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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.08.1966, Az.: BVerwG III C 15.64

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.08.1966
Aktenzeichen
BVerwG III C 15.64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 15182
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 19.12.1963 - AZ: A 399/63

Fundstellen

  • RLA 1967, 113
  • ZLA 1967, 20

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. August 1966
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Dodenhoff, Dr. Pakuscher und Türke
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 19. Dezember 1963 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt die Feststellung eines Kriegssachschadens an Betriebsvermögen.

2

Er hatte im Jahre 1939 eine Uhrmacherwerkstatt und ein Einzelhandelsgeschäft mit Uhren, Gold- und Silberwaren in H. erwerben. Der Betrieb wurde im Jahre 1943 durch Bomben total zerstört. Nach Kriegsende eröffnete der Kläger einen Uhrmacherbetrieb in Hu. (Oldenburg). Sein Antrag auf Feststellung eines Kriegssachschadens an Betriebsvermögen wurde von den Ausgleichsbehörden abgelehnt und seine Klage durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 18. Mai 1961 abgewiesen, da der für den 1. Januar 1940 nach der 8. FeststellungsDV ermittelte Ersatzeinheitswert für den Betrieb in H. den auf den 21. Juni 1948 für den gleichen Betrieb in Hu. festgestellten Einheitswert nicht überstiegen habe.

3

Nach Eintritt der Rechtskraft beantragte der Kläger erneut die Feststellung des Schadens. Mit Schreiben vom 15. März 1963 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Die Außenstelle des Landesausgleichsamtes in Oldenburg teilte die Auffassung des Beklagten.

4

Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Oldenburg durch Urteil vom 19. Dezember 1963 mit der Begründung abgewiesen, die Klage sei zwar zulässig, da es sich um einen anderen Streitgegenstand als in dem früheren Verfahren handle, aber unbegründet, da weder das Gesetz geändert worden sei, noch sich die Rechtsanschauung und Rechtsprechung geändert habe.

5

Mit der im verwaltungsgerichtlichen Urteil zugelassenen Revision beantragt der Kläger,

das angefochtene Urteil aufzuheben und den von ihm erlittenen Kriegssachschaden an Betriebsvermögen in Höhe von 6.496,65 RM festzustellen.

6

Er rügt, das Verwaltungsgericht habe die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht richtig gewürdigt. Einer Änderung der Rechtslage sei es gleichzustellen, wenn durch klarstellende Entscheidungen eine bis dahin noch lückenhafte Rechtsprechung vervollständigt werde. Die Verwaltungsbehörde könne trotz Rechtskraft bei geänderten Verhältnissen einen früheren Verwaltungsakt ändern, wenn sie es auf Grund neuer Erwägungen im öffentlichen Interesse für geboten halte. Aus Art. 3 GG ergebe sich eine Verpflichtung der Behörde zur Änderung des früheren Bescheides, weil der Kläger sonst schlechter als alle die Personen gestellt sei, deren Ansprüche noch nicht abgewiesen worden seien.

7

Der Beteiligte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

8

Er ist der Ansicht, daß sich die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage der Betriebsidentität seit Erlaß des rechtskräftig gewordenen Urteils nicht geändert habe.

9

Der Beklagte hat sich nicht geäußert.

10

II.

Die Revision ist unbegründet.

11

Mit Recht hat das Verwaltungsgericht die Klage als zulässig angesehen. Das folgt schon daraus, daß das Schreiben des Beklagten vom 15. März 1963, gegen das sich die Klage richtet, ein Verwaltungsakt ist. Der Beklagte lehnte es mit diesem Schreiben ab, den Antrag des Klägers auf Feststellung des erlittenen Kriegsachschadens erneut sachlich zu prüfen, weil das Verfahren durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 18. Mai 1961 abgeschlossen war.

