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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.01.1956, Az.: BVerwG III C 96.55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.01.1956
Aktenzeichen
BVerwG III C 96.55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 15700
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Köln - 28.02.1955 - AZ: 5 KL 38.55

Fundstellen

  • Flüchtlingsberater 1956, 154
  • LA 1956, 105
  • LA 1956, 203
  • MDR 1957, 59
  • MtBl BAA 1956, 260
  • NDV 1956, 245
  • RLA 1956, 107
  • ZLA 1956, 150
  • ZLA 1956, 171

Amtlicher Leitsatz

Die Zerstörung einer Wohnung durch Fliegerangriff vermag auch dann nicht die Vernichtung der Existenzgrundlage nach § 261 Abs. 3 LAG zu begründen, wenn der Mieter im Zeitpunkt der Vernichtung des Hausrates bereits die Absicht, Einkünfte aus der Wohnung durch Untervermietung zu erzielen, durch Abschluß eines Untermietvertrages verwirklicht, jedoch noch keine Mieteinnahmen vor dem Schadenseintritt gehabt und die Nutzung der Mietsache nach nicht abgegeben hatte.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, III. Senat,
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 1956
durch
den Senatspräsidenten Holland und
die Bundesrichter Dr. Buchholz, Dr. Fürst, Klein und Gecks
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Köln, 5. Kammer, vom 28. Februar 1955 - 5 KL 38.55 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Klägerin, deren Ehemann Vertreter gewesen und am 18. August 1944 verstorben ist, begehrt Kriegsschadenrente wegen Verlustes der Existenzgrundlage infolge Vernichtung ihres Hausrates und eines Büroraumes am 27. Februar 1945 durch Kriegseinwirkung. Das Landesverwaltungsgericht wies die gegen die ablehnende Verwaltungsentscheidung gerichtete Klage durch Urteil vom 28. Februar 1955 ab. Es ließ die Revision zu. Nach seiner Auffassung ist es eine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung, ob die Zerstörung einer Wohnung durch Fliegerengriff als Vernichtung der Existenzgrundlage anzusehen ist, wenn der Mieter im Zeitpunkt der Zerstörung die Absicht hatte, aus der Wohnung durch Untervermietung Einkünfte zu erzielen, und einen Untermietvertrag bereits abgeschlossen hatte, Mieteinnahmen jedoch noch nicht gehabt hat.

2

Das Landesverwaltungsgericht hat festgestellt, daß die Klägerin bis zum Verlust ihres Hausrates und des Büroraumes am 27. Februar 1945 weder aus einer Untervermietung noch aus ihrer Tätigkeit als Vertreterin Einnahmen gehabt hat. Es ist der Ansicht, der Umstand, daß ein Mietvertrag bereits vor dem Schadenseintritt geschlossen gewesen sei vermöge zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führen. Entscheidend sei die Tatsache, daß die Klägerin effektive Einnahmen aus der Untervermietung nicht gehabt habe. Die bloße Möglichkeit, so führt es weiter unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus, aus dem Hausrat irgendwelche Nutzungen zu ziehen und diesen dadurch vielleicht später im bestimmten Umfange zur Existenzgrundlage zu machen, reiche für die Annahme, daß auf den Hausrat die Existenz bereits gegründet gewesen sei, nicht aus. Bei Verlust der Existenzgrundlage müsse eine tatsächlich vorhanden gewesene Existenz vernichtet worden sein. Aus dem gleichen Grunde könne die Vernichtung des Büroraumes nicht zu einem begründeten Klageanspruch führen, weil die Klägerin auch aus ihrer Vertretertätigkeit keine Einnahmen gehabt habe. Auf den Inhalt des angefochtenen Urteils wird im übrigen Bezug genommen.

3

Die Klägerin beantragt mit der Revision,

ihr unter Aufhebung dieses Urteils die begehrte Kriegsschadenrente zu gewähren.

