Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.03.1961, Az.: BVerwG VIII C 284.59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.03.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 284.59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 14761
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 12.10.1958 - IV OVG A 137/56
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DÖV 1962, 395-396 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1961, 796-797 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Vertriebener kann auch sein, wer nicht wegen seiner deutschen Staatsangehörigkeit oder Volkszugehörigkeit vertrieben worden ist.
- 2)
Auf Vertriebene nichtdeutscher Staatsangehörigkeit ist die sog. Schutzmachttheorie nicht anzuwenden, wenn sie vor der Begründung ihres ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet weder das Land ihrer Staatsangehörigkeit freiwillig aufgesucht hatten noch in das dortige wirtschaftliche und soziale Leben eingegliedert waren.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 1961
durch
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Vierhaus, Niesert, Maetzel und Dr. Raschke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 12. Oktober 1958 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klägerin wurde im Jahre 1905 in Breslau geboren. Ihr Vater besaß die italienische, ihre Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Klägerin war nach ihrem Vater italienische Staatsangehörige; ihre Muttersprache war jedoch deutsch. Sie hatte die deutsche Volksschule besucht und ständig in Breslau gewohnt. Im März 1946 wurde sie von der Besatzungsmacht mit einem Sammeltransport nach Italien verbracht. Von dort kam sie im Januar 1951 in die Bundesrepublik. Sie ist seit August 1953 mit einem Deutschen verheiratet und seit April 1955 auch eingebürgert.
Die Klägerin beantragte im Mai 1955 die Ausstellung des Ausweises A für Heimatvertriebene. Ihr Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, sie sei im Zeitpunkt der Vertreibung italienische Staatsangehörige gewesen. Ihre Beschwerde blieb ohne Erfolg. Zur Begründung ihrer deshalb erhobenen Klage hat sie sich darauf berufen, daß sie in deutschem Sinne erzogen sei, immer deutsch und nicht italienisch gefühlt habe, daß ihr Vater in der Familie nur deutsch gesprochen und daß sie die italienische Sprache erst nach der Vertreibung notdürftig erlernt habe. Es sei für sie auch selbstverständlich gewesen, daß sie einen deutschen Mann heiraten werde; in Breslau sei sie vor ihrer Vertreibung den Russen und Polen schutzlos ausgeliefert gewesen.
Das Landesverwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist zurückgewiesen worden. In den Gründen des Berufungsurteils wird im wesentlichen folgendes ausgeführt:
Die Klägerin müsse als deutsche Volkszugehörige angesehen werden. Einem Deutschen im volkskundlichen Sinne könne die deutsche Volkszugehörigkeit nicht deshalb abgesprochen werden, weil er im ehemaligen Reichsgebiet keine Gelegenheit gehabt habe, sich positiv zum deutschen Volkstum zu bekennen. Die Anwesenheit der Klägerin in Deutschland, ihr Auftreten, Denken, Fühlen und Handeln im deutschen Sinne könnten zudem als ausreichendes Bekenntnis zum deutschen Volkstum gewertet werden. Die Klägerin sei Deutsche gewesen nach Sprache, Kultur und Erziehung. Nähere Bindungen zu dem Staat, dem sie rechtlich angehört habe, hätten nicht bestanden. Es sei auch gerechtfertigt, sie der Abstammung nach als Deutsche anzusehen.
Die Klägerin habe ihr Deutschtum nicht verleugnet. Es sei keine Verleugnung des deutschen Volkstums, daß sie sich nach dem Zusammenbruch als Italienerin habe registrieren lassen. Das sei zwangsläufig geschehen und eine nach den Zeitumständen verständliche Notstandshandlung gewesen. Nach den besonderen Umständen des Falles habe die Klägerin ihr deutsches Volkstum auch nicht dadurch verleugnet, daß sie sich in einen Transport nach Italien einreihen ließ. Dieser Maßnahme habe sie sich nicht entziehen können.
Die Eigenschaft der Klägerin als deutsche Volkszugehörige könne auch nicht deshalb in Zweifel gezogen werden, weil sie sich von 1946 bis 1951 in Italien aufgehalten habe. Dieser Aufenthalt habe nicht ihrem freien Willen entsprochen, sondern sich zwangsläufig aus den Nachkriegsereignissen ergeben. Die Klägerin habe glaubhaft gemacht, daß sie den Transport, wenn dies möglich gewesen wäre, schon in München verlassen hätte, weil sie nicht nach Italien gewollt habe, und daß sie nach ihrem Eintreffen in Italien gerne sofort wieder nach Deutschland zurückgekehrt wäre. Schon früh habe sie sich um eine Aufenthaltsgenehmigung für Deutschland bemüht. Sie sei dorthin zurückgekehrt, sobald sie mit ihren Bemühungen Erfolg gehabt habe. Zudem seien für die Beurteilung der Frage, ob die Klägerin deutsche Volkszugehörige war, nur die Verhältnisse bis zur Vertreibung maßgebend.
