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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.04.1967, Az.: BVerwG VIII C 16.64

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.04.1967
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 16.64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 15540
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 29.10.1963 - AZ: 49 VI 60

Fundstellen

  • RzW 1968, 91
  • ZLA 1968, 109

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der deutschen Volkszugehörigkeit polnischer Staatsbürger mosaischen Glaubens.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 1967
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Maetzel und Dr. Raschke
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Oktober 1963 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1918 geborene Kläger, Angehöriger der mosaischen Glaubensgemeinschaft, lebte in Polen. Er war bis 1936 in Tschenstochau wohnhaft. Darauf war er bis zum Kriegsbeginn in der Filiale des elterlichen Geschäftes in Bendzin tätig, wo er auch die Handelsschule besuchte. Nach Kriegsausbruch kehrte er nach Tschenstochau zurück. Im Jahre 1943 wurde er in ein Zwangsarbeitslager eingewiesen. Nach seiner Befreiung kam er gegen Ende 1945 in das Bundesgebiet, um hier ständig zu bleiben. In seiner Aufenthaltsanzeige vom 17. Juni 1952 in Augsburg gab er als seine damalige und seine frühere Staatsangehörigkeit die polnische und als seine Muttersprache ebenfalls Polnisch an. Die gleichen Angaben machte er am 5. Januar 1957 bei seiner Aufenthaltsanzeige in München. Dort beantragte er die Ausstellung des Ausweises A für Heimatvertriebene. Zum Nachweis seiner deutschen Volkszugehörigkeit trug er u.a. folgendes vor:

2

Sein Vater sei bis 1922 deutscher Staatsangehöriger, nachher polnischer Staatsangehöriger gewesen. Seine Familie stamme väterlicherseits aus Breslau. Seine Eltern seien jedenfalls deutsche Volkszugehörige gewesen. Sie hätten deutsch gesprochen und Wert auf eine deutsche Erziehung ihrer Kinder gelegt. Deshalb hätten sie auch deutsche Kindermädchen beschäftigt. Jiddisch habe er, der Kläger, im Elternhause erst nach dem Hochdeutschen und die polnische Sprache erst mit sieben Jahren gelernt. Der Unterricht in der jüdischen Volksschule in Tschenstochau sei außer in polnischer auch in deutscher Sprache abgehalten worden, ebenso sei es auf der Handelsschule in Bendzin gewesen. In seinem Elternhaus seien deutsche Zeitungen aus Kattowitz und Beuthen gehalten worden; es seien auch deutsche Bücher vorhanden gewesen. Von 1937 bis 1939 habe er in Bendzin dem Studentenbund "Makabi" sowie dem Sportverein "Hakoah" angehört. Mitglieder beider Vereinigungen hätten nur Juden sein können. In Bendzin habe er mit deutschen Juden verkehrt. Etwa 70 % der Bevölkerung seien Juden, darunter 20 % deutsche Juden, gewesen, der Rest Polen. Seine Eltern und er hätten die deutsche Schreibweise ihres Familiennamens beibehalten; auf polnisch hätte dieser "Fiszel" geschrieben werden müssen. Er - der Kläger - habe sich zum Judentum, nicht aber zum Polentum bekannt. Er sei Mitglied der israelischen Kultusgemeinde gewesen, die sich einen deutschen Nimbus bewahrt habe. Er habe die deutsche, nicht die polnische Synagoge besucht.

3

Eine geschlossene jüdische nationale Minderheit habe es in Polen nicht gegeben. Das ergebe sich bereits aus der im Verhältnis zum jüdischen Bevölkerungsanteil Polens zu geringen Zahl jüdischer Abgeordneter im polnischen Sejm. Juden seien es gewesen, die die deutsche Kultur im Osten verbreitet hätten. Ein Beweis dafür sei auch das Judendeutsch, das Jiddisch, das durch eine Vermischung der deutschen Sprache mit slavischen Spracheigenheiten entstanden sei. Wenn von einer jüdischen Minderheit in Polen gesprochen werde, so beziehe sich dies auf rassische und religiöse Merkmale. Die Juden seien in Polen unterdrückt worden, weil sie Träger der deutschen Kultur gewesen seien. Sie hätten sich zum Kulturdeutschtum gerechnet.

