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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.09.1957, Az.: BVerwG V C 504.56

Deutscher im völkerkundlichen Sinne als Deutscher Volkszugehöriger i.S.d. § 6 Bundesvertriebenengesetz (BVFG); Ein weder die deutsche noch die Staatsangehörigkeit des Vertreibungsstaates besitzender deutscher Volkszugehöriger als Vetriebener i.S.d. §§ 1, 2 BVFG

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.09.1957
Aktenzeichen
BVerwG V C 504.56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 15105
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bremen - 08.05.1956

Fundstellen

  • BVerwGE 5, 239 - 245
  • DVBl 1958, 132-134 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1958, 117-118 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1958, 120-121 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1958, 473-475 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Deutscher Volkszugehöriger im Sinne des§ 6 BVFG kann auch ein Deutscher im völkerkundlichen Sinne sein, der, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen, im Deutschen Reich nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 gelebt hat, wenn er sein deutsches Volkstum nicht verleugnet hat.

  2. 2)

    Die sogenannte Schutzmachttheorie schließt nicht aus, deutsche Volkszugehörige, die bei der Vertreibung weder die deutsche noch die Staatsangehörigkeit des Vertreibungsstaates, sondern die eines dritten Staates besessen haben, als Vertriebene im Sinne der §§ 1, 2 BVFG anzuerkennen.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat das Bundesverwaltungsgericht, V. Senat,
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Baring, Dr. Zinser und Rapp
in der mündlichen Verhandlung am 25. September 1957 in Bremen
fürRecht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen vom 8. Mai 1956 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die im Jahre 1895 in Stettin geborene Klägerin ist Deutsche von Geburt. Sie verlor ihre deutsche Staatsangehörigkeit im Jahre 1924 durch die Eheschließung mit einem schwedischen Staatsangehörigen. Vor und während der Ehe und auch nach ihrer Scheidung im Jahre 1934 lebte die Klägerin in Stettin. Nach der Scheidung erwarb sie die deutsche Staatsangehörigkeit nicht wieder. Im Mai 1946 wurde die Klägerin von der polnischen Besatzungsmacht aus Stettin ausgewiesen. Nach dreijährigem Aufenthalt in Mecklenburg verzog sie im Jahre 1949 nach Bremen.

2

Der Antrag der Klägerin auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises A wurde von den Verwaltungsbehörden abgelehnt. Die dagegen erhobene verwaltungsgerichtliche Klage ist im ersten Rechtszug ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil und die Entscheidungen der Verwaltungsbehörden aufgehoben und der Klage stattgegeben, weil die Klägerin Vertriebene im Sinne der§§ 1 und 2 des Bundesvertriebenengesetzes vom 19. Mai 1953 (BGBl. I S. 201) - BVFG - sei.

3

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Bremen vom 8. Mai 1956 aufzuheben.

4

Zur Begründung der Revision rügt sie die unrichtige bzw. Nichtanwendung der §§ 1, 2, 6, 104 BVFG und des Art. 116 des Grundgesetzes. Die Klägerin sei keine Volkszugehörige im Sinne des § 6 BVFG. Selbst wenn sie das wäre, könnte sie nach der sogenannten Schutzmachttheorie nicht als Heimatvertriebene anerkannt werden. Der Begriff des Vertriebenen im Sinne des BVFG könne nur im engsten Zusammenhang mit Art. 116 des Grundgesetzes richtig verstanden und gedeutet werden. Danach könnten Angehörige eines westlichen Staates nicht Vertriebene und auch nicht "Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit" sein.

5

Die Klägerin hat sinngemäß die Zurückweisung der Revision beantragt.

6

Sie begründet den Antrag damit, daß sie nach§ 6 BVFG als deutsche Volkszugehörige anzuerkennen sei. Ihrer Eigenschaft als Heimatvertriebene stehe die sogenannte Schutzmachttheorie, auf die sich die Beklagte berufe, nicht entgegen. Für ihre Auffassung spreche auch, daß nach der Änderung des deutschenStaatsangehörigkeitsgesetzes eine Deutsche durch die Eheschließung mit einem Ausländer ihre Staatsangehörigkeit nicht mehr verliere. Zweifelsfrei sei, daß es Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit gebe.

