr Rechtsanwalt habe sie 1934 in L., nachdem man dort ein Textilgeschäft eröffnet habe, veranlaßt, einen slawischen Namen anzunehmen, weil die Slowenen sehr nationalistisch eingestellt und mit einem deutschen Familiennamen Schwierigkeiten zu erwarten seien. Man habe daher den Familiennamen in V. geändert. In der Folgezeit habe sich das Unternehmen sehr gut entwickelt. Auch in einer Erklärung vom 22. Februar 1970 habe die Klägerin dem Ausgleichsamt mitgeteilt, man sei, als man in L. das Textilgeschäft eröffnet habe, als "Deutscher" gemieden worden. Dies und die Zustände in Deutschland, auf die sie damals erstmals ergänzend hingewiesen habe, hätten sie bzw. ihren Mann bewogen, den Familiennamen zu slawisieren.

9

Die Klägerin habe nicht glaubhaft gemacht, daß die "Zustände in Deutschland" nach der Machtergreifung der alleinige Anlaß zur Namensänderung oder auch nur ein Anlaß neben anderen Beweggründen gewesen sei. Es habe auch unter Berücksichtigung der Beweiserleichterung des § 35 FG nicht festgestellt werden können, daß die Namensslawisierung auch aus Gründen der NS-Machtergreifung in Deutschland vorgenommen worden sei. Es wäre erforderlich gewesen, von Beginn des Verfahrens an darauf hinzuweisen, daß sie es 1934 nicht mehr für wünschenswert gehalten habe, "den deutschen Namen weiterzuführen, weil ihr Hitler das Deutschtum verleidet" habe. Bei Berücksichtigung der Verhältnisse dränge sich die Annahme auf, daß die Namensslawisierung "allein zur Vermeidung von Anfeindungen und wirtschaftlichem Boykott und einem daraus resultierenden Bestreben vorgenommen worden ist, sich als Slawe unter Slawen darzustellen und sich der umgebenden Mehrheit anzupassen".

10

Die Berücksichtigung des Verhaltens nach 1933 sei auch zulässig. Wer als deutscher Volkszugehöriger anerkannt werden wolle, müsse sich in seiner Heimat jedenfalls bis zum 30. Januar 1933 als Deutscher zu erkennen gegeben haben (Hinweis auf Urteil vom 24. Oktober 1968 - BVerwG III C 121.67 - [BVerwGE 30, 305]). Von einem Angehörigen der jüdischen Glaubensgemeinschaft könne darüber hinaus nicht ohne weiteres erwartet und nicht mehr gefordert werden, daß er sich für die Zeit nach dem 30. Januar 1933 zum deutschen Volkstum bekannt habe (Hinweis auf Urteil vom 28. Oktober 1971 - BVerwG VIII C 92.70 - und Urteil vom 27. Juli 1972 - BVerwG III C 91.70 -). Diesen Entscheidungen könne "nur entnommen werden, daß ein ausdrückliches oder schlüssiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht mehr verlangt werden kann nach 1933, ohne daß damit inzidenter gesagt wäre, ob einem Juden ein Verhalten, das in einer Abwendung von dem deutschen Volkstum besteht - wie es die Namensslawisierung darstelle - nicht zugerechnet werden dürfe oder ob ein wertneutrales Verhalten von ihm verlangt werden könne". Das Bundesverwaltungsgericht habe u.a. in seiner Entscheidung vom 24. Oktober 1968 ausgeführt, daß es den Verfolgten nicht zum Nachteil gereichen dürfe, wenn ihr Wille, sich als Deutscher zu erklären, oder die Bekundung dieses Willens durch Ausbreitung nationalsozialistischer Ideen beeinträchtigt war. Es sei aber nicht glaubhaft gemacht, daß die Ausbreitung nationalsozialistischer Ideen ursächlich gewesen sei für die Abkehr der Klägerin vom deutschen und ihre Hinwendung zum slowenischen Volkstum. Deshalb sei es unerheblich, daß die Abkehr vom deutschen Volkstum nach dem 30. Januar 1933 erfolgt sei; denn ein Verhalten nach der nationalsozialistischen Machtergreifung könne nur dann zugunsten des Verfolgten außer Betracht bleiben, wenn das Verhalten des Verfolgten durch das Vordringen des Nationalsozialismus verursacht worden sei.

11

Die Klägerin hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der sie Verletzung materiellen Rechts und Verfahrensfehler geltend macht.

12

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

13

Der Beteiligte hat von einem Antrag und einer Stellungnahme abgesehen.

14

Die Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO vertreten.

15

II.

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung.