4

Der Kläger berief sich ferner darauf, daß zwei seiner Brüder und einer seiner Vettern als deutsche Volkszugehörige anerkannt worden seien; sie hätten von der Stadt Augsburg den Ausweis A erhalten.

5

Der Antrag wurde abgelehnt mit der Begründung, für die Anerkennung des Klägers als Heimatvertriebenen fehle es am Nachweis der deutschen Volkszugehörigkeit. Widerspruch, Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Das Berufungsurteil ist im wesentlichen wie folgt begründet:

6

Bei Personen jüdischen Glaubens komme es für die Prüfung der Frage, ob sie sich in ihrer Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hatten, vor allem auf die Zeit bis 1933 an. Der Kläger sei damals erst 15 Jahre alt gewesen. In diesem Alter beginne regelmäßig erst die Lebenszeit, in der ein selbständiges Bekenntnis in Volkstumsfragen erwartet werden könne. Deshalb komme es im vorliegenden Falle vor allem auf die objektiven Merkmale an, durch die nach dem Gesetz das Bekenntnis zum deutschen Volkstum bestätigt werden müsse.

7

Der Kläger wäre dann deutscher Abstammung, wenn seine Eltern bei seiner Geburt deutsche Staatsangehörige oder deutsche Volkszugehörige gewesen wären. Beides sei nicht der Fall.

8

Unterstelle man die Richtigkeit der Angaben des Klägers über die Herkunft seiner Familie, so sei davon auszugehen, daß seine Großeltern aus dem deutschen Reichsgebiet ausgewandert seien und sich in Bendzin niedergelassen hätten, wo der Vater des Klägers geboren sei. Dieser Ort habe bis 1917 zum russischen Reich gehört. Die Angabe des Klägers, seine Eltern und er hätten die deutsche Staatsangehörigkeit erst im Jahre 1922 gemäß Art. 91 Abs. 1 des Versailler Vertrages verloren, könnte nur dann richtig sein, wenn seine Großeltern die Staatsangehörigkeit in einem zum Deutschen Reich gehörenden Bundesstaat besessen und diese trotz eines mehr als zehnjährigen Aufenthalts im Ausland nicht verloren hätten. Dafür hätten sie ununterbrochen in der Matrikel eines deutschen Konsulats eingetragen sein müssen. Hierfür fehle jeder Nachweis. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, daß der Kläger von deutschen Staatsangehörigen abstamme.

