Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.11.1973, Az.: BVerwG VIII C 173.72
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.11.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 173.72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 14528
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Frankfurt am Main
- VGhof Kassel - 06.07.1972 - AZ: VII OE 2/71
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerwGE 44, 180 - 187
- BayVBl 1974, 284
- DVBl 1974, 789 (amtl. Leitsatz)
- DokBer A 1974, 69
- DÖV 1975, 541 (amtl. Leitsatz)
- FEVS 22, 263
- IFLA 1975, 7
- MDR 1974, 342-343 (Volltext mit amtl. LS)
- Mtbl BAA 1974, 152
- ZfSH 1974, 78
Amtlicher Leitsatz
§ 18 Bundesvertriebenengesetz in seiner jüngsten Fassung verpflichtet die Ausweisbehörde zur Einziehung des Ausweises auch dann, wenn der Ausweis infolge unrichtiger Anwendung der im Bundesvertriebenengesetz geregelten Ausstellungsvoraussetzungen auf den festgestellten Sachverhalt ausgestellt wurde. Die Neufassung ergreift auch schwebende Verfahren.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Raschke, Türke, Noack und Dr. Barbey
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Juli 1972 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin führt als Erbin ihrer Eltern den Rechtsstreit fort, der die Einziehung der ihren Eltern erteilten Vertriebenenausweise A zum Gegenstand hat.
Die Eltern der Klägerin, die im Laufe des Berufungsverfahrens gestorben sind und die die Klägerin beerbt hat, stammten aus Krakau (Polen). Sie gehörten der jüdischen Glaubensgemeinschaft an. Sie begaben sich Ende des Jahres 1949 in die Bundesrepublik. Die Beklagte erteilte ihnen am 23. Mai 1960 Vertriebenenausweise A.
Der Vater der Klägerin wurde am 9. August 1892 in Krakau geboren, das damals zu Österreich/Ungarn gehörte. Nach dem Tode seiner Mutter trat er in die Landesproduktenhandlung seines Vaters ein, diente vom Jahre 1913 bis zum Jahre 1916 in der österreichisch-ungarischen Armee, erwarb nach dem ersten Weltkrieg die polnische Staatsangehörigkeit und heiratete im Jahre 1919 die am 14. Juli 1893 ebenfalls in Krakau geborene Mutter der Klägerin. Aus der Ehe der Eltern der Klägerin sind die Klägerin und ihre Schwester R. hervorgegangen. Die Schwester ist in Auschwitz umgekommen. Bis zum Jahre 1939 war der Vater der Klägerin als selbständiger Kaufmann tätig. Während des zweiten Weltkrieges hielt er sich versteckt. Im Jahre 1945 kehrte er nach Krakau zurück, erhielt sein Grundvermögen zurück und gründete sich eine neue berufliche Existenz. Gegenüber der Ausländerbehörde gab der Vater der Klägerin an, seine Staatsangehörigkeit und seine Muttersprache seien polnisch. Als Zweck seines Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland bezeichnete er die Auswanderung in die Schweiz, nach Israel oder Westeuropa.
Seinem Antrag auf Erteilung eines Vertriebenenausweises A legte er die Behauptung zugrunde, er habe eine private Schulausbildung genossen, sich als Externer für das Abitur in Krakau vorbereitet, es jedoch nicht abgelegt, weil er nach dem Tode seiner Mutter im väterlichen Geschäft habe mithelfen müssen; sein Vater habe in jüdischer und hebräischer Sprache unterrichtet; die Umgangssprache in seinem Elternhaus sei deutsch gewesen; bis zu seiner Verfolgung habe er in deutschsprechender Gesellschaft verkehrt, eine große deutsche Bibliothek besessen und deutsche Tageszeitungen gelesen; er sei auch Mitglied in einem Schachclub gewesen, dem nur Deutsche angehört hätten; im Jahre 1945 sei er nach Krakau zurückgekehrt und habe sich einen neuen Betrieb und eine neue Existenz geschaffen; weil er als deutscher Volks zugehöriger bekannt gewesen sei, hätten ihn die Polen und Kommunisten gedrückt, so daß er sich entschlossen habe, Polen zu verlassen.
Da im Lastenausgleichsverfahren Zweifel daran auftauchten, ob die Eltern der Klägerin deutsche Volkszugehörige gewesen sind, wies der Hessische Minister des Innern als Staatsbeauftragter für das Flüchtlingswesen am 8. Dezember 1967 die Beklagte an, die den Eltern der Klägerin erteilten Vertriebenenausweise A einzuziehen. Die Beklagte erließ hierauf die Einziehungsverfügungen vom 21. und 23. Februar 1968.
Nach erfolglosem Vorverfahren haben die Eltern der Klägerin dagegen Klage erhoben mit dem Antrag, die Einziehungsverfügungen aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat diese Klage abgewiesen. Es hat dazu ausgeführt, nach der jetzt geltenden Fassung des § 18 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG - seien die Vertriebenenausweise zu Recht eingezogen worden. Gegen dieses Urteil haben die Eltern der Klägerin Berufung eingelegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Aufnahme des Verfahrens durch die Klägerin anstelle ihrer verstorbenen Eltern die Berufung zurückgewiesen. Er hat sein Urteil wie folgt begründet: Auszugehen sei von § 18 BVFG in der durch § 6 Nr. 2 des Zwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes erhaltenen Fassung. Die Widerspruchsbescheide seien den Eltern der Klägerin am 23. Juli 1968 zugestellt worden. Damals habe bereits die Neufassung des § 18 BVFG gegolten. Nach der Neufassung könne ein Vertriebenenausweis eingezogen werden, wenn er zu Unrecht ausgestellt worden sei. Im vorliegenden Fall seien nachträglich Tatsachen bekanntgeworden, die die Ausstellungsbehörde bei der Ausstellung der Ausweise noch nicht gekannt habe. Hätte die Ausstellungsbehörde diese Tatsachen gekannt, so hätte sie den Eltern der Klägerin die Vertriebenenausweise A voraussichtlich nicht ausgestellt.
