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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.06.1965, Az.: BVerwG III C 116.64

Einheitswert vom Nachfeststellungszeitpunkt als Anfangsvergleichswert bei Neugründung eines Gewerbes; Feststellung von weitergehenden Kriegssachschäden bei Verneinung der Neugründung eines Gewerbebetriebes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.06.1965
Aktenzeichen
BVerwG III C 116.64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 14448
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 02.07.1963 - AZ: XV A 241.61

Fundstellen

  • RLA 1966, 10
  • ZLA 1965, 297

Amtlicher Leitsatz

Ein vorübergehender, auf behördlicher Anordnung beruhender kriegsbedingter Zusammenschluß zweier Einzelunternehmen zu einer Kriegsarbeitsgemeinschaft stellt keine Neugründung im Sinne des § 13 Abs. 4 FG dar.

Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 1965
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Uffhausen und Dr. Pakuscher
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. Juli 1963 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der am 7. Dezember 1891 geborene Kläger hat die Feststellung von Kriegssachschäden an Betriebsvermögen einer von ihm in dem Jahre 1919 gegründeten Lebensmittelgroßhandlung W. W. in Berlin-Neukölln in Höhe von 30.000 RM und an einer im Oktober 1944 auf behördliche Anordnung gebildeten Lebensmittelgroßhandlung Kriegsarbeitsgemeinschaft O. F. & W. W., Gesellschaft bürgerlichen Rechts, in Höhe von 16.556 RM beantragt.

2

Durch einen Bescheid vom 30. Januar 1961 stellte der Beklagte zugunsten des Klägers einen Kriegssachschaden an Betriebsvermögen in Höhe von 2.000 RM fest, lehnte die Feststellung eines darüber hinausgehenden Schadens aber mit der Begründung ab, die der Firma W. W. am 12. Juni 1944 entstandenen Schäden seien durch eine Vereinbarung des Klägers mit dem Kriegssachschädenamt vom 4. Oktober 1944 abgegolten worden. Eine Feststellung der weiteren am 16. Februar und 25. April 1945 entstandenen Schäden sei nicht möglich, weil die Firma W. an diesen Schadenstagen steuerrechtlich nicht mehr bestanden habe, nachdem sie von dem Kläger am 18. November 1944 abgemeldet worden sei. Der Schaden der Arbeitsgemeinschaft, die nicht auf einer Neugründung beruhe, sei durch den Unterschiedsbetrag zwischen dem auf den 1. Januar 1940 für die Firma W. festgestellten Einheitswert von 10.800 RM und dem am 1. April 1949 vorhandenen Betriebsvermögen dieser Firma von 8.800 DM begrenzt. Durch einen weiteren Bescheid vom 30. Januar 1961 hat der Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Hauptentschädigung abgelehnt, weil der Kürzungsbetrag von 2.760 DM den Ausgangsgrundbetrag von 2.000 DM übersteige.

3

Die gegen diese Bescheide gerichtete Beschwerde des Klägers blieb erfolglos. Mit seiner Klage hat er vorgetragen, die Kriegsarbeitsgemeinschaft sei eine Neugründung gewesen, so daß sowohl die seiner Firma als auch die der Kriegsarbeitsgemeinschaft entstandenen Kriegssachschäden festgestellt werden müßten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch ein am 2. Juli 1963 verkündetes Urteil mit der Begründung abgewiesen, daß der kriegsbedingte Zusammenschluß der Firmen F. und W. keine Neugründung im Sinne des § 13 Abs. 4 des Feststellungsgesetzes - FG - gewesen sei.

4

Mit der von dem Verwaltungsgericht zugelassenen Revision vertritt der Kläger weiterhin den gegenteiligen Standpunkt und meint, daß unter diesen Umständen der von der Behörde vorgenommene und von dem Verwaltungsgericht gebilligte Einheitswertvergleich unzulässig sei. Er beantragt,

das angefochtene Urteil und die Bescheide des Ausgleichsamtes Neukölln aufzuheben.

5

Der Beteiligte bittet, die Revision zurückzuweisen. Er schließt sich dem angefochtenen Urteil an und verweist insbesondere auf den § 6 Abs. 1 der 8. FeststellungsDV.

6

Der Beklagte hat sich an dem Revisionsverfahren nicht beteiligt.

7

II.

Die Revision ist unbegründet.

