Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.06.1969, Az.: BVerwG VIII C 197.67

Voraussetzungen der Einziehung eines Vertriebenenausweises; Voraussetzungen für das Wiederaufgreifen eines Verfahrens; Hinderung an einer Rückkehr nach Jugoslawien durch Kriegsumstände; Rückwirkende Änderung der Rechtslage; Einziehung eines erteilten Vertriebenenausweises bei unrichtiger Würdigung der Tatsachen allein in rechtlicher Hinsicht durch die Behörde

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.06.1969
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 197.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 14333
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 31.08.1967 - AZ: 184 VI 66

Fundstellen

  • Fachberater 1970, 89
  • ZLA 1970, 139

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 1969
durch
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Maetzel und Dr. Raschke sowie
die Bundesrichterin Dr. Hopf
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. August 1967 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens zu je einem Drittel.

Gründe

1

I.

Der Kläger zu 1) kam 1939 aus Jugoslawien nach München, blieb dort auch während des Krieges und machte sich hier im Jahre 1947 als Handwerker selbständig. Die Kläger zu 2) und 3) entstammen seiner im Jahre 1941 mit einer deutschen Staatsangehörigen geschlossenen Ehe.

2

Ihm wurde im April 1954 seinem Antrage entsprechend der Ausweis A für Heimatvertriebene erteilt, in dem auch seine Söhne mit eingetragen werden sollten. Den Ausweis gab er im Dezember 1954 zurück, nachdem das Landratsamt durch Bescheid vom 1. Dezember 1954 dessen Einziehung angeordnet hatte. Die Beschwerde des Klägers wurde durch den unanfechtbar gewordenen Bescheid der Regierung von Schwaben vom 13. April 1956 zurückgewiesen: Durch sein Verhalten beim Verlassen Jugoslawiens habe er gezeigt, daß er sich nicht für nur vorübergehende Zeit nach Deutschland habe begeben wollen. Er habe damals den Wohnsitz in seiner früheren Heimat aufgegeben und ihn nicht erst im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges vertreibungsbedingt verloren.

3

Im Oktober 1965 stellte der Kläger zugleich im Namen seiner Ehefrau und der Mitkläger den Antrag, den Einziehungsbescheid vom 1. Dezember 1954 und den Beschwerdebescheid vom 13. April 1956 aufzuheben und ihnen erneut Vertriebenenausweise auszustellen. Er machte geltend, die Einziehung des Ausweises sei unvereinbar gewesen mit § 18 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG -, das im Zeitpunkt der Entscheidung über die Einziehung des Ausweises noch in der Fassung des Gesetzes vom 19. Mai 1953 (BGBl. I S. 201) und des Ersten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Bundesvertriebenengesetzes vom 3. August 1954 (BGBl. I S. 231) galt, jetzt aber anzuwenden ist in der zuletzt durch Gesetz vom 12. Februar 1969 (BGBl. I S. 105) geänderten Fassung vom 23. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1882). Er vertrat den Standpunkt, die Behörde habe bei der Einziehung die Rechtsbegriffe des Bundesvertriebenengesetzes und insbesondere die Bedeutung der Tatsache verkannt, daß er nach der bloß zu Ausbildungszwecken erfolgten Aufenthaltsverlegung nach Deutschland nur durch die Kriegsumstände an einer Rückkehr nach Jugoslawien gehindert worden sei, wo er als Fachlehrer habe tätig werden wollen. Das Landratsamt verneinte einen Rechtsanspruch auf eine erneute Sachprüfung unter Hinweis auf die frühere Entscheidung und gab dem Kläger seine Entscheidung durch Schreiben vom 5. Januar 1966 bekannt. Auf dessen Widerspruch teilte die Regierung von Schwaben dem Kläger durch Schreiben vom 11. März 1966 mit, für ein förmliches Widerspruchsverfahren fehle es an einem geeigneten Vorverfahren. Das Schreiben des Landratsamtes vom 5. Januar 1966 sei kein Verwaltungsakt. Nach Abwägung der dafür und dagegen sprechenden Gründe bestehe kein Anlaß, erneut über die Vertriebeneneigenschaft des Klägers zu entscheiden.

4

Mit der nunmehr erhobenen Klage beantragten die Kläger, die Bescheide des Landratsamtes vom 1. Dezember 1954 und vom 5. Januar 1966 sowie die Bescheide der Regierung von Schwaben vom 13. April 1956 und vom 11. März 1966 aufzuheben und die Verpflichtung des Landratsamtes auszusprechen, Ausweise A für Heimatvertriebene auszustellen.