Der Vater der Klägerin habe verschwiegen, daß er im Jahre 1945 von den polnischen Behörden sein ihm im Jahre 1940 von der deutschen Besatzungsmacht entzogenes. Grundvermögen zurückerhalten habe. Die Rückgabe des Grundvermögens sei ein gewichtiges Indiz - gegen die deutsche Volkszugehörigkeit des Empfängers, weil das Vermögen aller polnischen Staatsangehörigen, die sich zur deutschen Nationalität bekannt hätten, aufgrund des Dekrets vom 4. November 1944 eingezogen worden sei.
Den Eltern der Klägerin seien die Vertriebenenausweise A auch nach, den damals bekannten Tatsachen zu Unrecht erteilt worden. Sie seien keine deutschen Volkszugehörigen. Weder ihre Darlegung noch die beigebrachten eidesstattlichen Versicherungen, noch die im Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen ergäben, daß sie sich zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 BVFG bekannt hätten. Sie hätten die deutsche Sprache beherrscht, in deutschsprachigen Kreisen verkehrt und deutsche Bücher und Zeitungen besessen und gelesen. Das sei für polnische Staatsangehörige aus den früher zu Österreich/Ungarn gehörenden Gebieten keine Besonderheit. Diese Umstände schlössen nicht aus, daß die Eltern der Klägerin der polnischen Volksgruppe zugehört hätten. Ihr Vater habe in seiner Aufenthaltsanzeige Polnisch als Muttersprache angegeben und den Widerspruch zu seinen Angaben im Ausweisverfahren nicht glaubhaft ausräumen können. Es liege auch nicht fern, daß die Eltern der Klägerin zur jüdischen Volksgruppe gehört hätten, die im Krakauer Raum als nationale Minderheit anerkannt gewesen sei. Der Großvater der Klägerin habe neben seinem Kaufmannsberuf Unterricht in hebräischer und jüdischer Sprache erteilt. Die Behauptung des Vaters der Klägerin, er habe seine Schulausbildung privat genossen, sei zweifelhaft, weil er im Lastehausgleichsverfahren erklärt habe, er wisse nicht mehr, ob er polnische Schulen besucht habe. Gegen die Annahme, die Eltern der Klägerin seien deutsche Volkszugehörige gewesen, spreche insbesondere, daß sie von Zwangsmaßnahmen gegen die Deutschen nicht betroffen worden seien, sondern im Jahre 1945 von den polnischen Behörden ihr Grundvermögen zurückerhalten hätten und daß sie nach ihrer Aufenthaltnahme in der Bundesrepublik Deutschland den DP-Status erworben hätten.
Vertrauensschutz genössen die Eltern der Klägerin nicht. § 18 BVFG schreibe die Einziehung zwingend vor. Die Beklagte habe vom Hessischen Minister des Innern nach § 15 Abs. 5 BVFG angewiesen werden können, die Ausweise einzuziehen.
Die Klägerin hat gegen dieses Urteil die zugelassene Revision eingelegt. Sie beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs, das des Verwaltungsgerichts, sowie die Bescheide der Beklagten vom 21. und 23. Februar 1968 und die Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidenten vom 17. Juli 1968 aufzuheben.
Hilfsweise beantragt sie,
die Sache an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.
Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts und führt dazu aus:
Der Verwaltungsgerichtshof habe § 18 BVFG in der Fassung vom 27. Juli 1957 anwenden müssen. Die Neufassung aus dem Jahre 1968 habe keine rückwirkende Kraft. Die Sozialstaatsklausel verbiete, rückwirkend Eingriffsmöglichkeiten gegen einen zuerkannten Status zuzulassen. Der Verwaltungsgerichtshof irre auch darin, daß bei Abschluß des Widerspruchsverfahrens die Neufassung bereits gegolten habe. Maßgebend sei die Unterzeichnung des Widerspruchsbescheides. In diesem Zeitpunkt habe die Neufassung noch nicht gegolten.
Deshalb komme es darauf an, ob bei der Ausstellung der Vertriebenenausweise die tatsächlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben. Sie hätten jedoch vorgelegen. Das führt die Klägerin aus und meint, es genüge nicht, daß der Verwaltungsgerichtshof annehme, ihre Eltern hätten polnische oder auch jüdische Volks zugehörige sein können. Er müsse das feststellen. Ferner ist sie der Ansicht, ihr stehe Vertrauensschutz zu. Ihre Eltern hätten die Ausweise acht Jahre im Besitz gehabt und hätten Dispositionen getroffen. Im Jahre 1965 habe der Beschwerdeausschuß beim Landesausgleichsamt angenommen, ihre Eltern seien deutsche Volkszugehörige und Vertriebene. Ein Ausweisinhaber könne nicht schlechter stehen als ein Leistungsempfänger.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie weist darauf hin, daß die Ausweisbewerber ein positives Bekenntnis zum deutschen Volkstum dartun müßten. Es genüge nicht, daß sie sich nicht zu einem fremden Volkstum bekannt hätten.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er hält die Revision für unbegründet. Er ist der Ansicht, § 18 BVFG sei in der jüngsten Fassung anzuwenden. Vertrauensschutz scheide aus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die Ausweiserteilung hätten in Wirklichkeit nicht vorgelegen.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Die Klägerin erhebt nur Sachrügen. Sie greifen nicht durch. Der Verwaltungsgerichtshof hat nach den unangegriffenen und daher nach § 137 Abs. 2 VwGO für den erkennenden Senat bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gegen die Einziehungsbescheide im Ergebnis mit Recht als unbegründet angesehen. Die Einziehungsbescheide sind rechtmäßig.
