Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.09.1957, Az.: BVerwG III C 398.56
Verlust der Existenzgrundlage, wenn der verlorene Hausrat aus kriegsbedingten Gründen bei Schadenseintritt nicht genutzt wurde
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.09.1957
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 398.56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 16563
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Hamburg - 04.01.1956 - AZ: VIIIa VGL 619/55
Rechtsgrundlagen
- § 261 Abs. 3 LAG
- § 239 Abs. 1 LAG
- § 239 Abs. 2 LAG
Fundstellen
- BVerwGE 5, 245 - 248
- AS V, 245
- DVBl 1958, 515 (amtl. Leitsatz)
- IFLA 1959, 635
- MDR 1958, 60 (amtl. Leitsatz)
- RLA 1957, 107
- ZLA 1957, 376
Amtlicher Leitsatz
Wegen Hausratschadens kann der Verlust der Existenzgrundlage festzustellen sein, wenn der verlorene Hausrat jahrelang die Existenzgrundlage gebildet hatte und sie auch weiterhin bilden sollte, jedoch aus kriegsbedingten Gründen im Zeitpunkt der Schädigung zeitweilig nicht genutzt werden konnte.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - III. Senat -
auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 1957
durch
den Senatspräsidenten Holland und
die Bundesrichter Dr. Buchholz, Dr. Kniesch, Lullies und Dr. Sieveking
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hamburg vom 4. Januar 1956 - VIIIa VGL 619/55 - samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landesverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die im Jahre 1892 geborene Klägerin begehrt die Gewährung von Unterhaltshilfe wegen Verlustes ihres Hausrats, der nach ihrer Angabe bis zum Oktober 1939 die Grundlage ihrer Existenz gebildet hatte. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils bewohnte die Klägerin seit 1918 mit ihrem 1932 verstorbenen Ehemann und zwei Töchtern eine 6 1/2-Zimmerwohnung zu einer monatlichen Miete von 250 RM, von der sie 3 bis 4 1/2-Zimmer möbliert vermietete. Im Oktober 1939 gab sie diese Wohnung auf, angeblich weil ihre Untermieter eingezogen und neue nicht zu bekommen waren. Sie bezog zunächst eine eigene 3-Zimmerwohnung und Anfang 1941 die ihrer Mutter. Ihre Möbel stellte sie, soweit sie sie nicht mitnehmen konnte, an verschiedenen Stellen unter. Durch Kriegsschaden ging der gesamte Hausrat in den Jahren 1942 und 1943 verloren. Die Klägerin erhielt, während sie mit ihrer Mutter zusammen lebte, von dieser monatlich 150 RM. Vom 15. Februar 1942 bis zum 1. Dezember 1942 war die Klägerin dienstverpflichtet, und verdiente 165 RM. Während dieser Zeit sog die Mutter der Klägerin aus. Die Klägerin wohnte nunmehr allein mit ihrer Tochter zusammen. Von dieser erhielt sie schon im Jahre 1942 Zahlungen von monatlich 150 RM, die auch in der Folgezeit bis zum Jahre 1955 fortgesetzt wurden.
Der Antrag der Klägerin auf Unterhaltshilfe wurde abgelehnt, da ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Kriegssachschaden und der heutigen Bedürftigkeit der Klägerin nicht bestehe. Ihre Beschwerde wurde zurückgewiesen, weil im Zeitpunkte der Schädigung keine mit dem Hausrat zusammenhängende Einnahme - jedenfalls nicht in Höhe von 35 RM - vorhanden gewesen sei.
Auch die Klage, in der die Klägerin vortrug, daß sie heute in der Lage wäre, ihren Lebensunterhalt durch Untervermietung zu verdienen, wenn Wohnung und Hausrat erhalten geblieben wären, hatte keinen Erfolg. In dem Urteil des Landesverwaltungsgerichts vom 4. Januar 1956 wird ausgeführt, die Klägerin habe die Vermietung von möblierten Zimmern aus freiem Entschluß aufgegeben und seither ihren Lebensunterhalt von Zahlungen ihrer Mutter und nach Ende ihrer Dienstverpflichtung von Zahlungen ihrer Tochter in Höhe von 150 RM/DM monatlich bestritten. Lebensgrundlage der Klägerin seien daher die Zahlungen ihrer Tochter gewesen, an denen sich durch den Kriegssachschaden nichts geändert habe. Der Hausratschaden habe somit eine Vernichtung der Lebensgrundlage der Klägerin nicht zur Folge gehabt. Für die verlorengegangene Möglichkeit, heute Zimmer zu vermieten, wenn der Hausrat erhalten geblieben wäre, gebe das Lastenausgleichsgesetz keine Ausgleichsmöglichkeit, ebenso nicht dafür, daß die Klägerin infolge des Krieges die große Wohnung und die Ausnutzung ihres Hausrats aufgegeben habe.