9

Es fehle auch an ausreichenden Anhaltspunkten für eine deutsche Volkszugehörigkeit des Klägers: Sein Vater müsse überwiegend jiddisch gesprochen haben. Es sei möglich, daß die Mutter des Klägers außer jiddisch und polnisch auch deutsch gesprochen habe. Daraus könne aber nicht geschlossen werden, daß im Elternhaus des Klägers überwiegend deutsch gesprochen worden sei. Dabei könne nicht außer Betracht bleiben, daß der Kläger in seinen Aufenthaltsanzeigen in den Jahren 1952 und 1957 Polnisch als seine Muttersprache bezeichnet habe und daß in zwei Zeugenerklärungen zur Begründung dafür, daß die Eltern des Klägers zu Hause außer polnisch häufig auch deutsch gesprochen hätten, angegeben, werde, dies sei auf den Geschäftsverkehr mit Volksdeutschen Firmen und Geschäftsleuten zurückzuführen gewesen. Aus der Beschäftigung deutscher Kindermädchen ergebe sich noch nicht, daß der Kläger in einer deutschen Familie aufgewachsen sei. Daraus, daß der Unterricht auf der Handelsschule Bendzin nach Angaben des Klägers auch in deutscher Sprache abgehalten worden sei, könne nicht der Schluß gezogen werden, der Kläger gehöre dem deutschen Volkstum an; in Polen sei die deutsche Sprache als Handelssprache weithin gebräuchlich gewesen. Zwar sei in einem überwiegend von Deutschen besiedelten Raum, wie z.B. in Oberschlesien, ein Aufgehen von Juden in der deutschen Kulturgemeinschaft - besonders in der Zeit vor dem ersten Weltkrieg - nicht selten gewesen. Für solche Gebiete indessen, die wie Tschenstochau und Bendzin nicht überwiegend von Deutschen besiedelt gewesen seien, könne in dem Gebrauch der deutschen neben der polnischen und jiddischen Sprache noch nicht ein Aufgehen im deutschen Volkstum oder ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum erblickt werden; denn Deutsch sei die Verständigungssprache unter den Völkern in Osteuropa gewesen. Die Zugehörigkeit des Klägers zu dem jüdischen Studentenbund "Makabi" und dem jüdischen Sportclub "Hakoah" in Bendzin, in denen nach seinen Angaben überwiegend deutsch gesprochen worden sei, lasse vielleicht den Schluß zu, daß er nicht Angehöriger des polnischen Volkstums habe sein wollen. Für die Frage, ob er sich dem jüdischen oder dem deutschen Volke als zugehörig betrachtet habe, könne daraus aber nichts abgeleitet werden, ebensowenig daraus, daß er in Tschenstochau die deutsche und nicht die polnische Synagoge besucht habe. Aus all dem müsse gefolgert werden, daß der Kläger sich bis zum Beginn der nationalsozialistischen Verfolgung der Juden in Polen den Traditionen, Gebräuchen und Wertvorstellungen des deutschen Volkes nicht so weit angeglichen hatte, daß er sich ihnen mehr verbunden gefühlt habe als denen der jüdischen Volksgruppe. Daß zwei Brüder des Klägers und einer seiner Vettern Ausweise für Heimatvertriebene erhalten hätten, sei für den vorliegenden Fall ohne Belang.

10

Der Kläger verfolgt mit der Revision seinen Klageantrag. Er rügt die Verletzung des materiellen Rechts: Die Rechtsbegriffe "deutscher Volkszugehöriger" und "Bekenntnis zum deutschen Volkstum" seien unzutreffend ausgelegt worden.

11

Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten. Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

12

II.

Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsurteil beruht nicht auf fehlerhafter Rechtsanwendung.

13

Den Ausweis A, auf den der Kläger Anspruch erhebt, erhält nach § 15 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG -, jetzt geltend in der Fassung vom 23. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1883), wer Heimatvertriebener ist. Nach § 2 BVFG kann Heimatvertriebener nur sein, wer zugleich Vertriebener ist. Nach § 1 BVFG ist - von der hier nicht in Betracht kommenden Ausnahme des Abs. 3 der Vorschrift abgesehen - Voraussetzung der Vertriebeneneigenschaft, daß der Ausweisbewerber im Zeitpunkt der Vertreibung deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger war. Der Kläger war zu dem hiernach maßgebenden Zeitpunkt nicht deutscher, sondern polnischer Staatsangehöriger. Der Streit geht nur noch um die Frage, ob er deutscher Volkszugehöriger war. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Frage aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen verneint. Entgegen der Ansicht der Revision beruht das Berufungsurteil in diesem Punkte nicht auf einer unzutreffenden Auslegung des Begriffs der deutschen Volkszugehörigkeit.

14

Die rechtliche Beurteilung dieser Frage richtet sich nach § 6 BVFG. Danach ist deutscher Volkszugehöriger im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale, wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Wie der Wortlaut ergibt, genügt für die Feststellung der deutschen Volkszugehörigkeit für sich allein weder das Bekenntnis zum deutschen Volkstum noch das Vorliegen von Tatsachen, die entsprechend den in § 6 BVFG aufgeführten Beispielen geeignet sind, ein etwaiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum zu bestätigen. Vielmehr ist beides erforderlich: sowohl das Bekenntnis zum deutschen Volkstum als auch dessen Bestätigung durch bestimmte Merkmale. Indem das Gesetz beide Erfordernisse aufstellt und Beispiele von Bestätigungsmerkmalen nennt, bringt es weiterhin zum Ausdruck, daß es sich bei diesen beiden Anerkennungsvoraussetzungen um rechtlich verschiedene Tatbestände handelt. Es kann daher nicht der Ansicht gefolgt werden, das Vorliegen bestimmter Bestätigungsmerkmale, wie z.B. die Pflege deutscher Kultur oder der Gebrauch der deutschen Sprache, sei regelmäßig oder doch wenigstens unter bestimmten Voraussetzungen gleichzeitig als Bekenntnis zum deutschen Volkstum zu werten. Die rechtliche Bedeutung der durch die in § 6 BVFG durch Anführung von Beispielen erläuterten bestimmten Merkmale erschöpft sich in ihrer Eignung zur Bestätigung eines etwaigen Volkstumsbekenntnisses; ersetzen können sie dieses nicht.