Die Einziehungsbescheide haben sich durch den Tod der betroffenen Eltern der Klägerin nicht im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erledigt. Der Bescheid der Beklagten vom 23. Februar 1968 zieht den Vertriebenenausweis A des Vaters, der Bescheid vom 21. Februar 1968 den der Mutter der Klägerin ein. Die Einziehung im Sinne dieser Vorschrift bedeutet, daß die der Ausstellung der Vertriebenenausweise A zugrunde liegende Entscheidung im Sinne des § 15 Abs. 5 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG -, hier anzuwenden in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 1971 (BGBl. I S. 1565), aufgehoben und die Rückgabe der Ausweise an die Beklagte angeordnet wird. Sie bildet das Gegenstück zu der Ausweiserteilung. Die gestaltende Wirkung der Aufhebung der der Ausstellung zugrunde liegenden Entscheidung und die befehlende Wirkung der Einziehung der Ausweise bleiben aufrechterhalten, auch wenn die Ausweisinhaber gestorben sind. Sie haben in der Entscheidung über die Ausstellung der Ausweise und in den Ausweisen selbst einen Gegenstand. Dieser Gegenstand ist durch den Tod der Ausweisinhaber unberührt geblieben und erzeugt immer noch rechtliche Wirkungen. Der ausgestellte Ausweis beweist auch nach dem Tod seines Inhabers die Vertriebeneneigenschaft (§ 15 Abs. 1 BVFG). Die Entscheidung über die Ausstellung der Ausweise für die Eltern der Klägerin äußert auch nach deren Tod die in § 15 Abs. 5 Satz 1 BVFG vorgeschriebene Bindungswirkung. Sobald es darauf ankommt, ob der Ausweisinhaber zu seinen Lebzeiten die Vertriebeneneigenschaft hatte, wie etwa bei der Beanspruchung von Ausgleichsleistungen (§ 229 Abs. 1 Satz 1, § 229 Abs. 2, § 11, § 12 LAG), werden diese Rechtswirkungen relevant.
Der Fortbestand der Ausweiswirkung ist auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Beschwerdeausschuß im Ausgleichsverfahren den Beschluß vom 4. November 1965 erließ. Dieser Beschluß erging über die Feststellung von Vertreibungsschäden oder Verfolgungsschäden im Ausgleichsverfahren. Er hat keinerlei Wirkungen gegenüber der hier umstrittenen Ausweiserteilung.
Es besteht daher einerseits kein Anlaß für die Klägerin, nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zur Feststellungsklage überzugehen, wie sie im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gefolgert hat. Andererseits bedarf sie auch keines zusätzlichen Rechtsschutzbedürfnisses, wenn sie sich als Erbin ihrer Eltern gegen den in der Einziehung der Ausweise liegenden Eingriff durch Fortsetzung des Anfechtungsklage Verfahrens zur Wehr setzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Sachbefugnis der Klägerin bejaht mit der Begründung, sie sei Alleinerbin sowohl nach ihrem Vater als auch nach ihrer Mutter (Nacherbin nach ihrer Mutter, Vorerbin vor ihren Abkömmlingen). Ist deutsches Erbrecht anzuwenden, so folgt die Sachbefugnis aus § 2112 BGB. Davon geht der erkennende Senat in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgerichtshof und dem Amtsgericht Frankfurt im Erbscheinverfahren aus, zumal der Vater der Klägerin DP-Status erhalten hatte, wie der Verwaltungsgerichtshof festgestellt hat (Art. 24, Art. 29 EGBGB; Art. 10 Buchst. a des AHK Gesetzes Nr. 23 über die Rechtsverhältnisse verschleppter Personen und Flüchtlinge vom 17. März 1950 [ABlAHK S. 140; SaBl. S. 256], geändert durch Gesetz vom 1. März 1951 [ABlAHK S. 808; SaBl. S. 322]).
Die Einziehungsbescheide sind jedoch rechtmäßig. Die Ansicht der Klägerin, sie seien nichtig, ist unzutreffend.
Die Beklagte ist entgegen der Ansicht der Klägerin sächlich zuständig. Sie ist Ausstellungsbehörde gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Sie muß nach § 18 BVFG die den Eltern der Klägerin erteilten Ausweise einziehen. Das folgt aus § 15 Abs. 5 Satz 2 BVFG. Andere Behörden werden bei den in §§ 15 ff. BVFG vorgesehenen Verrichtungen, zu denen auch die Einziehung der erteilten Ausweise gehört, nicht tätig. Die zentrale Dienststelle im Sinne des § 15 Abs. 5 Satz 3 BVFG ist zum Erlaß der Einziehungsbescheide sachlich nicht zuständig. Der Verwaltungsgerichtshof hat zutreffend ausgeführt, daß diese Dienststelle nur intern darüber entscheidet, ob die Ausweise einzuziehen sind. Nach außen betreibt die Einziehung die Ausstellungsbehörde.
Die Voraussetzungen für die Einziehung liegen vor. Auf sie kommt es an. Unerheblich ist es, daß die Beklagte im internen Verfahren der Behörden nach § 15 Abs. 5 Sätze 2 und 3 BVFG die Einziehung zunächst abgelehnt hat. Das ist ein Internum ohne Bindungswirkung im Verhältnis der Ausstellungsbehörde zu dem von der Einziehung betroffenen Ausweisinhaber.
Maßgebend ist § 18 BVFG in seiner jüngsten Fassung, die der Fassung des Bundesvertriebenengesetzes vom 3. September 1971 zugrunde liegt. Der erkennende Senat hat diese Frage bisher unentschieden gelassen (Urteil vom 2. März 1972 - BVerwG VIII C 161.70 -). Er entscheidet sie nunmehr zuungunsten der Klägerin.
Die Vorschrift des § 18 BVFG lautete in ihrer ursprünglichen, bei Erlaß des Bundesvertriebenengesetzes geltenden Fassung:
"Der Ausweis ist einzuziehen oder für ungültig zu erklären, wenn die Voraussetzungen für seine Ausstellung nicht vorgelegen haben."
