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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.12.1958, Az.: BVerwG V C 437.56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.12.1958
Aktenzeichen
BVerwG V C 437.56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 16291
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg- 16.12.1955 - AZ: 2S 430/55

Fundstellen

  • DVBl 1959, 434-435 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1960, 216
  • DVBl. 1959, 434
  • DÖV 1959, 586-587 (Volltext mit amtl. LS)
  • Fürsorgerechtl. Entsch. V. Ger. 5, 71
  • JR 1959, 435
  • MDR 1959, 417 (Volltext mit amtl. LS)
  • RiOW 1959, 45
  • ZLA 1959, 284

Amtlicher Leitsatz

Der Eigenschaft als deutscher Volkszugehöriger nach § 6 BVFG steht eine raumfremde Staatsangehörigkeit nicht grundsätzlich entgegen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Dezember 1958
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Baring, Dr. Zinser und Dr. Wolf
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs - 2. Stuttgarter Senat - vom 16. Dezember 1955 wird aufgehoben.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. Juli 1955 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger erstrebt die Ausstellung des Flüchtlingsausweises A. Sein Vater war italienischer Staatsangehöriger, seine Mutter eine gebürtige Deutsche. Der Kläger wurde am ... März 1886 in A., Kreis K./Oberschlesien, geboren, wohin sein Vater im Jahre 1871 ausgewandert war. Im Jahre 1913 schloß der Kläger mit Ernestine R. aus O. die Ehe. Bis 1921 war er in Westfalen und Oberschlesien beruflich tätig. Nach dem oberschlesischen Abstimmungskampf zog er nach Mährisch-Ostrau und war von 1921 bis 1935 Mitgewerker des Steinkohlenbergwerks ... in .../Schles. Seit 1924 hatte er zusammen mit seiner Frau in M.-O. ein Weingeschäft; von 1935 an betrieb er in T. und in M. S. ein Speiseeisgeschäft. Durch Bescheid vom 8. November 1947 wurde ihm von der tschechoslowakischen Behörde der Aufenthalt im Grenzgebiet O. untersagt, weil er sich während der Besetzung zur deutschen Nationalität bekannt habe. Der Kläger lebte dann zunächst bei seiner Tochter in Prag, reiste aber im Oktober 1950 mit italienischem Reisepaß und amerikanischem Visum in die Bundesrepublik ein und hält sich seit dem 13. Oktober 1950 in Königsbronn, Kreis Heidenheim, auf.

2

Der Beklagte wies durch. Bescheid vom 18. Januar 1952, bestätigt durch Einspruchsbescheid vom 19. Februar 1952, den Antrag des Klägers ab, ihn als Flüchtling nach dem württembergisch-badischen Flüchtlingsgesetz Nr. 303 anzuerkennen. Das Verwaltungsgericht hob durch Urteil vom 29. September 1952 diese Bescheide auf und verpflichtete den Beklagten, den Flüchtlingsausweis zu erteilen. Nachdem während des vom Beklagten gegen dieses Urteil beim Verwaltungsgerichtshof anhängig gemachten Berufungsverfahrens das Bundesvertriebenengesetz in Kraft getreten war, erteilte der Beklagte dem Kläger am 30. November 1953 eine Bescheinigung, wonach er Flüchtling im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes sei, und teilte dem Verwaltungsgerichtshof am 4. Dezember 1953 mit, der Kläger sei im Hinblick auf § 2 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG - als Flüchtling anerkannt worden; am 22. Dezember 1953 nahm er die Berufung zurück. Am 9. März 1954 stellte der Kläger einen neuen Antrag, ihm einen Flüchtlingsausweis nach dem Bundesvertriebenengesetz auszustellen. Durch Bescheid vom 9. Dezember 1954 lehnte der Beklagte diesen Antrag ab, weil der Kläger, auch wenn er deutscher Volkszugehöriger im ethnologischen Sinne sei, wegen seiner italienischen Staatszugehörigkeit kein Vertriebener im Sinne des § 1 BVFG sei. Der Einspruch des Klägers wurde durch Bescheid vom 13. Januar 1955 zurückgewiesen. In seiner Klage führte der Kläger aus, er habe sich immer zum Deutschtum bekannt. Er sei der italienischen Sprache nicht mächtig. Seine Frau sei eine Deutsche. In seiner Familie sei Immer deutsch gesprochen worden. Seine beiden Schwestern seien mit Deutschen verheiratet. Seine beiden Söhne, die heute in Leipzig lebten, seien deutsch erzogen worden. Ein Sohn sei bei der deutschen Wehrmacht Soldat gewesen und mit einer Deutschen verheiratet. Bis 1947 sei er in Ostrau geduldet worden, weil seine Frau als Jüdin im Konzentrationslager gewesen sei. Nach der Ausweisung aus Ostrau sei er bei seiner Tochter in Prag untergeschlupft, sei dann aber denunziert worden und habe, um einer Verhaftung zu entgegen, Prag verlassen müssen.

