Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.03.1974, Az.: BVerwG VIII C 24.73
Rechtswidrigkeit der Einziehung eines Vertriebenenausweises; Begriff des Vertriebenen; Entscheidungserheblicher Zeitpunkt für das Vorliegen des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum; Rechtslage bei Aussiedlern; Vorliegen der deutschen Volkszugehörigkeit im Zeitpunkt kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.03.1974
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 24.73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 12978
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 23.11.1972 - AZ: VII OE 19/71
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BayVBl 1975, 450
- BayVBl 1975, 452
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dr. Schröcker, Maetzel, Dr. Raschke und Türke
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. November 1972 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Hessichen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Einziehung des ihm erteilten Vertriebenenausweises A.
Er ist am 5. Juli 1914 in Podwoloczyska, Kreis Tarnopol geboren, das damals zu Galizien/Österreich gehörte und gehört der jüdischen Glaubensgemeinschaft an. Vom Jahre 1920 bis zum Jahre 1926 besuchte er in seinem Heimatort, der inzwischen polnisches Staatsgebiet geworden war, die staatliche polnische Schule. Nach der Besetzung durch die deutschen Truppen im zweiten Weltkrieg wurde er zur Zwangsarbeit eingesetzt. Nach Kriegsende ließ er sich in Liegnitz nieder, wo er im Jahre 1953 eine polnische Volkszugehörige heiratete und bis zum Jahre 1958 blieb. Er hatte dort einen selbständigen Betrieb. Im Januar 1959 kam er in das Lager Friedland. Von dort wurde er in das Valka-Lager nach Nürnberg verlegt; am 20. Februar 1959 wurde er als ausländischer Flüchtling anerkannt. Seit März 1959 wohnt er in Frankfurt/Main. Am 12. September 1960 erhielt er den Vertriebenenausweis A, am 29. Dezember 1961 erhielt ihn seine Ehefrau. Beide Ehegatten sind noch nicht eingebürgert.
Mit Bescheid vom 7. Februar 1969 zog die Beklagte den Vertriebenenausweis des Klägers wieder ein mit der Begründung, eine Überprüfung habe ergeben, daß der Kläger nicht deutscher Volks zugehöriger sei. Nach erfolglosem Widerspruch hat der Kläger Klage erhoben, die das Verwaltungsgericht abgewiesen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat seiner Berufung stattgegeben und den Einziehungsbescheid nebst Widerspruchsbescheid aufgehoben. Er hat dazu ausgeführt:
Die Einziehungsvoraussetzungen in § 18 des Bundesvertriebenengesetzes lägen nicht vor, weil der Kläger als Heimatvertriebener anzuerkennen sei. Er sei deutscher Volkszugehöriger. Er habe sich in Niederschlesien zum deutschen Volkstum bekannt, und sein Bekenntnis werde durch Sprache und Kultur bestätigt. Das Bekenntnis ergebe sich daraus, daß er sich in Liegnitz den dort noch ansässigen Deutschen angeschlossen und sich auf seinen Antrag hin von der 1949 bei der polnischen Gewerkschaft gebildeten Abteilung zur sozialen und kulturellen Betreuung der deutschen Minderheit in Liegnitz karteimäßig als Deutscher habe erfassen lassen. Zwar habe er sich erst in der Nachkriegszeit zum deutschen Volkstum bekannt. Das Bekenntnis liege aber noch vor der Vertreibung des Klägers. Für die jetzt unter polnischer Verwaltung stehenden ehemals reichsdeutschen Gebietsteile, in denen auch noch nach dem Jahre 1945 eine starke deutsche Bevölkerungsgruppe gewohnt habe, müsse man annehmen, daß ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum auch nach dem Beginn der allgemeinen Vertreibungs- und Verfolgungsmaßnahmen möglich sei. Diese Deutschen hätten niemals Minderheitenrechte besessen, weil sie innerhalb des deutschen Reichsgebiets gelebt hätten. Deshalb könne es auf den Wegfall dieser Rechte nicht ankommen.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die zugelassene Revision eingelegt. Sie beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückzuweisen, und rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und meint, er habe sich auch vor Ende des zweiten Weltkriegs zum deutschen Volkstum bekannt.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er hält das angefochtene Urteil für unzutreffend, weil sich aus dem Verhalten des Klägers in Liegnitz kein Bekenntnis ergebe.
II.
