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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.02.1958, Az.: BVerwG III C 1.57

Totalverlust einer Werkstatteinrichtung durch Fliegereinwirkung; Anspruch auf Kriegsschadenrente nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) bei Verlust einer Existenzgrundlage; Verlust von nicht zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern ; Werkstatteinrichtung als Gegenstand der Berufsausübung; Tatsächliche Nichtbenutzung der Werkstatteinrichtung während eines Jahrzehnts; Unterscheidung zwischen selbstständiger und unselbstständiger Stellung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.02.1958
Aktenzeichen
BVerwG III C 1.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 10747
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Würzburg - 07.11.1956 - AZ: Nr. 92 III 56

Fundstellen

  • BVerwGE 6, 188 - 191
  • MDR 1958, 450 (amtl. Leitsatz)

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - III. Senat -
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 1958
durch
den Senatspräsidenten Holland und
die Bundesrichter Dr. Buchholz, Klein, Lullies und Dr. Sieveking
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beteiligten wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg, III. Kammer, vom 7. November 1956 - Nr. 92 III 56 - aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1400 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1883 geborene Kläger begehrt wegen des am 21. November 1944 durch Fliegereinwirkung herbeigeführten Totalverlustes einer mit 15 000 RM bewerteten Werkstatteinrichtung Kriegsschadenrente (Unterhaltshilfe) nach dem Lastenausgleichsgesetz. Aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils ergibt sich, daß der Kläger im Jahre 1930 den Betrieb seiner Kunst- und Bauschlosserei aufgegeben hatte, von 1936 bis zum Jahre 1940 als Lehrlingsmeister und Vorarbeiter bei den S... Werken bzw. in der Schlosserei der B... A... in unselbständiger Stellung tätig und schließlich während des Krieges bei der Kriegsmarine dienstverpflichtet gewesen war. Seine während dieser Zeit offenbar nicht benutzte Schlosserwerkstatteinrichtung war während des Krieges bis zu ihrer Zerstörung in einer A... ... Werkhalle eingelagert gewesen. Der Kläger hatte sich nach 1945 wieder selbständig gemacht und war mit der Ausführung verschiedener Schlosserarbeiten bei Krankenhausbauten beschäftigt gewesen. Am 7. Oktober 1952 meldete er seine Bau- und Maschinenschlosserei ab und beantragte kurz darauf Feststellung eines Kriegssachschadens und Gewährung einer Kriegsschadenrente. Die Ausgleichsbehörden lehnten seinen Antrag ab, weil der Kläger als Angestellter in seiner Existenz durch den Verlust der eingelagerten Werkstatteinrichtung nicht berührt worden sei, ein feststellbarer Schaden etwa an Gegenständen der Berufsausübung dem Kläger im Zeitpunkt der Schädigung nicht erwachsen sei.

2

Das Verwaltungsgericht hob die ablehnenden Bescheide auf. Es verneinte zwar einen Verlust an Betriebsvermögen sowie an der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage, erkannte jedoch in der Zerstörung der Werkstatteinrichtung einen Verlust an Gegenständen, die für die Berufsausübung erforderlich seien, an. Hierzu führte es aus, daß der Kläger seinen Beruf als Schlosser nie aufgegeben, sondern nur die Art seiner Ausübung gewechselt habe. Es könne dem Kläger geglaubt werden, daß er schon im Jahre 1940 die Absicht gehabt habe, sich mit seiner Betriebseinrichtung wieder selbständig zu machen, und daß er diese Einrichtung habe behalten wollen, um notfalls oder bei günstiger Gelegenheit wieder als selbständiger Schlosser arbeiten zu können. Die Werkstatteinrichtung habe daher für den Kläger auch nach 1930 ihre ursprüngliche Zweckbestimmung nicht verloren.

3

Gegen dieses Urteil hat die Beteiligte die zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrage,

4

das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.

5

In ihrer Begründung rügt sie, daß § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - durch das angefochtene Urteil verletzt sei, weil der Verlust von Gegenständen der Berufsausübung nur dann zur Anerkennung eines Kriegssachschadens führen könne, wenn sie für den im Schadenszeitpunkt tatsächlich vom Geschädigten ausgeübten Beruf erforderlich gewesen seien. Hieran fehle es aber im Falle des Klägers. Der Kläger könne nicht anders beurteilt werden, als wenn er noch niemals eine selbständige Schlosserei betrieben, jedoch schon die für eine beabsichtigte Eröffnung eines solchen Betriebes erforderliche Einrichtung angeschafft hätte.