Nachdem die Revision durch Beschluß des Senats zugelassen worden war, hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin Revision eingelegt, ohne einen Antrag zu stellen, und diese damit begründet, daß für den Anspruch auf Kriegschadenrente für den Verlust von Hausrat entscheidend sei, daß der Hausrat dem Erwerbszwecke zu dienen bestimmt sei. Das sei in dem angefochtenen Urteil verkannt und damit die Bestimmung des § 261 Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - verletzt worden.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie steht auf dem Standpunkt, daß die Revision unzulässig sei, da sie entgegen der Vorschrift des § 57 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - keinen bestimmten Antrag enthalte. In sachlicher Einsicht hält die Beklagte die Revision für unbegründet, da die Klägerin ihre 6 1/2-Zimmerwohnung in Hamburg freiwillig aufgegeben habe. Sie habe zwar auch nach ihrem Umzug bis zum Jahre 1942 durch Vermietung von möblierten Zimmern an ihre Mutter und später an ihre Tochter monatliche Beträge von 150 RM/DM erhalten; diese Beträge habe sie jedoch auch nach dem Kriegssachschaden weiterhin bekommen, so daß von einem Existenzverlust nicht die Rede sein könne.
Der Beteiligte stellt keinen Antrag.
II.
1)
Die zugelassene Revision ist rechtzeitig eingelegt und begründet worden. Sie enthält allerdings keinen Antrag. Das ist jedoch unschädlich, da das Ziel der Revision, nämlich Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen, eindeutig aus dem Vortrag der Klägerin zu entnehmen ist (vgl. BVerwGE 1, 222). Es kann keinen Unterschied machen, daß die Revision von einem Rechtsanwalt eingelegt worden ist, da dadruch keine Schlechterstellung der Partei eintreten, darf.
2)
Das angefochtene Urteil verneint zu Unrecht, daß die Existenzgrundlage der Klägerin durch das Schadensereignis vernichtet worden sei. Es nimmt dabei an, daß bei Beurteilung der Existenzgrundlage der Klägerin ihre Lebensstörung ihres Hausrats, in Betracht zu ziehen seien. Diese sind allerdings durch den Verlust des Hausrats insofern nicht verändert worden, als die Klägerin auch nach dem Schadensereignis die gleichen Zahlungen von ihrer mit ihr zusammen lebenden Tochter erhielt, von denen sie auch vorher ihren Lebensunterhalt bestritt. Hierbei kann es dahingestellt bleiben, ob diese Zahlungen als Miete für die Überlassung von Möbeln anzusehen sind oder als Beihilfe zum Lebensunterhalt, teilweise auf einer Unterhaltspflicht beruhend, geleistet wurden, ebenso, ob allenfalls ein Betrag von 35 RM als Entgelt für die Benutzung der Möbel herauskommen würde.
Was durch die Zerstörung des Hausrats jedoch vernichtet wurde, war die Existenzgrundlage der Klägerin vor Aufgabe ihrer 6 1/2-Zimmerwohnung im Jahre 1939. Wenn man unterstellt, daß die Klägerin bis zum Beginn des Krieges von der Vermietung von drei bis viereinhalb möblierten Zimmern gelebt hat, daß der Hausrat in diesem Umfang auch weiter genutzt werden sollte und lediglich aus kriegsbedingten Gründen zeitweilig nicht genutzt werden konnte, so ist diese Existenzgrundlage auch noch im Augenblick des Schadenseintritts vorhanden gewesen, obwohl damals Einkünfte nicht erzielt wurden, und der Verlust kann dann die Voraussetzung für die Gewährung einer Kriegsschadenrente bilden.