7

Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt. Er ist der Auffassung, die Klägerin sei als deutsche Volkszugehörige im Sinne des § 6 BVFG anzusehen, weil sie sich stets als Deutsche bekannt habe. Daß sie immer in Deutschland gelebt habe, stehe einer solchen Annahme nicht entgegen. Ob die Klägerin einen Vertriebenenausweis erhalten könne, hänge davon ab, ob auf sie die Schutzmachttheorie Anwendung finde.

8

Die Revision ist nicht begründet.

9

Nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 des nunmehr in der Fassung vom 14. August 1957 anzuwendenden Bundesvertriebenengesetzes (BGBl. 1957 I S. 1215) haben Heimatvertriebene einen Anspruch auf den Vertriebenenausweis A. Heimatvertriebener ist nach den §§ 1 und 2 BVFG unter anderem, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger seinen Wohnsitz am 31. Dezember 1937 oder bereits einmal vorher in den zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten hatte und ihn im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges infolge Vertreibung, insbesondere durch Ausweisung oder Flucht, verloren hat. Die Klägerin ist seit ihrer Eheschließung nicht mehr deutsche Staatsangehörige. Sie kann deshalb, da dieübrigen Tatbestandsmerkmale in ihrer Person erfüllt sind, einen Anspruch auf den Vertriebenenausweis dann geltend machen, wenn sie deutsche Volkszugehörige ist.

10

Der Begriff der deutschen Volkszugehörigkeit ist in§ 6 BVFG gesetzlich umschrieben. Nach dem Bericht des 22. Ausschusses des Bundestags über den Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 1949 Nr. 4080) sollten dadurch die in den Länderflüchtlingsgesetzen und in zahlreichen Sondergesetzen enthaltenen, teilweise anders lautenden Begriffsbestimmungen abgelöst werden und auch Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes eine gesetzliche Interpretation erhalten. Deutscher Volkszugehöriger im Sinne des Gesetzes ist danach, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Im Schrifttum (Werber-Bode-Ehrenforth, Bundesvertriebenengesetz § 6 Anm. 2; Straßmann-Nitsche, Bundesvertriebenengesetz § 6 Anm 4; Nitsche, "Der Begriff der deutschen Volkszugehörigkeit in der Gesetzgebung für Vertriebene und Flüchtlinge" (DÖV 1953 S. 461); Bonner Kommentar Art. 116 Erl. S. 28 oben; Schätzel in Neumann-Nipperdey-Scheuner, "Die Grundrechte" Bd. II S. 543; Maßfeiler, "Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht" GG Art. 116 Anm. I 4 S. 87) wird die Meinung vertreten, nach der Entstehungsgeschichte des § 6 BVFG habe der Gesetzgeber in erster Linie solche Personen im Auge gehabt, die außerhalb des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 als Angehörige einer deutschen Minderheit in einem Staat gelebt hätten, der von einer nichtdeutschen Mehrheit maßgeblich geprägt worden sei. Es müßten deshalb Deutsche im völkerkundlichen Sinne ausscheiden, die in einem Lande gelebt hätten, in dem es ein derartiges Minderheitenproblem wegen des dort entwickelten besonderen Volksbewußtseins nicht gegeben habe.