3

Das Verwaltungsgericht hob antragsgemäß die Bescheide vom 9. Dezember 1954 und 13. Januar 1955 auf und verpflichtete den Beklagten, dem Kläger den nachgesuchten Ausweis A für Heimatvertriebene zu erteilen.

4

Auf die Berufung des Beklagten hob der Verwaltungsgerichtshof das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und wies die Klage ab, da der Kläger wegen seiner raumfremden Staatsangehörigkeit nicht als Volksdeutscher nach § 6 BVFG anerkannt werden könne.

5

Gegen dieses Urteil legte der Kläger Revision ein und beantragte sinngemäß,

6

das Urteil, des Verwaltungsgerichtshofs aufzuheben, und die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

7

Er rügte die Verletzung der §§ 1 und 6 des Bundesvertriebenengesetzes.

8

Der Beklagte und der Vertreter des öffentlichen Interesses beantragten,

die Revision zurückzuweisen. Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend.

9

Der Oberbundesanwalt beteiligte sich am. Verfahren.

10

II.

Die Revision ist zulässig und begründet.

11

Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar mit zutreffender Begründung angenommen, daß weder das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29. September 1952 noch die vorläufige Bescheinigung des Beklagten vom 30. November 1953 der Ablehnung des Antrages des Klägers hindernd im Wege gestanden hat. Ohne Rechtsirrtum hat der Verwaltungsgerichtshof ferner dargelegt, daß die Voraussetzungen für die Anerkennung des Klägers als Vertriebener nach §§ 1,2 und 6 des Bundesvertriebenengesetzes, nun in der Fassung vom 14. August 1957 (BGBl. I S. 1215) - BVFG -, im allgemeinen erfüllt sind. Zu Unrecht hat jedoch das Berufungsgericht den Kläger nicht als Deutschen Volkszugehörigen im Sinne des § 6 BVFG angesehen, weil er kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt habe. Er hält die sogenannte Schutzmachttheorie für zutreffend und meint, deutscher Volkszugehöriger könne nur derjenige sein, der als Staatsangehöriger eines fremden Staates in diesem zur deutschen Minderheit gezählt worden sei. Zur deutschen Minderheit in der Tschechoslowakei hätten aber nur Personen gehört, die die tschechische Staatsangehörigkeit besessen hätten. Eine Person mit raumfremder (hier italienischer) Staatsangehörigkeit wie der Kläger habe infolge der damit verbundenen Vorteile und Freiheiten nicht dieselben Gefahren auf sich genommen wie ein tschechischer Staatsangehöriger, der zur deutschen Minderheit gehört habe. Auch mit dieser Begründung kann indessen der Schutzmachttheorie nicht gefolgt werden. Denn diese Auffassung müßte dazu führen, daß auch ein in der Tschechoslowakei lebender Volksdeutscher mit polnischer, ungarischer oder rumänischer Staatsangehörigkeit nicht als Volkszugehöriger im Sinne des § 6 BVFG anerkannt werden könnte, ein Ergebnis, das mit den Zielen des Bundesvertriebenengesetzes nicht zu vereinbaren ist. Der erkennende Senat hat die sogenannte Schutzmachttheorie erneut geprüft, ist aber wieder zu der Feststellung gekommen, daß diese Theorie - jedenfalls in dem behaupteten Ausmaße - keine Stütze im Bundesvertriebenengesetz findet, wie dies bereits in dem Urteil vom 25. September 1957 - BVerwGE 5, 239 - ausgeführt worden ist. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf dieses Urteil verwiesen.