5

Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt. Auf die Berufung des Beklagten wies der Verwaltungsgerichtshof sie unter Aufhebung des ersten Urteils ab, im wesentlichen mit der folgenden Begründung:

6

Die Klagen seien zulässig, aber unbegründet. Die Regierung von Schwaben habe in ihrem Schreiben vom 11. März 1966 zum Ausdruck gebracht, daß sie ihre Ermessensentscheidung über die Wiederaufnahme des durch den rechtsbeständig gewordenen Bescheid vom 13. April 1956 abgeschlossenen Verfahrens unter Abwägung aller dafür und dagegen sprechenden Gründe getroffen habe. Einer der Fälle, in denen die Behörde, zum Wiederaufgreifen rechtsbeständig abgeschlossener Verfahren verpflichtet sei, liege hier nicht vor. Durch das Zweite Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Bundesvertriebenengesetzes vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 1207) sei allerdings auch die Fassung des § 18 BVFG geändert worden. Das habe aber keine Änderung der Rechtslage für die Vergangenheit zur Folge gehabt. Für ihren Standpunkt, daß eine Änderung der Rechtslage eingetreten sei, könnten die Kläger sich auch nicht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Oktober 1959 (BVerwGE 9, 273) berufen. In diesem Urteil werde zwar ausgesprochen, daß § 18 BVFG die Einziehung eines erteilten Ausweises dann nicht gestatte, wenn die Behörde bei der Ausstellung des Ausweises die ihr bekannten Tatsachen lediglich in rechtlicher Hinsicht unrichtig gewürdigt habe. Im vorliegenden Falle sei die Behörde aber auf Grund der Angaben des Klägers zu 1) bei der Antrag Stellung von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Die Voraussetzungen für die Einziehung des Ausweises seien mithin gegeben gewesen. Das Berufungsgericht teile nicht die Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in der Entscheidung BVerwGE 17, 256 [BVerwG 11.12.1963 - V C 91/62], daß die Klarstellung eines Gesetzesinhalts durch höchstrichterliche Erkenntnisse in ihrer Wirkung derjenigen einer Gesetzesänderung gleichkomme. Im übrigen gehe aber das Bundesverwaltungsgericht selbst davon aus, daß es auch bei einem Wandel der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder bei einer wegweisenden Entscheidung über Auslegungsfragen im freien Ermessen der Behörde stehe, ein Verfahren wiederaufzugreifen, das durch unanfechtbar gewordenen Bescheid bereits abgeschlossen war. Es sei auch nicht ersichtlich, daß bei den Behörden des Beklagten eine Verwaltungspraxis dahin gehend bestehe, in allen Fällen ein durch unanfechtbar gewordenen Bescheid abgeschlossenes Verfahren dann erneut aufzugreifen, wenn in ihm abweichend von der geläuterten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entschieden worden sei. Das Verwaltungsgericht habe der Klage mithin zu Unrecht stattgegeben; die von der Behörde im Wege des Ermessens getroffene Entscheidung, den Fall der Kläger nicht erneut aufzugreifen, lasse keinen Fehler erkennen.

7

Mit der Revision beantragen die Kläger,

die Berufung des Beklagten gegen das im ersten Rechtszuge ergangene Urteil unter Aufhebung des Berufungsurteils zurückzuweisen.

8

Sie rügen die Verletzung des materiellen Rechts.

9

Der Beklagte ist der Revision mit dem Antrage, sie zurückzuweisen, entgegengetreten.

10

II.

Die Revision ist unbegründet.

11

Erfolglos wendet die Revision sich gegen den Standpunkt des Berufungsgerichts, daß das Landratsamt nicht verpflichtet gewesen sei, den Fall der Kläger wiederaufzugreifen und eine neue Sachentscheidung über die Erteilung des Ausweises A zu treffen. Die Erwägungen, auf Grund deren der Verwaltungsgerichtshof das Bestehen einer solchen Verpflichtung und damit auch einen Rechtsanspruch der Kläger auf eine neue Sachentscheidung verneint hat, sind frei von Rechtsirrtum und halten der rechtlichen Nachprüfung stand.

