Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.10.1964, Az.: BVerwG V C 4.64
Einstufung von behördlichen, sich nur mit einem Teilzeitraum eines entschädigungsfähigen Gewahrsams befassenden Bescheiden in Kriegsgefangenenentschädigungssachen als Teilbescheide; Rechtliche Ausgestaltung der Verpflichtung einer zuständigen Stelle zum Gebrauchmachen von ihrer Befugnis zu erneuter Sachprüfung aufgrund des Gleichheitssatzes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.10.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 4.64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 14758
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Würzburg - 21.09.1962 - AZ: Nr. 25 III 62
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a KgfEG
- Art. 3 GG
Fundstelle
- DÖV 1965, 284 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Behördliche Bescheide in Kriegsgefangenenentschädigungssachen, die sich wegen der Fassung der gestellten Anträge nur mit einem Teilzeitraum eines entschädigungsfähigen Gewahrsams befassen, sind gleichwohl nicht als Teilbescheide anzusehen, wenn der Behörde vor Erlaß des Bescheides bekannt war, daß noch andere Gewahrsamszeiten vorliegen konnten.
- 2.
Die zuständige Stelle ist auf Grund des Gleichheitssatzes verpflichtet, von ihrer Befugnis zu erneuter Sachprüfung Gebrauch zu machen, wenn sie in einer gleichliegenden Sache erneut in eine Sachprüfung eingetreten war, obwohl auch dort der ursprüngliche Bescheid unanfechtbar geworden war.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 1964 in Wiesbaden
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Dr. Wolf, Dr. Gützkow, Dr. Rösgen und Dr. Paul
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 21. September 1962 wird aufgehoben.
Ferner werden aufgehoben die Bescheide der Beklagten vom 22. August 1961 und der Beschwerdebescheid der Regierung von Unterfranken vom 15. Februar 1962.
Im übrigen wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Würzburg zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Klägerinnen kamen im Jahre 1953 mit Nikolaus P... dem Ehemann der Klägerin zu 1) und Sohn der Klägerin zu 2), und mit Susanne D..., der Mutter der Klägerin zu 1), aus Jugoslawien in die Bundesrepublik. Sie waren wegen ihrer deutschen Volkszugehörigkeit von April 1945 bis März 1948 in verschiedenen jugoslawischen Lagern festgehalten und im Anschluß daran zu dreijähriger Zwangsarbeit verpflichtet worden. Ihren Anträgen auf Gewährung einer Entschädigung nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz wurde für die Zeit bis März 1948 entsprochen. Diese Bescheide wurden unanfechtbar.
Am 7. März 1960 beantragte Nikolaus P... erneut Kriegsgefangenenentschädigung für die Zeit seiner dreijährigen Zwangsarbeit. Die Beklagte lehnte diesen Antrag wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes ab. Auf den Widerspruch des Antragstellers hob die Regierung von Unterfranken den angefochtenen Bescheid durch Beschluß vom 12. Mai 1961 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Januar 1959 (BVerwGE 8, 98 ff. [BVerwG 14.01.1959 - BVerwG V C 617.56]) auf und verpflichtete die Beklagte zur Zahlung der begehrten Entschädigung.
Am 27. Juni 1961 beantragten auch die Klägerinnen für sich und die Klägerin zu 1) zugleich als Erbin ihrer im Jahre 1957 verstorbenen Mutter Susanne D..., ihnen eine Entschädigung für die dreijährige Zwangsarbeit zu gewähren.
In drei getrennten Bescheiden vom 22. August 1961 lehnte die Beklagte die Anträge ab. Die hiergegen erhobenen Beschwerden, in denen die Klägerinnen darauf hinwiesen, daß sie mit Nikolaus P... unter den gleichen Voraussetzungen auf demselben Gut gelebt hätten, wies der Beschwerdeausschuß für Kriegsgefangenenentschädigung bei der Regierung von Unterfranken durch Beschluß vom 15. Februar 1962 zurück.
Zur Begründung führte er aus, die ursprünglichen Bescheide der Beklagten aus den Jahren 1956 und 1957 seien mangels Einlegung eines Rechtsbehelfs unanfechtbar und damit bindend geworden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 25 KgfEG sei nicht möglich. Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 26 KgfEG lägen nicht vor.