16

Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß die Klägerin, die kein Vertreibungsschicksal im Sinne des allgemeinen Lastenausgleichsrechts (§ 11 LAG) und deshalb auch keinen echten Vertreibungsschaden (§ 12 LAG) erlitten hat, eine Schadensfeststellung und Gewährung von Hausratentschädigung nur unter den besonderen Voraussetzungen der 7. FeststellungsDV verlangen kann, durch die Entziehungsschäden von Verfolgten - entsprechend der gesetzlichen Ermächtigung in den §§ 11 a Abs. 2, 43 Abs. 1 Nr. 1 FG, § 359 Abs. 2 LAG - als "vorweggenommene Vertreibungsschäden" in den Lastenausgleich einbezogen worden sind.

17

Das Verwaltungsgericht überspannt jedoch - jedenfalls im Hinblick auf die aus rassischen Gründen durch den deutschen Nationalsozialismus verfolgten Juden - die Anforderungen hinsichtlich des Nachweises der deutschen Volkszugehörigkeit, die nach § 5 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV grundsätzlich bei Beginn der Verfolgungszeit gegeben gewesen sein muß. Ob die Klägerin sich überhaupt jemals zum deutschen Volkstum im Sinne der - nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch im Lastenausgleichsrecht maßgeblichen - Begriffsbestimmung der deutschen Volkszugehörigkeit in § 6 BVFG "bekannt" hat, hat das Verwaltungsgericht nicht in revisionsgerichtlich überprüfbarer Weise festgestellt. Es hat dies lediglich unterstellt, weil es nach der von ihm vertretenen Rechtsauffassung darauf nicht entscheidend ankommt. Das Verwaltungsgericht legt nämlich § 5 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV dahin aus, daß die Erfüllung der volkstumsmäßigen Voraussetzungen vor dem 30. Januar 1933 nicht genüge, wenn der Verfolgte sich danach (also vor Beginn der Verfolgungszeit in seinem Heimatstaat) aus geschäftlichen Gründen durch Slawisierung seines Familiennamens vom deutschen. Volkstum angewandt habe. Diese Auffassung findet schon in der vom Verwaltungsgericht angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine hinreichende Stütze. Im übrigen haben sowohl der unmittelbar für § 6 BVFG zuständige VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts als auch der mittelbar über § 5 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV mit Fragen der deutschen Volkszugehörigkeit befaßte erkennende Senat die vom Verwaltungsgericht angeführte Rechtsprechung klarstellend fortentwickelt, wie im einzelnen noch darzulegen sein wird.

18

Das Verwaltungsgericht führt richtig unter Hinweis auf das Urteil des erkennenden Senats vom 24. Oktober 1968 - BVerwG III C 121.67 - (BVerwGE 30, 305 = Buchholz 427.207 § 5 Nr. 6 = RzW 1969, 235 = ZLA 1969, 94 = RLA 1969, 228) aus, wer als deutscher Volkszugehöriger anerkannt werden wolle, müsse sich in seiner Heimat "jedenfalls bis zum 30. Januar 1933 als Deutscher zu erkennen gegeben haben". Es legt weiter unter Hinweis auf die Urteile des VIII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 1971 - BVerwG VIII C 92.70 - und des erkennenden Senats vom 27. Juli 1972 - BVerwG III C 91.70 - (Buchholz 427.207 § 5 Nr. 38 = ZLA 1972, 169) zutreffend dar, daß von einem Angehörigen der jüdischen Glaubensgemeinschaft darüber hinaus nicht ohne weiteres erwartet und auch nicht mehr gefordert werden könne, daß er sich für die Zeit nach dem 30. Januar 1933 zum deutschen Volkstum bekannt hat. Nicht zu folgen aber ist der daraus vom Verwaltungsgericht hergeleiteten Auffassung, wenn ein ausdrückliches oder schlüssiges Bekenntnis eines Juden zum deutschen Volkstum nach dem 30. Januar 1933 nicht verlangt werden könne, so sei damit noch nicht gesagt, "ob einem Juden ein Verhalten, das in einer Abwendung von dem deutschen Volkstum besteht - wie es die Namensslawisierung darstelle - nicht zugerechnet werden dürfe oder ob ein wertneutrales Verhalten von ihm verlangt werden könne". Das Verwaltungsgericht weist zwar im Rahmen seiner Untersuchung, welche Gründe für die Namensänderung maßgebend waren, zutreffend darauf hin, daß im Urteil vom 24. Oktober 1968 - BVerwG III C 121.67 - (a.a.O.) ausgeführt worden sei, es dürfe einem Verfolgten nicht zum Nachteil gereichen, wenn sein Wille, sich als Deutscher zu erklären, oder die Bekundung dieses Willens durch Ausbreitung nationalsozialistischer Ideen beeinträchtigt war. Daran anknüpfend hat das Verwaltungsgericht es nicht als glaubhaft gemacht angesehen, daß die Ausbreitung nationalsozialistischer Ideen ursächlich oder mitursächlich für die Namensänderung und die darin vom Verwaltungsgericht gesehene Abwendung vom deutschen Volkstum und die Zuwendung zum slowenischen Volkstum gewesen sei. Die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die das Verwaltungsgericht allerdings zum Teil noch nicht berücksichtigen konnte, hat sich jedoch zwischenzeitlich dahin verdichtet, daß für einen Juden nach dem 30. Januar 1933 ein positives Bekenntnis zum deutschen Volkstum schlechthin nicht mehr zumutbar war und ihm deswegen auch ein negatives Bekenntnis nicht nachteilig zugerechnet werden darf.