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an den Verwaltungsgerichtshof. Der Verwaltungsgerichtshof hat der Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) des Klägers gegen den Einziehungsbescheid der Beklagten vom 7. Februar 1969 zu Unrecht stattgegeben. Nach den bisher getroffenen Feststellungen läßt sich nicht abschließend beurteilen, ob die Klage begründet ist. Sie ist begründet, wenn zumindest eine der Einziehungsvoraussetzungen in § 18 des Bundesvertriebenengesetzes nicht vorliegt, der Einziehungsbescheid deshalb rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es ist jedoch kein abschließendes Urteil darüber möglich, ob dies zutrifft.
Die Klage hat Erfolg, wenn der Einziehungsbescheid rechtswidrig ist. Daß er dann den Kläger in seinen Rechten verletzt, bedarf keiner weiteren Darlegung. Rechtswidrig ist der Einziehungsbescheid, wenn er nicht durch § 18 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG - in der Fassung vom 3. September 1971 (BGBl. I S. 1565) gedeckt ist. Dieser Fassung liegt die hier maßgebende Fassung des § 18 BVFG zugrunde, die diese Vorschrift durch das Zwanzigste Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 15. Juli 1968 (BGBl. I S. 806) erhalten hat. Diese Fassung war bereits in Kraft, als die Beklagte das Einziehungsverfahren einleitete. Eine etwaige Versagung des rechtlichen Gehörs des Klägers im Verwaltungsverfahren ergäbe für ihn nichts. Denn wenn sie vorläge, so wäre sie durch das nachfolgende gerichtliche Verfahren, das in zwei Rechtszügen die Tatsachenprüfung zum Gegenstand hatte, geheilt.
Wie § 18 BVFG auszulegen ist, hat der Senat bereits in seinen Urteilen vom 14. November 1973 - BVerwG VIII C 173.72 - (MDR 1974, 342), das zur Veröffentlichung in der Entscheidungsammlung bestimmt ist, und BVerwG VIII C 204.72 dargelegt. Davon ist auszugehen. Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Verwaltungsgerichtshof geprüft, ob dem Kläger nach den jetzt festgestellten Tatsachen und dem im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung geltenden Recht der Vertriebenenausweis ausgestellt werden müßte. Dem Verwaltungsgerichtshof ist zwar darin beizutreten, daß der Vertriebenenausweis des Klägers nicht eingezogen werden dürfte, wenn er dem Kläger sofort wieder erteilt werden müßte. Dann könnte nicht gesagt werden, die Voraussetzungen für die Ausstellung des Ausweises hätten nicht vorgelegen, wie nach § 18 BVFG erforderlich ist. Indessen ist dem Verwaltungsgerichtshof in seinen weiteren Erwägungen nicht zu folgen.
Es kann entgegen der Ansicht des Klägers keine Rede davon sein, daß bereits rechtskräftig entschieden ist, der Kläger könne den Vertriebenenausweis A beanspruchen. Die dazu ergangenen entschädigungsrechtlichen Entscheidungen begründen keine Rechtskraft für die hier zur Entscheidung stehende Frage. Auch die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs hält den Revisionsangriffen nicht stand, der Kläger sei Heimatvertriebener nach § 2 Abs. 1 BVFG und könne daher gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 BVFG den Vertriebenenausweis A beanspruchen.
Heimatvertriebener ist der Kläger nur, wenn er Vertriebener nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG ist. Letzteres ist nur dann zu bejahen, wenn er, der polnischer Staatsangehöriger war, als deutscher Volkszugehöriger ausgesiedelt ist. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs darüber, der Kläger sei als deutscher Volkszugehöriger ausgesiedelt, verletzen jedoch Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).
Der Verwaltungsgerichtshof sieht ein § 6 BVFG gerecht werdendes Bekenntnis des Klägers zum deutschen Volkstum in Erklärungen, die der Kläger nach Abschluß der gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten allgemeinen Vertreibungs- und Verfolgungsmaßnahmen abgegeben, und in Handlungen, die er erst nach diesem Zeitpunkt vorgenommen hat. Das Berufungsgericht stützt sich auf Vorgänge aus dem Jahre 1949. Dem kann nicht gefolgt werden.