Der Anerkennung der Klägerin als Vertriebene stehe die sogenannte Schutzmachttheorie nicht entgegen. Diese werde auch vom Bundesverwaltungsgericht bei der rechtlichen Beurteilung der Vertriebeneneigenschaft nicht angewandt. Für ihre Anwendung fehle es an einem Anknüpfungspunkt im Gesetz.
Es sei auch nicht gerechtfertigt, der Klägerin die Anerkennung als Vertriebene nur wegen ihres Aufenthalts in Italien zu versagen. Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 8. Mai 1956 - BVerwG IV C 033.54 - den Standpunkt vertreten, die Vergünstigungen des Bundesvertriebenengesetzes sollten nach dessen Sinn und Zweck solchen deutschen Volkszugehörigen nicht zuteil werden, die nach der Vertreibung Schutz und Heimat in einem anderen Staate gefunden haben, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, und die erst mehrere Jahre später in die deutsche Bundesrepublik übergesiedelt sind. Diese ersichtlich auf der Schutzmachttheorie beruhende Auffassung habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 25. September 1957 - BVerwG V C 504.56 - aufgegeben. Außerdem sei der vorliegende Fall anders gelagert als der in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 1956 entschiedene. Im vorliegenden Falle sei für einen freien Entschluß der Klägerin, sich in den Schutz des Staates zu begeben, dessen Staatsangehörigkeit sie besaß, kein Raum gewesen. Sie habe nicht Schutz, Aufnahme und Heimat in dem lande gesucht, dessen Staatsangehörigkeit sie durch Geburt erworben hatte, sondern sie sei zwangsweise dorthin gebracht worden. Sie habe in diesem Lande, das sie nicht gekannt, in dem sie nicht gelebt und zu dem sie bis dahin auch keine Bindungen gehabt habe, weder Schutz noch Heimat gefunden. Nach ihren glaubhaften Angaben sei sie dort als Deutsche angesehen worden. Sie habe dort deshalb einen "sehr schweren Stand" gehabt. Von Anfang an habe sie nicht die Absicht gehabt, sich dort dauernd niederzulassen. Ständig sei sie bestrebt gewesen, die Aufenthaltsgenehmigung für Deutschland zu erhalten. Erst 1950 hätten ihre Bemühungen Erfolg gehabt. Auch sonst könne nach dem Bundesvertriebenengesetz ein nur vorübergehender Aufenthalt im Ausland nicht zum Anlaß genommen werden, die Anerkennung als Vertriebener zu versagen.
Die Anerkennung der Klägerin als Vertriebene könne endlich auch nicht mit der Begründung abgelehnt werden, daß sie nur wegen ihrer italienischen Staatsangehörigkeit ausgewiesen und nach Italien geschafft worden sei. Es genüge, daß sie in Breslau verwurzelt war und als deutsche Volkszugehörige zu dem Personenkreise gehörte, der im Rahmen der gegen die eingesessene deutsche Bevölkerung gerichteten Maßnahmen gezwungen wurde, die Heimat zu verlassen. Die Frage, ob das Gesetz es überhaupt erfordere, daß die Vertreibung gerade wegen der Eigenschaft als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger erfolgt sei, könne unter den hier vorliegenden besonderen Umständen offenbleiben. Auf den individuellen Vertreibungsgrund könne es jedenfalls nicht entscheidend ankommen. Es sei nicht der Sinn des Gesetzes, einem Deutschen die Anerkennung als Vertriebener zu versagen, der z.B. irrtümlich als Italiener nach Italien verbracht worden sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten. Er rügt fehlerhafte Anwendung des materiellen Rechts. Entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts komme es entscheidend darauf an, ob die Vertreibung wegen der deutschen Staatsangehörigkeit oder der deutschen Volkszugehörigkeit erfolgt sei. Es genüge nicht, daß der Betroffene in dieser Eigenschaft in dem Vertreibungsgebiet gewohnt habe. Die Klägerin sei nicht als Volksdeutsche, sondern als italienische Staatsangehörige ausgewiesen worden. Zu Unrecht berufe sich das Oberverwaltungsgericht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 1957. Hier sei ein anderer Sachverhalt gegeben als in jenem Urteil.
Die Klägerin hält das angefochtene Urteil für zutreffend und bittet um Zurückweisung der Revision.
Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt.
II.
Die Revision ist nicht begründet. Das Oberverwaltungsgericht hat rechtlich fehlerfrei entschieden, daß der Klägerin gemäß § 15 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG -, das jetzt in der Fassung vom 14. August 1957 (BGBl. I S. 1215) gilt, der Ausweis A zusteht, weil sie Heimatvertriebene ist.
Heimatvertriebener ist nach § 2 Abs. 1 BVFG ein Vertriebener, der am 31. Dezember 1937 oder bereits einmal vorher seinen Wohnsitz in dem Gebiet desjenigen Staates hatte, aus dem er vertrieben worden ist (Vertreibungsgebiet). Daß die Klägerin an diesem Stichtage ihren Wohnsitz in einem Vertreibungsgebiet gehabt hat, ist im angefochtenen Urteil mit bindender Wirkung für das Revisionsgericht festgestellt worden. Der Streit betrifft nur die Frage, ob die Klägerin überhaupt Vertriebene ist.
Nach § 1 Abs. 1 BVFG ist Vertriebener, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger seinen Wohnsitz in den zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder in den Gebieten außerhalb der Grenzen des deutschen Reiches nach dem Gebietsstande vom 31. Dezember 1937 hatte und diesen im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges infolge Vertreibung, insbesondere durch Ausweisung oder Flucht, verloren hat.
Bereits aus den zu § 2 Abs. 1 BVFG getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich, daß die Klägerin die allgemeine Wohnsitzvoraussetzung erfüllt. Zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht auch entschieden, daß die Klägerin deutsche Volkszugehörige im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes ist. Der Beklagte hat die Richtigkeit dieser Entscheidung zwar nicht in Zweifel gezogen. Die Entscheidung dieser Frage liegt jedoch nicht nur auf tatsächlichem, sondern auch auf rechtlichem Gebiet und unterliegt insoweit der Nachprüfung durch das Revisionsgericht.
Nach § 6 BVFG ist deutscher Volkszugehöriger im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Nach den vom Oberverwaltungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen war die deutsche Sprache die Muttersprache der Klägerin. Die italienische Sprache hat sie, obwohl sie nach ihrem Vater italienische Staatsangehörige war, erst während ihres Aufenthaltes in Italien und nur notdürftig erlernt. Die Klägerin war auch Deutsche nach Kultur und Erziehung. In ihrem Elternhause wurde, wie im angefochtenen Urteil festgestellt worden ist, deutsch gesprochen; die Klägerin hat die deutsche Volksschule besucht und sich bis zu ihrem Abtransport aus ihrer Heimatstadt nur unter Deutschen aufgehalten. Ihr Wesen ist daher durch den Umgang mit Deutschen und durch die deutsche Kultur geprägt und bestimmt worden. Auch ihrer Abstammung nach ist die Klägerin als deutsche Volkszugehörige zu bezeichnen. Deutscher kraft Abstammung ist nicht nur derjenige, dessen beide Elternteile Deutsche sind; es genügt, daß einer von beiden Elternteilen Deutscher ist (vgl. Ehrenforth, Bundesvertriebenengesetz, Anm. 2 c zu § 6 unter aa).
Diese objektiven Merkmale - wie Abstammung, Sprache, Erziehung und Kultur - reichen aber nach § 6 BVFG zur Begründung der deutschen Volkszugehörigkeit allein nicht aus. Das Gesetz stellt es vielmehr in erster Linie darauf ab, daß der Betroffene sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat.
Für die Klägerin, die seit ihrer Geburt im Gebiet des Deutschen Reiches gelebt und inmitten einer deutschen Bevölkerung aufgewachsen war, dürfte sich bis zum Abtransport aus ihrer Heimat keine Gelegenheit oder Veranlassung ergeben haben, ein ausdrückliches Bekenntnis zum deutschen Volkstum abzulegen. Daß sie sich der deutschen Sprache bediente, die deutsche Schule besuchte und an der deutschen Kultur teilhatte, kann unter diesen Umständen kaum als Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 BVFG gewertet werden, selbst wenn man - wie Ehrenforth, a.a.O. Anm. 2 a zu § 6, mit Recht hervorhebt - auch ein stillschweigendes, durch konkludentes Handeln abgelegtes Bekenntnis genügen lassen muß. Der aus der Forderung des Gesetzes nach einem Bekenntnis zum deutschen Volkstum hergeleiteten Ansicht, nach der Entstehungsgeschichte des § 6 BVFG habe der Gesetzgeber in erster Linie solche Personen im Auge gehabt, die außerhalb des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstande vom 31. Dezember 1937 als Angehörige einer deutschen Minderheit in einem Staate gelebt hätten, der von einer nichtdeutschen Mehrheit maßgeblich geprägt worden sei, und daß deshalb solche Deutsche im volkskundlichen Sinne ausscheiden müßten, die in einem Lande gelebt hätten, in dem es ein derartiges Minderheitenproblem wegen des dort entwickelten besonderen deutschen Volksbewußtseins nicht gegeben habe, ist das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil vom 25. September 1957 - BVerwG V C 504.56 - (BVerwGE 5, 239) mit ausführlicher Begründung entgegengetreten. Auch der jetzt in Vertriebenensachen allein zuständige erkennende Senat hält daran fest, daß deutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 6 BVFG auch ein solcher Deutscher im volkskundlichen Sinne sein kann, der - ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen - im Deutschen Reich nach dem Gebietsstande vom 31. Dezember 1937 gelebt hat, wenn er sein deutsches Volkstum nicht verleugnet hat.