12

Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluß vom 18. Mai 1955 - BVerwG I B 138.54-, Beschluß vom 9. März 1960 - BVerwG III B 308.58-, Urteile vom 10. Oktober 1961 - BVerwG VI C 123.59 - [BVerwGE 13, 99], - vom 26. September 1962 - BVerwG VI C 140.60 - [DÖV 1964, 23 = DVBl. 1963, 186] , vom 19. Dezember 1963 - BVerwG VI C 167.62-, vom 13. Oktober 1960 - BVerwG II C 188.58 - [DVBl. 1961, 90]) geht zwar davon aus, daß die unter Berufung auf den rechtskräftigen Abschluß eines Verfahrens ausgesprochene Weigerung, eine Sache wiederaufzugreifen, nicht als ein Verwaltungsakt anzusehen ist, weil der Bescheid der Unterrichtung, nicht aber der Regelung dient. Diese Rechtsprechung trifft jedoch den vorliegenden Fall nicht. Denn hier ergeben die Umstände, unter denen die Behörde das Schreiben vom 15. März 1963 fertigte, daß sie den Kläger nicht lediglich unterrichten, sondern um künftigen Anträgen des Klägers vorzubeugen, eine verbindliche Regelung in dem Sinne treffen wollte, daß der Antrag des Klägers auch unter Berücksichtigung der neu vorgetragenen Gründe abgelehnt wird. Dieser Wille der Behörde ist in dem Schreiben vom 15. März 1963 für den Kläger erkennbar erklärt. In diesem Schreiben wird der vom Kläger zur Begründung seines Antrages angeführte Grund eines nachträglichen Wandels der Rechtsauffassung verneint. Ferner wird erklärt, daß keine Veranlassung bestehe, das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufzugreifen. Aus dieser Formulierung konnte der Kläger nicht nur entnehmen, daß die Behörde seinem Antrag keine Folge gibt. Unter Berücksichtigung der ihm bekannten Begleitumstände ergab sich für den Kläger daraus weiter, daß die Behörde seinen Antrag endgültig verbindlich ablehnte (§ 133 BGB). Darin liegt jedenfalls ein Verwaltungsakt, ohne daß es darauf ankommt, daß das Schreiben keine Rechtsmittelbelehrung enthält. Da auch die Voraussetzungen des § 75 VwGO vorliegen, hat das Verwaltungsgericht zu Recht die Klage als zulässig angesehen. Insbesondere steht der Klage nicht die Rechtskraft des Urteils vom 18. Mai 1961 (§ 121 VwGO) entgegen (vgl. Urteile vom 27. Mai 1960 - BVerwG VIII C 358.59 - [JR 1961, 113 = DÖV 1960, 838 = DVBl. 1960, 856] , vom 26. Oktober 1961 - BVerwG VIII C 117.60 - [Buchholz BVerwG 310, § 121 VwGO Nr. 2 = MDR 1962, 427 = DÖV 1962, 232], vom 12. Mai 1966 - BVerwG VIII C 125.64 - und vom 29. März 1966 - BVerwG II C 56.63 - [MDR 1966, 868]).

13

Dem Verwaltungsgericht ist auch darin zu folgen, daß die Klage unbegründet ist. Die Ablehnung des Antrages des Klägers ist rechtmäßig.

14

Der Kläger kann den Erlaß eines neuen, ihm günstigen Bescheides über die Feststellung seines Sachschadens an Betriebsvermögen nicht beanspruchen. Die Ablehnung seines erneuten Antrages eröffnet die unbeschränkte und umfassende Sachprüfung nicht, weil das rechtskräftig gewordene Urteil vom 18. Mai 1961, auf das sich der Beklagte berufen hat, ergangen ist (vgl. die o.a. Urteile vom 27. Mai 1960, 26. Oktober 1960, 12. September 1963, 12. Mai 1966 und vom 29. März 1966).