8

Der Kläger beansprucht die Feststellung eines über den Bescheid vom 30. Januar 1961 hinausgehenden Kriegssachschadens an Betriebsvermögen im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 des. Lastenausgleichsgesetzes - LAG -. Der Schaden an anderen Wirtschaftsgütern als Betriebsgrundstücken wird gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 2 des Feststellungsgesetzes - FG - mit dem Betrag festgestellt, um den sich die Summe der Teilwerte dieser Wirtschaftsgüter infolge des Schadens gemindert hat, wobei die Teilwerte im Zeitpunkt der Schädigung maßgebend sind. Nach dem Absatz 4 dieser Vorschrift wird jedoch der an einer wirtschaftlichen Einheit des Betriebsvermögens insgesamt entstandene Kriegssachschaden höchstens mit dem Betrag festgestellt, um den der für den gewerblichen Betrieb auf den 1. Januar 1940 festgestellte Einheitswert (Anfangsvergieichswert), erhöht durch die Hinzurechnungen nach Absatz 5, den für den Betrieb auf den Währungsstichtag festgestellten Einheitswert (Endvergleichswert), vermindert um die Kürzungen nach Absatz 6, übersteigt (Schadenshöchstbetrag). Ist der Betrieb nach dem 31. Dezember 1939 neu gegründet worden, ist Anfangsvergleichswert der Einheitswert vom Nachfeststellungszeitpunkt; sind an dem Betrieb Kriegssachschäden vor dem Nachfeststellungszeitpunkt entstanden, ist Anfangsvergleichwert der Wert, der sich für den Betrieb auf den Zeitpunkt der Neugründung nach den Grundsätzen der Einheitsbewertung ergeben würde.

9

Da die der Firma, des Klägers, am 12. Juni 1944 entstandenen Kriegssachschäden nach den tatsächlichen, nicht in zulässiger und begründeter Weise angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts bereits durch eine Vereinbarung mit dem Kriegssachschädenamt vom 4. Oktober 1944 abgegolten worden sind und der Beklagte hinsichtlich der weiteren während des Bestehens der Kriegsarbeitsgemeinschaft eingetretenen Schäden eine Schadensfeststellung in Höhe von 2.000 RM getroffen hat, hängt die Entscheidung über die weitergehenden Feststellungsansprüche des Klägers davon ab, ob die im Oktober 1944 gebildete Kriegsarbeitsgemeinschaft eine Neugründung im Sinne des § 13 Abs. 4 Satz 2 FG gewesen ist. Das Verwaltungsgericht hat diese Frage zu Recht verneint.

10

Die Berechnung von Kriegssachschäden an Betriebsvermögen durch einen Vergleich der Einheitswerte des gewerblichen Betriebes auf den 1. Januar 1940 und auf den Währungsstichtag - in dem Land Berlin auf den 1. April 1949 (§ 44 Nr. 2 FG) - ist nach den vorerwähnten Vorschriften zwingend vorgeschrieben. Die Vornahme eines Einheitswertvergleichs setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Sachgleichheit der an den Vergleichszeitpunkten bestehenden Betriebe voraus (vgl.Urteile vom 27. Februar 1959 - BVerwG IV C 88.58 - [BVerwGE 8, 185], vom 9. Juli 1959 - BVerwG III C 222.57 - [Buchholz BVerwG 427.2, § 13 FG Nr. 13], vom 11. Februar 1960 - BVerwG III C 388.58 - [ZLA 1960 S. 169], vom 17. November 1960 - BVerwG III C 338.58 - [ZLA 1961 S. 74], vom 17. April 1962 - BVerwG III C 142.60 - [RLA 1962 S. 267], vom 12. Oktober 1962 - BVerwG IV C 45.61-, vom 14. Februar 1963 - BVerwG III C 95.60 - [ZLA 1963 S. 188] undvom 30. Mai 1963 - BVerwG III C 160.61 - [ZLA 1964 S. 26]).

11

Diese Sachgleichheit der Betriebe ist entgegen der Ansicht des Klägers gegeben, da die gesamten Umstände dieses Falles die Annahme einer Neugründung durch die Bildung der Kriegsarbeitsgemeinschaft ausschließen. Sie hat weder zu der Nachfestsetzung des Einheitswertes noch zu einer Eintragung in das Handelsregister geführt. Andererseits ist die Firma des Klägers in dem Handelsregister über die hier maßgebliche Zeit hinaus unverändert eingetragen geblieben, wie sich aus den Akten des Handelsregisters 91 HRA 18299 Nz des Amtsgerichts Charlottenburg ergibt, die Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung des Verwaltungsgerichts waren. Demgegenüber hat die von dem Kläger behauptete personelle und warenmäßige Veränderung keine entscheidende Bedeutung, da die Arbeitsgemeinschaft weiterhin in der Lebensmittelbranche mit nahezu denselben Waren handelte, wie vor der behördlich angeordneten Zusammenlegung die Firma des Klägers. Im übrigen hat der Senat gerade in dem von dem Kläger zur Begründung seines Rechtsmittels erwähntenUrteil vom 11. Februar 1960 - BVerwG III C 388.58 - entschieden, daß die hiermit zusammenhängenden Fragen weitgehend auf den Verhältnissen des Einzelfalles beruhen und deswegen von den Tatsachengerichten festzustellen sind. Die gegenwärtige Streitsache läßt nicht erkennen, daß das Verwaltungsgericht insoweit gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze grundsätze verstoßen oder im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einzelnen Umständen eine ihnen nicht zukommende Bedeutung zugemessen und dabei andere Tatsachen übersehen hat.