15

Zu Unrecht berufen die Vertreter der Gegenmeinung sich dabei vielfach auf die Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes - BEG - vom 29. Juni 1956 (BGBl. I S. 562), jetzt geltend in der Fassung des Gesetzes vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 663) und des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG-Schlußgesetz) vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315), das zunächst erlassen war als Bundesergänzungsgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung vom 18. September 1953 (BGBl. I S. 1387), später geändert durch das Gesetz vom 10. August 1955 (BGBl. I S. 506). Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e BEG besteht ein Anspruch auf Entschädigung unter anderem dann, wenn der Verfolgte Vertriebener ist im Sinne von § 1 BVFG. Dazu bestimmt § 4 Abs. 4 BEG (in der früheren Fassung § 4 Abs. 2 BEG) ergänzend: "Der vertriebene Verfolgte (Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe e) hat auch dann Anspruch auf Entschädigung, wenn sich seine Zugehörigkeit zum deutschen Volke darauf gründet, daß er dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört hat; ein ausdrückliches Bekenntnis zum deutschen Volkstum ist nicht Voraussetzung der Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis". Die aus dieser Regelung hergeleitete Schlußfolgerung, es bedürfe demnach auch gemäß § 6 BVFG keines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum, wenn der Ausweisbewerber - jedenfalls sofern er Verfolgter sei - dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört habe, geht fehl:

16

§ 4 Abs. 4 BEG regelt nicht im Sinne von § 6 BVFG die Zugehörigkeit zum deutschen "Volkstum", sondern die Zugehörigkeit zum deutschen "Sprach- und Kulturkreis", auf die die Zugehörigkeit des Verfolgten zum deutschen Volk sich gründet. Die Bedeutung dieser Regelung beschränkt sich auf die Anspruchsberechtigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz. Ihr Zweck erschöpft sich in der Erläuterung des Rechtsbegriffs "vertriebener Verfolgter" für den Anwendungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes; sie dient damit ausschließlich entschädigungsrechtlichen Zielen der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts. Das Bundesvertriebenengesetz verfolgt andere Ziele, nämlich die Regelung der Eingliederung der Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlinge in das wirtschaftliche und soziale Leben Innerhalb seines Geltungsbereichs. Nur stellenweise und nur im Rahmen dieser Zielsetzung werden hier auch wiedergutmachungsrechtliche Gesichtspunkte berücksichtigt, wie dies z.B. in § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG der Fall ist. Diese Spezialvorschriften betreffen jedoch nicht das Erfordernis der deutschen Volkszugehörigkeit und deren Voraussetzungen. § 6 BVFG erläutert den Begriff der deutschen Volkszugehörigkeit für den Anwendungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes abschließend. Hätte der Gesetzgeber beabsichtigt, die entschädigungsrechtliche Sonderregelung des § 4 Abs. 4 BEG auch auf den Anwendungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes zu erstrecken, so hätte dies aus den dargelegten Gründen einer besonderen gesetzlichen Regelung bedurft. Eine solche ist nicht vorhanden. Dies kann nicht auf einem Redaktionsversehen beruhen. Die Divergenz beider gesetzlicher Vorschriften besteht seit langem. Entspräche sie nicht der gesetzgeberischen Absicht, so hätte spätestens beim Erlaß des BEG-Schlußgesetzes zwingender Anlaß bestanden, den § 6 BVFG der Vorschrift des § 4 Abs. 4 BEG anzugleichen. Da dies nicht geschehen ist, der § 4 Abs. 4 BEG vielmehr eine Fassung erhalten hat, die umgekehrt den Willen des Gesetzgebers erkennen läßt, die Regelung der §§ 1, 6 BVFG unberührt zu lassen, bleibt das Bekenntnis zum deutschen Volkstum nach § 6 BVFG nach wie vor unabdingbare Voraussetzung der deutschen Volkszugehörigkeit. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum ist daher auch im Falle des Klägers Voraussetzung seiner deutschen Volkszugehörigkeit im Sinne von § 6 BVFG und damit gleichzeitig seiner Vertriebeneneigenschaft gemäß § 1 Abs. 1 BVFG.