15

Nach der feststehenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat ein Antragsteller, dessen Klage gegen die Ablehnung des Antrags rechtskräftig abgewiesen wurde, allerdings dann ein Recht auf Erlaß eines neuen gegebenenfalls ihm günstigen Bescheids, wenn sich die Sach- oder die Rechtslage nachträglich geändert hat (vgl. Urteil vom 16. Juli 1964 - BVerwG II C 66.61 - [BVerwGE 19, 153 = MDR 1964, 947 = ZBR 1965, 52], Urteil vom 13. Dezember 1956 - BVerwG III C 205.55 - [Buchholz BVerwG 427.3, § 265 LAG Nr. 15 - ZLA 1957, 72 = RLA 1957, 174 [BVerwG 13.12.1956 - BVerwG III C 205.55]], Urteil vom 30. März 1966 - BVerwG V C 91.64-, Urteil vom 3. Februar 1965 - BVerwG VI C 86.62-, Urteil vom 24. Juni 1960 - BVerwG VII C 53.60-, Urteil vom 27. Mai 1960 - BVerwG VIII C 356.59 - [JR 1961, 113 = DÖV 1960, 838 = DVBl. 960, 856]). Weder die Rechtslage noch die Sachlage haben sich jedoch geändert. Davon geht auch der Kläger aus.

16

Ein Wandel der Rechtsauffassung, auf den sich der Kläger mit der Begründung beruft, die Auffassung der Ausgleichsbehörden über die Frage der Betriebsgleichheit in § 13 Abs. 4 FG und die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zu dieser Frage habe sich geändert, ist keine Änderung der Sachlage oder Rechtslage (vgl. Urteil vom 11. Dezember 1963 - BVerwG V C 91.62 - [BVerwGE 17, 256[BVerwG 11.12.1963 - V C 91/62]]). Ob dieser Fall der Änderung der Sachlage oder Rechtslage gleichzubehandeln ist (vgl. Bachof JZ 1966, 348 [349]), kann hier auf sich beruhen bleiben. Denn die Rechtsauffassung der Behörden und Gerichte hat sich entgegen der Auffassung des Klägers, seit Erlaß der Vorentscheidung nicht gewandelt.

17

Als das Verwaltungsgericht sein rechtskräftig gewordenes Urteil vom 18. Mai 1961 erlassen hat, ging die Rechtsprechung der mit Lastenausgleichssachen befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts dahin, daß der Einheitswertvergleich nach § 13 Abs. 4 FG nur vorzunehmen ist, wenn die Sachgleichheit des Betriebs gewahrt ist. Ob Sachgleichheit vorliegt, war unter Würdigung aller für den Betrieb des Unternehmens maßgeblichen Umstände zu entscheiden (vgl. Urteil vom 27. Februar 1959 - BVerwG IV C 88.58 - [BVerwGE 8, 185 = Buchholz BVerwG 427.2, § 13 FG Nr. 10 = ZLA 1959, 249 = NJW 1959, 1457 = MDR 1959, 689], Urteil vom 9. Juli 1959 - BVerwG III C 222.57 - [Buchholz a.a.O., § 13 FG Nr. 13 = ZLA 1960, 25 = JE 1960, 76], Urteile vom 11. Februar 1960 - BVerwG III C 388.58 - [Buchholz a.a.O., § 13 FG Nr. 24 = ZLA 1960, 169] und - BVerwG III C 352.58 - [Buchholz a.a.O., § 13 FG Nr. 25 = ZLA 1960, 184]). Dieser Rechtsprechung ist das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 18. Mai 1961 gefolgt.