19

Bereits in dem schon mehrfach angeführten Urteil vom 24. Oktober 1968 - BVerwG III C 121.67 - heißt es im Anschluß an die Erwägung, daß es Verfolgten nicht zum Nachteil gereichen dürfe, wenn ihr Wille, sich als Deutscher zu erklären, oder die Bekundung dieses Willens durch die Ausbreitung nationalsozialistischer Ideen beeinträchtigt war, diesem Gesichtspunkt habe das Verwaltungsgericht, da eine konkrete Beeinträchtigung nicht geltend gemacht war, dadurch Rechnung getragen, daß es zugunsten des Klägers die Zeit nach Beginn des Jahres 1933 außer Betracht gelassen habe. Damit wird im Ergebnis die Prüfung der volkstumsmäßigen Voraussetzung nur bis zum 30. Januar 1933 für erforderlich gehalten, obwohl - es handelte sich nach dem damals zugrunde liegenden Sachverhalt um einen Juden in der Bukowina - konkrete Auswirkungen der Ausbreitung nationalsozialistischer Ideen in dem fraglichen Gebiet, lange vor dem Beginn darauf beruhender Verfolgungsmaßnahmen, einem Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht entgegenstanden. Im Urteil vom 28. Oktober 1971 - BVerwG VIII C 133.70 - hat diese Auffassung ausdrücklich Niederschlag gefunden, indem dort ausgeführt wird, die Vorinstanz habe zutreffend angenommen, "daß für die Beurteilung der deutschen Volkszugehörigkeit der Klägerin zu ihren Gunsten auf die Zeit bis zum 30. Januar 1933, dem Beginn der nationalsozialistischen Herrschaft in Deutschland, abzustellen ist". In dem gleichfalls am 28. Oktober 1971 ergangenen Urteil BVerwG VIII C 92.70 (betreffend einen 1920 im Kreis Preßburg geborenen Juden, der bereits 1939 nach Frankreich ausgewandert war) heißt es: "Als maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob der Kläger deutscher Volks zugehöriger war, ist zu seinen Gunsten die Zeit vor der Machtübernahme durch den Nationalsozialismus im Deutschen Reich zu erachten; denn von den Angehörigen der jüdischen Glaubensgemeinschaft kann nicht ohne weiteres erwartet werden, daß sie sich danach noch zum deutschen Volkstum bekannt haben." Der Gedanke der Zumutbarkeit findet sich auch im Urteil vom 14. November 1973 - BVerwG VIII C 173.72 -: "Von Juden wird nicht verlangt, daß sie sich nach dem Anbruch der nationalsozialistischen Herrschaft in Deutschland noch zum deutschen Volkstum bekannt haben. Wenn sie es getan haben, so wird das zu ihren Gunsten berücksichtigt. Sie brauchen es aber nicht getan zu haben. Haben sie sich von diesem Zeitpunkt an zu einem anderen Volkstum bekannt, so ist das für sie unschädlich im Sinne des § 6 BVFG." Wörtliche Ausprägung hat der Gedanke der Zumutbarkeit schließlich im Urteil vom 13. März 1974 - BVerwG VIII C 24.73 - (Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 13) gefunden. Diese Entscheidung geht nunmehr mit Selbstverständlichkeit davon aus, daß es nach ständiger Rechtsprechung für einen Juden hinsichtlich des fraglichen Bekenntnisses auf die Sachlage kurz vor dem 30. Januar 1933 ankomme: "Denn es genügt, wenn er sich in diesem Zeitpunkt zum deutschen Volkstum bekannt hat, weil ihm nach der Übernahme der Herrschaft durch den Nationalsozialismus ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht mehr zuzumuten war."

