Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.03.1966, Az.: BVerwG V C 91.64
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.03.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 91.64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 15118
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart - 28.08.1963 - AZ: VRS II/118/62
Rechtsgrundlagen
- § 26 KgfEG
- Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts
Fundstellen
- 1967 1967, 135
- DÖV 1966, 866-867 (Volltext mit amtl. LS)
- IFLA 1967, 167
- ZLA 1966, 366
- ZMR 1967, 263
In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. März 1966
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Wolf, Isendahl und Dr. Rösgen
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Dar Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. August 1963 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung wurde durch Bescheid vom 7. Februar 1956 abgelehnt, weil er in P. nicht auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung festgehalten worden sei. Der Bescheid ist unanfechtbar geworden.
Am 5. September 1961 stellte der Kläger einen "Wiederaufnahmeantrag nach dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juni 1959 - Az. V C 292.57 -" und legte zwei Verfügungen des Bezirkshauptmanns von G. bei. Der Feststellungs- und der Beschwerdeausschuß lehnten die Wiederaufnahme des Verfahrens ab.
Das Verwaltungsgericht hat die Bescheide der Beklagten vom 4. Mai 1962 und den Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 24. Mai 1962 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Kriegsgefangenenentschädigung für den Zeitraum vom 1. Januar 1947 bis zum 30. November 1948 zu gewähren.
In dem Urteil des Verwaltungsgerichts ist im wesentlichen folgendes ausgeführt: Die Klage sei als Verpflichtungsklage zulässig. Sie sei auch begründet, weil die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar 1947 bis zum 30. November 1948 Kriegsgefangenenentschädigung zu gewähren. Zwar liege ein Grund zur Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 26 Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz nicht vor. Auch habe sich die Sach- und Rechtslage für den Kläger seit dem unanfechtbar gewordenen Ablehnungsbescheid vom 7. Februar 1956 nicht geändert. Die Beklagte sei jedoch deswegen zu einer neuen Sachentscheidung verpflichtet, weil der unanfechtbar gewordene Bescheid vom 7. Februar 1956 rechtswidrig sei und weil er für den Kläger in der Gegenwart noch Auswirkungen habe. Auch dann, wenn man der Verwaltung für die Berichtigung rechtswidriger Verwaltungsakte einen Ermessensspielraum einräume, habe der Bürger ein formelles subjektives Recht darauf, daß diese Ermessensprüfung tatsächlich durchgeführt werde. Die Behörde sei sich jedoch offenbar des ihr zustehenden Ermessensspielraumes gar nicht bewußt gewesen und habe daher auch keine Ermessensentscheidung getroffen. Die bei der Ermessensentscheidung vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse der Verwaltung an dem Fortbestand des Verwaltungsaktes und dem Interesse des Bürgers an der Aufhebung des rechtswidrigen Verwaltungsaktes führe im vorliegenden Fall dazu, daß die Nichtberichtigung des ersten Bescheides in jedem Fall ermessensfehlerhaft wäre. Es seien keine sachlichen Gründe dafür erkennbar, daß der rechtswidrige Verwaltungsakt vom 7. Februar 1956 aufrechterhalten werden müßte. Der Verwaltungsakt sei auch rechtswidrig, da der Kläger vom Mai 1945 bis November 1948 wegen seiner deutschen Volkszugehörigkeit auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung festgehalten worden sei.
Die Beklagte hat gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts die vom erkennenden Senat zugelassene Revision eingelegt. Sie hält die Klage in der vom Verwaltungsgericht aufgefaßten Form für unzulässig und rügt im übrigen die Verletzung der Grundsätze über die Zurücknahme rechtsbeständiger Verwaltungsakte. Sie beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er trägt u.a. vor: Wenn die Beklagte auf die Gegenvorstellungen des Klägers nicht in eine erneute Prüfung der Sach- und Rechtslage eingetreten sei, wovon nach dem Wortlaut des Widerspruchsbescheides ausgegangen werden müsse, dann habe sie entgegen ihrer Verpflichtung keinerlei Ermessensentscheidung, vor allem nicht dahingehend getroffen, ob nicht im vorliegenden Fall eine Abänderung des Bescheides notwendig gewesen sei; ein ohne vorangegangene Prüfung erfolgender Hinweis auf die Rechtsbeständigkeit des Verwaltungsaktes entspreche nicht den an eine ordnungsmäßige Verwaltung zu stellenden Anforderungen. Im übrigen hält der Kläger das Urteil des Verwaltungsgerichts für zutreffend.