17

Eine staatspolitische Pflicht, Personen, die durch die Folgen des Krieges heimatlos geworden waren, in das wirtschaftliche und soziale Leben in der neuen Heimat einzugliedern, bestand für den Gesetzgeber der Bundesrepublik nicht nur gegenüber den Staatsangehörigen des ehemaligen Deutschen Reiches, sondern auch gegenüber den früher in den Vertreibungsgebieten wohnhaften deutschen Volkszugehörigen mit anderer Staatsangehörigkeit. Denn die in diesen Gebieten gelegenen Staaten haben ihre Vertreibungsmaßnahmen in aller Regel nicht nur gegen die deutschen Staatsangehörigen gerichtet, sondern in gleichem Maße auch gegen ihre eigenen Staatsbürger, die zur einheimischen deutschen Volksgruppe gehörten. Dieser Erwägung trägt die Regelung des Bundesvertriebenengesetzesüber die Einbeziehung der vertriebenen deutschen Volkszugehörigen in die zu gewährenden Vergünstigungen Rechnung, und der § 6 BVFG dient dem Zweck, diejenigen von den Vertreibungsmaßnahmen betroffenen Deutschen, die sich nicht auf das Vorliegen der früheren deutschen Staatsangehörigkeit berufen können, begrifflich abzugrenzen gegenüber den durch den Krieg entwurzelten Nichtdeutschen (Urteil vom 8. Februar 1962 - BVerwG VIII C 469.59 -, JR 1963 S. 74 = DÖV 1962 S. 622 = ZLA 1962 S. 255), denen gegenüber für die Bundesrepublik nicht in gleichem Maße eine Betreuungspflicht bestehen kann und deren Ansprüche gegebenenfalls auf den zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts erlassenen Gesetzen beruhen.

18

Es lag nahe und entsprach auch der Logik sowie der geschichtlichen Erfahrung, dieser Abgrenzung die gleichen Maßstäbe zugrunde zu legen, nach denen sich seinerzeit in den in Betracht kommenden Vielvölkerstaaten im Rahmen des für sie ehedem geltenden Minderheitenrechts die Zurechnung der Staatsbürger zu den einzelnen Volksgruppen gerichtet hat. Diese Zurechnung aber wird in aller Regel nach der jeweiligen ausdrücklichen Erklärung des einzelnen erfolgt sein. Für solche Angaben über das eigene Volkstum verwendet das Bundesvertriebenengesetz den Begriff des Bekenntnisses.

19

Der in diesem Sinne gebrauchte Begriff des Bekenntnisses zu einem Volkstum ist keine Schöpfung des Bundesvertriebenengesetzes. Er fand sich bereits im Runderlaß des Reichsministers des Innern vom 29. März 1939 (RMBliV S. 783), wenn auch selbstredend die dortige Begriffsbestimmung im übrigen im Bundesvertriebenengesetz keinerlei Verwendung finden konnte, weil sie von der Überheblichkeit der nationalsozialistischen Staatsführung gegenüber anderen Völkern und Rassen bestimmt und im Hinblick auf die Einbürgerungsmaßnahmen der nationalsozialistischen Regierung gefaßt war (vgl. Werber-Bode-Ehrenforth, BVFG, § 6 Anm. 1). Der genannte Runderlaß wiederum griff mit dem Bekenntniserfordernis ein Unterscheidungsmerkmal auf, das schon lange vorher im einschlägigen Schrifttum herausgebildet worden war (vgl. z.B. die Verwendung des Bekenntnisbegriffes zur Kennzeichnung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Sprachgemeinschaft oder zu einer bestimmten Volksgruppe bei Stanislaus Mornik, Polens Kampf gegen seine nichtpolnischen Volksgruppen, Berlin und Leipzig 1931, S. 21; Winkler, Statistisches Handbuch der europäischen Nationalitäten, Wien-Leipzig 1931, u.a. auf S. 136 und 137; Bruns, Grundlagen und Entwicklung des internationalen Minderheitenrechts, Berlin-Steglitz 1929, u.a. auf S. 8: "Sprache und nationales Bekenntnis decken sich jedoch nicht immer").