Diese Fassung wurde durch Art. I Nr. 12 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Bundesvertriebenengesetzes -2. ÄndGBVFG - vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 1207) wie folgt geändert:
"Der Ausweis ist einzuziehen oder für ungültig zu erklären, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen für seine Ausstellung nicht vorgelegen haben."
Durch § 6 Nr. 2 des Zwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes - 20. ÄndGLAG - vom 15. Juli 1968 (BGBl. I S. 806) wurde das Wort "tatsächlichen" vor dem Wort "Voraussetzungen" gestrichen. Die Vorschrift lautet seitdem
"Der Ausweis ist einzuziehen oder für ungültig zu erklären, wenn die Voraussetzungen für seine Ausstellung nicht vorgelegen haben."
Die ursprüngliche und die zweite, durch das 2. ÄndGBVFG geschaffene Fassung hatten den gleichen Inhalt. Das ist seit der Entscheidung BVerwGE 9, 273 geklärt (Urteil vom 2. März 1972 - BVerwG VIII C 161.70 -). Die Rechtsprechung hat dabei angenommen, daß die Hinzufügung des Wortes "tatsächlichen" vor dem Wort "Voraussetzungen" nur eine Klarstellung des bereits in der ursprünglichen Fassung enthaltenen Gedankens gebracht hat. Text und Sinn der Vorschrift wurden dadurch in Einklang gebracht. Die jüngste Neufassung hat hingegen eine Rechtsänderung herbeigeführt. Sie hat den Text durch Streichung des Wortes "tatsächlichen" wieder geändert. Darin liegt anders als bei der ersten Änderung auch eine Sinnänderung. Das hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 12. Juni 1969 - BVerwG VIII C 197.67 - (ZLA 1970, 139) für möglich gehalten. Er bejaht diese Frage jetzt. Durch die jüngste Fassung sollte die Möglichkeit erweitert werden, zu Unrecht erteilte Ausweise einzuziehen, um im Ergebnis die in § 15 Abs. 5 Satz 1 BVFG angeordnete Bindungswirkung zu entschärfen. Durch diese Änderung wurde das bis dahin geltende Recht zum Nachteil der Ausweisinhaber geändert. Das ergibt die Entstehungsgeschichte.
Ursprünglich war geplant, durch § 1 des 20. ÄndGLAG, der die Änderung der Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes enthält, einen § 12 Abs. 13 LAG zu schaffen, der folgenden Wortlaut hat:
"Als Vertreibungsschäden gelten nicht Schäden von Personen, denen nach dem 20. August 1957 ein Vertriebenenausweis ausgestellt worden ist, obwohl die rechtlichen Voraussetzungen dafür nicht vorgelegen haben. Insoweit findet § 15 Abs. 5 des Bundesvertriebenengesetzes keine Anwendung."
Die Ausgleichsverwaltung wollte sich damit aus der Bindungswirkung des § 15 Abs. 5 Satz 1 BVFG, die erst seit dem 20. August 1957 gilt, lösen. Der Begriff der rechtlichen Voraussetzungen in der vorgesehenen Vorschrift ist zu verstehen als die vom Gesetz aufgestellten Voraussetzungen. In der Begründung zu § 1 Nr. 1 des Regierungsentwurfs des 20. ÄndGLAG ist dazu ausgeführt, es sei nicht vertretbar, den Personen, die ohne Berechtigung einen Ausweis nach dem 20. August 1957 erhalten hätten, Ausgleichsleistungen zu gewähren, während das bei Personen, die ihn vorher erhalten hätten, mangels Bindung nicht zutreffe (BT-Drucks. V/2192 Anl. 1 S. 2 und 11. f.). Welche Fälle die Ausgleichs Verwaltung im Auge hatte, ergibt sich aus dem Rundschreiben des Präsidenten des Bundesausgleichsamts vom 30. August 1968 betreffend Überleitungsmaßnahmen aufgrund des 20. ÄndGLAG (MtBl. BAA S. 297 ff.). Dort ist im Teil II Abschnitt F Rdnr. 58 ausgeführt, daß es sich dabei um Fehlbeurteilungen der deutschen Volkszugehörigkeit handle. Trotz Widerspruchs des Bundesrats (BT-Drucks. V/2192 Anl. 2 S. 23) blieb die Bundesregierung bei ihrer Auffassung (a.a.O. Anl. 3 S. 26). Die Beratungen in dem federführenden Ausschuß für Kriegs- und Verfolgungsschäden (7. Ausschuß) und den mitbeteiligten Ausschüssen für Angelegenheiten der Heimatvertriebenen und Flüchtlinge und dem Haushaltsausschuß, die übereinstimmende Ergebnisse erbrachten, führten zur Streichung des geplanten § 12 Abs. 13 LAG. Statt seiner wurde eine Änderung des § 18 BVFG vorgeschlagen durch Streichung des Wortes "tatsächlichen" vor dem Wort "Voraussetzungen". Begründet wurde dies damit, das Wort "tatsächlichen" habe sich als Hindernis für die Einziehung von Ausweisen herausgestellt, deren Ausstellung im Sinne des § 15 Abs. 5 Satz 2 BVFG nicht gerechtfertigt sei oder für die die rechtlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten. Ohne Änderung müßten an nichtberechtigte Personen Ausgleichsleistungen gezahlt werden. Durch die Streichung des Wortes "tatsächlichen" werde klargestellt, daß zu Unrecht ausgestellte Ausweise entsprechend den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts über die Rücknahme von Verwaltungsakten einzuziehen seien, wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung der Ausweise nicht vorgelegen hätten (Schriftlicher Bericht des 7. Ausschusses, Bericht der Abgeordneten Dr. Kreuzmann und Kutscher, BT-Drucks. V/2900 S. 10 zu § 6 Nr. 2). Der Vorschlag des Ausschusses wurde Gesetz. In den Erörterungen des Deutschen Bundestages in der dritten Lesung wurde hervorgehoben, daß die Ausschüsse den Entwurf einstimmig gebilligt hätten. Das Gesetz wurde dann ohne Erörterung der hier aufgeworfenen Frage und auch ohne sonstige Erörterung von Einzelfragen angenommen (BT, 5. WP, 176. Sitzung, S. 9501 D).