12

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. BVerwGE 11, 106 [BVerwG 07.09.1960 - VI C 22/58] [107]; 19, 153 [155]; 24, 115 [117]) kann die Behörde sich gegenüber einem Antrag auf erneute Entscheidung über ein Begehren, das bereits Gegenstand eines abgeschlossenen Verfahrens war, auf die Unanfechtbarkeit der in der Sache früher getroffenen Entscheidung berufen, auch wenn der Betroffene geltend macht, die frühere Entscheidung stehe mit der materiellen Rechtslage nicht im Einklang. Auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens und gegebenenfalls auf eine sachliche Überprüfung der früheren Entscheidung hat der Betroffene nach den Grundsätzen dieser Rechtsprechung nur dann Anspruch, wenn er sich mit Recht darauf berufen kann, daß zu seinen Gunsten in der Sach- und Rechtslage eine für die Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs erhebliche Änderung eingetreten sei (BVerwGE 19, 153), oder wenn er Wiederaufnahmegründe im Sinne des Prozeßrechts geltend macht (BVerwGE 24, 115). Von diesen Rechtsgrundsätzen ist auch das Berufungsgericht ausgegangen; aus rechtlich zutreffenden Erwägungen hat es verneint, daß eine dieser Voraussetzungen hier gegeben sei.

13

Weder aus dem Vorbringen der Kläger noch aus den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil ist zu entnehmen, daß in der Sachlage eine Änderung eingetreten wäre. Der Kläger zu 1) leitet seine Vertriebeneneigenschaft im gegenwärtigen Verfahren aus dem nämlichen, historisch abgeschlossenen Sachverhalt her, der der Behörde bereits in dem durch den Widerspruchsbescheid vom 13. April 1956 abgeschlossenen Verfahren zur Prüfung unterbreitet war. Neue Tatsachen sind nicht vorgetragen, neue Beweismittel nicht bezeichnet oder beigebracht worden. Die Begründung des Klagebegehrens beschränkt sich in dieser Hinsicht vielmehr auf eine von der Begründung des Widerspruchsbescheides vom 13. April 1956 abweichende Würdigung des bereits früher bekannten Sachverhalts. Daraus allein läßt sich jedoch ein Rechtsanspruch auf eine neue Sachentscheidung im behördlichen Verfahren gerade nicht herleiten.

14

Frei von Rechtsirrtum sind auch die Gründe des angefochtenen Urteils, mit denen dargelegt wird, daß auch keine Änderung in der Rechtslage eingetreten sei.

15

Beim Erlaß des Widerspruchsbescheides vom 13. April 1956 hatte § 18 BVFG noch die folgende Fassung:

"Der Ausweis ist einzuziehen oder für ungültig zu erklären, wenn die Voraussetzungen für seine Ausstellung nicht vorgelegen haben."

16

Diese Fassung wurde durch das Zweite Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Bundesvertriebenengesetzes vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 1207), das der Neufassung des Gesetzes vom 14. August 1957 (BGBl. I S. 1215) zugrunde lag, wie folgt geändert:

"Der Ausweis ist einzuziehen oder für ungültig zu erklären, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen für seine Ausstellung nicht vorgelegen haben."

17

In dieser Fassung galt § 18 BVFG auch noch zu dem Zeitpunkt, als das Landratsamt durch den Bescheid vom 5. Januar 1966 und die Regierung von Schwaben durch den Bescheid vom 11. März 1966 zu dem neuen Antrag der Kläger vom 18. Oktober 1965 Stellung nahmen. Inzwischen ist allerdings durch § 6 Nr. 2 des Zwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 15. Juli 1968 (BGBl. I S. 806) das Wort "tatsächlichen" in § 18 BVFG beseitigt und die ursprüngliche Fassung der Vorschrift wiederhergestellt worden.