Die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung abgewiesen: Es könne dahingestellt bleiben, ob das Antragsrecht der Klägerinnen mit der Unanfechtbarkeit der ursprünglichen Bescheide bereits verbraucht gewesen sei, so daß die Geltendmachung weiterer Ansprüche infolge Fristversäumnis ausgeschlossen sei, oder ob die ursprüngliche Antragsberechtigung auch noch für die nunmehr geltend gemachten Ansprüche bestehe; denn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a KgfEG hätten bei den Klägerinnen nur bis März 1948 vorgelegen. Nach ihren eigenen Angaben sowie denen des Ehemannes der Klägerin zu 1) hätten sie sich zwar zur Zwangsarbeit verpflichten müssen. Sie hätten jedoch nach ihrer Entlassung aus der Internierung im März 1948 blaue Personalausweise mit dem Aufdruck "Volksdeutsche" erhalten mit dem Bemerken, sie seien nunmehr jugoslawische Staatsbürger. Von diesem Zeitpunkt ab seien sie in ihrer Bewegungsfreiheit nicht mehr wesentlich beschränkt gewesen und hätten während ihres Urlaubs ungehindert verreisen können. Damit sei die Vermutung, daß diejenigen Deutschen in Jugoslawien, die im Anschluß an ihre Internierung zu einer mehrjährigen Zwangsarbeit verpflichtet worden seien, auch noch während der vertragsmäßigen Dauer der Zwangsarbeit im Gesetzessinne "festgehalten" worden seien, im vorliegenden Falle widerlegt.
Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision beantragen die Klägerinnen,
- a)
das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 21. September 1962 sowie den Beschluß der Regierung von Unterfranken vom 15. Februar 1962 und die Bescheide der Beklagten vom 22. August 1961 aufzuheben,
- b)
die Beklagte zu verurteilen, den Klägerinnen für sich selbst und der Klägerin zu 1) als Erbin ihrer Mutter Susanne D... die beantragte Kriegsgefangenenentschädigung zu gewähren.
Sie machen geltend, ihre ursprünglichen Anträge seien nur Teilanträge, die daraufhin ergangenen Bescheide der Beklagten nur Teilbescheide gewesen. Über ihre jetzt geltend gemachten Ansprüche sei damals überhaupt nicht entschieden worden, so daß die Unanfechtbarkeit der früheren Bescheide ihre weitergehenden Ansprüche nicht berühre. Die Beklagte sei auch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet gewesen, eine erneute Sachentscheidung zu treffen; denn sie habe die Klägerinnen veranlaßt, die Entscheidung über den Antrag von Nikolaus P... abzuwarten. Nachdem diesem Antrag stattgegeben worden sei, habe sich die Beklagte den Klägerinnen gegenüber zu Unrecht auf die Unanfechtbarkeit der ursprünglichen Bescheide berufen. Das angefochtene Urteil habe im übrigen die Voraussetzungen des§ 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a KgfEG verkannt und weiche daher von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Januar 1959 (BVerwGE 8, 98 ff. [BVerwG 14.01.1959 - BVerwG V C 617.56]) ab.
Die Beklagte hat keine Anträge gestellt.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren. Unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 1963 - BVerwG V C 180.62 - vertritt er die Auffassung, die ursprünglichen Bescheide der Beklagten seien nicht Teilbescheide gewesen, vielmehr sei bereits damals über den gesamten Gewahrsamszeitraum der Klägerinnen entschieden worden. Dennoch sei die Beklagte zu einer erneuten Sachentscheidung verpflichtet gewesen. Zwar stehe es im pflichtgemäßen Ermessen einer Behörde, bei Vorliegen eines unanfechtbar gewordenen Erstbescheides eine abermalige Sachprüfung vorzunehmen. Im vorliegenden Fall aber bestehe im Hinblick auf den Gleichheitssatz ein Anspruch der Klägerinnen, daß ihr Antrag ebenso behandelt werde wie der des Nikolaus Passauer.
II.
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und der angefochtenen Verwaltungsbescheide sowie zur Zurückverweisung an die Vorinstanz.
1.
Das Verwaltungsgericht hat es dahingestellt gelassen, ob infolge der formellen Rechtskraft der den Klägerinnen erteilten Bewilligungsbescheide vom 23. März 1956, 28. Februar 1957 und 19. März 1957 die Geltendmachung weiterer Ansprüche infolge Fristversäumnis ausgeschlossen sei. Dazu hat sich das Verwaltungsgericht für berechtigt gehalten, da es die Klagen schon deshalb für unbegründet erachtete, weil die Klägerinnen und die Mutter der Klägerin zu 1) nicht als Kriegsgefangene nach § 2 Abs. 2 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1956 (BGBl. I S. 908) - KgfEG - zu gelten hätten. Das Verwaltungsgericht hat dabeiübersehen, daß nach seinen eigenen Ausführungen Gegenstand des Verfahrens die Bescheide der Beklagten vom 22. August 1961 und des Beschwerdeausschusses vom 15. Februar 1962 sind. Es mußte daher zunächst über diese Bescheide, durch die die neuen Anträge der Klägerinnen wegen Unanfechtbarkeit der früheren Bescheide abgelehnt worden sind, entschieden werden.