Nach § 6 BVFG ist deutscher Volks zugehöriger, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung und Kultur bestätigt wird. Wann dieses Bekenntnis abgelegt sein muß, ergibt sich aus § 6 BVFG nicht. Diese Vorschrift ist eine Definitionsnorm für den Rechtsbegriff der deutschen Volkszugehörigkeit. Wann die deutsche Volkszugehörigkeit gegeben sein muß, ist in den Vorschriften der §§ 1 bis 4 BVFG bestimmt, die die Voraussetzungen für den vom Bundesvertriebenengesetz begründeten Status des Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlings regeln. § 1 BVFG bestimmt in Abs. 1 und 2 diesen Zeitpunkt dadurch, daß er verlangt, daß der Vertreibungsvorgang den Vertriebenen als deutschen Volks zugehörigen getroffen haben muß. In §§ 3 und 4 BVFG wird der Zeitpunkt dadurch bestimmt, daß der Sowjetzonenflüchtling im Zeitpunkt seiner Flucht (§ 3 Abs. 1 Satz 1) oder seiner Nichtrückkehr (§ 4 Abs. 1) deutscher Volks zugehöriger gewesen sein muß. Daraus folgt, daß in den so bestimmten Zeitpunkten auch das in § 6 BVFG geforderte Bekenntnis zum deutschen Volkstum vorgelegen haben muß.
Diese Ansicht hat der erkennende Senat in seiner Rechtsprechung ständig vertreten. Er hat deshalb in Fällen der Vertreibung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BVFG aus Gebieten, in denen allgemeine, gegen die deutsche Bevölkerung gerichtete Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen durchgeführt wurden, ständig entschieden, daß die deutsche Volkszugehörigkeit im Zeitpunkt kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen vorgelegen haben muß (Urteile vom 22. März 1961 - BVerwG VIII C 284.59 - [DÖV 1962, 395 = ZLA 1961, 279], vom 8. Februar 1962 - BVerwG VIII C 469.59 - [ZR 1963, 74 = DÖV 1962, 622 = ZLA 1962, 255], vom 14. März 1968 - BVerwG VIII C 36.65 [ZLA 1969, 33], BVerwG VIII C 38.66 [ZLA 1969, 36] und BVerwG VIII C 126.67 - [ZLA 1969, 73] und vom 28. Oktober 1971 - BVerwG VIII C 19.65 -). An dieser Auffassung hat der erkennende Senat auch in den Fällen festgehalten, in denen er ausgeführt hat, die Vorschrift in § 6 BVFG gehe in erster Linie von den volkstumspolitischen Verhältnissen aus, die in den Vielvölkerstaaten des Ostens und Südostens Europas in der Zeit zwischen den beiden Weltkriegen bestanden haben, und in denen er auf die Bedeutung der Zugehörigkeit zur deutschen Minderheit für das Bekenntnis hingewiesen hat (BVerwGE 26, 344; Urteile vom 26. April 1967 - BVerwG VIII C 16.64 [NJW/RzW 1968, 91 = ZLA 1968, 109] und BVerwG VIII C 52.65 - [NJW/RzW 1968, 91]). Denn der Senat hat damit nicht etwa zwingende Grundsätze für die Auslegung der Vorschrift aufgestellt. Er hat vielmehr im Auge gehabt, auf welche Weise Personen mit Wohnsitz in den Ostvertreibungsgebieten ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum ablegen konnten. Daß es in zeitlicher Beziehung auf die deutsche Volkszugehörigkeit kurz vor Beginn der gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten allgemeinen Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen ankomme, hat er nicht in Zweifel gezogen. Er hat dargelegt, daß § 6 BVFG Auswahlkriterien für die Betreuung von Personen nach dem Bundesvertriebenengesetz enthalte, die, ohne deutsche Staatsangehörige zu sein, aus ihrer Heimat vertrieben wurden. Darnach müssen die Voraussetzungen der deutschen Volkszugehörigkeit in Vertreibungsgebieten, in denen es zu allgemeinen, gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen gekommen ist, kurz vor Beginn dieser Maßnahmen vorgelegen haben.