Die Klägerin hat ihr deutsches Volkstum nicht dadurch verleugnet, daß sie sich nach der Besetzung ihrer Heimatstadt als italienische Staatsangehörige hat registrieren und nach Italien hat abtransportieren lassen. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts war dieses Verhalten durch die besonderen Verhältnisse in der ersten Zeit der Besatzung bedingt. Es wäre ungerechtfertigt, aus einem solchen Verhalten zu schließen, die Klägerin habe sich nunmehr vom deutschen Volkstum abkehren und dieses verleugnen wollen. Ihre Meldung zur Registrierung als italienische Staatsangehörige war eine durch die Zeitumstände bedingte und verständliche Notstandshandlung, um widerrechtliche Angriffe der fremden Machthaber auf ihre Person und ihr Eigentum abzuwehren. Sie kann daher nicht als Abkehr von ihrer deutschen Volkszugehörigkeit gewertet werden. Ihr Abtransport nach Italien erfolgte zudem, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, gegen ihren Willen, also zwangsweise, wenn auch nicht unter Gewaltanwendung. Schon der Zwangscharakter dieser Maßnahme schließt es aus, diesen Umstand als Verleugnung ihres Volkstums zu würdigen. Auf die nachfolgende Dauer ihres Aufenthaltes in Italien kann es für die Frage des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum nicht entscheidend ankommen; denn § 6 BVFG stellt es auf das Bekenntnis in der Heimat ab, mithin auf das Verhalten des Betroffenen vor seiner Vertreibung. Die aus freien Stücken erfolgte Wahl des Aufenthalts nach der Vertreibung im Gebiet des Landes, dem der Betroffene durch seine Staatsangehörigkeit verbunden ist, kann zwar im Zweifelsfalle ein Beweisanzeichen dafür sein, daß er sich auch vor seiner Vertreibung nicht zum deutschen Volkstum bekennen wollte. Das hat das Oberverwaltungsgericht aber nicht verkannt. Es hat vielmehr aus der Unfreiwilligkeit ihres Abtransportes nach Italien und aus den Schwierigkeiten, die die Klägerin während des Aufenthaltes in Italien daran hinderten, ihren ständig vorhandenen Willen zur Rückkehr nach Deutschland zu verwirklichen, gefolgert, daß sie bis zu ihrer Vertreibung ihre Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum nicht verleugnen wollte. An diese im Wege der Beweiswürdigung gewonnene und auf tatsächlichem Gebiet liegende Feststellung, die weder gegen Erfahrungssätze noch gegen die Denkgesetze oder gegen anerkannte Regeln der Beweiswürdigung verstößt, ist das Bundesverwaltungsgericht gebunden.
Die Klägerin hat ferner als deutsche Volkszugehörige das in § 1 Abs. 1 BVFG vorausgesetzte Vertreibungsschicksal erlitten. Daß ihr Abtransport nach Italien als eine Ausweisung im Sinne der im § 1 Abs. 1 BVFG als Beispiel aufgezählten Vertreibungstatbestände zu werten ist und daß diese Maßnahme im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges stand, bedarf angesichts der Feststellung, daß der Abtransport von der Besatzungsmacht angeordnet war und daher zwangsweise erfolgt ist, keiner weiteren Begründung. Dagegen wendet sich die Revision auch nicht. Sie zieht lediglich in Zweifel, ob es genügt, daß die Klägerin von diesem Schicksal als deutsche Volkszugehörige betroffen worden ist. Der Beklagte meint vielmehr, der Tatbestand der Vertreibung im Sinne des § 1 Abs. 1 BVFG sei nur erfüllt, wenn die Ausweisung wegen der deutschen Staatsangehörigkeit oder der deutschen Volkszugehörigkeit erfolgt ist. Das sei im angefochtenen Urteil verkannt worden; auf diesem Fehler beruhe das Urteil.