2.
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats umfaßt der Antrag auf Kriegsgefangenenentschädigung regelmäßig die gesamte Zeit eines entschädigungsfähigen Gewahrsams. Der auf den Antrag ergehende Bescheid erledigt daher, wenn er nicht als Teilbescheid ergeht, den Anspruch im ganzen, hindert jedoch die zuständige Stelle nicht, sich erneut mit der Sache zu befassen (vgl. Urteil vom 22. Mai 1963 - BVerwG V C 180.62 -). Wie der Senat in diesem Urteil ausgeführt hat, hat der Antrag im Verwaltungsverfahren jedenfalls im Bereich der leistunggewährenden Verwaltung - anders als der Antrag im gerichtlichen Verfahren - nicht die Bedeutung, zugleich Anstoß und Grenze für das Tätigwerden der Behörde zu sein. Vielmehr soll er die Behörde auf einen regelungsbedürftigen Sachverhalt im ganzen hinlenken. Daraus folgt allerdings nicht die Verpflichtung der Behörde, Umstände zugunsten des Antragstellers aufzuklären, deren Vorliegen nicht ernstlich behauptet wird. Wohl aber ist die Behörde verpflichtet, Tatsachen, die ihr vor Erlaß ihrer Entscheidung bekannt werden, in diese einzubeziehen. Nach dem Tatbestand des verwaltungsgerichtlichen Urteils hatten die Klägerin zu 1) und ihre verstorbene Mutter in ihren Anträgen angegeben, sie seien vom 27. April 1945 bis 19. März 1948 in verschiedenen Lagern festgehalten worden, jedoch hinzugefügt, sie hätten sich vor ihrer Entlassung aus dem Lager Jarak verpflichten müssen, weitere drei Jahre die gleiche Arbeit zu verrichten wie im Lager Jarak. Die Klägerin zu 2) hatte sich - wie gleichfalls aus dem Tatbestand des verwaltungsgerichtlichen Urteils hervorgeht - in ihrem Antrag nur auf ihre Lagerinternierung vom 18. April 1945 bis 1. März 1948 bezogen. Jedoch hatten die von der Beklagten vernommenen Zeugen angegeben, die Klägerin zu 2) habe sich ebenso wie die Zeugen im März 1948 zu dreijähriger Zwangsarbeit verpflichten müssen. Der der Beklagten als regelungsbedürftig bekannte Sachverhalt betraf deshalb für alle Antragstellerinnen nicht nur die Zeit der Internierung bis März 1948, sondern auch die anschließende dreijährige Arbeitsverpflichtung. Die Bescheide der Beklagten vom 23. März 1956, 28. Februar 1957 und 19. März 1957, die den drei Antragstellerinnen die Kriegsgefangenenentschädigung lediglich für die Zeit bis einschließlich März 1948 bewilligten, sind daher nicht als Teilbescheide anzusehen. Sie enthielten zwar keinen ablehnenden Ausspruch über die Zeit der anschließenden Arbeitsverpflichtung, dies aber nicht deshalb, weil der Beklagten diese Tatsache unbekannt war, sondern weil nach der damaligen Rechtsauffassung die Zeit der Arbeitsverpflichtung nicht als entschädigungsfähig galt. Demnach sind die im Juni 1961 eingegangenen "Anträge" der Klägerinnen nicht als verspätete neue Anträge auf Gewährung der Kriegsgefangenenentschädigung auch für die Zeit der Arbeitsverpflichtung zu werten, sondern als Vorstellungen mit dem Ziele, die ursprünglichen Bescheide einer Nachprüfung zu unterziehen.
Daß die Beklagte berechtigt war, auf diese Vorstellungen hin sich erneut mit der Sache zu befassen und eine neue (evtl. ablehnende) Sachentscheidung zu treffen, ergibt sich aus dem Urteil des erkennenden Senats vom 22. Mai 1963 (a.a.O.). Ob sie das tat, lag in ihrem Ermessen. Dieses Ermessen war jedenfalls durch den Gleichheitssatz nach Art. 3 GG gebunden. Verletzte sie den Gleichheitssatz, so war die Ablehnung einer neuen Sachentscheidung ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig. Da in dem gleichliegenden Fall des Nikolaus P... im Mai 1961 eine neue (für Nikolaus P... günstige) Sachentscheidung ergangen war, durfte die Beklagte in den Fällen der Klägerinnen eine neue Sachentscheidung nicht ablehnen. Der Gleichheitssatz verpflichtete sie zwar nicht, die neue Sachentscheidung auch materiell in einem für die Klägerinnen günstigen Sinne zu treffen. Die Beklagte handelte aber ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig, indem sie sich lediglich auf die Unanfechtbarkeit der ursprünglichen Bescheide berief und damit die gleichliegenden Fälle des Nikolaus Passauer einerseits und der Klägerinnen andererseits ungleich behandelte.
