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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.09.1964, Az.: BVerwG III C 86.64

Schaden wegen nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.09.1964
Aktenzeichen
BVerwG III C 86.64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 12659
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 09.01.1962 - AZ: V A 177/61

Fundstellen

  • RLA 1964, 347
  • ZLA 1964, 350

Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 17. September 1964
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Uffhausen, Dr. Dodenhoff und Dr. Pakuscher
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 9. Januar 1962 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Hannover zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt die Feststellung eines Kriegssachschadens an fotografischen und Rundfunkgeräten, die er in Helmstedt zur Ausübung seines Berufs als Fotograf und Radiomechaniker benötigt habe und die am 25. März 1945 durch Bombeneinwirkung zerstört worden seien. Der Antrag wurde abgelehnt, weil der Kläger, nachdem er vom 19. Mai 1938 bis 23. April 1940 im Konzentrationslager Buchenwald in Gewahrsam gehalten worden sei, den genannten Beruf nicht mehr ausgeübt habe, die Eintragung in die Handwerksrolle vielmehr auf seinen Antrag gelöscht worden sei. Auch ein Schaden an Betriebsvermögen sei nicht feststellbar, da ein gewerblicher Betrieb 1938 nicht mehr bestanden habe. Die nach erfolgloser Beschwerde erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Zur Begründung seines Urteils führt das Verwaltungsgericht aus, daß der Kläger die in Frage stehenden Gegenstände nach seiner Entlassung aus dem Konzentrationslager nicht mehr für seine Berufsausübung benutzt habe. Sein Hinweis, daß seine berufliche Tätigkeit nur zwangsweise wegen nationalsozialistischer Maßnahmen geruht habe, sei unbeachtlich, da nicht festgestellt werden könne, daß der Nichtgebrauch der Gegenstände oder das Ruhen seiner Tätigkeit auf kriegsbedingte Gründe zurückzuführen sei. Selbst wenn man unterstelle, daß der Kläger seine frühere berufliche Tätigkeit gezwungenermaßen nicht wieder habe aufnehmen können, so sei das allenfalls auf politische Gründe, nicht aber auf den Krieg zurückzuführen. Für Verfolgungen aus politischen Gründen enthalte das Lastenausgleichsgestz lediglich eine Übergangsregelung in § 356 LAG, gewähre jedoch im übrigen keinen Anspruch auf Ausgleichsleistungen. Unter diesen Umständen könne es dahingestellt bleiben, ob der Kläger Schaden an Gegenständen der Berufsausübung oder an Betriebsvermögen erlitten habe, da ein Ruhen des Betriebes nur unschädlich sei, wenn es auf kriegsbedingte Gründe zurückzuführen sei.

2

Gegen das Urteil hat der Kläger Revision mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Urteils und Aufhebung der Verwaltungsentscheidungen eingelegt. Er hat das Rechtsmittel damit begründet, daß das Verwaltungsgericht fehlerhafterweise darauf abgestellt habe, ob der Kläger seine Berufstätigkeit aus politischen Gründen aufgegeben habe. Es komme nicht darauf an, dem Kläger eine Entschädigung wegen politischer Verfolgung zu gewähren, sondern das Ruhen des Gewerbes nach dem Zweck des Lastenausgleichsgesetzes zu bewerten. Im Lastenausgleichsgesetz sei in § 239 der Gedanke zum Ausdruck gekommen, daß Kriegsverhältnisse mit den Maßnahmen nationalsozialistischer Gewaltherrschaft gleichgestellt seien. Ein auf Zwangsmaßnahmen zurückzuführender Berufswechsel sei ebenso unschädlich wie ein Ruhen der Berufsausübung auf Grund einer bis zum Kriegsende dauernden Inhaftierung.