Diese Bedenken greifen jedoch bereits aus tatsächlichen Gründen nicht durch. Im Berufungsurteil wird hierzu ausgeführt:
Die Klägerin sei ein Opfer der im ganzen gegen deutsche Staatsangehörige und deutsche Volkszugehörige gerichteten Vertreibungsmaßnahmen geworden. Im Zuge der gegen diesen Personenkreis gerichteten Maßnahmen sei sie ausgewiesen worden. Das genüge für die Annahme des Vertreibungstatbestandes, ohne daß es auf die Art der Behandlung im einzelnen ankomme. Im Hinblick darauf, daß es den neuen Machthabern darauf angekommen sei, die gesamte eingesessene und mit dem Deutschtum verbundene Bevölkerung auszuweisen, könne im Rahmen der allgemeinen gegen das Deutschtum am Vertreibungsort vorgenommenen Ausweisungsmaßnahmen nicht unterschieden werden zwischen der Behandlung, die nur deutschen Staatsangehörigen zuteil wurde, und den besonderen Maßnahmen, die gegen fremde Staatsangehörige ergriffen wurden. Der Tatsache, daß die Klägerin im Zuge der allgemeinen Ausweisungen einer besonderen Behandlung dadurch unterzogen wurde, daß sie in einen nach Italien bestimmten Transport italienischer Staatsangehöriger eingereiht wurde, könne deshalb keine entscheidende Bedeutung zuerkannt werden. Es genüge die Feststellung, daß die Klägerin stets am Vertreibungsort gelebt habe, dort verwurzelt gewesen sei, nicht italienisch gesprochen habe und deshalb deutsche Volkszugehörige gewesen sei, daß sie ferner zu dem Personenkreis gehört habe, der im Rahmen der gegen die eingesessene deutsche Bevölkerung ergriffenen Maßnahmen gezwungen gewesen sei, die Heimat zu verlassen. Aus diesem Grunde könne die Frage offenbleiben, ob das Gesetz es überhaupt fordere, daß die Vertreibung gerade wegen der Eigenschaft als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger erfolgt sei.
Bei diesen Ausführungen handelt es sich um Feststellungen, die im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegen. Der Beklagt hat nicht gerügt, daß sie verfahrensfehlerhaft zustande gekommen seien. Sie beruhen nicht auf einem Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze oder gegen die Denkgesetze. Es ist auch nicht ersichtlich, daß sie unter Verletzung anerkannter Beweisregeln zustande gekommen seien. Sie sind daher auch der Entscheidung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen. Im Zusammenhang gewürdigt ergeben sie, daß das Berufungsgericht feststellen wollte, die Klägerin sei gerade auch wegen ihrer deutschen Volkszugehörigkeit ausgewiesen worden, wenngleich sie dabei als italienische Staats angehörige bezüglich ihres Abtransportes den Maßnahmen unterworfen worden sei, die von der Besatzungsmacht für alle italienischen Staatsangehörigen angeordnet worden waren. Steht danach aber - für das Revisionsgericht verbindlich - fest, daß die Klägerin wegen ihrer deutschen Volkszugehörigkeit ausgewiesen worden ist, dann kommt es auf die von der Revision hierzu aufgeworfene Frage nicht an. Das Berufungsgericht handelte daher nicht fehlerhaft, wenn es diese Rechtsfrage offenließ.