11

Diese im übrigen nicht unbestrittene Ansicht mag eine Rolle spielen, wenn es darum ginge, ob beispielsweise ein Österreicher, der inÖsterreich, oder ein Deutschschweizer, der in der Schweiz gelebt hat, als deutsche Volkszugehörige im Sinne des § 6 BVFG gelten können. Hier handelt es sich dagegen um die andere Frage, ob ein Deutscher im völkerkundlichen Sinne, der, ohne deutscher Staatsangehöriger zu sein, im ehemaligen Reichsgebiet gelebt, also dort seine Heimat gehabt hat, deshalb der Eigenschaft als deutscher Volkszugehöriger entbehrt, weil er in dieser seiner Heimat keine Gelegenheit hatte, sich positiv zum deutschen Volkstum zu bekennen. Diese Frage muß nach der Auffassung des Senats verneint werden. Denn ihre Bejahung würde zu rechtlich unhaltbaren Ergebnissen führen, nämlich beispielsweise dazu, daß ein Deutscher im völkerkundlichen Sinne mit ungarischer oder rumänischer Staatsangehörigkeit, der in Ungarn oder Rumänien lebte, bei entsprechendem Bekenntnis zum deutschen Volkstum als deutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 6 BVFG gelten würde, diese Eigenschaft aber nicht mehr besäße, wenn er aus beruflichen oder sonstigen Gründen seinen Wohnsitz etwa in Breslau, Königsberg, Stettin oder anderswo in den deutschen Ostgebieten gehabt hätte. Eine solche Auffassung würde dem Sinn und Zweck des Bundesvertriebenengesetzes widersprechen. Dieses Gesetz will den Deutschen helfen, die von den Vertreibungsmaßnahmen im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges betroffen sind. Es will diese Hilfe in erster Linie naturgemäß den betroffenen deutschen Staatsangehörigen zuteil werden lassen, in sie aber auch solche von der Vertreibung betroffenen Personen einbeziehen, die, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen, sich in ihrer Heimat, d.h. dort, wo sich ihr Lebensinhalt verwirklicht hat, zum deutschen Volkstum bekannt haben, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung und Kultur bestätigt wird.

12

Wenn allerdings diese "Heimat" im ehemaligen Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 lag und wenn eine Betroffene nicht nur Deutsche nach Abstammung, Sprache, Erziehung und Kultur, sondern auch bis zu ihrer Eheschließung deutsche Staatsangehörige war und zu dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie durch die Eheschließung erwarb, keine Beziehungen aufgenommen hat, dann läßt sich das ausdrückliche Bekenntnis zum deutschen Volkstum in der Regel nicht durch bestimmte einzelne Handlungen oder Unterlassungen nachweisen. Denn nach dem Sachverhalt versteht es sich in einem solchen Falle von selbst, daß die Betroffene in ihrem Fühlen, Denken und Handeln Deutsche in ihrer angestammten Heimat geblieben ist. In einem solchen Sonderfall kann die Anwendung des § 6 BVFG nur ausgeschlossen werden, wenn durch ein negatives Verhalten der Betroffenen festgestellt werden kann, daß sie ihr Deutschtum nach dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit verleugnet hat. Eine solche Feststellung läßt sich in bezug auf die Klägerin nicht treffen.

13

Nach den vom Berufungsgericht getroffenen und für die Revisionsinstanz insoweit bindenden Feststellungen hat die Klägerin, die nach Abstammung, Sprache, Erziehung und Kultur Deutsche ist, die immer in Stettin gewohnt hat, die der schwedischen Sprache nicht mächtig ist und keinerlei Beziehungen nach Schweden besaß, ihre Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum vor dem Jahre 1945 nicht verleugnet. Sie war im Gegenteil während des Krieges - allerdings wegen der damaligen Verhältnisse vergeblich - bemüht, ihre deutsche Staatsangehörigkeit zurückzuerwerben. Wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend erkannt hat, ist die Tatsache bedeutungslos, daß die Klägerin nach dem Zusammenbruch und dem feindlichen Einmarsch in Stettin versucht hat, sich zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz und zur Erhaltung ihres Eigentums des Schutzes des schwedischen Konsulats zu bedienen, nachdem sie von deutscher Seite keinerlei Hilfe mehr zu erwarten hatte. Dieses Verhalten der Klägerin stellt eine aus den Zeitumständen heraus verständliche Notstandshandlung dar, um die widerrechtlichen Angriffe der fremden Machthaber auf ihre Person und ihr Eigentum abzuwehren. Es wäre abwegig, aus diesem zeitbedingten Verhalten schließen zu wollen, die Klägerin habe sich nicht mehr zum deutschen Volkstum bekennen wollen. Das Berufungsgericht hat demnach - wie es in einem ähnlichen Fall auch das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (Urteil vom 2. Dezember 1955 [DVBl. 1956 S. 481]) getan hat - ohne Rechtsirrtum und mit zutreffender Begründung ausgesprochen, daß die Klägerin deutsche Volkszugehörige im Sinne des § 6 des Bundesvertriebenengesetzes ist.