Die Beteiligten haben auf erneute mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Die Revision der Beklagten ist begründet.
1.
Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage wegen etwaiger Prozeßunfähigkeit des Klägers bestehen nicht. Die Äußerungen der Beteiligten haben keine Gesichtspunkte ergeben, die das Gericht veranlassen müßten, dieser Frage von Amts wegen nachzugehen oder gar ein Sachverständigengutachten einzuholen.
Der Kläger hatte in seiner am 4. Juni 1962 erhobenen Klage lediglich beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 4. Mai 1962 und den Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 24. Mai 1962 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Wiederaufnahmeantrag nach § 26 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes jetzt i.d.F. vom 1. September 1964 (BGBl. I S. 696) - KgfEG - zu entsprechen. Erst in der mündlichen Verhandlung vom 28. August 1963 hat er weiterhin beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihm Kriegsgefangenenentschädigung für die Zeit vom 1. Januar 1947 bis zum 30. November 1948 zu gewähren. Auch wenn hierin eine Klageänderung liegen sollte, wäre sie zulässig, weil das Gericht sie offensichtlich für sachdienlich gehalten und die Beklagte sich in der mündlichen Verhandlung auf den neuen Klageantrag eingelassen hat, ohne ihm zu widersprechen (§ 91 Abs. 1 und 2 VwGO).
2.
Soweit der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 4. Mai 1962 und den Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 24. Mai 1962 aufzuheben, ist die Klage unbegründet. Beide Bescheide sind mit Rechtsmittelbelehrung versehene Verwaltungsakte, in denen über den vom Kläger gestellten Wiederaufnahmeantrag nach § 26 KgfEG ablehnend entschieden worden ist. Darüber hinaus enthält der Bescheid der Beklagten vom 4. Mai 1962 keine Sachentscheidung über den Entschädigungsanspruch selbst, sondern nur eine Mitteilung, daß ein Anspruch auf Änderung des rechtsbeständig gewordenen Ablehnungsbescheides vom 7. Februar 1956 nicht bestehe, weil sich die Sach- und Rechtslage nicht geändert habe. Das Aufhebungsbegehren des Klägers könnte deshalb nur Erfolg haben, wenn sein Wiederaufnahmeantrag nach § 26 KgfEG zu Unrecht abgelehnt worden wäre. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, liegen indessen die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 26 KgfEG nicht vor. Die die Wiederaufnahme ablehnenden Verwaltungsakte sind demnach nicht rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht durfte sie daher nicht aufheben. Vielmehr ist insoweit unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts die Klage als unbegründet abzuweisen.
3.
Soweit der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihm Kriegsgefangenenentschädigung für die Zeit vom 1. Januar 1947 bis zum 30. November 1948 zu gewähren, ist die Klage unzulässig, weil der Kläger den diesen Antrag ablehnenden Bescheid vom 7. Februar 1956 hat unanfechtbar werden lassen und eine neue Sachentscheidung über diesen Antrag des Klägers, die den Verwaltungsrechtsweg eröffnen würde, nicht vorliegt. Der Kläger meint jedoch - in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht -, er sei gerade deshalb in seinen Rechten verletzt, weil die Beklagte auf seine Gegenvorstellungen nicht in eine erneute Prüfung der Sach- und Rechtslage eingetreten sei und entgegen ihrer Verpflichtung keinerlei Ermessensentscheidung dahingehend getroffen habe, ob nicht im vorliegenden Falle eine Abänderung des Bescheides notwendig gewesen sei.