3

Der Beteiligte hat, insoweit die Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht in Frage steht, keinen Antrag gestellt, im übrigen jedoch Zurückweisung der Revision beantragt. Er hält es zwar für möglich, daß der Betrieb des Klägers im Zeitpunkt des Bombenschadens nur geruht habe, so daß ihm gehörende Inventargegenstände den Charakter als Bestandteil des Betriebsvermögens behalten hätten. Er bezweifelt jedoch, daß der Kläger die in Verlust geratenen Bestandteile seines Werkstattinventars im Zeitpunkt des Vermögensschadens noch zu Eigentum besessen habe.

4

II.

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.

5

Das Verwaltungsgericht hat die hier im Streit befindliche Schadensfeststellung abgelehnt, weil die in Verlust geratenen Gegenstände im Schadenszeitpunkt nicht für Zwecke der Berufsausübung oder eines Gewerbebetriebes verwandt worden seien, und ein Ruhen der Berufsausübung oder des Gewerbebetriebes nur beachtlich sei, wenn kriegsbedingte Gründe die Veranlassung gegeben hätten.

6

Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß es für die Anerkennung eines Kriegssachschadens an Gegenständen der Berufsausübung, an Betriebsvermögen oder, auch an solchen Gegenständen, die eine Existenzgrundlage begründeten, zwar erforderlich sei, daß diese Gegenstände im Schadens Zeitpunkt ihrem Zweck entsprechend benutzt worden seien, eine vorübergehende Nichtbenutzung jedoch unschädlich sei, wenn die Absicht bestanden habe, die Gegenstände später wieder in den ursprünglichen Gebrauch zu nehmen (vgl.Urteile vom 26. September 1957 - BVerwG III C 398.56 - [BVerwGE 5, 245];vom 29. August 1958 - BVerwG IV C 179.56 - [RLA 1958, 329 = ZLA 1959, 41]; vom 21. November 1958 - BV rwG IV C 29.57 - [ZLA 1959, 183];vom 15. März 1962 - BVerwG III C 264.60 - [IFLA 1963, 75 = ZLA 1962, 293]; aber auchvom 13. Februar 1958 - BVerwG III C 1.57 - [BVerwGE 6, 188]).

7

Daß die Nichtbenutzung kriegsbedingt war, deutet in der Regel, auf die Absicht der späteren Wiederbenutzung. Denkbar ist jedoch auch jedes andere Motiv, das die. Nichtbenutzung als vorübergehend erscheinen läßt. Dazu kann auch ein politischer Zwang gehören, wenn dessen Ende entweder im Rahmen des nationalsozialistischen Regimes oder nach seinem Untergang erwartet wurde. Es kommt demnach, wie auch von dem Beteiligten mit Recht ausgeführt worden ist, entscheidend darauf an, ob die Nichtbenutzung seiner Inventargegenstände vom Kläger als vorübergehend angesehen wurde oder als endgültig. Sollte ein politischer Zwang ausgeübt, worden sein, so spricht das im Gegensatz zu der Ansicht des Verwaltungsgerichts für eine nur vorübergehende Nichtbenutzung. Dasselbe würde für die Löschung in der Handwerksrolle gelten, auch wenn der Kläger selbst den Antrag - im Konzentrationslager - gestellt hat.

8

Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben. Das Verwaltungsgericht wird bei der erneuten Verhandlung festzustellen haben, ob die Nichtbenutzung der Inventargegenstände als vorübergehend im Sinne der Rechtsprechung des Senats anzusehen war oder nicht. Gegebenenfalls wird es sich dann auch mit der Frage beschäftigen müssen, ob der Kläger im Schadenszeitpunkt Eigentümer der als verloren bezeichneten Gegenstände gewesen ist. Da der Antrag des Klägers lediglich deswegen abgelehnt worden ist, weil die verlorenen Gegenstände nicht zweckbestimmt gewesen sind, hat es bisher an Feststellungen über den Verlust selbst gemangelt.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.

Dr. Sieveking
Vierhaus
Uffhausen
Dr. Dodenhoff
Dr. Pakuscher