Der Vertreibungstatbestand des § 1 Abs. 1 BVFG setzt überdies nicht voraus, daß die deutsche Staatsangehörigkeit oder die deutsche Volkszugehörigkeit des Betroffenen die Ursache der Vertreibungsmaßnahme war. Die von der Revision vertretene abweichende Auffassung findet im Wortlaut des Gesetzes nur scheinbar eine Stütze. § 1 Abs. 1 BVPG fordert zwar, daß der Betroffene seinen Wohnsitz im Vertreibungsgebiet im Zusammenhang mit den Ereignisse des zweiten Weltkrieges "als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger" verloren hat. Hätte aber der Gesetzgeber die Vertriebeneneigenschaft davon abhängig machen wollen, daß der Verlust des Wohnsitzes im Vertreibungsgebiet wegen der deutschen Staatsangehörigkeit oder der deutschen Volkszugehörigkeit des Betroffenen eingetreten war, so hätte es nahegelegen, den ursächlichen Zusammenhang zwischen Vertreibung und deutscher Staatsangehörigkeit oder Volkszugehörigkeit durch den Gebrauch des Wortes "wegen" oder auf eine im deutschen Sprachgebrauch gleichbedeutende Weise zum Ausdruck zu bringen. Die Umstände legen jedoch die Schlußfolgerung nahe, daß der Gesetzgeber einen ursächlichen Zusammenhang solcher Art nicht zur Voraussetzung der Vertriebeneneigenschaft hat machen wollen. Bei der Beratung des Gesetzes war es nämlich bekannt, daß den Vertriebenen nur in seltenen Fällen der Grund ihrer Vertreibung mitgeteilt wurde. Die Anerkennung als Vertriebener hätte deshalb in zahlreichen Fällen an dem Beweisnotstand der Betroffenen scheitern müssen. Als Beispiele von Vertreibungstatbeständen werden im Gesetz nebeneinander und daher gleichwertig die Ausweisung und die Flucht aufgezählt. Wäre der Nachweis des ursächlichen Zusammenhanges in Fällen der Ausweisung vielleicht noch als möglich und daher noch nicht ohne weiteres als vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt anzuerkennen, so wäre ein solcher Nachweis in den Fällen der Flucht jedoch in aller Regel unmöglich. Es sind aber keine Gründe dafür ersichtlich, daß der Gesetzgeber die vor der Besetzung aus ihrer Heimat geflüchteten Vertriebenen in dieser Hinsicht gegenüber der Gruppe, die zunächst versucht hatte, ihr Heimatrecht zu behaupten, und hierfür in den meisten Fällen bewußt schwere Drangsalierungen und leiden in Kauf zu nehmen bereit war, bis auch sie vom Schicksal der Vertreibung erfaßt wurde, hätte begünstigen und besserst eilen wollen.
Mit Recht wird ferner im angefochtenen Urteil auf das unbillige Ergebnis hingewiesen, das bei der von der Revision vertretenen Auslegung eintreten müßte, wenn die Besatzungsmacht einen Deutschen in der irrtümlichen Annahme ausgewiesen hätte, er besitze eine fremde Staatsangehörigkeit. Bedeutsam ist auch, daß in §§ 1 und 2 BVFG - anders als in §§ 3 und 4 BVFG, in denen die Flüchtlingseigenschaft nach Maßgabe eines individuellen Schicksals näher umgrenzt wird - die Folgen geregelt werden sollten, von denen ganze Bevölkerungsgruppen ohne individuellen Unterschied betroffen wurden. Soweit hierbei in §§ 1 Abs. 2 und 2 Abs. 2 BVFG auch individuelle Merkmale gefordert werden, geschieht dies nur zur Abgrenzung des Personenkreises, der zu der betroffenen Bevölkerungsgruppe gehören soll. Bei dieser Zielsetzung wäre es mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht vereinbar, wenn man die Bestimmung in § 1 Abs. 1 BVFG entgegen ihrem Wortlaut einschränkend dahin auslegen wollte, der Nachweis des Vertreibungsschicksals sei davon abhängig, daß die Vertreibungsmaßnahme durch das Deutschtum des Betroffenen verursacht worden ist. § 1 Abs. 1 BVFG ist vielmehr dahin zu verstehen, daß Vertriebener jeder sein soll, der in seiner Eigenschaft als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger seinen Wohnsitz im Vertreibungsgebiet im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges verloren hat. Da die Klägerin diese Voraussetzung erfüllt, müßte das angefochtene Urteil mithin auch dann bestätigt werden, wenn entgegen den vom Oberverwaltungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen die Möglichkeit offenbliebe, daß die Klägerin nicht wegen ihrer deutschen Volkszugehörigkeit, sondern wegen ihrer italienischen Staatsangehörigkeit ausgewiesen worden ist.
Unbegründet ist im vorliegenden Falle ferner der Einwand der Revision, es entspreche nicht dem Sinn und Zweck des Bundesvertriebenengesetzes, daß dessen Vergünstigungen auch solchen Personen zuteil werden sollen, die - wie die Klägerin - nach ihrer Vertreibung Schutz und Aufnahme in dem Staate gefunden hatten, dem sie durch ihre Staatsangehörigkeit verbunden waren, und die dann erst nach Jahren von dort in die Bundesrepublik übergesiedelt sind; für seinen gegensätzlichen Standpunkt berufe sich das Oberverwaltungsgericht auch zu Unrecht auf die Rechtsprechung des. Bundesverwaltungsgerichts. Der vorliegende Sachverhalt sei ein anderer als derjenige des Urteils BVerwGE 5, 239.
