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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.12.1964, Az.: BVerwG V C 016.63

Änderung der Sachlage als Voraussetzung eines Anspruchs auf erneute Sachentscheidung durch eine Verwaltungsbehörde bei Eintritt neuer Tatsachen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.12.1964
Aktenzeichen
BVerwG V C 016.63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 14678
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 27.11.1962 - AZ: X VGL 171.62

Fundstellen

  • DVBl 1965, 851 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1965, 354 (amtl. Leitsatz)
  • IFLA 1966, 58
  • MDR 1965, 411
  • MDR 1965, 410-411 (Volltext mit amtl. LS)
  • MtBl. BAA 1965, 463
  • ZLA 1965, 234
  • ZLA 1965, 312

Amtlicher Leitsatz

Eine "Änderung der Sachlage" als Voraussetzung des Anspruchs auf erneute Sachentscheidung durch die Verwaltungsbehörden liegt nur dann vor, wenn nach dem Abschluß des früheren Verwaltungsverfahrens neue Tatsachen eingetreten sind, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung der Verwaltungsbehörden stützen können.

Eine Änderung des Sachvortrags im Hinblick auf Tatsachen, die schon zur Zeit des früheren Verwaltungsverfahrens vorgelegen haben, begründet demnach keinen Anspruch auf Wiedereröffnung des Verwaltungsverfahrens.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 1964
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Wolf, Dr. Rösgen und Dr. Paul
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 27. November 1962 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

Der Kläger begehrt eine Entschädigung nach dem Altparergesetz für das Postsparkonto Nr. ..., das am Währungsstichtag ein Guthaben von 19.400,- RM aufwies.

2

Ein im Jahre 1955 gestellter Entschädigungsantrag des Klägers war im Verwaltungsverfahren mit der Begründung abgelehnt worden, daß das Postsparbuch des Klägers entgegen seinen Behauptungen erst nach dem 1. Januar 1940 eröffnet worden sei. Die gegen die ablehnenden Bescheide aus dem Jahre 1957 gerichtete Klage vor dem Verwaltungsgericht Hamburg hatte der Kläger zurückgenommen.

3

Im Jahre 1960 beantragte der Kläger erneut die Gewährung von Altsparerentschädigung wegen der an seinem Postsparkonto erlittenen Währungsverluste. Er räumte zwar nunmehr ein, daß das Postsparkonto am 1. Januar 1940 noch nicht bestanden habe, behauptete aber, daß von seinem Sparkonto bei der ... nach dem 1, Januar 1940 ein Betrag von 10.000,- RM auf das Postsparbuch überwiesen worden sei. Da dieses Banksparguthaben schon am 1. Januar 1940 bestanden habe, sei nach seiner Meinung das Postsparkonto die Fortsetzung einer früheren Sparanlage im Sinne der Umwandlungsvorschriften der Fünften Verordnung zur Durchführung des Altsparergesetzes.

4

Das Ausgleichsamt und der Beschwerdeausschuß lehnten eine erneute Sachentscheidung unter Berufung auf die Unanfechtbarkeit ihrer Entscheidungen aus dem Jahre 1957 ab. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen.

5

Die mit einer Verletzung formellen Rechts begründete Revision des Klägers hatte keinen Erfolg.

6

Soweit der Kläger rügt, daß das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung seinen Schriftsatz vom 2. November 1962 "nicht vorgetragen" habe, kann sein Vorbringen sinngemäß nur dahin verstanden werden, daß das Verwaltungsgericht diesen Schriftsatz nicht der mündlichen Verhandlung zugrunde gelegt habe. Dies trifft jedoch nicht zu. Nach dem Sitzungsprotokoll über die öffentliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Akten vorgetragen. Der Begriff des wesentlichen Akteninhalts in § 103 Abs. 2 VwGO umfaßt sämtliche vom Kläger zu den Akten eingereichten Schriftsätze, also auch den Schriftsatz des Klägers vom 2. November 1962. Eine ausführliche Wiedergabe seines Inhalts oder eine ausdrückliche Bezugnahme hierauf war nicht erforderlich.

7

Auch die Rüge des Klägers, die Ablehnung der Vernehmung des in seinem Schriftsatz vom 2. November 1962 angegebenen Zeugen hätte durch einen förmlichen Gerichtsbeschluß ausgesprochen werden müssen, geht fehl. Nach § 86 Abs. 2 VwGO ist eine derartige förmliche Ablehnung nur erforderlich, wenn der betreffende Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung gestellt wird. Vorliegend ist vom Kläger ein solcher Beweisantrag nicht gestellt worden. Denn der Kläger ist nach dem Inhalt des Sitzungsprotokolls nicht in deröffentlichen Sitzung erschienen und hat sich auch nicht vertreten lassen.

