Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.02.1961, Az.: BVerwG IV C 335.59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.02.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 335.59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 14640
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 06.08.1959 - AZ: XVI A 132/59
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
Fortsetzung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach Sachgleichheit Voraussetzung für den Einheitswertvergleich nach § 13 Abs. 4 FG ist.
Pacht für Dauer der über Vermögen von NS-Mitgliedern verhängten Treuhandschaft hindert Einheitswertvergleich.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 1961
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Oswald, Dr. Müller und Klein
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. August 1959 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.300 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Verwaltungsbehörden lehnten den Antrag des Klägers, zu seinen Gunsten einen Kriegssachschaden am Betriebsvermögen nach §§ 4, 13 des Feststellungsgesetzes - FG - in bezug auf seine im November 1943 durch Kriegseinwirkung zerstörte Drogerie in Berlin-Moabit, S. 30, festzustellen, ab, weil der Einheitswert dieses Betriebes vom 1. Januar 1940 den im Jahre 1949 festgestellten Einheitswert für die von ihm in Berlin-Moabit, E. S. betriebene Drogerie nicht übersteige. Demgegenüber machte der Kläger geltend, der Einheitswertvergleich sei unzulässig; es handele sich nicht um sachgleiche Wirtschaftsguter. Er habe nach Rückkehr aus der Gefangenschaft die Drogerie E. S. nur treuhänderisch im Auftrage der Besatzungsmächte verwaltet, wenngleich nach Art eines Pachtverhältnisses. -
Das Verwaltungsgericht Berlin hob die ablehnenden Verwaltungsentscheidungen auf. Zwischen dem Betrieb des Klägers in der S. und dem Pachtbetrieb in der ... Straße bestehe keine Identität im Sinne einer Sachgleichheit. Das Merkmal des gleichen Geschäftszweiges allein genüge nicht, um Sachgleichheit zwischen den vor und nach der Schädigung geführten Drogerien anzunehmen. Die sonstigen in Betracht zu ziehenden Merkmale ständen aber einer solchen Annahme eindeutig entgegen. Weder Räume noch Geräte noch Warenbestand seien vom alten Betriebe erhalten geblieben. Beachtlich sei auch, daß der Kläger im früheren Betriebe ohne fremde Hilfskräfte gearbeitet habe, im Pachtbetriebe dagegen nicht. Es sei auch, trotz geringer Entfernung der beiden Betriebsstätten voneinander, der Kundenkreis nicht der gleiche gewesen; ob die Lieferanten die gleichen gewesen sein mögen, sei unerheblich. Durchschlagend müsse in jedem Falle sein, daß sich die Gesamtsituation geändert habe. Der Kläger sei Eigentümer des ursprünglichen Betriebes gewesen, vom zu Unrecht zum Vergleich herangezogenen Betriebe aber nur Pächter, im Grunde Treuhänder. Hinzu komme, daß er bei Eingehung des Pachtverhältnisses Fremdgelder aufgenommen habe.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds - VIA - rügt mit der zugelassenen Revision Verletzung der Vorschrift des § 13 FG. In erster Linie müsse auf das Merkmal des (gleichen) Geschäftszweiges abgestellt werden; demgegenüber seien alle anderen vom Verwaltungsgericht angeführten Gesichtspunkte von untergeordneter Bedeutung. Ob Warenvorräte oder Geräte erhalten geblieben und in den Vergleichsbetrieb eingebracht worden seien oder nicht, sei ebenso unerheblich wie die Tatsache, daß der Kläger nur Pächter und nicht wieder Eigentümer des nach der Schädigung innegehabten Betriebes gewesen sei. Denn es werde bei der Einheitswertfeststellung nur das Vermögen des Pächters einbezogen. Lage, Kundenkreis und Lieferantenkreis seien im wesentlichen gleich gewesen.
Der VIA beim Bundesverwaltungsgericht ergänzt die Revisionsbegründung noch dahin, solange eine Betätigung im gleichen Gewerbezweige vorliege, sei ein Wechsel jedes einzelnen Teils der dem Betriebe als Hauptzweck diene, ohne Einfluß auf den Fortbestand einer wirtschaftlichen Einheit.
Der Beklagte schließt sich dem an.
Der Kläger hält das angefochtene Urteil für richtig insbesondere müsse berücksichtigt werden, daß das Pachtverhältnis von vornherein zeitlich begrenzt gewesen sei, nämlich auf die Dauer der Treuhänderschaft.
II.
Die Revision konnte keinen Erfolg haben.
Es ist davon auszugehen, daß Sachgleichheit zwischen Betrieben, die zum Einheitswertvergleich gemäß § 13 Abs. 4 FG herangezogen werden, bestehen muß. Das ist ständige Rechtsprechung der Lastenausgleichssenate des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile BVerwG IV C 345.56, BVerwG IV C 228.57, BVerwG IV C 207.57 und BVerwG IV C 88.58). In den erwähnten Entscheidungen wird die gelegentlich im Schrifttum vertretene Auffassung, es genüge, wenn sich der Geschädigte nach der Schädigung mit einem Betriebsvermögen am Wirtschaftsleben weiterhin irgendwie beteiligt habe, um den Einheitswert dieses Betriebes (Endvergleichswert) mit dem Einheitswert des kriegsbeschädigten Betriebes am 1. Januar 1940 (Anfangsvergleichswert) zu vergleichen, ausdrücklich abgelehnt. Die Heranziehung eines nicht sachgleichen Vermögens ist nur zur Ermittlung des "Endvermögens" im Sinne des § 249 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG -, nämlich zwecks Kürzung des Grundbetrages für die Bemessung der Hauptentschädigung, möglich. Die Schadensfeststellung, das ist die Feststellung der Höhe des Kriegssachschadens an einem Wirtschaftsgut, setzt aber Sachgleichheit des Sachinbegriffs "Betriebsvermögen" voraus. - Wie die Sachgleichheit zweier zu vergleichender Betriebe zu bestimmen ist, geht ebenfalls aus der angezogenen Rechtsprechung hervor. Sie berücksichtigt, daß die Teilwerte der hier in Rede stehenden Wirtschaftsgüter einem ständigen Wechsel unterworfen sein können und stellt daher auf die Merkmale ab, die sich auf den "Betrieb" beziehen, dem ein vom Wechsel der einzelnen Teilwerte unabhängiges Eigenleben zuzuschreiben ist. Als Merkmale, die sich zur Feststellung der Sachgleichheit zweier am Endvergleichszeitpunkt bzw. am Anfangsvergleichszeitpunkt bestehender Betriebe anbieten, kommen Geschäftszweig, Betriebsräume, Betriebsgeräte, Waren, Personal, Kreis der Lieferer, Kreis der Kunden usw. in Betracht.