20

Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum setzte voraus, wie das erkennende Gericht bereits in seinem Urteil vom 27. April 1960 - BVerwG VIII C 157.59 -, MDR 1960 S. 1040 = DÖV 1960 S. 804 = ZLA 1960 S. 361, ausgesprochen hat, das Bewußtsein und den Willen, selbst Deutscher zu sein und keinem anderen Volke anzugehören, und wurde abgelegt mit dem Ziele, in der Heimat als Deutscher zu gelten und behandelt zu werden. Entsprechendes gilt auch für das Bekenntnis zu jedem anderen Volkstum. Ein Solches Bekenntnis erforderte begrifflich, daß der Wille, als Angehöriger der betreffenden Volksgruppe zu gelten, für Dritte wahrnehmbar verbindlich kundgetan wurde. Dies wird in der Regel nur dort in Betracht gekommen sein, wo in einem in sich abgeschlossenen Staatswesen als dessen Staatsbürger Angehörige mehrerer verschiedener Volksgruppen gelebt haben und auf diese Weise dem Mehrheits- oder Staatsvolk bestimmte vom Staate anerkannte und respektierte nationale Minderheiten gegenübergestanden haben. Denn nur in einem so gearteten Staatswesen hat ein jeder Staatsbürger vor der Möglichkeit und auch vor der Notwendigkeit der Entscheidung gestanden, ob er sich zum Staatsvolk oder zu einer der nationalen Minderheiten, insbesondere also zur deutschen Volksgruppe, hat bekennen wollen. Demnach geht der § 6 BVFG, indem er ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum voraussetzt, in erster Linie von den volkstumspolitischen Verhältnissen aus, die in den Vielvölkerstaaten des Ostens und Südostens Europas in der Zeit zwischen den beiden Weltkriegen bestanden haben.

21

Der Begriff des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum wird vom Gesetzgeber des Bundesvertriebenengesetzes in einem wertungsfreien Sinne verstanden. Er soll nicht dazu dienen, Verdienste um das Deutschtum und Treue zu diesem zu belohnen, sondern hat allein den Zweck, eine tatbestandsmäßige Abgrenzung des Personenkreises zu ermöglichen, der im Vertreibungsgebiet in der in Betracht kommenden Zeit der jeweiligen deutschen Volksgruppe zugerechnet worden ist (vgl. hierzu insbesondere das angeführte Urteil vom 8. Februar 1962).

22

Die Fälle, in denen die einzelnen Staatsbürger sich zu der Frage ihrer Volkszugehörigkeit verbindlich zu äußern hatten, können je nach den in dem jeweiligen Staate damals gegebenen staatsrechtlichen und politischen Verhältnissen in verschiedener Weise geregelt gewesen sein. Es wird insbesondere darauf, ankommen, ob in der Heimat des jeweiligen Ausweisbewerbers amtliche Volkszählungen durchgeführt worden sind, bei denen die Frage nach der Volkszugehörigkeit hat beantwortet werden müssen, oder bei welchen sonstigen Gelegenheiten dort diese Frage zu amtlichen Zwecken gestellt worden ist, etwa bei der Ausstellung von Pässen und Personalausweisen, bei der Einschulung von Kindern, bei der Anmeldung von Personenstands Veränderungen, bei der Bewerbung um eine Anstellung im öffentlichen Dienst oder um Zulassung zu einem freien Beruf oder zum Universitätsstudium, bei der Erfassung zum Wehrdienst, bei der Stellung von Anträgen auf Erteilung von Staatsaufträgen oder Außenhandelsgenehmigungen für Wirtschaftsunternehmungen. War der Ausweisbewerber in der für die Frage des Volkstumsbekenntnisses maßgebenden Zeit minderjährig, so wird es insoweit auf das Verhalten seines gesetzlichen Vertreters jedenfalls dann ankommen, wenn nach den in seinem Heimatlande seinerzeit gegebenen Verhältnissen seine Volkszugehörigkeit auf der Grundlage der Volkszugehörigkeit seines gesetzlichen Vertreters beurteilt worden ist.