Ausgehend von dieser Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 1 BVFG hat der erkennende Senat auch in dem hier in Rede stehenden Fall einer Aussiedlung gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG ständig angenommen, daß der Aussiedler aus den dort aufgeführten Aussiedlungsgebieten, die sich mit den Ostvertreibungsgebieten decken, im Zeitpunkt kurz vor Beginn der gegen die deutsche Zivilbevölkerung gerichteten allgemeinen Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen deutscher Volkszugehöriger gewesen sein, sich mithin spätestens in diesem Zeitpunkt zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 BVFG bekannt haben muß (Beschluß vom 5. Februar 1973 - BVerwG VIII B 77.72 - und die dort angeführte Rechtsprechung [Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 22]). Die Begründung dieser Auffassung ist zwar nicht einheitlich. Soweit der Senat dabei auf § 6 BVFG abgestellt hat (Beschluß vom 5. Februar 1973), gibt er sie auf. Die Begründung ergibt sich aus den folgenden Überlegungen:
Der in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG umschriebene Aussiedler steht nicht beziehungslos neben dem in § 1 Abs. 1 Satz 1 BVFG umschriebenen Vertriebenen. Beide Fälle ergänzen sich vielmehr. Sie sind unter Rücksichtnahme auf diesen Zusammenhang auszulegen. § 1 Abs. 1 Satz 1 BVFG regelt neben dem hier nicht interessierenden Fall der Vertreibung aus Westvertreibungsgebieten, in denen es keine allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen gab, den hier interessierenden Fall der Vertreibung auf Grund von allgemeinen, gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen aus Vertreibungsgebieten, in denen derartige allgemeine Maßnahmen durchgeführt wurden. Diesen Fall ergänzt § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG dadurch, daß er bereits seinem Wortlaut nach an Vorgänge nach Abschluß dieser allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen anknüpft. Der dadurch geschaffene zeitliche Zusammenhang impliziert den sachlichen Zusammenhang. Die Vorschrift sieht in den durch die allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen geschaffenen Verhältnissen einen fortwirkenden Vertreibungsgrund. Das wird darin deutlich, daß nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Schrankenklausel in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG ein Vertriebener aus der Gruppe der unter § 1 Abs. 1 Satz 1 BVFG fallenden Opfer der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen dann, wenn er bis zu dem vom Gesetz als äußersten Zeitpunkt für das Ende der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen angenommenen 31. März 1952 in sein Vertreibungsgebiet zurückgekehrt ist, bei späterem Verlassen des Gebiets als Aussiedler im Sinne der Vorschrift und nicht als Vertriebener nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BVFG anzusehen ist. Infolge dieses Ausgangspunktes war auch die Ausschlußregelung nötig, daß eine Person, die erst nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten begründet hat, trotz des als Vertreibungsgrund anerkannten Zwangs der Verhältnisse zum Verlassen des Aussiedlungsgebiets nicht Aussiedler ist. Der sachliche Zusammenhang ist schließlich auch der in § 1 Abs. 2 BVFG gebrauchten Eingangsformel zu entnehmen (Vertriebener ist auch ...), die den in § 1 Abs. 1 Satz 1 BVFG geregelten Fall mit dem hier interessierenden Fall des Abs. 2 Nr. 3 BVFG sachlich verknüpft und dadurch die angeordnete Gleichstellung rechtfertigt. Zusammenfassend umschreibt § 1 Abs. 1 Satz 1 BVFG darum die Vertriebenengruppe, die der Vertreibung unmittelbar zum Opfer gefallen ist. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG hat die Gruppe zum Gegenstand, die erst den nachwirkenden Folgen der Vertreibung und deshalb der Vertreibung verspätet erlegen ist.
Der erkennende Senat hat auch diese Ansicht ständig vertreten. Er hat immer wieder ausgeführt, der Grund für die Zuerkennung der Vertriebeneneigenschaft für die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG geregelten Aussiedler sei deren Entwurzelung durch die allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen (Urteile vom 8. Februar 1962 - BVerwG VIII C 107.60 - [ZLA 1962, 237], vom 8. Oktober 1965 - BVerwG VIII C 35.64 - [ZLA 1966, 283], vom 14. März 1968 - BVerwG VIII C 38.66 - [a.a.O.] und vom 27. Mai 1970 - BVerwG VIII C 71.66 - [NJW/RzW 1972, 158]). Soweit dort darauf hingewiesen ist, § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG regele einen neben § 1 Abs. 1 Satz 1 BVFG stehenden selbständigen Fall, wird damit der hier dargelegte sachliche Zusammenhang nicht in Zweifel gezogen. Aus diesem sachlichen Zusammenhang ergibt sich die weitere Folgerung, daß auch im Falle der Aussiedlung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG der Aussiedler nur dann als deutscher Volks zugehöriger ausgesiedelt ist, wenn er schon vor Beginn der gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten allgemeinen Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen deutscher Volkszugehöriger war.