14

Dieses Ergebnis wird nicht dadurch beeinträchtigt, daß sich die Beklagte auf die sogenannte Schutzmachttheorie beruft. Diese Theorie, die von Werber-Bode-Ehrenforth a.a.O. vertreten wird und die sich mit der Meinung des Bundesministeriums für Vertriebene deckt, will solchen Vertriebenen die Rechtsstellung nach dem Bundesvertriebenengesetz absprechen, die weder die deutsche Staatsangehörigkeit noch die Staatsangehörigkeit des Vertreibungsstaates, sondern diejenige eines dritten Staates besessen haben, auch wenn sie die Voraussetzungen des § 6 BVFG erfüllen. Sie geht davon aus, der Staat, dessen Staatsangehöriger der Betroffene ist, sei nach völkerrechtlichen Rechtsgrundsätzen verpflichtet, sich seiner Staatsangehörigen anzunehmen, so daß es nicht Sache der Bundesrepublik sein könne, für diese Personen einzutreten und sie als Vertriebene zu betreuen. Eine Ausnahme macht diese Auffassung lediglich für den Fall, daß sich die Schutzmacht weigert, ihren Verpflichtungen gegenüber ihren Staatsangehörigen nachzukommen, wobei an den Begriff der Weigerung ein strenger Maßstab angelegt und im wesentlichen als eine solche nur die Verweigerung der Einreise oder eine diskriminierende Behandlung der Staatsangehörigen anerkannt wird (vgl. die Erlasse des Bundesministers für Vertriebene vom 7. April 1954 - II 1a - 4110 - Tagebuch Nr. 1284/54 -, vom 12. Oktober 1955 - I 4a - 4110 - Tagebuch Nr. 4987/ 55 - und vom 12. Dezember 1955 - I 4a - 4110 - Tagebuch Nr. 5631/ 55 - und Radetzky, "Können Ausländer als Vertriebene im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes anerkannt werden?" - Flüchtlingsberater 1956 S. 110 -). Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die sogenannte Schutzmachttheorie im Bundesvertriebenengesetz keine Stütze finde. § 1 des Gesetzes stellt vielmehr die deutschen Volkszugehörigen, die nach § 6 als solche anzuerkennen sind, auf dem Gebiet des Vertriebenenwesens den deutschen Staatsangehörigen völlig gleich. Auch aus § 12 BVFG kann nichts Gegenteiliges entnommen werden, weil die Bestimmung lediglich für die Fälle eine Regelung trifft, in denen ein Vertriebenernach der Vertreibung eine fremde Staatsangehörigkeit erworben hat.