Auch das steuerliche Bewertungsrecht geht von derartigen Erwägungen aus, wenn es zwischen Fortschreibung des Einheitswertes wegen Änderung des Wertes des Gegenstandes (§ 22 des Bewertungsgesetzes - BewG -, § 225 der Reichsabgabenordnung - RAbgO -) und Nachfeststellung im Falle der Neugründung (§ 23 BewG) unterscheidet. Hieran anknüpfend sieht die Vorschrift des § 4 der 8. FeststellungsDV - erlassen auf Grund des § 43 Abs. 1 Nr. 2 c und d, bb FG - vor, daß als Schadenshöchstbetrag bei Einstellung des Betriebes vor dem Währungsstichtag der Einheitswert vom 1. Januar 1940 und bei Neugründung der auf den Nachfeststellungszeitpunkt festgestellte Einheitswert anzunehmen ist. Betriebe, die wertmäßig miteinander verglichen werden sollen, müssen hiernach - trotz Kriegssachschadens - fortgeführt worden sein; dann sind der beschädigte Betrieb und der am zweiten Vergleichszeitpunkt geführte Betrieb sachgleich.
Nun hat zwar der IV. Senat in seinem Urteil vom 27. Februar 1959 - BVerwG IV C 345.56 - (abgedr. bei Buchholz 427.2, § 13 FG Nr. 11) dem Merkmal des gleichen Geschäftszweiges für die Beurteilung der Identität zweier Betriebe besondere Bedeutung beigemessen. Indes ist dies nicht allein entscheidend. Sachgleichheit kann nicht nach rein formellen und äußeren Gesichtspunkten ermittelt werden, sondern nur auf Grund einer alle wirtschaftlichen und persönlichen Zusammenhänge erfassenden Betrachtungsweise. - Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, hier liege keine Sachgleichheit vor, rechtfertigt sich aber gerade aus derartigen Erwägungen. Mit Recht ist im angefochtenen Urteil ein entscheidender Wert auf die Tatsache gelegt worden, daß der Kläger den im Jahre 1949 geführten Betrieb nur in seiner Eigenschaft als Treuhänder des Vermögens ehemaliger Mitglieder der NSDAP und deren angegliederten Organisationen zeitweilig auf eigene Rechnung geführt hat. Nach der Anordnung der Alliierten Kommandantur Berlin - BK - 049 127 vom 21. Juni 1949 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin Teil I Nr. 39 vom 7. Juli 1949 S. 195) - wurde von den Alliierten dem Magistrat der Stadt Berlin die Verantwortung und Überwachung sämtlichen sogenannten nationalsozialistischen Vermögens übertragen. Den in Berlin bestellten Treuhändern kam gegenüber der Stadt Berlin die Eigenschaft von Verrichtungsgehilfen zu (vgl. KG JR 54, 102). An dieser Eigenschaft hatte sich auch nichts dadurch geändert, daß der Kläger den Betrieb auf eigene Rechnung weiterführte. Er war nach wie vor den Anordnungen der Militärbehörden unterworfen und konnte nicht so frei walten und schalten, wie es ein Pächter im Sinne des bürgerlichen Rechts im allgemeinen zu tun in der Lage ist. Das Rechtsverhältnis war von vornherein nur für die Dauer der Treuhandschaft gedacht, die jederzeit nach dem Ermessen der Militärbehörden aufgehoben werden konnte. Tatsächlich fand auch nach Aufhebung der Beschränkungen für Mitglieder der NSDAP dieses Verhältnis ein Ende; der Eigentümer wurde in seine früheren Rechte wieder eingesetzt. - Das allein genügt bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise, einen unter diesen besonderen Umständen nach der Schädigung bis 1949 geführten Betrieb von der Heranziehung zum Einheitswertvergleich auszunehmen. Daher braucht nicht näher darauf eingegangen zu werden, ob Eigentums- und Pachtbetriebe, wenn sie zu den nach § 13 Abs. 4 FG maßgeblichen Eckzeitpunkten geführt worden waren, einheitswertmäßig miteinander überhaupt verglichen werden können oder nicht. Ebensowenig bedarf es einer eingehenden Untersuchung, ob die weiteren in bezug auf die Feststellung der Sachgleichheit heranzuziehenden Merkmale, etwa der Lage der Betriebe, des Kundenkreises usw., hier gegeben sind oder nicht.
Es war daher zu erkennen, wie geschehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 195 Abs. 6 Nr. 10 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - in Verbindung mit § 65 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG -.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.300 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGC in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Kniesch
Oswald
Dr. Müller
Klein