a)
Dem steht § 261 Abs. 3 LAG nicht entgegen, wonach für den Verlust von Hausrat Kriegsschadenrente gewährt werden kann, soweit dieser Verlust für die Vernichtung der Existenzgrundlage ursächlich war. Aus dieser Bestimmung folgert die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.Urteile vom 4. Juni 1954 - BVerwG IV C 14.53 - undvom 18. Juni 1954 - BVerwG IV C 15.54 -), daß die Existenz des Geschädigten auf dem Hausrat tatsächlich gegründet gewesen sein müsse und daß die bloße Möglichkeit, aus dem Hausrat außer seiner Benutzung zum eigenen Wohnen irgendwelchen Nutzen zu ziehen und ihn dadurch vielleicht später in bestimmtem Umfang zur Existenzgrundlage zu machen, nicht ausreiche. Nach demUrteil des erkennenden Senats vom 26. Januar 1956 - BVerwG III C 96.55 - (LA 1956 S. 105 = RLA 1956 S. 107) genügt es auch nicht, wenn der Mieter im Zeitpunkt der Vernichtung des Hausrats bereits die Absicht, Einkünfte aus der Wohnung durch Untervermietung zu erzielen, durch Abschluß eines Untermietvertrages verwirklicht, jedoch noch keine Mieteinnahmen vor dem Schadenseintritt gehabt und die Nutzung der Mietsache noch nicht abgegeben hatte. Im vorliegenden Falle ist jedoch davon auszugehen, daß der Hausrat zur Aufnahme von Untermietern genutzt worden ist und aus ihm Einkünfte erzielt worden sind. Wie in solchem Falle die Rechtslage zu beurteilen wäre, ist in der Entscheidung des IV. Senats vom 4. Juni 1954 ausdrücklich dahingestellt worden. § 261 Abs. 3 LAG schließt nach seinem Wortlaut zwar die Berücksichtigung einer potentiellen Existenzgrundlage aus, nicht jedoch den Rückgriff auf eine tatsächlich vorhanden gewesene, beim Schadenseintritt lediglich ruhende.
b)
Auch § 239 LAG, der, wie in dem Urteil des IV. Senats vom 4. Juni 1954 ausdrücklich festgestellt, auch im Rahmen einer Existenzvernichtung durch Verlust von Hausrat anwendbar ist, bildet nach dem Sinn des Lastenausgleichs kein Hindernis für die Berücksichtigung einer tatsächlich vorhanden gewesenen, zur Zeit des Schadenseintritts nicht genutzten Existenzgrundlage. Wenn nach § 239 Abs. 1 LAG die im Durchschnitt der Jahre 1937, 1938 und 1939 oder im Durchschnitt von drei späteren Jahren bezogenen und durch die Schädigung verlorenen Einkünfte oder die Einkünfte nach dem Beruf des Geschädigten im Zeitpunkt der Schädigung maßgebend sein sollen, so ist hierdurch zwar deutlich gemacht, daß der Gesetzgeber nur an den Verlust tatsächlicher Einkünfte gedacht hat, ebenso wie auch die Vorschrift von § 239 Abs. 2 Satz 2 LAG, wonach Einkünfte von nicht mehr als 35 DM monatlich nicht festgestellt waren, auf nur denkbare Einkünfte nicht angewendet werden kann. Damit ist aber gleichfalls nur bestimmt, daß potentielle Einkünfte auszuscheiden haben, da die erforderliche Schadensfeststellung bei nur denkbaren Einkünften nicht möglich wäre. Keine der genannten Entscheidungen betrifft den Fall, daß in den Jahren 1937 bis 1939 tatsächlich Einkünfte erzielt worden sind, die bei dem Schadensereignis aus bestimmten Gründen nicht mehr erzielt werden konnten,
c)