Die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 22. August 1961 und des Beschwerdeausschusses vom 15. Februar 1962 müssen deshalb aufgehoben werden.
3.
Auf die Verpflichtungsanträge der Klägerinnen, die Kriegsgefangenenentschädigung für die Zeiten der Arbeitsverpflichtung zu gewähren, ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Das Verwaltungsgericht hat diese Anträge als unbegründet erachtet, weil die Klägerinnen nach ihrer Entlassung aus der Internierung nicht mehr auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung festgehalten worden seien und sie daher während der Dauer ihrer Arbeitsverpflichtung nicht als Kriegsgefangene im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a KgfEG gelten könnten. Es sieht die von dem erkennenden Senat in den Fällen der Jugoslawiendeutschen aufgestellte (widerlegbare) Vermutung, wonach die dreijährige Zwangsarbeit im Anschluß an die Internierung in aller Regel die Voraussetzungen des engbegrenzten Gewahrsams erfüllt, im vorliegenden Falle als widerlegt an, weil die Klägerinnen und die Mutter der Klägerin zu 1) einen blauen Personalausweis mit dem Bemerken erhalten hätten, daß sie nunmehr die jugoslawische Staatsangehörigkeit erworben hätten, und weil ihnen im Rahmen des Arbeitsvertrages ein Urlaub zugestanden habe, während dessen sie ohne weiteres verreisen konnten. Diese rechtliche Würdigung des vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalts weicht von dem Urteil des erkennenden Senats vom 14. Oktober 1960 -BVerwG V C 65.59 - ab. In diesem Urteil hat der erkennende Senat u.a. folgendes ausgeführt:
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats reiche es zur Widerlegung der Vermutung nicht aus, daß die Klägerin nicht mehr hinter Stacheldraht verwahrt worden sei, daß sie sich in einem Umkreis von 30 km von ihrem Arbeitsplatz aus habe frei bewegen und darüber hinaus mit Genehmigung der Gutsleitung kurzfristig überallhin gehen können, wohin sie gewollt habe. Wohl aber würde es zur Widerlegung der Vermutung führen, wenn die Klägerin auf Grund des ihr bei der Entlassung aus dem Internierungslager erteilten Ausweises unter Wiedererlangung der jugoslawischen Staatsangehörigkeit so gestellt worden wäre wie die nicht zur volksdeutschen Minderheit gehörigen jugoslawischen Staatsangehörigen. Hätte der Ausweis die Klägerin zwar den nicht zur volksdeutschen Minderheit gehörigen jugoslawischen Staatsangehörigen gleichgestellt, wäre sie aber dennoch gezwungen worden, gegen ihren Willen eine Arbeitsverpflichtung einzugehen, die über die für alle jugoslawischen Staatsangehörigen bestehende Arbeitspflicht hinausgegangen sei, so wäre die obengenannte Vermutung gleichfalls nicht widerlegt.
Überträgt man diese Ausführungen auf den vorliegenden Fall, so ergibt sich folgendes:
Die mehrfach genannte Vermutung ist nicht dadurch widerlegt, daß die Klägerinnen und die Mutter der Klägerin zu 1) während ihres Urlaubs überallhin gehen konnten, wohin sie wollten, da dieser Urlaub nicht anders zu beurteilen ist als eine kurzfristige Entfernung aus dem Lager mit Genehmigung der Lagerleitung. Die Vermutung wäre auch nicht dadurch widerlegt, daß die Klägerinnen und die Mutter der Klägerin zu 1) durch den ihnen ausgehändigten blauen Personalausweis den nicht zur volksdeutschen Minderheit gehörigen jugoslawischen Staatsangehörigen gleichgestellt worden wären, wenn sie gleichwohl gezwungen worden wären, gegen ihren Willen eine Arbeitsverpflichtung einzugehen, die über die für alle jugoslawischen Staatsangehörigen bestehende Arbeitspflicht hinausging. Ob das der Fall war, wird das Verwaltungsgericht noch aufzuklären haben. Die Sache ist deshalb insoweit an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.800 DM festgesetzt.