23

Bei der Beurteilung der Volkszugehörigkeit von Angehörigen der in Betracht kommenden Vielvölkerstaaten, die der mosaischen Religionsgemeinschaft angehören bzw. angehörten, ist zu beachten, daß die Frage des Volkstumsbekenntnisses von der der Religionszugehörigkeit zu trennen ist. Aus diesem Grunde ist die Zugehörigkeit eines Ausweisbewerbers zur mosaischen Religionsgemeinschaft für die Frage seiner Volkszugehörigkeit grundsätzlich unerheblich, und es kommt auch bei ihm zur Beurteilung dieser Frage allein darauf an, ob er sich in dem oben dargelegten Sinne zum deutschen Volkstum bekannt hat oder aber zu einem anderen Volkstum, sei dies nun das jüdische, das einer anderen Minderheitsvolksgruppe oder das des Mehrheitsvolkes. Dabei mag es, je nach den Umständen des Einzelfalles, möglicherweise gerechtfertigt sein, eine Abwendung vom deutschen Volkstum, die durch ein Bekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum erfolgt ist, dann unberücksichtigt zu lassen, wenn sie zurückzuführen war auf die Ausbreitung der Ideen des Nationalsozialismus in der betreffenden deutschen Volksgruppe. In solchen Fällen müßte dann hinsichtlich der Frage des Volkstumsbekenntnisses nicht auf den Zeitpunkt unmittelbar vor dem Beginn der gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten allgemeinen Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen (vgl. das angeführte Urteil vom 8. Januar 1962) abgestellt werden, sondern auf eine um soviel früher liegende Zeit, daß jener Gesichtspunkt das Verhalten des Ausweisbewerbers noch nicht hat beeinflussen können.

24

Die eigene Sachdarstellung des Klägers rechtfertigt nicht den Schluß, daß er sich in dem oben dargelegten Sinne in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, nachdem er - etwa vom Jahre 1939 an - ein Alter erreicht hatte, in dem von ihm ein selbständiges Volkstumsbekenntnis erwartet werden konnte. Der Kläger hat sich hiernach lediglich dem deutschen Kultur- und Sprachkreis eng verbunden gefühlt und eine deutschfreundliche Haltung an den Tag gelegt. Eine weitergehende Bindung an das deutsche Volkstum in Polen hat er nicht gehabt. Er hat sich in seiner Heimat nicht ausdrücklich als Deutschen bezeichnet. Nach seinen Angaben hat er sich dort zu einem Judentum bekannt, welches Träger deutschen Kulturgutes gewesen sei. Daß dies nicht ausreicht, um den Tatbestand eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum im Sinne von § 6 BVFG zu erfüllen, hat der Verwaltungsgerichtshof zutreffend entschieden.