Die Wendung im Ausschußbericht, die Ausweise seien den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts über die Rücknahme von Verwaltungsakten entsprechend einzuziehen, wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung nicht vorgelegen hätten, bedeutet nun allerdings nicht, daß diese Grundsätze die Einziehungsvoraussetzungen bestimmten. Vielmehr ist die Wendung so gemeint, daß nunmehr bei Rechtswidrigkeit der Entscheidung über die Ausstellung des Ausweises der Ausweis eingezogen werden kann, ebenso wie auch ein anderer rechtswidriger Ausweis zurückgenommen werden kann. Dadurch wurde nichts in der Richtung präjudiziert, daß etwa schon eine andere tatsächliche Beurteilung der gleichen Tatsachenlage für die Einziehung genügen könne. Es wurde auch nicht die Vertrauensschutzfrage in die Einziehungsregelung hineingetragen. Gewollt war die Einziehung bei Rechtswidrigkeit des Bescheides, insoweit sie sich entweder aus den bisher schon erarbeiteten Grundsätzen oder nunmehr aus einem Subsumtionsfehler ergab. Die Vertrauensschutzfrage sollte im Streit um die Rückgabe der gewährten Leistungen geprüft werden. Denn im Ausschußbericht (a.a.O. S. 10 zu § 6 Nr. 2) heißt es dazu ausdrücklich, der Ausschuß sei der Auffassung, daß sich die Frage des Vertrauensschutzes nicht auf die Einziehung des Ausweises, sondern nur auf die wegen des Ausweises gewährten Leistungen und Vergünstigungen beziehen könne.
Diese im Gesetzgebungsverfahren angestellten Erwägungen haben ihren Ausdruck im Wortlaut der Vorschrift dadurch gefunden, daß das Wort "tatsächlichen" gestrichen wurde. Sie sind daher Inhalt des § 18 BVFG geworden.
Daraus ergibt sich folgendes:
Die Rechtsprechung hat den § 18 BVFG in seiner alten Fassung so ausgelegt, daß er sich nur auf die materiellrechtlichen, im Bundesvertriebenengesetz aufgestellten Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ausweises bezieht, zu denen allerdings auch die Kennzeichnungserfordernisse in § 15 Abs. 3 und 4 BVFG gehören. Nur wenn im Hinblick auf sie ein Fehler unterlaufen war, konnte die Ausstellungsbehörde nach § 18 BVFG ein Einziehungsverfahren in Gang setzen (Urteil vom 2. März 1972 - BVerwG VIII C 161.70 -). In bezug auf die übrigen Voraussetzungen für die Ausweiserteilung - in Betracht kommt vor allem das Verwaltungsverfahren - galten dagegen für die Fehlerbeseitigung die Regeln des allgemeinen Verwaltungsrechts über die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte. Hinsichtlich der im Bundesvertriebenengesetz geregelten materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ausweises war durch die Rechtsprechung geklärt, daß das Fehlen der tatsächlichen Voraussetzungen für die Ausstellung des Ausweises nur dann angenommen werden konnte, wenn sich die der Ausstellung des Ausweises zugrunde gelegte Tatsachanlage zum Nachteil des Ausweisinhabers verändert hatte durch Wegfall der angenommenen oder durch Hinzutreten bisher unbekannt gebliebener Tatsachen. Unzureichend war die bloße andere tatsächliche oder rechtliche Beurteilung derselben Tatsachenlage (Urteil vom 2. März 1972 - BVerwG VIII C 161.70 -). Vertrauensschutz oder Ermessensgebrauch gab es bei der Einziehung gemäß § 18 BVFG a.F. nicht. Die Einziehung war zwingend vorgeschrieben, wenn die Voraussetzungen des § 18 BVFG vorlagen. Der Vertrauensschutz lag allein darin, daß § 18 BVFG die Einziehung auf das Fehlen der tatsächlichen Voraussetzungen beschränkte.
Das alles ist auch nach der jetzt geltenden Fassung des § 18 BVFG gleichgeblieben. Darüber hinaus ist jedoch durch den Wegfall des Wortes "tatsächlichen" ermöglicht, daß eine Einziehung der ausgestellten Ausweise auch dann vorzunehmen ist, wenn die rechtlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben. Das bedeutet, einzuziehen ist auch dann, wenn der festgestellte Sachverhalt unter die im Bundesvertriebenengesetz geregelten materiell rechtlichen Voraussetzungen für die Ausstellung des Ausweises unrichtig subsumiert wurde. Die Einziehungsgründe sind gegenüber der bisherigen Rechtslage erweitert worden auf den Fall, daß die im Bundesvertriebenengesetz geregelten materiellen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ausweises einschließlich der Kennzeichnungserfordemisse in § 15 Abs. 3 und 4 BVFG unrichtig ausgelegt wurden. Bestehengeblieben ist jedoch der Grundsatz, daß es nicht genügt, wenn die Tatsachenlage gleichgeblieben ist und sich nur deren tatsächliche Beurteilung gewandelt hat. Eine lediglich andere tatsächliche Würdigung der gleichgebliebenen Tatsachenlage ermöglicht auch nach der Neuregelung die Einziehung nach § 18 BVFG nicht.