15

In Ermangelung anderer gesetzlicher Vorschriften wird die Schutzmachttheorie damit begründet, daß der Begriff des Vertriebenen nur im Zusammenhang mit Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes beurteilt werden könne. Diese Meinung geht fehl. Art. 116 Abs. 1 GG bestimmt lediglich, wer Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist. Er erfaßt dabei - selbstverständlich - die deutschen Staatsangehörigen. Diesen stellt er hinsichtlich der Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Grundgesetzes diejenigen Flüchtlinge oder Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit gleich, die in dem Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden haben. Wer Flüchtling oder Vertriebener oder wer deutscher Volkszugehöriger ist, darüber besagt diese Vorschrift desGrundgesetzes nichts. Vielmehr überläßt sie dieses anderweitiger gesetzlicher Regelung, zumal sie sogar die Bestimmung des Begriffes des Deutschen im Sinne des Grundgesetzesüberhaupt "anderweitiger gesetzlicher Regelung" vorbehält. Aus Art. 116 . Abs. 1 GG ist also für den Begriff des Flüchtlings und des Vertriebenen und für den Begriff der deutschen Volkszugehörigkeit nichts zu entnehmen. Diese Begriffsbestimmungen richten sich, soweit es sich um das Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht handelt, nach der gegenwärtigen Gesetzeslage lediglich nach dem Bundesvertriebenengesetz (§ 104 Abs. 1 BVFG). Das folgt auch aus den bereits erwähnten Materialien zur Entstehung des Bundesvertriebenengesetzes (Bundesdrucksache 1949 Nr. 4080). Aus diesen geht hervor, daß der Begriff des Flüchtlings und Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit nicht bereits in Art. 116 Abs. 1 GG seine Bestimmung gefunden hat, sondern erst im Bundesvertriebenengesetz finden sollte. Es ist auch irrtümlich, anzunehmen, daß - so Radetzky, Flüchtlingsberater 1956 S. 110 - durch die Vorschriften des Bundesvertriebenengesetzes die dort als Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit erfaßten Personen eine. Quasi-Einbürgerung erführen. Deutscher Staatsangehöriger und Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist nicht dasselbe. Ebenso wie beispielsweise einige Grundrechte nach demGrundgesetz jedermann, d.h. allen Menschen zustehen, wie die Grundrechte nach Art. 1 bis 5, 17 GG, andere wiederum nur den Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, wie die Grundrechte nach Art. 3, 9, 11, 12, 16 Abs. 2 GG, sind weitere nur den deutschen Staatsangehörigen gewährleistet, wie Art. 16 Abs. 1 GG. Auch derjenige, der nach §§ 1, 6 BVFG als Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit hinsichtlich der Wohltaten, die dasBundesvertriebenengesetz gewährt, den vertriebenen deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt ist, ist damit nicht ohne weiteres Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG. Denn die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG ist nicht allein von dem durch das Bundesvertriebenengesetz umschriebenen Status des Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit abhängig, sondern zugleich davon, daß der Vertriebene in dem Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat. Gerade im vorliegenden Streitfall ist offenkundig, daß die Rechtsstellung der Klägerin durch Art. 116 Abs. 1 GG nicht berührt wird. Denn wenngleich sie - wie dargelegt Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes ist, ist sie doch nicht Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG, weil sie nicht in dem Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden, vielmehr immer dort gelebt hat. Aus Art. 116 Abs. 1 GG können somit Argumente, die gegen die Anerkennung der Klägerin als Vertriebene im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes sprechen, nicht hergeleitet werden.

16

Vor allem aber widerspricht die sogenannte Schutzmachttheorie dem bereits oben erörterten Sinn des Bundesvertriebenengesetzes. Wenn das Bundesvertriebenengesetz allen vertriebenen Deutschen - den deutschen Staatsangehörigen ebenso wie den deutschen Volkszugehörigen im Sinne des § 6 BVFG - die in ihm naher bezeichneten Vergünstigungen zuteil werden läßt, um ihrer durch die Vertreibung begründeten besonderen sozialen Notlage Rechnung zu tragen, wäre es sinnwidrig, solche Deutsche von den Vorteilen des Gesetzes auszuschließen, denen eine auch nur annähernd gleichwertige Hilfe nach den Gesetzen des jetzigen Staates nicht gewährleistet ist, dem sie unter Verlust ihrer früheren deutschen Staatsangehörigkeit nach dem damals geltenden Recht zwangsläufig angehören, obwohl jegliche innere Bindungen zu ihm fehlen. Somit kann auch die Schutzmachttheorie das Berufungsurteil im Ergebnis nicht erschüttern.

17

Die Entscheidung des Berufungsgerichts weicht auch nicht etwa von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 1956 - BVerwG IV C 033.54 - ab, weil jener Fall in tatsächlicher Hinsicht wesentlich anders gelagert ist.

18

Denn dort hat der Kläger nach der Vertreibung Schutz, Heimat und Aufnahme in dem Land gesucht und gefunden, dessen Staatsangehörigkeit er besaß, und ist erst mehrere Jahre später in die Bundesrepublikübergesiedelt.

19

Der Revision mußte danach der Erfolg versagt bleiben.

20

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 65 Abs. 1, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf§ 74 BVerwGG.