Da die Regelung über die Aussiedler die Folgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen als Vertreibungsgrund ansieht und damit die Gruppe umreißt, die diesen Vertreibungsmaßnahmen verspätet erlegen ist, muß bei ihr die deutsche Volkszugehörigkeit im gleichen Zeitpunkt wie im Falle des § 1 Abs. 1 Satz 1 BVFG gegeben sein. Ein verspätetes Opfer der Vertreibung kann nur der sein, der auch unmittelbar Opfer der Vertreibung hätte gewesen sein können. Diese Auffassung geht auch aus den Einzelerfordernissen der Vorschrift hervor. Verspätete Wohnsitzbegründung im Aussiedlungsgebiet nach dem 8. Mai 1945 ist ein Ausschlußgrund. Dieser Zeitpunkt ist darum gewählt, weil das Ende des zweiten Weltkriegs vom Gesetz als der Zeitpunkt angesehen wird, von dem an auch in Aussiedlungsgebieten, in denen es nicht zu Kämpfen kam, die allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen begannen. Daraus folgt, daß der Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG maßgebliche Bedeutung hat. Das wird bestätigt durch die Rückausnahme für Vertriebene, die bis zum 31. März 1952 in ihr Aussiedlungsgebiet zurückgekehrt sind. Sie müssen vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen deutsche Volkszugehörige gewesen sein, weil sie, von den Fällen in § 1 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BVFG abgesehen, deren Anwendbarkeit insoweit dahingestellt bleiben kann, nur nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BVFG vertrieben worden sein können, nach dem die deutsche Volkszugehörigkeit vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen gegeben sein muß. Wird in diesem Fall ausnahmsweise die Aussiedlung ermöglicht, so zeigt das, daß der Zeitpunkt vor Beginn der allgemeinen, gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen maßgebende Bedeutung auch für die deutsche Volkszugehörigkeit hat.
Für diese Auffassung sprechen letztlich auch allgemeine Gründe. Das Bundesvertriebenengesetz ist kein Aussiedlergesetz. Es orientiert den Status des Vertriebenen an den im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkriegs ergriffenen Vertreibungsmaßnahmen. Aussiedler, bei denen etwa infolge des Zeitablaufs dieser Zusammenhang nicht besteht, fallen nicht unter das Gesetz. Ausgangspunkt ist der in § 1 Abs. 1 Satz 1 BVFG geregelte Fall der Vertreibung. Ihm ordnet das Gesetz in § 1 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BVFG Fälle zu, in denen es nicht zu der Vertreibung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 kommen konnte, weil die dort umschriebene Gruppe ihren Wohnsitz im Vertreibungsgebiet bereits vorher aufgegeben hat. In diesen Fällen geht das Gesetz davon aus, daß diese Gruppe im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 BVFG vertrieben worden wäre, wenn sie im Vertreibungsgebiet geblieben wäre. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG umreißt die Gruppe, die der Vertreibung erst nachträglich zum Opfer gefallen ist. Obwohl selbständige Fälle, verbindet sie der Bezug auf die in § 1 Abs. 1 Satz 1 BVFG umschriebene Vertreibung. Darum sind die in § 1 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 BVFG geregelten Gruppen "auch" Vertriebene wie die in § 1 Abs. 1 Satz 1 BVFG geregelten. Daraus folgt, daß es auch im Falle des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG für die deutsche Volkszugehörigkeit wie nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BVFG auf die Zeit kurz vor Beginn der allgemeinen, gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen ankommt. Nur dadurch rechtfertigt sich, daß es bei Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG unbeschadet der hier nicht weiter interessierenden Ansicht des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 12. Juli 1973 [NJW/RzW 1974, 39 Nr. 5]) grundsätzlich ebensowenig maßgeblich ist, welche Gründe den Aussiedler veranlaßt haben, das Aussiedlungsgebiet zu verlassen, wie bei Anwendung des § 1 Abs. 1 Satz 1 BVFG den Vertriebenen, seinen Wohnsitz im Vertreibungsgebiet aufzugeben (vgl. zu letzterem BVerwGE 26, 352 und Urteile vom 4. Juli 1964 - BVerwG VIII C.49.62 - [ZLA 1965, 251], vom 8. Oktober 1965 - BVerwG VIII C 35.64 - [a.a.O.] und vom 14. März 1968 - BVerwG VIII C 38.66 - [a.a.O.]). Damit wird schließlich auch den vom Bundesvertriebenengesetz gesetzten Schranken entsprochen, daß nur Vertreibungsfälle relevant sind, die im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkriegs stehen.
