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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.10.1960, Az.: BVerwG V C 65.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.10.1960
Aktenzeichen
BVerwG V C 65.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 13816
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - AZ: 6/1 Nr. 605/57F.
VG ... - 20.01.1959

In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 1960 in Stuttgart
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Meyer-Westphalen, Dr. Wolf und Dr. Gützkow
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ... vom 20. Januar 1959 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht ... zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

Die Klägerin, eine Volksdeutsche aus Jugoslawien, wurde im November 1944 von Partisanen festgenommen und war bis zum 10. März 1948 in verschiedenen jugoslawischen Lagern, zuletzt in R. interniert. Anschließend war sie bis zum 10. März 1951 auf dem Staatsgut W. arbeitsverpflichtet. Nach ihrem eigenen Vorbringen erhielt sie bei ihrer Entlassung aus dem Internierungslager R. einen Personalausweis, mit dem sie sich überallhin begeben konnte, allerdings über den Umkreis von 30 km hinaus nur mit Genehmigung des Leiters des Staatsgutes W.. Nach Beendigung ihrer Arbeitsverpflichtung arbeitete sie bis zu ihrer Ausreise nach Deutschland im November 1954 weiter auf dem Staatsgut W.. Seit dem 22. November 1954 wohnt sie im Bundesgebiet.

2

Auf ihren Antrag wurde ihr Kriegsgefangenenentschädigung bis März 1948 bewilligt. Ihr weitergehender Antrag auf Bewilligung der Kriegsgefangenenentschädigung bis zum 31. März 1951 war im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolglos.

3

Das Verwaltungsgericht hat sein klagabweisendes Urteil im wesentlichen wie folgt begründet: Nach ihrer Entlassung aus dem Internierungslager R. im März 1948 sei die Klägerin nicht mehr auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung festgehalten worden, so daß es nicht darauf ankomme, ob sie ursprünglich in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Ereignis der militärischen Kriegführung oder wegen ihrer deutschen Volkszugehörigkeit im Zusammenhang mit dem 2. Weltkrieg festgenommen worden sei. Aber auch wenn man annehmen wolle, daß die Klägerin nach dem 10. März 1948 noch auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung festgehalten worden sei, könne sie für diese Zeit keine Kriegsgefangenenentschädigung erhalten, da sich der Grund ihrer Festhaltung in erkennbarer Weise objektiv geändert und ausschließlich auf der Arbeitsverpflichtung der Klägerin beruht habe. Das gehe vor allem daraus hervor, daß die Klägerin nicht mehr hinter Stacheldraht verwahrt worden sei, sich in einem Umkreis von 30 km vom Staatsgut W. aus frei habe bewegen und mit Erlaubnis der Gutsleitung sich auch darüber hinaus überallhin habe begeben können, und daß ihr nicht nur Entlohnung für ihre Arbeit, sondern auch Aufstiegsmöglichkeiten auf ihrem Arbeitsplatz gewährt worden seien. Damit komme aber die Ausschließungsbestimmung des § 2 Abs. 3 Satz 2 KgfEG zum Zuge.

4

Die Klägerin hat gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts die von diesem zugelassene Revision eingelegt. Sie beruft sich darauf, daß ihre Arbeitsverpflichtung nur die Fortsetzung ihrer ursprünglichen Internierung bedeutet und sich auch die Art des Gewahrsams nur unwesentlich geändert habe. Einen ausdrücklichen Revisionsantrag hat die Klägerin nicht gestellt.

5

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen,

6

hilfsweise,

die Sache an das Verwaltungsgericht

7

zurückzuverweisen.

8

Er hat ausgeführt: Selbst wenn man der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folge, daß bei der dreijährigen Arbeitsverpflichtung der in Jugoslawien internierten Volksdeutschen eine Vermutung für die Fortdauer eines Gewahrsams bestehe, müsse das vorinstanzliche Urteil aufrechterhalten werden. Denn im vorliegenden Falle sei die Vermutung dadurch widerlegt, daß die Klägerin bei ihrer Entlassung aus dem Internierungslager einen Ausweis erhalten habe, der sie berechtigt habe, sich überallhin zu begeben, wohin sie wolle. Daß diese Bewegungsfreiheit über einen Umkreis von 30 km von ihrem Arbeitsplatz hinaus beschränkt gewesen sei, sei nicht durch ihre Eigenschaft als Volksdeutsche, sondern durch die allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorschriften in Jugoslawien bedingt gewesen. Erforderlichenfalls müsse hierzu das Verwaltungsgericht weitere tatsächliche Feststellungen treffen.