Die vom Verwaltungsgericht und vom Kläger vertretene Auffassung widerspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats. Nach dieser Rechtsprechung ist die zuständige Behörde zwar berechtigt, auch bei Vorliegen eines unanfechtbar gewordenen Verwaltungsaktes auf Gegenvorstellungen des Betroffenen das Verfahren wieder aufzugreifen und in der Sache neu (möglicherweise wiederum ablehnend) zu entscheiden. Verpflichtet hierzu ist sie aber nur, wenn sich die Sach- oder Rechtslage geändert hat. Eine bloße Änderung des Sachvortrages begründet keinen Anspruch auf Wiedereröffnung des Verwaltungsverfahrens (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 9. Dezember 1964 - BVerwG V C 016.63 -). Dasselbe gilt für den Fall, daß sich die Rechtsprechung oder auf Grund höchstrichterlicher Entscheidungen die Rechtsauffassung geändert haben (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 11. Dezember 1963 [BVerwGE 17, 256[BVerwG 11.12.1963 - V C 91/62]]). Daß sich im vorliegenden Fall seit dem Erlaß des unanfechtbar gewordenen Bescheides vom 7. Februar 1956 die Sach- oder Rechtslage nicht geändert hat, hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt. Auch die Bezugnahme des Klägers in seinem Wiederaufnahmeantrag nach § 26 KgfEG auf das Urteil des erkennenden Senats vom 29. Juni 1959 - BVerwG V C 292.57 - begründete keine Verpflichtung der Beklagten in eine neue Sachprüfung einzutreten und eine neue Sachentscheidung zu treffen. Die Beklagte war zwar mit Rücksicht auf dieses Urteil befugt, trotz des unanfechtbar gewordenen Bescheides vom 7. Februar 1956 dem Kläger einen neuen sachlichen Bescheid zu erteilen. Ob sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen oder an ihrer ersten Entscheidung festhalten und dem Kläger statt eines neuen anfechtbaren Bescheides lediglich einen Hinweis auf die bereits vorliegende rechtsbeständige Entscheidung geben wollte, stand in ihrem freien - lediglich durch den Verfassungssatz des Art. 3 GG gebundenen - Ermessen (vgl. das erwähnte Urteil vom 11. Dezember 1963 [BVerwGE 17, 256 (261)[BVerwG 11.12.1963 - V C 91/62]] und die Urteile des erkennenden Senats vom 8. Oktober 1964 - BVerwG V C 4.64 - [DVBl. 1965, 485] und vom 8. Dezember 1965 - BVerwG V C 21.64 -). Daß die Beklagte im vorliegenden Fall durch die Unterlassung einer neuen Sachentscheidung den Gleichheitssatz verletzt hätte - indem sie etwa in gleichliegenden Fällen anders verfahren wäre -, ist vom Kläger nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich. Auch sonst ergibt der Vortrag der Beteiligten nichts dafür, daß die Beklagte bei der Ablehnung des Wiederaufgreifens des Verfahrens gegen das Willkürverbot verstoßen haben könnte. Der Kläger hatte demnach kein Recht auf eine neue Sachentscheidung über seinen Entschädigungsanspruch und kann daher auch nicht geltend machen, "in seinen Rechten verletzt zu sein".
Die hiervon abweichenden Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts gehen fehl.
Das Verwaltungsgericht meint, die Beklagte sei zu einer neuen Sachentscheidung verpflichtet gewesen, weil der unanfechtbar gewordene Bescheid vom 7. Februar 1956 rechtswidrig sei und weil er für den Kläger in der Gegenwart noch Auswirkungen habe. Zunächst irrt das Verwaltungsgericht in der Annahme, daß der die Kriegsgefangenenentschädigung ablehnende Bescheid der Beklagten "in der Gegenwart noch Auswirkungen habe". Die Entschädigung nach § 3 KgfEG ist eine einmalige, keine wiederkehrende Leistung (wie etwa eine laufende Fürsorgeunterstützung oder Kriegsschadenrente), die nach Zeitabschnitten bewilligt wird. Eine rechtswidrig bewilligte wiederkehrende Leistung kann in aller Regel für die Zukunft (ex nunc) widerrufen werden. Eine rechtswidrig gewährte einmalige Leistung kann dagegen nur unter bestimmten Voraussetzungen, besonders unter Berücksichtigung des Vertrauensschutzes (ex tunc), zurückgefordert werden. Daraus folgt für den hier vorliegenden umgekehrten Fall, daß bei einer rechtswidrig, aber unanfechtbar abgelehnten einmaligen Leistung die Verwaltung nur unter bestimmten Voraussetzungen, besonders bei einer Änderung der Sach- oder Rechtslage, zugunsten des Betroffenen zu einer nachträglichen Gewährung verpflichtet ist.