12

Auch der Hinweis auf das Flüchtlingsabkommen vom 28. Juli 1951, eingeführt durch das Gesetz vom 1. September 1953 (BGBl. II S. 559 ff.), kann nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Denn Art. 1 A Nr. 2 und C Nr. 3 betreffen nicht den hier zu entscheidenden Sachverhalt, sondern regeln andere Sachverhalte.

13

Vom Beklagten und vom Oberbundesanwalt ist vorgetragen worden, die Bundesrepublik sei völkerrechtlich gehindert, den fremden Staatsangehörigen in Anspruch zu nehmen. Dem kann in dieser Allgemeinheit nicht beigepflichtet werden. Ein fremder Staatsangehöriger auf deutschem Gebiet unterliegt vielmehr in erheblichem Maße der deutschen Hoheit, z.B. in strafrechtlicher oder steuerrechtlicher Hinsicht. Allerdings trifft es zu, daß ein fremder Staatsangehöriger nicht in einer Weise in Anspruch genommen werden darf, die ihn in Gegensatz zu seinem Heimatstaat bringen muß. Um eine solche Inanspruchnahme handelt es sich aber im vorliegenden Falle nicht. Denn das Bundesvertriebenengesetz gewährt den Vertriebenen und Flüchtlingen überwiegend Vorteile und Vergünstigungen. Der deutsche Gesetzgeber war zwar nach den Regeln des Fremdenrechts nicht verpflichtet, die fremden Staatsangehörigen den eigenen Staatsangehörigen in jeder Weise gleichzustellen (Dahm, Völkerrecht 1958 S. 503 ff.; Verdroß, Völkerrecht 1955 S. 287 und Sauer, Grundlehre des Völkerrechts 1955 S. 184 ff.). Er war aber durch das Völkerrecht auch nicht gehindert, allen Ausländern die Vorteile des Bundesvertriebenengesetzes zukommen zu lassen, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen, wie Vertriebenenschicksal und deutsche Volkszugehörigkeit, erfüllten. In dieser Hinsicht gilt vielmehr der gleiche Grundsatz, nach dem z.B. in § 34 der Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge ausdrücklich eine Gleichbehandlung der Ausländer mit deutschen Staatsangehörigen für rechtens erklärt worden ist.

14

Nach alledem muß es dabei bleiben, daß die Beschränkung der Vertriebeneneigenschaft auf deutsche Volks zugehörige, die entweder staatenlos sind oder die Staatsangehörigkeit des Vertreibungsstaates besessen haben, zwar zulässig gewesen wäre, im Gesetz aber ausdrücklich hätte angeordnet werden müssen.

15

Der hier vertretenen Auffassung stehen im vorliegenden Fall auch nicht die Vorschriften der §§ 12 und 13 BVFG entgegen. § 12 BVFG ist nicht einschlägig, da der Kläger die italienische Staatsangehörigkeit nicht nach seiner Vertreibung erworben hat. Aus § 13 BVFG kann zwar entnommen werden, daß ein fremder Staatsangehöriger, der in seinem Heimatlande nach der Vertreibung Schutz und Aufnahme gefunden hat und dort zumuthar eingegliedert worden ist, keinen Anspruch auf Anerkennung als Vertriebener nach deutschem Recht haben soll. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in demUrteil vom 8. Mai 1956 - BVerwG IV C 033.54 - hinsichtlich eines Österreichers, der nach der Vertreibung fünf Jahre lang in Österreich gelebt hat, ausgesprochen. Die Urteile vom 25. September 1957 und 8. Mai 1956 widersprechen sich mithin nicht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger jedoch in Italien weder Schutz und Aufnahme gefunden, noch ist er dort eingegliedert worden. Eine Versagung des Ausweises ist deshalb auch nach §§ 12 und 13 BVFG nicht gerechtfertigt. Da der Kläger im übrigen nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt die Voraussetzungen des § 6 BVFG erfüllt, war auf seine Revision vielmehr wie geschehen, zu erkennen.

16

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Elsner
Kohlbrügge
Dr. Baring
Dr. Zinser
Dr. Wolf