9

Das angefochtene Urteil kann nicht aufrechterhalten werden.

10

Daß die Klägerin keinen ausdrücklichen Revisionsantrag gestellt hat, steht der Zulässigkeit ihrer Revision nicht entgegen. Denn aus der Tatsache der Revisionseinlegung allein ist erkennbar, daß das Ziel der Revision dahin geht, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und entsprechend dem Klageantrag zu erkennen (vgl. Beschluß des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 1954 [BVerwGE 1, 222]).

11

Da die Klägerin eine Verpflichtungsklage erhoben hat, ist für die Beurteilung die Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebend. Es ist also das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1956 (BGBl. I S. 908) - KgfEG - anzuwenden. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a KgfEG gelten als Kriegsgefangene Deutsche, die im ursächlichen Zusammenhang mit dem 2. Weltkrieg im Ausland wegen ihrer Volkszugehörigkeit oder ihrer Staatsangehörigkeit auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung festgehalten wurden. Die Klägerin ist im November 1944 als Volksdeutsche in Jugoslawien in unmittelbarem Zusammenhang mit dem 2. Weltkrieg wegen ihrer deutschen Volkszugehörigkeit festgenommen und interniert worden (vgl.Urteil des erkennenden Senats vom 13. November 1957 - BVerwG V C 338.56 [DÖV 1958 S. 57] -). Für die Zeit ihrer Internierung bis zum 10. März 1948 ist ihr die Kriegsgefangenenentschädigung auch bewilligt worden. Im Streit ist lediglich die Frage, ob ihr die Kriegsgefangenenentschädigung auch für die Zeit der anschließenden Arbeitsverpflichtung bis zum 10. März 1951 zusteht. Wenn das Verwaltungsgericht diese Frage deshalb verneint hat, weil sich mit der Überführung der Klägerin aus der Internierung in das Arbeitsverhältnis der Grund ihrer Festhaltung in erkennbarer Weise objektiv geändert und seitdem ausschließlich auf der Arbeitsverpflichtung der Klägerin beruht habe, so widerspricht dies der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats. Nach dieser greift die Vorschrift des § 2 Abs. 3 Satz 2 KgfEG nur dann ein, wenn die Arbeitsverpflichtung des Betroffenen von vornherein den maßgeblichen Grund für seine Festhaltung bildete (vgl. das erwähnte Urteil vom 13. November 1957 sowie das Urteil vom 14. Januar 1959 [BVerwGE 8, 98]). Da nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die Arbeitsverpflichtung der Klägerin nicht von vornherein, d.h. im Zeitpunkt ihrer Festnahme im November 1944, den maßgeblichen Grund für ihre Festhaltung gebildet hat, erweist sich die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß die spätere Änderung des Festhaltegrundes - mag sie auch objektiv erkennbar gewesen sein - für die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Falles bedeutungsvoll sein könnte, als rechtsirrtümlich. Die Anwendung des § 2 Abs. 3 Satz 2 KgfEG scheidet deshalb aus. Es kommt also lediglich darauf an, ob die Klägerin auch während ihrer Arbeitsverpflichtung im Gesetzessinne, d.h. auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung, festgehalten worden ist. Dies hat das Verwaltungsgericht verneint. Auch in dieser Beziehung stimmt seine Auffassung nicht mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats überein. Nach dieser besteht eine widerlegbare Vermutung, daß diejenigen Deutschen in Jugoslawien, die irn Anschluß an ihre Internierung sich zu einer mehrjährigen Zwangsarbeit verpflichten mußten, auch noch während der vertragsgemäßen Dauer der Zwangsarbeit im Gesetzessinne festgehalten worden