4

Sie rügt rechtsirrige Auslegung des § 261 des Gesetzes über den Lastenausgleich in der Fassung vom 24. Juli 1953 (BGBl. I S. 693.) - LAG -, Die Rechtsauffassung des Landesverwaltungsgerichts, ihre Existenz sei tatsächlich noch nicht auf den kriegsvernichteten Hausrat gegründet gewesen, insbesondere deshalb, weil sie aus der Vermietung noch keinerlei Einkünfte bezogen habe, treffe nicht zu. In Wirklichkeit sei die Existenzgrundlage durch die bereits vertraglich abgeschlossene Vermietung nicht nur in tatsächlicher, sondern auch in rechtlicher Beziehung vorhanden gewesen. Auf die Schriftsätze der Klägerin vom 28. Mai 1955 und 14. Januar 1956 wird wegen der übrigen Rechtsausführungen verwiesen.

5

Der Beklagte tritt unter Berufung auf die Gründe des ablehnenden Beschwerdebeschlusses vom 12. Februar 1954 und seine Ausführungen im Schriftsatz vom 17. Mai 1954 der Revision entgegen.

6

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

7

Es sei zwar über diese Räume ein Mietvertrag abgeschlossen worden, wonach das Mietverhältnis am 1. März 1945 habe beginnen sollen und für die Überlassung möblierter Zimmer ein bestimmter Mietpreis vereinbart gewesen sei. Das Mietverhältnis sei de facto jedoch nicht zustandegekommen, weil die Wohnung der Klägerin bereits vor diesem Zeitpunkt durch Bomben zerstört worden sei. Es handele sich also auch im vorliegenden Falle um rein potentielle Einkünfte, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen wegen Existenzverlustes nicht begründen könnten.

8

II.

Die formgültig und fristgerecht eingelegte Revision ist zulässig, aber nicht begründet.

9

Sie kann keinen Erfolg haben, weil das Landesverwaltungsgericht die Voraussetzungen der Gewährung von Kriegsschadenrente zutreffend verneint hat. Das angefochtene Urteil ist in den Gründen der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gefolgt. Danach kann der Verlust von Hausrat ursächlich im Sinne des § 261 Absatz 3 LAG nur dann sein, wenn die Existenzgrundlage bereits vor dem Schadenseintritt in Einkünften bestand, die auf dem Hausrat beruhten. Es reicht also zur Feststellung eines Hausratschadens als Verlust der Existenzgrundlage nicht aus, wenn der zerstörte Hausrat künftig die Existenzgrundlage hätte bilden können. Der Umstand, daß im Zeitpunkt der Vernichtung des Hausrates bereits ein Mietvertrag für den 1. März 1945 abgeschlossen war, ändert nach der rechtlich einwandfreien Beurteilung des Landesverwaltungsgerichts nichts an dieser Rechtslage; denn vor dem Schadenseintritt war der Hausrat tatsächlich nicht die Existenzgrundlage der Klägerin, da sie ihren Lebensunterhalt nach den tatsächlichen - mit der Revision nicht angegriffenen - für das erkennende Gericht verbindlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil bis dahin nicht von Einnahmen aus der Wohnungsvermietung bestritt. Darauf allein aber kommt es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nach § 261 Absatz 3 LAG an, denn der Verlust von Hausrat kann nur dann ursächlich zur Vernichtung der Existenz geführt haben, wenn dadurch die zu diesem. Zeitpunkt darauf beruhende Existenz weggefallen ist. Das aber war unstreitig hier nicht der Fall. Die Klägerin hat im Zeitpunkt des Schadenseintritts nicht nur noch keine Einnahmen aus der Untervermietung gehabt, sondern hatte auch die Nutzungen noch nicht abgegeben.

10

Das gleiche trifft für die Vernichtung des Büroraumes zu. Die Klägerin hat vor diesem Verlust, wie das Landesverwaltungsgericht ebenfalls unangefochten tatsächlich festgestellt hat, aus ihrer Vertretertätigkeit noch keine Einkünfte gehabt.

11

Da dem Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Kriegsschadenrente nach dem Lastenausgleichsgesetz wegen des geltend gemachten Schadens schon aus diesen Gründen nicht entsprochen werden kann, bedarf es keines Eingehens auf die weiteren Rechtsausführungen im angefochtenen Urteil und in den Schriftsätzen der Prozeßbeteiligten.

12

Das Landesverwaltungsgericht hat demgemäß rechtlich einwandfrei die Klage abgewiesen. Die Revision ist daher zurückzuweisen.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Absatz 1 [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Holland, zugleich für den erkrankten Bundesrichter Dr. Buchholz
Dr. Fürst
Klein
Gecks