18

Bereits durch die auch im Berufungsurteil angezogene Entscheidung BVerwGE 9, 273 wurde klargestellt, daß die Änderung des § 18 BVFG im Jahre 1957 den sachlichen Gehalt der Vorschrift und damit die schon vor der Fassungsänderung bestehende Rechtslage nicht geändert hat. Diese Rechtsprechung hat der erkennende Senat gegenüber im Schrifttum vereinzelt vorgetragenen Bedenken bestätigt (vgl. das Urteil vom 9. November 1960 - BVerwG VIII C 173.59 - [Buchholz BVerwG 412.3, § 18 BVFG Nr. 2 = DVBl. 1961, 292 = DÖV 1961, 188 = ZLA 1961, 154]) und an ihr in ständiger Rechtsprechung festgehalten. Die von den Klägern auch in der Revisionsbegründung gegen diese Auffassung vorgetragene entgegengesetzte Ansicht stützt sich auf keine Gesichtspunkte, zu denen nicht bereits in den genannten Urteilen Stellung genommen worden wäre. Es besteht daher kein Anlaß, diese Rechtsfrage nunmehr anders zu beurteilen. Da diese Gesetzesänderung keine Rechtsänderung bewirkte, bietet sie auch keine geeignete Grundlage für einen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des rechtsbeständig abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine neue sachliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Einziehung des Ausweises waren mithin insoweit nicht gegeben.

19

Die während des Revisionsverfahrens im Juli 1968 in Kraft getretene erneute Änderung der Fassung des § 18 BVFG, durch die der ursprüngliche Wortlaut der Vorschrift wiederhergestellt wurde, mag zu der damit bezweckten Änderung des sachlichen Gehalts der Vorschrift geführt haben. Dafür könnte insbesondere der Wortlaut des dazu erstatteten Schriftlichen Berichts des Ausschusses für Kriegs- und Verfolgungsschäden (7. Ausschuß) des Deutschen Bundestages sprechen (vgl. BTDrucks. V/2900 S. 10, zu § 6 - Änderung des BVFG - Nr. 2 [§ 18 BVFG]). Es bedarf jedoch aus Anlaß der hier zu treffenden Entscheidung keiner abschließenden Prüfung dieser Frage; denn aus einer etwaigen Änderung des materiellen Inhalts des § 18 BVFG könnten die Kläger einen Rechtsanspruch auf erneute Sachprüfung nur dann herleiten, wenn diese sich hinsichtlich des mit der Klage verfolgten Anspruchs zu ihren Gunsten auswirken würde. Das ist jedoch nicht der Fall: Wurde § 18 BVFG materiell geändert, so könnte das nur zur Beseitigung der Schranken geführt haben, die nach Maßgabe der früheren Gesetzesfassung entsprechend der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Möglichkeit einer Einziehung der Ausweise bis dahin gezogen waren. Die Möglichkeit; zu Unrecht ausgestellte Ausweise einzuziehen, wäre dann ausgedehnt worden auf alle Fälle, in denen nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts ein begünstigender Verwaltungsakt zurückgenommen oder widerrufen werden kann, und nicht mehr beschränkt auf die Fälle, in denen die tatsächlichen Voraussetzungen für die Erteilung des Ausweises nicht gegeben waren. Die Rechtslage hätte sich mithin jedenfalls nicht zugunsten der Kläger geändert: Waren die Voraussetzungen für die Einziehung des Vertriebenenausweises schon nach Maßgabe der bis zum Juli 1968 geltenden Fassung des § 18 BVFG gegeben, so wären sie mithin erst recht erfüllt, wenn die gesetzlichen Möglichkeiten zur Einziehung der Ausweise über die bis dahin geltenden Schranken hinaus erweitert worden wären.

20

Die Kläger können einen Rechtsanspruch auf erneute Sachprüfung fernerhin auch nicht daraus herleiten, daß durch die Entscheidung BVerwGE 9, 273 die bis dahin in Rechtsprechung und Schrifttum aufgetretenen Zweifel über die Auslegung des § 18 BVFG in seiner ursprünglichen und in seiner damals geltenden Fassung höchstrichterlich geklärt worden waren. Für ihren entgegengesetzten Standpunkt berufen die Kläger sich zu Unrecht auf die Grundsätze der Entscheidung BVerwGE 17, 256 [BVerwG 11.12.1963 - V C 91/62]. In dieser wird zwar ausgeführt, daß eine von der Rechtsprechung der Instanzgerichte abweichende höchstrichterliche Rechtsprechung zur Auslegung von Vorschriften im wesentlichen die gleiche Wirkung habe wie eine authentische Gesetzesauslegung oder wie eine Gesetzesänderung. Es bedarf zur Entscheidung über die Revision jedoch keines näheren Eingehens auf die hierzu im angefochtenen Urteil dargelegten Bedenken:

