Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.09.1966, Az.: BVerwG V C 174.65
Notwendigkeit des Wiederaufgreifens eines Verwaltungsverfahrens über die Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung ; Anforderungen an die Wahrung des allgemeinen Gleichheitssatzes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.09.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 174.65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 13245
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Sigmaringen - 30.03.1965 - AZ: II 212/64
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DVBl 1967, 154
- DVBl 1967, 159-160 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1966, 953 (Volltext mit amtl. LS)
- RLA 1967, 115
- VerwRspr 18, 521 - 523
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Verwaltungsbehörden sind grundsätzlich nicht verpflichtet, ein durch unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakt abgeschlossenes Verfahren deshalb wieder aufzugreifen, weil sich der unanfechtbar gewordene Verwaltungsakt nachträglich auf Grund höchstinstanzlicher Rechtsprechung als rechtswidrig erweist.
- 2.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes nach Art. 3 GG, wenn sich eine Verwaltungspraxis und damit eine Selbstbindung der Verwaltung dahin gebildet hat, daß in Fällen bestimmter Art regelmäßig ein Wiederaufgreifen des Verfahrens stattfindet, und eine Abweichung von einer solchen Praxis im konkreten Falle nicht auf sachgerechten Erwägungen beruht.
Der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 5. September 1966
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Wolf, Dr. Gützkow und Dr. Rösgen
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 30. März 1965 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Vcrwaltungsgericht Sigmaringen zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Tatbestand
I.
Der Kläger, ein Volksdeutscher aus Jugoslawien, erhielt durch Bescheid des Beklagten vom 1. Dezember 1955 Kriegsgefangenenentschädigung für die Zeit seiner Kriegsgefangenschaft in Jugoslawien bis einschließlich Dezember 1948. Die Gewährung weiterer Kriegsgefangenenentschädigung wurde durch den unanfechtbar gewordenen Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 12. März 1957 abgelehnt. Die Bemühungen des Klägers, ein Wiederaufgreifen des Verfahrens zu erreichen, hatten keinen Erfolg. Auf sein letztes Schreiber, vom 9. April 1964 teilte ihm das Regierungspräsidium mit Schreiben vom 22. April 1964 mit: Es müsse bei den unanfechtbar gewordenen Bescheiden des Landratsamts und des Beschwerdeausschusses vom 1. Dezember 1955 und 12. März 1957 verbleiben, da sich seither an der Sach- und Rechtslage nichts geändert habe; weitere Zuschriften in der gleichen Angelegenheit könnten auch nicht anders beantwortet werden und seien daher überflüssig.
Die am 20. Mai 1964 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht als unzulässig abgewiesen mit im wesentlichen folgender Begründung: Die Bescheide des Landratsamtes vom 1. Dezember 1955 und des Beschwerdeausschusses vom 12. März 1957 sowie der weitere keine Rechtsmittelbelehrung enthaltende Bescheid des Landratsamtes vom 22. November 1960 seien unanfechtbar geworden. Die Schreiben des Regierungspräsidiums vom 8. Juli 1963 und 22. April 1964 seien keine Verwaltungsakte. Das Landratsamt, an das sich der Kläger nicht mehr gewandt habe, sei auch nicht verpflichtet gewesen, einen neuen Bescheid zu erlassen, da sich die Sach- und Rechtslage nicht geändert habe.
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat der Kläger die vom erkennenden Senat zugelassene Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung des Gleichheitssatzes und beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts den Beklagten für verpflichtet zu erklären, den Antrag des Klägers auf Erlaß eines KgfEG-Verwaltungsaktes zu verbescheiden.
Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
Nach dem im Revisionsverfahren gestellten Antrag richtet sich das Klagebegehren darauf, den Beklagten zu verpflichten, das Verfahren wieder aufzugreifen und einen neuen Bescheid zu erteilen. Nach den Tatbestand des angefochtenen Urteils hat der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren "sinngemäß" beantragt, ihm ... weitere Kriegsgefangenenentschädigung zu gewähren. Wenn der im Revisionsverfahren gestellte Antrag hiervon abweicht, so stellt das weder eine Klageänderung noch eine teilweise Rücknahme der Klage dar. Denn der im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich nicht vertretene Kläger hatte in diesem Verfahren überhaupt keinen formulierten Antrag gestellt, und das Verwaltungsgericht hat es auch entgegen den Vorschriften der §§ 82 Abs. 2, 86 Abs. 3 VwGO versäumt, ihn zur Stellung eines sachgerechten Antrages zu veranlassen. Nach der Sach- und Rechtslage konnte das Begehren des Klägers von vornherein nur so ausgelegt werden, wie es dem im Revisionsverfahren gestellten Antrag entspricht.
Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist die vom Kläger begehrte Verpflichtung des Beklagten zum Wiederaufgreifen des Verfahrens.
Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist die zuständige Behörde zwar berechtigt, auch bei Vorliegen eines unanfechtbar gewordenen Verwaltungsaktes auf Gegenvorstellungen des Betroffenen das Verfahren wieder aufzugreifen und in der Sache neu zu entscheiden. Verpflichtet hierzu ist sie aber nur, wenn sich die Sach- oder Rechtslage geändert hat. Ob sie darüber hinaus von ihrer Befugnis Gebrauch macht oder an ihrer ersten Entscheidung festhält und dem Betroffenen statt eines neuen anfechtbaren Bescheides lediglich einen Hinweis auf die bereits vorliegende rechtsbeständige Entscheidung gibt, steht in ihrem freien - lediglich durch den Verfassungssatz des Art. 3 GG gebundenen - Ermessen (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 30. März 1966 - BVerwG V C 91.64 - und die dort genannten älteren Urteile vom 11. Dezember 1963 [BVerwGE 17, 256 [BVerwG 11.12.1963 - V C 91/62] [261]], vom 8. Oktober 1964 - BVerwG V C 4.64 - [DVBl. 1965, 485] und vom 8. Dezember 1965 - BVerwG V C 21.64 -).
Die Revision macht geltend, daß der Beklagte durch die Ablehnung des Wiederaufgreifens den Gleichheitssatz nach Art. 3 GG verletzt habe. Der Kläger meint, der Gleichheitssatz gebiete, daß die Behörde schon dann ein durch unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakt abgeschlossenes Verfahren wieder aufgreifen müsse, wenn dieser auf einem Rechtsfehler beruhe. In dem erwähnten Urteil vom 30. März 1966 hat der erkennende Senat dargelegt, daß die Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Verwaltungsaktes allein nicht ausreiche, um die Behörde zu verpflichten, das Verfahren wieder aufzugreifen, da es dann keine rechtswidrigen unanfechtbaren Verwaltungsakte mehr gäbe und eine gegenteilige Meinung dem dem Rechtsstaatsprinzip innewohnenden, dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gleichwertig zur Seite stehenden Grundsatz der Rechtssicherheit zuwiderlaufe.
Es ist jedoch nicht auszuschließen, daß aus einem anderen Grunde im vorliegenden Falle der Gleichheitssatz verletzt ist. Der Gleichheitssatz ist jedenfalls dann verletzt, wenn die Behörde in gleich oder ähnlich liegenden Fällen in der Regel von ihrer Befugnis zum Wiederaufgreifen des Verfahrens Gebrauch macht, hiervon jedoch in einzelnen Fällen absieht, ohne daß sachgerechte Erwägungen für die unterschiedliche Behandlung erkennbar sind. Da der Kläger in seiner Klageschrift ausdrücklich darauf hingewiesen hat, daß seit dem Jahre 1957 seine Landsleute auch erst die Zwangsarbeitsentschädigung erhalten hätten, hätte es für das Verwaltungsgericht nahegelegen zu prüfen, ob die Ablehnung des Wiederaufgreifens des Verfahrens im Falle des Klägers insofern eine Verletzung des Gleichheitssatzes darstellt, als nach einer im Lande Baden-Württemberg bestehenden Verwaltungspraxis in Fällen der vorliegenden Art regelmäßig ein Wiederaufgreifen des Verfahrens stattfindet. Auf das Bestehen einer solchen Verwaltungspraxis könnten auch die Erlasse des Arbeitsministeriums des Landes Baden-Württemberg vom 12. September 1959 und vom 23. Juni 1960 hindeuten, die dem erkennenden Senat in einem anderen Verfahren bekanntgeworden sind und durch die die mit der Durchführung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes beantragten Feststellungsbehörden ermächtigt werden, Nachentschädigung für die Zeit einer Zwangsarbeitsverpflichtung in Jugoslawien zu bewilligen, wenn die Aufrechterhaltung des ursprünglichen Bescheides für den Betroffenen eine unbillige Härte bedeuten würde.
Das Verwaltungsgericht hat es in Verkennung der Rechtslage unterlassen, dieser Frage nachzugehen. Auf diesem Mangel beruht das angefochtene Urteil. Es war daher aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die erforderlichen Feststellungen darüber nachholt, ob im Lande Baden-Württemberg eine solche Verwaltungspraxis besteht, gegebenenfalls ob auch der Fall des Klägers von dieser Verwaltungspraxis erfaßt wird und ob eine Abweichung davon im vorliegenden Falle durch sachgerechte Erwägungen gerechtfertigt ist.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.
Kohlbrügge
Dr. Wolf
Dr. Gützkow
Dr. Rösgen