sind (vgl.Urteil des erkennenden Senats vom 14. Januar 1959 - BVerwG V C 617.56 [BVerwGE 8, 98 [BVerwG 14.01.1959 - V C 617/56] = NJW 1959 S. 784] -). Das Urteil des Verwaltungsgerichts läßt nicht erkennen, daß diese Vermutung widerlegt ist. Denn nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats reicht es zur Widerlegung der Vermutung nicht aus, daß die Klägerin nicht mehr hinter Stacheldraht verwahrt worden ist, daß sie sich in einem Umkreis von 30 km von ihrem Arbeitsplatz aus frei bewegen und darüber hinaus mit Genehmigung der Gutsleitung kurzfristig überallhin gehen konnte, wohin sie wollte, und daß sie für ihre Arbeit entlohnt wurde und ihr Aufstiegsmöglichkeiten geboten wurden. Wohl aber würde es zur Widerlegung der Vermutung führen, wenn die Klägerin auf Grund des ihr bei der Entlassung aus dem Internierungslager R. erteilten Ausweises unter Wiedererlangung der jugoslawischen Staatsangehörigkeit so gestellt worden wäre, wie die nicht zur Volksdeutschen Minderheit gehörigen jugoslawischen Staatsangehörigen (vgl.Urteil des erkennenden Senats vom 19. September 1958 - BVerwG V C 137.57 -). Das Verwaltungsgericht hat es zwar in tatsächlicher Hinsicht offenbar als erwiesen angenommen, daß die Klägerin bei ihrer Entlassung aus dem Lager R. entsprechend ihrem eigenen Vorbringen einen Ausweis erhalten hat. Es hat jedoch nicht geprüft, welcher Art dieser Ausweis war. Hätte es sich nur um einen Ausweis gehandelt, der die Klägerin auch weiterhin als Volksdeutsche gekennzeichnet hätte, so wäre damit die oben genannte Vermutung nicht widerlegt. Hätte der Ausweis die Klägerin zwar den nicht zur Volksdeutschen Minderheit gehörigen jugoslawischen Staatsangehörigen gleichgestellt, wäre sie aber dennoch gezwungen, worden, gegen ihren Willen eine Arbeitsverpflichtung einzugehen, die über die für alle jugoslawischen Staatsangehörigen bestehende Arbeitspflicht hinausging, so wäre die oben genannte Vermutung gleichfalls nicht widerlegt. Dabei kann es eine Rolle spielen, inwieweit sich die Lage der Klägerin nach dem Ablauf der dreijährigen Arbeitsverpflichtung (10. März 1951) geändert hat. Denn nach ihrem eigenen Vorbringen verblieb sie bis zu ihrer Ausreise nach Deutschland im November 1954 auf dem gleichen Arbeitsplatz, ohne für diese Zeit (März 1951 bis November 1954) Kriegsgefangenenentschädigung zu beanspruchen. Sie nimmt also offenbar selbst an, daß sie nach dem März 1951 nicht mehr im Gesetzessinne festgehalten worden ist. Das entspricht übrigens auch der Rechtsprechung des erkennenden Senats, wonach über die Dauer der Internierung und der dreijährigen Zwangsarbeit hinaus nur in Ausnahmefällen eine Fortdauer des Gewahrsams anzunehmen ist (vgl. die oben genannte Entscheidung vom 19. September 1958). Sollte etwa die Änderung der Lage der Klägerin nach Ablauf der dreijährigen Arbeitsverpflichtung darin bestanden haben, daß sie erst nach diesem Zeitpunkt berechtigt gewesen wäre, ihren Arbeitsplatz nach ihrem freien Willen zu wechseln, während nicht zur Volksdeutschen Minderheit gehörige jugoslawische Staatsangehörige dies schon vorher hätten tun können, so wäre die oben genannte Vermutung auch nicht widerlegt.

12

Dem Revisionsgericht ist es verwehrt, zu allen diesen Fragen die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu treffen. Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils war daher die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.890 DM festgesetzt.

gez. Dr. Elsner
gez. Kohlbrügge
gez. Dr. Meyer-Westphalen
gez. Dr. Wolf gez. Dr. Gützkow