Es trifft zu, daß der im vorliegenden Rechtsstreit gegebene Sachverhalt sich von dem der Entscheidung in BVerwGE 5, 239 zugrunde liegenden nicht unwesentlich unterscheidet. In jener Sache hatte die Klägerin, die ursprünglich die deutsche Staatsangehörigkeit besaß, die fremde Staatsangehörigkeit lediglich durch ihre Ehe mit einem Ausländer erworben. Sie hatte in dem lande, dessen Staatsangehörigkeit sie erworben hatte, nicht Schutz und Hilfe gesucht. Die Klägerin in vorliegender Sache hatte demgegenüber, nachdem sie in das Land, dessen Staatsangehörigkeit sie seit ihrer Geburt besaß, gelangt war, jedenfalls das Recht und die Möglichkeit, dort Schutz und Zuflucht in Anspruch zu nehmen. Vom Standpunkt der sogenannten Schutzmachttheorie, auf die der Beklagte sich mit seinen Einwendungen beruft, könnte es dabei nicht entscheidend darauf ankommen, daß die Klägerin von dieser Möglichkeit tatsächlich nicht Gebrauch gemacht hat, und es wäre auch unerheblich, ob sie freiwillig oder unfreiwillig in dieses Land gelangt oder ob sie entschlossen war, dieses Land sofort zu verlassen, wenn die Möglichkeit hierfür eintrat. Folgerichtig durchgeführt müßte die Schutzmachttheorie als Auslegungsgrundsatz im Bundesvertriebenenrecht dahin führen, daß allen deutschen Volkszugehörigen, die die Staatsangehörigkeit eines Landes besaßen, das sich an den Vertreibungsmaßnahmen gegen Deutsche nicht beteiligt hatte, die Anerkennung als Vertriebener versagt werden müßte.
Es kann im vorliegenden Falle dahingestellt bleiben, ob für die Auslegung des Bundesvertriebenengesetzes die Grundsätze der Schutzmachttheorie nicht wenigstens in solchen Fällen anzuwenden sind, in denen ein deutscher Volkszugehöriger sich nach seiner Vertreibung freiwillig in das Land begeben und dort Zuflucht gesucht hatte, dessen Staatsangehörigkeit er besaß, oder ob solche Grundsätze ohne Rücksicht darauf, ob er freiwillig dorthin gelangt war, dann Platz greifen müßten, wenn er in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit er besaß, in die dortige Volksgemeinschaft eingegliedert worden war und sich erst dann entschlossen hatte, nach Deutschland zurückzukehren. Nach den das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil, gegen die der Beklagte keine zulässigen und begründeten Revisionsgründe vorgebracht hat, die auch ersichtlich nicht auf einer Verletzung der Denkgesetze oder allgemeiner Erfahrungsgrundsätze beruhen, ist die Klägerin weder freiwillig nach Italien gelangt noch in die dortige Volksgemeinschaft im zumutbaren Maße eingegliedert worden. Vielmehr stieß sie dort wegen ihrer deutschen Volkszugehörigkeit auf Ablehnung und war sie von Anbeginn an entschlossen, dieses Land, mit dem sie sich in keiner Weise verbunden fühlte, so bald wie möglich wieder zu verlassen.
In Fällen solcher Art kann die Schutzmachttheorie nicht zur Auslegung des Bundesvertriebenengesetzes herangezogen werden. Sinn und Zweck des Bundesvertriebenengesetzes ist es, solche deutsche Staatsangehörige und deutsche Volkszugehörige, die im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges ihre Heimat und die Gemeinschaft mit der Bevölkerung, der sie durch Abstammung, Sprache, Erziehung und Kultur verbunden waren, verloren hatten, wieder in die deutsche Volksgemeinschaft einzugliedern. Dem entspricht es, auch solche deutsche Volkszugehörige, die nach der Vertreibung an ihrem deutschen Volkstum festhalten wollten und deshalb ihre Wiedereingliederung in die deutsche Volksgemeinschaft erstrebten, als Vertriebene oder Heimatvertriebene im Sinne der §§ 1 und 2 BVFG anzuerkennen. Zumindest insoweit, als die Schutzmachttheorie diesem Gedanken widerspricht, kann sie nicht als richtig anerkannt werden. Bereits in der Entscheidung BVerwGE 5, 239 ist mit eingehender Begründung dargelegt worden, daß die Schutzmachttheorie - jeden falls in dem von dem Beklagten vertretenen umfassenden Sinne - im Bundesvertriebenengesetz weder nach dessen Sinn und Zweck noch nach dem Wortlaut seiner Bestimmungen eine hinreichende Stütze findet. Dieses Urteil ist zwar im Schrifttum vereinzelt auf Kritik gestoßen. Der früher in Vertriebenensachen zuständig gewesene V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat aber an den in der Entscheidung BVerwGE 5, 239 dargelegten Grundsätzen auch gegenüber den im Schrifttum vertretenen Gegenansichten, mit denen er sich in seinem Urteil vom 10. Dezember 1958 - BVerwG V C 437.56 -, JR 1959 S. 435 = MDR 1959 S. 417 = DÖV 1959 S. 586 = DVBl. 1959 S. 434 = ZLA 1959 S. 284, näher auseinandergesetzt hat, ausdrücklich festgehalten und entschieden, daß der Besitz einer raumfremden Staatsangehörigkeit der Anerkennung der deutschen Volkszugehörigkeit nach § 6 BVFG nicht entgegensteht.