Mithin kommt es im Falle des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG darauf an, ob sich der Aussiedler in seinem Aussiedlungsgebiet kurz vor Beginn der allgemeinen, gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen zum deutschen Volkstum bekannt hat. Rechtlich unerheblich sind demzufolge entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs, des Klägers und des Oberbundesanwalts Bekenntnisse zum deutschen Volkstum ebenso wie etwa die Verleugnung des deutschen Volkstums, die sich nach dieser Zeitgrenze zugetragen haben. Des Rückgriffs auf die besondere Lage der Vertriebenen nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen bedarf es in diesem Zusammenhang nicht. Es kommt auch nicht darauf an, ob die andere Stellung der deutschen Minderheit in den Ostvertreibungsgebieten nach dem zweiten Weltkrieg rechtlich ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 BVFG unmöglich gemacht hat und auch daraus die Zeitgrenze hergeleitet werden kann (zuletzt Urteile vom 27. Mai 1970 - BVerwG VIII C 51.68 [Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 10] und BVerwG VIII C 71.66 - [a.a.O.]), was der Kläger und der Oberbundesanwalt in Abrede stellen. Vielmehr ist allein aus Gründen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG auf den Zeitpunkt vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen abzustellen.
Daran ändert nichts, daß das maßgebliche Aussiedlungsgebiet hier das unter polnischer Verwaltung stehende, ehemals deutsche Ostgebiet dm Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG ist. Auch für dieses Gebiet gilt ohne Einschränkung das gleiche. Auch dort war ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum möglich und nötig. Gegebenenfalls gab es dafür andere Formen (Urteil vom 20. Juni 1973 - BVerwG VIII C 128.72 - [Buchholz 412.6 § 1 HHG Nr. 15]). Auch dort wurde die zurückgebliebene deutsche Bevölkerung entwurzelt.
Darnach steht fest, daß aus den vom Verwaltungsgerichtshof herangezogenen tatsächlichen Umständen der Kläger den Vertriebenenausweis A weder bekommen noch wiederbekommen durfte. Ungeklärt ist indessen, ob die Behörde den Ausweis zu Unrecht ausgestellt hat und ob der Kläger sich etwa aus anderen Gründen, als die Behörde angenommen hat, vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen zum deutschen Volkstum bekannt hat. Dazu sind keine Feststellungen getroffen. Deshalb ist das angefochtene Urteil aufzuheben und ist die Sache an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof wird bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung folgendes zu berücksichtigen haben:
Da der Kläger der jüdischen Glaubensgemeinschaft angehört, kommt es für die Beurteilung der Frage, ob er ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt hat, nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auf die Sachlage kurz vor dem 30. Januar 1933 an. Denn es genügt, wenn er sich in diesem Zeitpunkt zum deutschen Volkstum bekannt hat, weil ihm nach der Übernahme der Herrschaft durch den Nationalsozialismus ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht mehr zuzumuten war. Hat er es jedoch nach dem 30. Januar 1933 trotzdem abgelegt, so wird ihm dies zugerechnet (Urteile vom 14. März 1968 - BVerwG VIII C 38.66 - [a.a.O.], vom 28. Oktober 1971 - BVerwG VIII C 133.70 - und vom 14. November 1973 - BVerwG VIII C 173.72 und BVerwG VIII C 204.72 -). Am 30. Januar 1933 war der Kläger 18 Jahre alt und konnte bereits selbst ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum ablegen. Wenn er damals kein Bekenntnis, zu welchem Volkstum auch immer, abgelegt hat, kommt es darauf an, zu welchem Volkstum sich seine Eltern bekannt haben. Der Verwaltungsgerichtshof wird auch berücksichtigen müssen, daß aus tatsächlichen Gründen aus Umständen, die zeitlich nach dem Beginn der gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten allgemeinen Vertreibungs- und Verfolgungsmaßnahmen liegen, gegebenenfalls auf ein vor diesem Zeitpunkt abgelegtes Bekenntnis geschlossen werden kann. Allerdings muß das Tatsachengericht in diesem Falle den Sachverhalt, aus dem es das Bekenntnis entnimmt, so feststellen, daß ihn das Revisionsgericht auf die zutreffende Anwendung des Bekenntnisbegriffs überprüfen kann (Urteil vom 14. November 1973 - BVerwG VIII C 173.72 -). Sollte der Kläger darnach bereits vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen deutscher Volks zugehöriger gewesen sein, so spricht auch nichts dagegen, daß er jedenfalls auch deswegen das Aussiedlungsgebiet verließ, so daß es keiner Auseinandersetzung mit der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs bedarf.
Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.
Streitwertbeschluss:
Beschluß
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dr. Schröcker ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Arndt
Maetzel
Dr. Raschke
Türke