Diese Regelung gilt seit dem 19. Juli 1968 (§ 10 des 20. ÄndGLAG). Sie ergreift den vorliegenden Fall unabhängig davon, wann die Einziehungsbescheide erlassen wurden, die Widerspruchsbescheide ergingen und die Eltern der Klägerin Anfechtungsklage erhoben. Es kommt daher nicht auf die von der Klägerin aufgeworfene Frage an, ob der Zeitpunkt der Unterzeichnung oder der der Kundgabe des Widerspruchsbescheids maßgebend ist. Daß die Neuregelung auch den vorliegenden Fall ergreift, folgt aus dem materiellen Recht. Mangels einer anders lautenden Übergangsvorschrift ist das neue Recht mit seinem Inkrafttreten ex nunc in allen Einziehungsfällen anzuwenden. Es ergreift auch bereits schwebende Verfahren. Das macht die in § 18 BVFG seit Erlaß der Vorschrift angeordnete Einziehungspflicht deutlich, die auch für die Neuregelung gilt. Seit Inkrafttreten der Neuregelung muß die Behörde einen erteilten Ausweis nach den Voraussetzungen der Neuregelung einziehen, wenn sie vorliegen. Ein nach altem Recht begonnener Einziehungsstreit wächst in das neue Recht hinein. Wäre altes Recht anzuwenden und führte es wegen der dem Betroffenen günstigeren Einziehungsvoraussetzungen nicht zum Ziele, so müßte sofort ein neues Einziehungsverfahren angestrengt werden. Das wäre Leerlauf. Deshalb muß das neue Recht auch in einem bereits eingeleiteten Verfahren angewandt werden.
Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt darin keine rückwirkende Anwendung des neuen Rechts. Vielmehr greift das neue Recht mit Jetztwirkung in die noch nicht abgeschlossenen Wirkungen der Ausstellung des Vertriebenenausweises für die Eltern der Klägerin ein. Den Überlegungen der Klägerin, die von einer Rückwirkung des neuen Rechts ausgehen, ist nicht zu folgen.
Die Neufassung des § 18 BVFG und ihre Anwendung im vorliegenden Fall verletzen entgegen der Ansicht der Klägerin nicht höherrangiges Recht. Eine echte Rückwirkung ist nicht angeordnet. Sie tritt auch nicht ein. Die Neuregelung verschlechtert mit Jetztwirkung nur für die Zukunft die Position des Ausweisinhabers, weil die Einziehungsgründe erweitert wurden. Das ist jedoch verfassungsrechtlich unbedenklich. Eine dergestalt - unechte - Rückwirkung ist grundsätzlich zulässig (BVerfGE 11, 139 [146]; 13, 274 [277]; 14, 288 [297]; 15, 313 [344]; 18, 135 [142]; 19, 119 [127]; 22, 241 [248]; 23, 12 [32]; 24, 220 [230] und 260 [266]; 25, 142 [154] und 269 [290] und 371 [406]; 30, 250 [268] und 367 [386]; 31, 222 [226]). Gründe für eine Ausnahme liegen nicht vor. Dem gesetzgeberischen Anliegen ist der Vorrang zu geben vor dem Vertrauen auf den Fortbestand der gesetzlichen Regelung in § 18 BVFG in seiner bisherigen Fassung.
Die Neuregelung gibt der materiellen Richtigkeit den Vorrang vor der Rechtssicherheit. Materielle Richtigkeit ist gleichzusetzen mit Gerechtigkeit. Die Postulate der Rechtssicherheit und Gerechtigkeit sind gleichermaßen Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips. Sie stehen im Widerstreit miteinander. Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, welchem der beiden Gesichtspunkte er den Vorrang einräumen will. Die Entscheidung zugunsten des einen der beiden enthält grundsätzlich einen rechtfertigenden Grund für die getroffene Entscheidung (BVerfGE 3, 288 [337]; 7, 194 [196]; 15, 313 [320]; 19, 150 [166] und viele andere). Für die Neuregelung gab es gewichtige Gründe. Ausweisinhaber, die den Ausweis zu Unrecht erhalten haben, können mit Hilfe dieses Ausweises Leistungen zum Zwecke der Eingliederung nach dem Bundesvertriebenengesetz erhalten. Sie genießen vielfältige sonstige rechtliche Vergünstigungen und können unter anderem auch Ausgleichsleistungen aus dem Ausgleichsfonds wegen ihrer in den Vertreibungsgebieten erlittenen Vermögensverluste beanspruchen. Sie nehmen dadurch aus zweckbestimmten Mitteln, die größtenteils die Abgabepflichtigen zu diesem Zwecke aufbringen, Leistungen in Anspruch, die ihnen nicht gebühren. Dieser Umstand, der oftmals erst in den Leistungsverfahren erkennbar wird, war nach dem bisherigen Recht nach dessen dem Betroffenen günstigeren Einziehungsvoraussetzungen häufig irreparabel. Das wurde als nicht länger tragbar angesehen. Demgegenüber ist dem Vertrauen auf den Fortbestand der dem Ausweisinhaber günstigeren Rechtslage nach § 18 BVFG alter Fassung geringeres Gewicht beizumessen. Die Ausweise waren seit Erlaß des Bundesvertriebenengesetzes mit der "Hypothek" der Einziehung belastet. Seit jeher war die Einziehung Pflicht der Behörde, wenn die Voraussetzungen des § 18 BVFG alter Fassung vorlagen. Wenn diese Voraussetzungen nunmehr durch die Neufassung des § 18 BVFG um den Fall erweitert wurden, daß der Ausweis auch eingezogen werden muß bei unrichtiger Anwendung der im Bundesvertriebenengesetz geregelten Voraussetzungen für seine Ausstellung auf den festgestellten Sachverhalt, so tritt dadurch zwar eine Verschlechterung der Position des Ausweisinhabers ein. Diese Verschlechterung wird jedoch dadurch in ihren Wirkungen entschärft, daß mit der Einziehung des Ausweises nicht darüber entschieden wird, inwieweit der Ausweisinhaber künftig keine Leistungen und Vergünstigungen mehr erhält, die er aufgrund des Ausweises eingeräumt erhielt. Es wird erst recht nicht darüber entschieden, inwieweit er bereits erlangte Leistungen und Vergünstigungen zurückzugewähren hat. Die Entscheidung dieser Fragen bleibt den Leistungsverfahren überlassen. In ihnen wird auch die Frage des Vertrauensschutzes geprüft und gegebenenfalls zugunsten des Betroffenen berücksichtigt. Der Betroffene genießt damit ausreichenden Schutz.