20

An dieser Auffassung ist festzuhalten. Nur sie wird der objektiven Lage der Juden in ihrem Verhältnis zum deutschen Volk nach der nationalsozialistischen Machtergreifung im Deutschen Reich gerecht. Der Nationalsozialismus sah im Staat nur eine "Machtapparatur im Dienste des Volkes"; da aber der Volkswille nur von einer einzigen politischen Partei bestimmt und dargestellt wurde, war der Staat praktisch ihr Werkzeug, und das bedeutete in Wirklichkeit das Werkzeug des sie unumschränkt beherrschenden politischen Führers (BVerfGE 3, 58 [BVerfG 17.12.1953 - 1 BvR 147/52] [86]). Die von diesem Führer geprägte nationalsozialistische Rassenlehre, die von der "Machtergreifung" an auch den Staat beherrschte und später in den "Nürnberger Gesetzen" und schließlich in grausamen Verfolgungs- und Vernichtungsmaßnahmen Niederschlag fand, postuliert u.a., daß "Deutscher" nur sein könne, wer "deutschen Blutes" sei. Bei dieser Einstellung wäre das Bemühen eines Juden, sich als Deutscher zu bekennen, aus der Sicht der den deutschen Staat und das deutsche Volk nach dem 30. Januar 1933 beherrschenden Doktrin, die auch auf das Auslandsdeutschtum ausstrahlte, von vornherein ein "untauglicher Versuch" gewesen. Es war deshalb - darin ist der Revision beizupflichten - einem Juden aus Gründen der Selbstachtung nicht mehr zuzumuten.

21

Diese Auffassung entspricht der Rechtsprechung zu dem vergleichbaren Problem, ob von einem Volksdeutschen ein Bekenntnis noch verlangt werden kann, nachdem Verfolgungsmaßnahmen der Vertreibungsmacht gegen die Volksdeutschen in ihrer Heimat bereits eingesetzt hatten. Hinsichtlich dieser Fälle hat der I. Senat mit Urteil vom 6. Oktober 1966 - BVerwG I C 28.64 - (DÖV 1967, 93) ausgesprochen, daß damit die Betroffenen überfordert wären (vgl. hierzu auch den Beschluß des VIII. Senats vom 5. Februar 1973 - BVerwG VIII B 77.72 - [Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 22], der durch die Urteile vom 13. März 1974 - BVerwG VIII C 24.73 und 33.73 - [Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 13] hinsichtlich der Begründung modifiziert wird).

22

Bei der vorstehenden Auffassung, daß für einen Juden ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nach dem 30. Januar 1933 objektiv nicht mehr zumutbar war, sind die subjektiven Gründe für eine Abwendung vom deutschen Volkstum nicht mehr entscheidungserheblich. Damit entfällt die Notwendigkeit der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Untersuchung, inwieweit die Ausbreitung von Ideen des Nationalsozialismus allein ursächlich oder jedenfalls mitursächlich für die fragliche Namensänderung war, ohne daß entschieden werden müßte, ob eine Namensänderung stets den ihr vom Verwaltungsgericht beigemessenen Bekenntnischarakter hat. Eine solche Untersuchung der Ursächlichkeit würde im übrigen die ohnehin außerordentlich erschwerte Beweisführung oder Glaubhaftmachung zur Frage der deutschen Volkszugehörigkeit zum Nachteil der Verfolgten unzumutbar belasten. Es braucht danach auch nicht mehr auf die von der Revision aufgeworfene Frage eingegangen zu werden, ob - und ggf. unter welchen Voraussetzungen - eine von einen Ehemann betriebene Namensänderung (Slawisierung), die sich auf die Ehefrau erstreckte, dieser als ein negatives Bekenntnis zum deutschen Volkstum zugerechnet werden kann.

23

Zusammenfassend ergibt sich mithin: Für Juden - gleich wo sie gewohnt haben - ist das volkstumsmäßige Bekenntnis nur bis zum 30. Januar 1933 zu prüfen. Ihr späteres volkstumsmäßiges Verhalten ist rechtlich unerheblich. Deshalb kommt es auf die Gründe für die nach dem 30. Januar 1933 vorgenommene Änderung eines deutschen oder deutsch klingenden, jedenfalls auf eine Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum hindeutenden Namens nicht an.

24

Da das Verwaltungsgericht - bei seiner Auffassung zu Recht - das Bekenntnis der Klägerin zum deutschen Volkstum bis zum 30. Januar 1933 nicht in revisionsgerichtlich nachprüfbarer Weise festgestellt, sondern lediglich unterstellt hat, das Revisionsgericht aber die erforderliche Prüfung, die vornehmlich auf dem Gebiet tatsächlicher Würdigung liegt, nicht selbst vornehmen kann, ist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses unter Beachtung der vorstehenden Rechtsauffassung die Prüfung vornehmen kann, ob die Klägerin sich bis zum 30. Januar 1933 zum deutschen Volkstum bekannt hat.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

Dr. Sieveking
Sigulla
Dr. Messerschmidt
Fandré
Schäfer