8

Schließlich ist das Vorbringen des Klägers unbegründet, mit dem er eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch das Verwaltungsgericht rügt. Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide der Verwaltungsbehörden konnte es für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nur darauf ankommen, ob sich die Verwaltungsbehörden zu Recht auf die Unanfechtbarkeit der früheren ablehnenden Bescheide aus dem Jahre 1957 berufen konnten, ohne eine erneute Sachentscheidung zu treffen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht die Wiedereröffnung des Verwaltungsverfahrens in einem solchen Fall regelmäßig im Ermessen der Verwaltungsbehörden; der Betroffene hat nur dann einen Rechtsanspruch auf eine erneute Sachentscheidung, wenn sich nach dem Abschluß des früheren Verwaltungsverfahrens die Rechts- oder Sachlage geändert hat (vgl. insbesondere den Beschluß des I. Senats vom 20. Februar 1961 - BVerwG I CB 10.60 - [DVBl. 1962 S. 640] mit weiteren Nachweisen). Auf dem Gebiet des Altsparerrechts besteht zusätzlich eine Verpflichtung der Verwaltungsbehörden zur Wiederaufnahme des Verfahrens in den Fällen des § 342 LAG in Verbindung mit § 16 ASpG. Infolgedessen könnte der Kläger mit seinen Aufklärungsrügen nur Erfolg haben, falls das Verwaltungsgericht die Aufklärung der zur Beurteilung dieser Rechtsfragen notwendigen Tatsachen unterlassen hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall.

9

Eine Änderung der Rechtslage nach dem Abschluß des früheren Verwaltungsverfahrens liegt nicht vor. Desgleichen fehlt es an einer Änderung der Sachlage. Die Behauptung des Klägers, sein Postsparguthaben habe zwar noch nicht am 1. Januar 1940 bestanden, dieses Konto sei aber die Fortsetzung einer früheren Sparanlage, die das Stichtagserfordernis erfülle, ist nur ein geänderter Sachvortrag, nicht aber das Vorbringen einer geänderten Sachlage. Nach der obengenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine Änderung der Sachlage nur dann vor, wenn nach dem Abschluß des früheren Verwaltungsverfahrens neue Tatsachen eingetreten sind, die eine: dem Betroffenen günstigere Entscheidung der Verwaltungsbehörden stützen können. Eine Änderung des Sachvortrags im Hinblick auf Tatsachen, die schon zur Zeit des früheren Verwaltungsverfahrens vorgelegen haben, begründet demnach keinen Anspruch auf Wiedereröffnung des Verwaltungsverfahrens. Dies hat zwar das Verwaltungsgericht verkannt und demzufolge die Richtigkeit des geänderten Klägervorbringens geprüft. Die hiergegen erhobenen Aufklärungsrügen gehen aber schon deshalb fehl, weil keine veränderte Sachlage vorliegt und es demnach schon an dieser Voraussetzung für eine sachliche Prüfung des Klägervorbringens durch das Verwaltungsgericht mangelt. Auf das Vorbringen des Klägers braucht daher im einzelnen nicht eingegangen zu werden.

10

Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist dem Verwaltungsgericht auch nicht bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 342 LAG in Verbindung mit § 16 ASpG vorzuwerfen. Von den gesetzlichen Wiederaufnahmegründen käme nach dem Klägervorbringen allenfalls derjenige des § 580 Ziffer 7 b ZPO in Betracht, auf den in § 342 LAG verwiesen wird. Dieser Wiederaufnahmegrund setzt voraus, daß eine Partei nach dem Abschluß des Verfahrens eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Das Kontoblatt des Postsparkassenamts Hamburg, auf welches sich der Kläger hier bezieht, ist aber keine andere Urkunde in diesem Sinne. Denn es stand bereits in dem früheren Verwaltungsverfahren zur Verfügung. Infolgedessen war für das Verwaltungsgericht in dieser Hinsicht nichts weiter aufzuklären.

11

Nach allem stand die Wiedereröffnung des Verwaltungsverfahrens im Ermessen der Verwaltungsbehörden. Der Kläger hat nichts dafür vorgetragen, daß dieses Ermessen fehlerhaft ausgeübt worden sei und daß das Verwaltungsgericht die Aufklärung von Umständen unterlassen habe, die für die Fehlerhaftigkeit des Ermessensgebrauchs sprechen könnten.

12

Da dem Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung keine Verfahrensmängel unterlaufen sind, war demnach die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.400 DM festgesetzt.

Dr. Elsner
Kohlbrügge
Dr. Wolf
Dr. Rösgen
Dr. Paul