Vom Sozialstaatsgedanken her sind entgegen der Ansicht der Klägerin die Neufassung des § 18 BVFG und ihre Anwendung im vorliegenden Fall ebenfalls nicht zu beanstanden. Es ist kein Gebot sozialer Gerechtigkeit, den Ausweis einer Person zu belassen, die ihn nicht beanspruchen kann. Sie wird dadurch in den Stand gesetzt, Mittel der Allgemeinheit, die zur Eingliederung der Vertriebenen und Flüchtlinge und zum Ausgleich ihrer Vermögens schaden bestimmt sind, in Anspruch zu nehmen, obwohl sie nicht zu dem begünstigten Personenkreis gehört. Das widerspricht geradezu dem Gedanken sozialer Gerechtigkeit.
Daher ist § 18 BVFG in der jetzt geltenden Neufassung anzuwenden. Seine Erfordernisse sind gegeben, denn die Voraussetzungen für die Ausstellung der Vertriebenenausweise A zugunsten der Eltern der Klägerin haben nicht vorgelegen.
Diese Frage beurteilt sich nach allen dafür maßgeblichen Umständen. Eine Beschränkung auf den der Ausweisausstellung zugrunde liegenden Grund findet nicht statt. Nur dann haben die Voraussetzungen für die Ausstellung des Ausweises im Sinne des § 10 BVFG nicht vorgelegen, wenn er nach keinem rechtlichen Gesichtspunkt ausgestellt werden durfte. Maßgebend ist dafür das jetzt geltende Recht. Auf die Fassung der Vorschrift des § 1 und § 2 BVFG im Zeitpunkt der Ausweiserteilung kommt es nicht an. Wären die Voraussetzungen für die Ausstellung des Ausweises nachträglich eingetreten, so lägen sie jetzt vor, und der Ausweis müßte jetzt ausgestellt werden. Dann kann er nicht eingezogen werden. Dann läßt sich nicht sagen, die Voraussetzungen für seine Ausstellung hätten nicht vorgelegen (Urteil vom 2. März 1972 - BVerwG VIII C 161.70 -).
Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs haben die rechtlichen Voraussetzungen für die Ausstellung der Vertriebenenausweise A in keinem Zeitpunkt vorgelegen. Nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 BVFG erhalten Heimatvertriebene den Ausweis A. Heimatvertriebener kann nach § 2 Abs. 1 BVFG nur ein Vertriebener sein. Vertriebene können die Eltern der Klägerin jedoch nur dann gewesen sein, wenn sie die Voraussetzungen in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG erfüllen. Sie müssen dann im Jahre 1949, also nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen, als deutsche Volks zugehörige das Vertreibungsgebiet, nämlich ihre polnische Heimat, verlassen haben. Deutsche Staatsangehörige sind sie nicht gewesen. Diese Voraussetzungen erfüllt keiner der Elternteile der Klägerin, so daß auch der in § 1 Abs. 3 BVFG geregelte Fall eines Ehegattenprivilegs nicht anwendbar ist.
Die Eltern der Klägerin hätten nur dann als deutsche Volkszugehörige das Vertreibungsgebiet verlassen, wenn sie die Voraussetzungen in § 6 BVFG erfüllten. Darnach müssen sie sich in ihrer polnischen Heimat zum deutschen Volkstum bekannt haben und müssen außerdem sogenannte Bestätigungsmerkmale erfüllen. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs haben sie jedoch kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt.
Von der Mutter der Klägerin ist darüber nichts festgestellt, daß sie sich zu irgendeinem Zeitpunkt zum deutschen Volkstum bekannt habe. Die Klägerin hat lediglich behauptet, ihre Mutter sei Deutsche, d.h. deutscher Abstammung gewesen. Die Abstammung ist ein in § 6 BVFG ausdrücklich genanntes Bestätigungsmerkmal, daß ein Bekenntnis nicht ersetzt. Auch die deutschen Sprachkenntnisse und die Beherrschung der deutschen Schrift bei einem Verwandten der Mutter der Klägerin, ergaben kein Bekenntnis.
Der Vater der Klägerin hat sich gleichfalls nicht zum deutschen Volkstum bekannt.
Nach § 6 BVFG ist ein eigenes positives Bekenntnis zum deutschen Volkstum erforderlich. Es genügt nicht, wie der Beklagte mit Recht darlegt, daß sich der Ausweisbewerber zu keinem anderen Volkstum bekannt hat. Ein solches Bekenntnis hat abgelegt, wer durch sein Verhalten im Bewußtsein der Bedeutung der Erklärung den Willen, dem deutschen Volkstum und keinem anderen anzugehören, für Dritte wahrnehmbar verbindlich kundgetan hat (BVerwGE 26, 344). Festgestellt sein muß ein bestimmter Sachverhalt, dessen Subsumtion ein Bekenntnis im dargelegten Sinne ergibt. Woraus dieser Sachverhalt geschlossen wird, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die dem Tatsachengericht vorbehalten ist. Es genügt nicht, wenn das Tatsachengericht nur Tatsachen feststellt, die allenfalls Indizcharakter für einen Bekenntnissachverhalt haben könnten (Urteil vom 28. Oktober 1971 - BVerwG VIII C 92.70 - und viele andere).