Sollte im übrigen die Auffassung des Verwaltungsgerichts zutreffen, so würde das Institut des unanfechtbar gewordenen Verwaltungsaktes leerlaufen. Denn wenn allein die Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Verwaltungsaktes ausreichen sollte, um die Behörde zu verpflichten, das Verfahren wieder aufzugreifen und neu in der Sache zu entscheiden, so gäbe es keine rechtswidrigen unanfechtbaren Verwaltungsakte mehr, dann wäre nämlich die Behörde immer gezwungen, einen bereits unanfechtbar abgelehnten Antrag der Anfechtung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wieder zugänglich zu machen. Das Verwaltungsgericht übersieht dabei, daß unsere Rechtsordnung nicht ausschließlich vom Prinzip der materiellen Gerechtigkeit beherrscht wird. Nach dem Rechtsstaatsprinzip steht dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung der Grundsatz der Rechtssicherheit gleichwertig zur Seite. Dadurch, daß nach dem Willen des Gesetzgebers Verwaltungsakte unter bestimmten Voraussetzungen unanfechtbar werden, soll grundsätzlich der Streit über das diesem Verwaltungsakt zugrunde liegende Rechtsverhältnis im Interesse der Wahrung des Rechtsfriedens beendet sein, auch wenn der Verwaltungsakt materiell dem Gesetz widerspricht. Die bloße Berufung auf die Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes ist deshalb die vom Gesetzgeber gewollte Regel. Wenn die Rechtsprechung die Verwaltungsbehörden insofern freier gestellt hat, als es die Gerichte gegenüber rechtskräftigen Urteilen sind, und ihnen nicht die Pflicht auferlegt, wohl aber die Befugnis eingeräumt hat, auch ein durch unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakt abgeschlossenes Verfahren wieder aufzugreifen, so wird dadurch an der genannten Regel nichts geändert, sondern nur der Verwaltung eine ihrem Wesen entsprechende größere Beweglichkeit zugestanden.
Deshalb gehen auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichts darüber fehl, daß die Beklagte im vorliegenden Fall das ihr zustellende Ermessen verletzt habe, weil sie das Interesse der Verwaltung an dem Fortbestand des ursprünglichen Verwaltungsaktes und das Interesse des Bürgers an seiner Aufhebung nicht gegeneinander abgewogen habe. Es gibt, außer dem Verfassungssatz in Art. 3 GG keinen Rechtssatz, aus dem sich ergeben könnte, welche Gesichtspunkte die Verwaltung bei der Ausübung ihres Ermessens in Hallen der vorliegenden Art zu beachten hätte. So ist es zu verstehen, daß der erkennende Senat in seinem erwähnten Urteil vom 11. Dezember 1963 dieses Ermessen als freies Ermessen bezeichnet hat. Im übrigen würde die vom Verwaltungsgericht für notwendig gehaltene Interessenabwägung wohl fast immer dazu führen, daß das Interesse des Betroffenen an der nachträglichen Bewilligung der unanfechtbar abgelehnten Leistung größer ist als das Interesse der Verwaltung, ihm diese unter Berufung auf die Unanfechtbarkeit weiterhin zu versagen. Auch die Pflicht der Verwaltung zu einer solchen Interessenabwägung würde deshalb im Ergebnis das Institut des unanfechtbaren Verwaltugsaktes mindestens aushöhlen.
Schließlich kann die Verwaltung auch nicht verpflichtet sein, ihre Ermessensabwägungen in einem Bescheid kenntlich zu machen. Denn dadurch würde ein solcher Bescheid in aller Regel den Charakter einer neuen Sachentscheidung erhalten und damit den unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakt wiederum der Anfechtung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zugänglich machen.
Alle diese Ansichten des Verwaltungsgerichts stehen daher mit dem vom Gesetzgeber geschaffenen Begriff des unanfechtbaren Verwaltungsaktes im Widerspruch.
Es genügte im vorliegenden Fall vielmehr, daß die Beklagte unter Hinweis auf die Unanfechtbarkeit des Bescheides vom 7. Februar 1956 eine neue Sachentscheidung über den Entschädigungsantrag des Klägers ablehnte, weil sich die Sach- und Rechtslage nicht geändert habe. Die Klage ist daher, auch soweit sie auf die Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung gerichtet ist, abzuweisen.
Es war somit, wie geschehen, zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 700 DM festgesetzt.
Kohlbrügge
Dr. Wolf
Isendahl
Dr. Rösgen