21

Auch in der Entscheidung BVerwGE 17, 256 [BVerwG 11.12.1963 - V C 91/62] wird nicht der Standpunkt vertreten, daß nach Klarstellung eines Gesetzesinhalts durch höchstrichterliche Rechtsprechung - wie bei einer Gesetzesänderung - ein Rechtsanspruch auf ein Wiederaufgreifen des abgeschlossenen Verfahrens und auf einen Zweitbescheid in der Sache selbst gegeben sei. Es wird in den Gründen dieser Entscheidung vielmehr ausgeführt, die Behörde sei bei einem. Wandel der höchstrichterlichen Rechtsprechung berechtigt, eine neue Sachentscheidung zu treffen, es stehe indessen in ihrem freien Ermessen, ob sie von dieser Befugnis Gebrauch machen oder auf die Unanfechtbarkeit des ersten Bescheides verweisen wolle. Daß es im freien Ermessen der Behörde stehe, ein durch rechtsbeständig gewordenen Bescheid abgeschlossenes Verfahren mit dem Ziele einer neuen Sachentscheidung wiederaufzugreifen, hat das Bundesverwaltungsgericht schon vielfach entschieden (vgl. insbesondere - mit weiteren Hinweisen - BVerwGE 19, 153 [155]; ferner BVerwGE 23, 25 [28]; 24, 115 [118]; 26, 153 [155] sowie Urteil vom 27. Mai 1960 - BVerwG VIII C 358.59 - [Buchholz BVerwG 310, § 121 VwGO Nr. 6 = JR 1961, 113 = DÖV 1960, 838 = DVBl. 1960, 856]). Auch der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat die Frage, ob durch einen Wandel der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein Rechtsanspruch auf erneute Sachentscheidung in einem bereits unanfechtbar abgeschlossenen Verfahren gegeben sei, im Urteil vom 5. September 1966 - BVerwG V C 174.65 - (MDR 1966, 953 = DVBl. 1967, 159) ausdrücklich verneint, ebenso der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in der Entscheidung BVerwGE 28, 122 (125 ff.) [BVerwG 19.10.1967 - III C 123/66] und im Urteil vom 25. August 1966 - BVerwG III C 15.64 - (Buchholz a.a.O. Nr. 21).

22

Der Umstand, daß in der Entscheidung BVerwGE 9, 273 zu den damals die Auslegung des § 18 BVFG betreffenden Zweifelsfragen klärend Stellung genommen wurde, hatte deshalb nicht zur Folge, daß den Klägern daraus ein Rechtsanspruch auf ein Wiederaufgreifen des Einziehungsverfahrens und auf eine neue Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Einziehung des Ausweises erwachsen wäre.

23

Ohne Rechtsverstoß wird schließlich im angefochtenen Urteil auch dargelegt, daß die Weigerung der Behörde, das Verfahren über die Einziehung des Ausweises wiederaufzugreifen und in ihm eine neue Sachentscheidung zu treffen, nicht auf fehlerhafter Ermessensausübung beruht.

24

Das Landratsamt und die Widerspruchsbehörde waren in der Ausübung dieses Ermessens frei. Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, daß keine Anhaltspunkte gegeben seien für eine bei diesen Behörden bestehende Verwaltungsübung, in allen Fällen ein bereits unanfechtbar abgeschlossenes Verfahren wiederaufzugreifen, bei dem die von der Behörde getroffene Entscheidung nicht im Einklang steht mit den Rechtsgrundsätzen, die sich aus einem Wandel oder einer Läuterung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergeben. Liegen insoweit aber keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die Behörden sich in ihrem Ermessen durch eine bestimmte fortgesetzte Übung selbst gebunden hätten, so kommt eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung gleichgelagerter Fälle durch die im Falle der Kläger getroffene Ermessensentscheidung nicht in Betracht.

25

Fehl geht die Ansicht der Kläger, in der Frage des Wiederaufgreifens ihres Falles hätte die Behörde ihr Ermessen schon deshalb zu ihren Gunsten ausüben müssen, weil ihre in dem abgeschlossenen Verfahren getroffene Entscheidung mit § 18 BVFG nicht im Einklang gestanden habe. Mit der Frage, ob der frühere Bescheid fehlerhaft gewesen sei, hätte die Behörde sich erst befassen müssen, wenn sie sich dazu entschlossen hatte, das frühere Verfahren wiederaufzugreifen. Nur auf der Grundlage einer solchen Entschließung wäre der unanfechtbar gewordene Bescheid, mit dem das vorangegangene Verfahren zum Abschluß gebracht worden war, einer sachlichen Prüfung zugänglich geworden. Keinesfall kann davon ausgegangen werden, daß der frühere Bescheid an offensichtlichen Mängeln leide und daß das Landratsamt die Offensichtlichkeit dieser Rechtsmängel zum Anlaß hätte nehmen müssen, das abgeschlossene Verfahren wiederaufzugreifen.