18

An dieser Rechtsprechung haben die mit Lastenausgleichssachen befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts auch später in ständiger Rechtsprechung festgehalten (vgl. Urteil vom 12. Januar 1961 - BVerwG III C 187.59 - [BVerwGE 11, 324[BVerwG 12.01.1961 - III C 187/59] = MDR 1961, 348 = ZLA 1961, 203], Urteil vom 17. April 1962 - BVerwG III C 142.60 - [RLA 1962, 267 = ZLA 1962, 330], Urteil vom 14. Februar 1963 - BVerwG III C 95.60 - [RLA 1963, 154 = ZLA 1963, 188], Urteil vom 30. Mai 1963 - BVerwG III C 160.61 - [ZLA 1964, 26], Urteil vom 10. Juni 1965 - BVerwG III C 116.64 - [ZLA 1965, 297 = RLA 1966, 10], Urteil vom 12. Oktober 1962 - BVerwG IV C 45.61 - [ZLA 1963, 13], Urteile vom 24. Februar 1961 - BVerwG IV C 335.59 - [Buchholz a.a.O., § 13 FG Nr. 35] und - BVerwG IV C 342.59 - [IFLA 1961, 186]). Es trifft entgegen der Ansicht des Klägers nicht zu, daß der erkennende Senat in dem genannten Urteil vom 17. April 1962 von dieser Auffassung abgewichen ist. Dort ist vielmehr ausgeführt, daß sich die Frage der Sachgleichheit weitgehend nach den Verhältnissen des Einzelfalles beurteile und dabei eine Reihe von Merkmalen zu berücksichtigen seien, die im Sammelrundschreiben zur Schadensfestellung nach dem Feststellungsgesetz vom 21. März 1962 (Mtbl. BAA 1962 S. 56) - FG-Sammelrundschreiben - aufgezählt sind. Wenn es dort weiter heißt, bei gleichbleibendem Geschäftszweig brauche die vollständige Zerstörung der früheren Betriebssubstanz und die Errichtung eines neuen Betriebs an anderer Stelle nicht eine Neugründung zu bedeuten, so zeigt dies deutlich, daß der Senat bei seiner bisherigen Auffassung, es komme auf eine Gesamtwürdigung aller für den Betrieb des Unternehmens maßgeblichen Umstände an, verblieben ist. Ebenso verhält es sich mit dem erwähnten Urteil des Senats vom 12. Januar 1961, das übrigens schon veröffentlicht war, ehe die Frist für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. Mai 1961 ablief. Darin sind diese Grundsätze auf eine Anwaltspraxis angewendet. Wenn dabei ausgeführt ist, die Gleichheit des Betriebszweigs allein genüge nicht, um die Betriebsidentität anzunehmen, so ist auch damit lediglich eine Folgerung aus den aufgestellten Grundsätzen gezogen, ohne diese zu ändern. Nicht anders liegen die Verhältnisse bei den Feststellungsbehörden. Die Verwaltungsvorschriften im FG-Sammelrundschreiben halten sich an die Grundsätze über die Sachgleichheit des Betriebs, die die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelt hat. Sie entsprechen auch den bereits im Runderlaß des Präsidenten des Bundesausgleichsamts vor: 14. September 1960 - Sonderdruck - enthaltenen Weisungen.

19

Da keiner der in §§ 39 Abs. 1 FG, 342 LAG aufgeführten Gründe gegeben ist, kommt auch eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht in Betracht.

20

Dahingestellt bleiben kann, ob es im Ermessen der Behörde gelegen hätte, trotz der unverändert gebliebenen Verhältnisse die Sache wiederaufzugreifen und gegebenenfalls zugunsten des Klägers zu entscheiden. Der angegriffene Bescheid läßt erkennen, daß der Beklagte das Wiederaufgreifen der Sache unter der Voraussetzung ablehnte, es liege in seinem Ermessen, ob er wieder aufgreifen wolle. Angesichts der gleichgebliebenen Verhältnisse ist eine Ermessensausübung, die an dem rechtskräftig gewordenen Urteil vom 18. Mai 1961 festhält, fehlerfrei (§ 114 VwGO). Sie verletzt, entgegen der Ansicht des Klägers, den Gleichheitsgrundsatz nicht (Art. 3 GG). Denn der Fall des Klägers, gegen den ein rechtskräftig gewordenes Urteil ergangen ist, unterscheidet sich wesentlich von den Fällen, in denen ein solches Urteil nicht vorliegt.

21

Die Revision ist daher zurückzuweisen.

22

Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.100 DM festgesetzt.

Dr. Sieveking
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Dr. Pakuscher
Türke