25

An einem Bekenntnis zum deutschen Volkstum würde es aber unter Zugrundelegung der eigenen Angaben des Klägers auch dann fehlen, wenn man aus den dargelegten Gründen in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgerichtshof die Zeit seit dem Jahre 1933 insoweit außer Betracht läßt. Da der im Jahre 1918 geborene Kläger in der hiernach zu berücksichtigenden Zeit noch minderjährig war, würde es für die Frage seines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum, wie bereits betont, auf das Verhalten seines gesetzlichen Vertreters ankommen, wenn nach den in Polen seinerzeit gegebenen Verhältnissen die Volkszugehörigkeit eines Minderjährigen, was hier unterstellt werden mag, auf der Grundlage derjenigen seines gesetzlichen Vertreters beurteilt worden ist. Der Vater des Klägers stammte zwar von Eltern ab, die als deutsche Staatsangehörige nach Polen ausgewandert waren; jener selbst aber war, wie der Verwaltungsgerichtshof mit rechtlich zutreffender Begründung festgestellt hat, polnischer Staatsangehöriger. Die Sachdarstellung des Klägers ergibt ferner zwar, daß sein Vater der deutschen Sprache und Kultur verbunden blieb und sich eine deutschfreundliche Einstellung bewahrte. Der Kläger hat indessen keine Tatsachen vorgetragen, die die Möglichkeit offenließen, daß sein Vater sich vor 1939 oder in der Zeit vor 1933, auf die der Verwaltungsgerichtshof es im angefochtenen Urteil abgestellt hat, für seine Person als Deutschen bezeichnet oder bei solchen Gelegenheiten, bei denen er über die Volkszugehörigkeit des Klägers Auskunft erteilen mußte, diesen als deutschen Volkszugehörigen bezeichnet hätte. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher im Ergebnis zutreffend entschieden, daß es auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt an einem Bekenntnis des Klägers zum deutschen Volkstum im Sinne von § 6 BVFG gefehlt hat.

26

In diesem Zusammenhange bedurfte es keiner Prüfung, ob es in Tschenstochau oder in Bendzin eine jüdische Volksgruppe gegeben hat. Selbst wenn es an einer solchen als einer in sich geschlossenen nationalen Minderheit gefehlt haben sollte, würde dies noch nicht bedeuten, daß der Kläger sich notwendig schon aus diesem Grunde in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt haben müßte. Die Nichterweislichkeit des Bekenntnisses zu einem anderen Volkstum wäre kein Ersatz für den fehlenden Nachweis eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum. Auf einem etwaigen Irrtum über das Vorhandensein einer jüdischen Volksgruppe in Tschenstochau und in Bendzin oder in Polen überhaupt würde das Berufungsurteil nicht beruhen. Ein dahin gehender Irrtum würde nichts daran ändern, daß die Tatsachen, die der Kläger zum Nachweis seiner deutschen Volkszugehörigkeit vorgetragen hat, den Tatbestand eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum nach der rechtlich zutreffenden Würdigung des Verwaltungsgerichtshofs nicht erfüllen.

27

Für die rechtliche Beurteilung der Frage, ob der Kläger für seine Person die rechtlichen Voraussetzungen des § 6 BVFG erfüllt, kommt es auch nicht darauf an, daß zwei Brüder und ein Vetter des Klägers als Heimatvertriebene anerkannt worden sind. Es kann dahingestellt bleiben, mit welcher Begründung sie als Vertriebene anerkannt worden sind. Wurden sie zu Recht als Vertriebene anerkannt, so müssen sie sich in ihrer Heimat zum deutschen Volkstum bekannt haben. Das würde indessen noch nicht zu der Feststellung nötigen, aus diesem Grunde müsse auch der Kläger sich für seine Person in der Heimat zum deutschen Volkstum bekannt haben. Wären sie jedoch zu Unrecht als Vertriebene anerkannt worden, so könnte der Kläger daraus nicht den Anspruch herleiten, daß auch er nunmehr entgegen der zwingenden gesetzlichen Vorschrift des § 6 BVFG als deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieser Vorschrift zu gelten und daher ein Recht auf den Ausweis A für Heimatvertriebene habe.

28

Die Gründe des Berufungsurteils bieten auch keinen Anhaltspunkt für die Annahme, der Verwaltungsgerichtshof könnte es in unzutreffender Auslegung des § 6 BVFG unterlassen haben, den Sachverhalt in dem gebotenen Umfange aufzuklären. Für eine solche Annahme ergeben sich auch aus der Revisionsbegründung keine hinreichenden Anhaltspunkte.

29

Die Revision war mithin als unbegründet zurückzuweisen.

30

Diese Entscheidung entspricht der Stellungnahme des Oberbundesanwalts.

31

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Niesert
Maetzel
Dr. Raschke