12

Es kommt hinzu, daß die Bildung der Kriegsarbeitsgemeinschaft nach, den das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts unmittelbar mit den Maßnahmen der damaligen Machthaber für Zwecke des sogenannten totalen Krieges zusammenhing. Das ergibt sich aus einem Schreiben des damaligen Haupternährungsamtes der Reichshauptstadt Berlin vom 4. Mai 1943, in dem der Kläger und O. F. zu einer gemeinsamen Erklärung aufgefordert werden, welche Arbeitskräfte und Fahrzeuge durch die Zusammenlegung für die Wehrmacht oder einen anderweitigen kriegswichtigen Arbeitseinsatz freigestellt werden. Der Kläger selbst hat den Zusammenschluß in dem Antragsvordruck vom 2. März 1953 als eine "Zusammenlegung infolge Kriegsverordnung" bezeichnet. Für die vorübergehende kriegsbedingte Natur dieser Firmenvereinigung spricht ferner der Umstand, daß die Inhaber der Firma F. für die Kriegsarbeitsgemeinschaft keine eigene Schadensfeststellung begehrt haben. Infolgedessen erscheint es gerechtfertigt, allenfalls auf Grund der steuerlichen Abmeldung des Betriebes aus kriegsbedingten Gründen ein Ruhen der Firma W. in dem Zeitpunkt anzunehmen, in dem die weiteren Kriegssachschäden des Jahres 1945 entstanden sind. Wenn einerseits das kriegsbedingte Ruhen eines Betriebes die Feststellung eines Schadens nicht ausschließt(Urteile vom 24. Januar 1958 - BVerwG IV C 183.56 - [Buchholz BVerwG 427.3, § 12 LAG Nr. 27 = ZLA 1958, 135];vom 21. Oktober 1958 - BVerwG III B 195.56/III C 230.56 - [Buchholz a.a.O. § 13 LAG Nr. 39], vom 3. Februar 1961 - BVerwG IV C 72.60 - [Buchholz a.a.O. § 13 LAG Nr. 62];vom 17. September 1964 - BVerwG III C 86.64 - [RLA 1964, 347 = ZLA 1964, 350]), kann der Kläger andererseits nicht deswegen besser gestellt werden als andere Geschädigte, weil er Teile seiner Einzelfirma in eine auf behördliche Anordnung gebildete Arbeitsgemeinschaft eingebracht hat.

13

Dieses Ergebnis steht in Einklang mit dem Grundgedanken des § 6 Abs. 1 Nr. 2 der 8. FeststellungsDV. Nach dieser Vorschrift liegt eine Neugründung im Sinne des § 13 Abs. 4 Satz 2 FG nicht vor, wenn in dem Vergleichszeitraum ein Einzelbetrieb in eine Personengesellschaft umgewandelt worden ist. Unabhängig von der hier nicht zu entscheidenden Frage, ob dies auch in den Fällen gilt, in denen aus zwei Einzelfirmen eine Personengesellschaft im Sinne des § 56 Abs. 1 Ziffer 7 des Reichsbewertungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (RGBl. 1934 I S. 1035) gebildet worden ist, läßt sich aus dem § 6 Abs. 1 Nr. 2 der 8. FeststellungsDV der Schluß ziehen, daß in keinem Fall ein vorübergehender kriegsbedingter Zusammenschluß von zwei Betrieben, der rechtlich gesehen weniger ist als die Umbildung eines Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft, als eine Neugründung im Sinne des § 13 Abs. 4 Satz 2 FG betrachtet werden kann. In Einklang mit dem angegriffenen Urteil hat daher der Beklagte zu Recht eine gesonderte Schadensfeststellung für die der Arbeitsgemeinschaft entstandenen Kriegssachschäden abgelehnt.

14

Soweit der Kläger schließlich weitergehende, ihm allein entstandene Kriegssachschäden an seinem Betriebsvermögen geltend macht, kann sein Vertrag nicht zu einer höheren Schadensfeststellung führen, weil diese Schäden in jedem Fall an ein und derselben wirtschaftlichen Einheit entstanden sind und deswegen die Beschränkung der Schadensfeststellung durch den Schadenshöchstbetrag unmittelbar aus § 13 Abs. 4 FG folgt.

15

Die Revision war daher zurückzuweisen.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 7.500 DM festgesetzt.

Dr. Buchholz
Dr. Sieveking
Vierhaus
Uffhausen
Dr. Pakuscher