Die Beteiligten haben keine Gesichtspunkte vorgetragen, mit denen das Bundesverwaltungsgericht sich nicht bereits in den vorerwähnten Entscheidungen auseinandergesetzt hätte. Auch der im Berufungsurteil festgestellte Sachverhalt bietet keine Veranlassung, die bisherige Rechtsprechung des V. Senats des Bundesverwaltungsgerichts aufzugeben oder einzuschränken. Der erkennende Senat macht sie sich daher zu eigen mit der Maßgabe, daß die Grundsätze der Schutzmachttheorie zur Auslegung des Bundesvertriebenengesetzes jedenfalls in solchen Fällen nicht herangezogen werden können, in denen ein deutscher Volkszugehöriger sich nach seiner Vertreibung weder freiwillig in das Land, dessen Staatsangehörigkeit er besaß, begeben oder in sonstiger Weise dort Heimat und Zuflucht gesucht hatte noch in die Volksgemeinschaft dieses Landes in zumutbarem Maße eingegliedert worden war, bevor er in die Bundesrepublik gekommen war. Mit Recht wird im angefochtenen Urteil hierzu auch darauf hingewiesen, daß der Gesetzgeber die Probleme, die sich aus einem der Vertreibung nachfolgenden Auslandsaufenthalt und dem Besitz einer fremden Staatsangehörigkeit ergeben können, gesehen und - zum Teil wenigstens - bereits ausdrücklich im Gesetz geregelt hat. Das Bundesvertriebenengesetz enthält in § 10 Abs. 2 Nr. 6 und Abs. 4 Nr. 1 bis 3 bei der Regelung der Stichtagsvoraussetzungen besondere Vorschriften, die die Vertriebeneneigenschaft solcher Personen betreffen, die sich nach ihrer Vertreibung zunächst im Ausland aufgehalten haben. In § 12 Abs. 1 BVFG werden die Rechtsverhältnisse der Vertriebenen geregelt, die nach ihrer Vertreibung eine fremde Staatsangehörigkeit erworben haben. Durch den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit geht die Vertriebeneneigenschaft danach als solche nicht verloren; es erlischt lediglich das Recht zur Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen als Vertriebener. Entsprechendes gilt für die Eigenschaft als Sowjetzonenflüchtling.
Es hätte für den Gesetzgeber, wenn er die für die Vertriebenen- oder Flüchtlingseigenschaft aus dem Besitz einer nichtdeutschen Staatsangehörigkeit nach Maßgabe der Schutzmachttheorie herzuleitenden Folgen darüber hinaus auch im Bundesvertriebenengesetz hätte zur Geltung bringen wollen, nahegelegen, diese aus Anlaß oder im Zusammenhang mit den vorerwähnten Bestimmungen ausdrücklich im Gesetz zu verankern. Das ist jedoch nicht geschehen. Es ist deshalb nicht anzunehmen, daß ihre Berücksichtigung in dem von dem Beklagten vertretenen umfassenden Sinne dem Willen des Gesetzgebers entsprechen könnte oder daß er es habe der Verwaltungsübung und der Rechtsprechung anheimstellen wollen, die für zwischenstaatliche Beziehungen geltenden Grundsätze der Schutzmachttheorie für die Auslegung des Bundesvertriebenengesetzes heranzuziehen, zumal dieses sich auf die Regelung innerdeutscher Angelegenheiten beschränkt.
Hiernach ist das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen, daß die Grundsätze der Schutzmachttheorie im vorliegenden Falle der Anerkennung der Vertriebeneneigenschaft der Klägerin nicht entgegenstehen. Es hat die Berufung des Beklagten mit Recht zurückgewiesen.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 BVFG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Vierhaus
Niesert
Maetzel
Dr. Raschke