26

Ebensowenig ergab sich ein die Ermessensfreiheit der Behörde einschränkender Gesichtspunkt aus dem Umstand, daß mit der Einziehung des Ausweises zugleich über den Vertriebenenstatus des Klägers zu 1) entschieden wurde. Gewiß hat in einem Rechtsstaat ein jeder Bürger einen Rechtsanspruch darauf, daß seine statusrechtlichen Belange, soweit zulässig und erforderlich, durch eine behördliche Klarstellung bestätigt und, falls dies gesetzlich vorgesehen ist, durch Ausstellung der entsprechenden Ausweise anerkannt werden. Diesem Erfordernis trägt das Bundesvertriebenengesetz durch die Regelung des Ausweisverfahrens Rechnung. Es bedeutet dies aber nicht, daß die Gebote der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens zurückzutreten hätten hinter das persönliche Interesse eines Ausweisbewerbers, dessen Begehren abschlägig beschieden wurde. In dieser Hinsicht haben die Belange der Kläger keinen Vorrang vor denjenigen der mit ihren Ausweisanträgen von vornherein abgewiesenen Ausweisbewerber. Daß der Kläger zu 1) vorübergehend Inhaber des Ausweises A gewesen ist, ist deshalb in diesem Zusammenhang ohne Belang. Der Umstand, daß die unanfechtbar gewordene Entscheidung über die Einziehung dieses Ausweises den Status des Klägers zu 1) als Vertriebener betraf, führte daher zu keiner Beschränkung der der Behörde eingeräumten Ermessensfreiheit bei der Entscheidung über die Frage, ob das abgeschlossene Verfahren wiederaufzugreifen sei.

27

Unbegründet ist die Rüge, die Behörde sei sich der ihr eingeräumten Ermessensfreiheit nicht bewußt gewesen; nach Maßgabe der Schreiben vom 5. Januar 1966 und 11. März 1966 habt sie sich einer Ermessensausübung gänzlich enthalten. Der Bescheid der Regierung von Schwaben vom 11. März 1966 bringt durch den Hinweis auf die Erfordernisse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit zum Ausdruck, daß die Behörde sich der Möglichkeit, den Fall der Kläger wiederaufzugreifen, bewußt gewesen ist, daß sie von ihrer Befugnis aber keinen Gebrauch machen wollte aus Gründen, die ihr vorrangig erschienen. Darin allein liegt bereits eine ausreichende Begründung ihrer Ermessensentscheidung. Die Kläger wurden durch sie in die Lage versetzt, sich über eine etwaige weitere Verfolgung ihrer vermeintlichen Rechte schlüssig zu werden (vgl. hierzu auch BVerwGE 22, 215 sowie das Urteil vom 16. Dezember 1964 - BVerwG IV C 85.64 - [Buchholz BVerwG 427.3, § 342 LAG Nr. 8 = MDR 1965, 410 = NJW 1965, 602]). Darüber hinaus ergibt aber auch der Inhalt der Verwaltungsvorgänge, daß die Regierung von Schwaben die Notwendigkeit oder die Möglichkeit eines Wiederaufgreifens des Verfahrens eingehend geprüft hat, bevor sie das Schreiben vom 11. März 1966 veranlaßte.

28

Ist es nach alledem rechtlich nicht zu beanstanden, daß dem Antrage der Kläger auf ein Wiederaufgreifen des Einziehungsverfahrens nicht stattgegeben wurde, so ist kein Raum für eine Prüfung der Frage, ob die Einziehung des Ausweises zu Recht erfolgt ist und ob den Klägern Vertriebenenausweise A hätten ausgestellt werden müssen. Auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil zu diesen Fragen kommt es ebensowenig an wie auf die gegen diesen Teil der Urteilsgründe gerichteten Revisionsangriffe.

29

Die Revision war mithin zurückzuweisen.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO in Verbindung mit § 100 ZPO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Dr. Schröcker
Niesert
Maetzel
Dr. Raschke
Dr. Hopf