Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.09.1958, Az.: BVerwG V C 137.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.09.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 137.57
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1958, 12649
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Ansbach
Rechtsgrundlage
- § 2 Abs. 2 Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz
In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. September 1958
durch
die Bundesrichter Kohlbrügge, Rapp und Dr. Meyer-Westphalen
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung seiner Anschlußrevision das Armenrecht zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
Der Kläger ist Volksdeutscher aus Jugoslawien. Er war von 1945 bis März 1948 in einem jugoslawischen Lager interniert und mußte sich anschließend auf drei Jahre zum Arbeitseinsatz in der Landwirtschaft verpflichten. Nach Ablauf der drei Jahre (März 1951) sei er, wie er vorträgt, genötigt gewesen, eine Arbeitsverpflichtung für weitere zwei. Jahre einzugehen; erst seit Herbst 1954 habe er frei arbeiten können. Im Jahre 1955 konnte der Kläger Jugoslawien verlassen; im Juli 1955 traf er in der Bundesrepublik ein.
Der Kläger begehrt Kriegsgefangenenentschädigung für die Zeit bis September 1954. Die Verwaltungsbehörden haben ihm Entschädigung für die Zeit bis März 1948, d.h. bis zum Ende der Internierung, zuerkannt und seinen weitergehenden Antrag abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hat die behördlichen Ablehnungsbescheide insoweit aufgehoben, als die Entschädigung bis zum März 1951 versagt wurde; im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Es hat die Revision zugelassen.
Die Staatsanwaltschaft hat Revision eingelegt; sie hat Klagabweisung beantragt, weil sie die Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung an den Kläger nur für die Zeit der Internierung, d.h. bis März 1948, für gerechtfertigt hält. Für dieses Revisionsverfahren hat das Revisionsgericht dem Kläger das Armenrecht bewilligt und Rechtsanwalt Asch beigeordnet; es hat ferner für den Kläger Anwaltszwang angeordnet.
Der Kläger hat Anschlußrevision eingelegt und beantragt, die Behörde zu verpflichten, ihm bis September 1954 Kriegsgefangenenentschädigung zu gewähren. Er bittet, ihm das Armenrecht unter Beiordnung des Rechtsanwalts A. auch zur Durchführung des Anschlußrevisionsverfahrens zu bewilligen.
Der Antrag konnte keinen Erfolg haben, weil die Anschlußrevision des Klägers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 75 BVerwGG, § 114 ZPO).
Das Verwaltungsgericht hat den Sachverhalt dahin gewürdigt, daß eine "Festhaltung" des Klägers im Sinne des Gesetzes nur bis zum Ende der ersten Arbeitsverpflichtung, d.h. bis März 1951, vorgelegen habe. Diese Würdigung läßt keinen rechtlichen Mangel erkennen. Sie steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts, nach der nur in Ausnahmefällen über die Zeit der Arbeitsverpflichtung hinaus eine Fortdauer des Gewahrsams von Volksdeutschen in Jugoslawien anzunehmen ist (vgl.z.B. Urteil vom 13. November 1957 - BVerwG V C 338.56 - in DÖV 1958 S. 57). Im vorliegenden Falle reichen die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht aus, um einen solchen Ausnahmefall beim Kläger anzuerkennen.
Hiernach mußte das Armenrechtsgesuch des Klägers, soweit es die Durchführung seiner Anschlußrevision betrifft, abgelehnt werden.
Rapp
Dr. Meyer-Westphalen