Maßgebend für die Beurteilung der deutschen Volkszugehörigkeit des Vaters der Klägerin ist die Zeit bis zum 30. Januar 1933, dem Beginn der nationalsozialistischen Herrschaft in Deutschland (zuletzt Urteil vom 28. Oktober 1971 - BVerwG VIII C 133.70 -); damals war der Vater der Klägerin 40 Jahre alt und konnte ein eigenes Bekenntnis ablegen. Der Vater der Klägerin ist Jude gewesen. Von Juden wird nicht verlangt, daß sie sich nach dem Anbruch der nationalsozialistischen Herrschaft in Deutschland noch zum deutschen Volkstum bekannt haben. Wenn sie es getan haben, so wird das zu ihren Gunsten berücksichtigt. Sie brauchen es aber nicht getan zu haben. Haben sie sich von diesem Zeitpunkt an zu einem anderen Volkstum bekannt, so ist das für sie unschädlich im Sinne des § 6 BVFG.
Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch nichts festgestellt, was zu irgendeinem Zeitpunkt ein Bekenntnis des Vaters der Klägerin zum deutschen Volkstum ergeben könnte. Die Tatsachen, die festgestellt sind, ergeben nur Bestätigungsmerkmale im Sinne des § 6 BVFG. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum begründen sie nicht.
Festgestellt ist der Gebrauch der deutschen Sprache, der Verkehr mit deutschsprechenden Kreisen, der Besitz deutscher Bücher und das Halten und Lesen deutscher Zeitungen. Dargelegt ist auch noch der Gebrauch deutscher Vornamen. Das alles ist für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht ergiebig. Es ist im osteuropäischen Raum damals auch bei eindeutigem Bekenntnis zu einem anderen Volkstum nichts Ungewöhnliches gewesen. Das gleiche gilt von der Zugehörigkeit zu einem Schachclub, dem nur Deutsche angehört haben sollen. Die Zugehörigkeit zu diesem Club ist bekenntnisneutral. Schachspiel ist ein Hobby und hat keinen Bezug zum Volkstum. Die Zugehörigkeit zu Vereinigungen hat nur dann Belang für ein Bekenntnis, wenn diese Vereinigung volkstumspolitische Zwecke verfolgte oder zumindest Kulturpolitik mit Volkstumstendenz betrieb. All das ist bei einem Schachclub nicht der Fall. Endlich gibt auch der Dienst im österreichisch-ungarischen Heer nichts für ein Bekenntnis her, da nicht nur die deutschen Volks zugehörigen wehrpflichtig waren. Die Erwägung der Klägerin, es handle sich dabei um eine andere tatsächliche Würdigung der Tatsachen, greift nicht durch. Es geht allein um die Subsumtion dieser Umstände unter den Bekenntnisbegriff in § 6 BVFG. Der Klägerin ist auch in der Erwägung nicht zu folgen, ihre Eltern hätten sich nicht auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekennen können. Für Juden ist deshalb der Stichtag für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum auf die Zeit vor dem 30. Januar 1933 vorverlegt. Darüber hinaus haben sie die gleichen Voraussetzungen wie andere zu erfüllen: Es kommt dabei auch nicht darauf an, aus welchen Gründen sie diese Voraussetzungen gegebenenfalls nicht erfüllen. Nichts anderes ist in dem Urteil BVerwGE 30, 305 [311] ausgesprochen. Wenn dort gesagt ist, es komme darauf an, ob durch die Tatsachen, die in diesem Zusammenhang festgestellt sind, irgendein Bewohner des Heimatstaates im allgemeinen und der engeren Heimat des Ausweisbewerbers im besonderen seine Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum kundgetan haben konnte, so bedeutet das, daß keine schärferen, aber auch keine milderen Maßstäbe angelegt werden dürfen, wenn geprüft wird, ob sich ein jüdischer Ausweisbewerber in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat.
Nach allen vorliegenden Umständen fehlt es beim Vater der Klägerin mithin an einem Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Auf die Rückgabe des Grundvermögens an den Vater der Klägerin nach dem Ende des zweiten Weltkrieges kommt es ebensowenig an wie auf sein Verhalten nach der Übersiedlung in die Bundesrepublik. Sie liegen zeitlich nach dem im Regelfall maßgeblichen Stichtag für die Beurteilung der deutschen Volkszugehörigkeit und könnten daher nur ausnahmsweise dann Bedeutung erlangen, wenn sie ein rechtzeitig abgelegtes Bekenntnis unterstützen würden (Urteil vom 26. April 1967 - BVerwG VIII C 52.65 - [Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 6 = NJW/RzW 1968, 91]; BVerfG, Beschluß vom 12. Februar 1964, NJW/RzW 1964, 225). Das ist jedoch offensichtlich nicht der Fall.
Vertrauensschutz genießen die Eltern der Klägerin nicht. Die Einziehung ist Pflicht der Ausstellungsbehörde. Die Erwägungen, die die Klägerin in der Richtung anstellt, die Behörde habe in Kenntnis der Verhältnisse gezögert, die Einziehung zu verfügen, greifen nicht durch. Sie begründen keinen Mißbrauchsvorwurf und versagen im Hinblick auf die Einziehungspflicht. Daran ändert auch der bereits erwähnte Beschluß des Beschwerdeausschusses im Ausgleichsverfahren vom 4. November 1965 nichts, da er über einen anderen Gegenstand erging und auf die Bindungswirkung des Ausweises gemäß § 15 Abs. 5 Satz 1 BVFG gestützt ist.
Daher ist die Einziehung der Vertriebenenausweise A zu Recht erfolgt und ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Auf die Alternativbegründung des Verwaltungsgerichtshofs, mit der er darlegt, auch die tatsächlichen Voraussetzungen für die Ausstellung der Vertriebenenausweise A hätten nicht vorgelegen, kommt es nicht mehr an, so daß die Bedenken nicht erörtert zu werden brauchen, die gegen diese Ansicht bestehen.
Diese Entscheidung entspricht im Ergebnis der Auffassung des Oberbundesanwalts.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Raschke
Türke
Noack
Dr. Barbey