Der hier strittige Sachverhalt ähnelt der Zerstörung von Geschäftsinventar eines Gewerbetreibenden, der seinen Geschäftsbetrieb schon vorher aus kriegsbedingten Gründen stillgelegt hatte, aber mit dem Inventar das Geschäft später unter normalen Bedingungen wieder hätte betreiben können. In solchem Falle wird ein Existenzverlust in Betracht kommen, da der Geschäftsinhaber im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich Einkünfte als Gewerbetreibender bezogen hat (so auch Kühne-Wolff, Anm. 5 d zu § 239 LAG). Auch in einem Urteil des IV. Senats, des Bundesverwaltungsgerichtsvom 23. August 1956 - BVerwG IV C 234.55 - (ZLA 1957 S. 11) kommt zum Ausdruck, daß ein kriegsbedingter, vorübergehender Wegfall von Einkünften aus einer später zerstörten Sache den unmittelbaren Zusammenhang zwischen Kriegssachschäden und Verlust der Einkünfte aus der zerstörten Sache nicht aufhebt. Ein zeitliches Auseinanderfallen zwischen dem Bezug von Einkünften aus einer durch Kriegsereignisse zerstörten Sache und der Zerstörung dieser Sache ist sonach zunächst unschädlich. Wenn nach dem Gesetz von Einkünften auszugehen ist, die in den Jahren 1937, 1938 und 1939 bezogen wurden und durch die Schädigung verlorengegangen sind, so liegt darin schon eine gewisse Ungenauigkeit, da die in den Jahren 1937 bis 1939 bezogenen Einkünfte in der Regel nicht identisch mit denjenigen sind, die durch die Schädigung verlorengegangen sind (vgl. die Ausführungen im Urteil des IV. Senatsvom 18. Dezember 1956 - BVerwG IV C 106.56 - RLA 1957 S. 139). Es wird deshalb, wie bei Kühne-Wolff Anm. 5 zu § 239 LAG am Anfang ausgeführt, nur auf die Identität der Einkommensquelle abzustellen sein. Ist sonach in den Jahren 1937, 1938 und 1939 eine Einnahme in bestimmter Höhe feststellbar, so genügt es, wenn die Quelle dieses Einkommens als Grundlage zur Zeit des Schadensereignisses noch vorhanden war, um von einem durch Kriegsereignisse bedingten Verlust der Existenzgrundlage zu sprechen.
Man wird dabei freilich fordern müssen, daß die in Frage stehenden Einkünfte nur zeitweilig nicht genutzt wurden weil andernfalls von einer bestehenden Existenzgrundlage überhaupt nicht mehr gesprochen werden könnte. Es muß also die Absicht bestanden haben, nach Beseitigung des Hindernisses den Hausrat von neuem als Existenzgrundlage zu benutzen. Daß jedenfalls ein kriegsbedingtes Hindernis die Berücksichtigung der früheren Existenzgrundlage nicht ausschließt, ergibt sich aus dem Sinn des Lastenausgleichs, der im wesentlichen für die Schäden einen Ausgleich gewähren soll, die durch den Krieg und seine Folgen entstanden sind. Es wäre widersinnig, den Verlust einer Existenzgrundlage nicht anzuerkennen, weil diese schon vor Eintritt des Schadensereignisses - aber ebenfalls durch den Ausbruch des Krieges bedingt - nicht mehr die Einkünfte gewähren konnte, die sie dem Geschädigten früher gewährt hatte und später wieder gewähren sollte. Die Feststellung in dem angefochtenen Urteil, daß die Klägerin ihre Lebensgrundlage aus freiem Entschluß aufgegeben habe, steht nicht entgegen. Dieser Entschluß ist vielmehr der Klägerin nach ihrem Vortrag durch den kriegsbedingten Auszug ihrer Mieter aufgenötigt worden; das wird durch die Feststellungen des Urteils (jedenfalls nicht ausgeschlossen.
3)
Da entgegen dem angefochtenen Urteil ein Hausratschaden als Verlust der Existenzgrundlage auch anerkannt werden kann, wenn der Hausrat aus kriegsbedingten Gründen im Zeitpunkt der Schädigung nicht mehr genutzt werden konnte, jedoch weiterhin eine Existenzgrundlage bilden sollte, so muß dieses aufgehoben werden. Es bedarf der weiteren Verhandlung darüber, ob die Grundlagen der §§ 261 AUS. 3, 272, 239 LAG gegeben waren, d.h. die Klägerin aus der Vermietung ihrer möblierten Zimmer in den Jahren 1937 bis 1939 Einkünfte von mehr als 35 RM monatlich bezogen hat, ob sie die Absicht hatte, dieses auch weiterhin zu tun und ob das Leerstehen ihrer Wohnung kriegsbedingt war. Deswegen war die Rückverweisung auszusprechen. [...]
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 74 BVerwGG.
Dr. Buchholz
Dr. Kniesch
Lullies
Dr. Sieveking