6

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

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Er ist der Meinung, daß entgegen dem angefochtenen Urteil sein Anspruch schon nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 LAG begründet sei. Dem Bewertungsgesetz sei nicht zu entnehmen, daß nur solche Gegenstände zum Betriebsvermögen gehörten, die in dem Betrieb tatsächlich verwendet würden. Von Beendigung eines Betriebes sei vielmehr erst zu reden, wenn die Liquidation beendet sei. Der Kläger habe seinen Betrieb aber nicht liquidiert, sondern nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils nur vorübergehend eingestellt, um notfalls oder bei günstiger Gelegenheit wieder als selbständiger Schlosser arbeiten zu können. Dazu hätte die gut ausgestattete Schlossereinrichtung jederzeit dienen können, die auch nicht anderen Zwecken - etwa dem Haushalt - nutzbar gemacht worden sei. Sie müsse daher mangels weiterer Veräußerung noch zum Betriebsvermögen gerechnet werden. Der Kläger verweist in diesem Zusammenhang auf die Bemerkungen von Krekeler zu § 54 des Bewertungsgesetzes (III der 4. Aufl., VII der 6. Aufl. des Erläuterungsbuches) und das Urteil des Reichsfinanzhofs vom 22. September 1933 in JW 1934 S. 60. Hilfsweise beruft sich der Kläger auf die Gründe des angefochtenen Urteils dafür, daß die Werkstatteinrichtung für die Berufsausübung erforderlich gewesen sei. Dabei komme es nicht auf das tatsächliche Anwendungsgebiet der Gegenstände, sondern auf die gedachte Zweckbestimmung an, nämlich zur Sicherung des Lebensunterhaltes des Klägers, insbesondere im Alter in Bereitschaft zu bleiben. Der Sachverhalt ließe keine andere Deutung zu als diese Absicht der zusätzlichen Lebenssicherung, da angesichts der fortschreitenden Wertminderung der Gegenstände es nur dann einen Sinn gehabt hätte, diese zu behalten, wenn sie einmal wieder hätten benutzt werden sollen.

8

Die Beklagte tritt der Revisionsbegründung bei.

9

II.

Die zulässige Revision der Beteiligten führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Die in ihm enthaltenen tatsächlichen Feststellungen, an die der erkennende Senat gemäß § 56 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - gebunden ist, ergeben, daß der Kläger keinen Anspruch auf Kriegsschadenrente nach dem Lastenausgleichsgesetz hat.

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1)

Das ist unstreitig und unzweifelhaft, insoweit der Verlust einer Existenzgrundlage in Frage steht; denn diese hat bei Eintritt des Schadens, wie auch bei Beginn der Dienstverpflichtung, eindeutig nicht auf der Ausnutzung der Werkstatteinrichtung beruht.

11

2)

Aber auch hinsichtlich der anderen in § 13 LAG aufgezählten Fälle von Kriegssachschäden, soweit sie überhaupt in Frage kommen, läßt sich keine Anspruchsgrundlage für den Kläger herleiten. Aus der Fassung von § 13 Abs. 1 LAG ergibt sich, daß Nr. 2 hinter Nr. 1 nur subsidiäre Bedeutung hat. Ein Verlust an Gegenständen, die für die Berufsausübung erforderlich sind, kann also nur dann in Betracht gezogen werden, wenn diese Wirtschaftsgüter nicht zu einem Betriebsvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes zählen.

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Entgegen den Ausführungen, die seitens des Klägers in der Revisionsbeantwortung gemacht worden sind, kann dem angefochtenen Urteil auf Grund seiner Feststellungen dahin gefolgt werden, daß der Schlossereibetrieb bei Entstehung des Schadens nicht mehr bestanden hat. Das Urteil stellt fest, daß der Kläger seinen Beruf als selbständiger Schlossermeister im Jahre 1930 aufgegeben habe, und folgert daraus, daß seine Werkstatteinrichtung nicht mehr in der Hauptsache dem Betriebe einer Schlosserei gedient habe.

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Auch wenn man annehmen will, daß eine nur vorübergehende Stillegung eines Betriebes diesen noch nicht endigen läßt und daß bei einer Liquidation die Einstellung der eigentlichen gewerblichen Tätigkeit dem Betriebsvermögen noch nicht seinen Charakter nimmt, sondern daß es erst auf die Beendigung der Liquidation ankommt, so verbietet doch im vorliegenden Falle der seit 1930 verflossene Zeitraum die Zurechnung der Werkstatteinrichtung zu einem Betriebsvermögen. Es mag dahinstehen, ob eine Liquidation des Handwerksbetriebes überhaupt stattgefunden hat und der Betrieb abgemeldet worden ist. Die Feststellung, daß der Kläger zehn Jahre lang nicht selbständig gewesen ist, erlaubt jedenfalls den Schluß, daß eine Liquidation zum Abschluß gelangt ist und auch von der Abwicklung eines Betriebes nicht mehr die Rede sein konnte. Nur im Zusammenhang mit einer Liquidation haben aber die in der Revisionsbeantwortung zitierten Stimmen aus Schrifttum und Rechtsprechung zum Bewertungsgesetz bzw. Reichsbewertungsgesetz einen Sinn, wenn sie auf das Ende der Liquidation und nicht die tatsächliche Beendigung der gewerblichen Tätigkeit abstellen. Daraus folgt aber nicht, daß mangels Liquidation oder Veräußerung des Betriebsvermögens ein solches in seiner Eigenschaft zeitlich unbeschränkt fortbestände, auch wenn es Privatvermögen geworden ist und seine Veräußerung nicht mehr zu erwarten ist.

14

Es bleibt also nur noch, die Werkstatteinrichtung als einen Gegenstand der Berufsausübung anzusehen. Dabei muß die Ausübung eines selbständigen Berufes außer Betracht bleiben, da die Werkstatteinrichtung dann, wie oben ausgeführt, zu einem Betriebsvermögen gehören würde. Die Absicht, später einmal wieder einen selbständigen Beruf auszuüben, ersetzt nicht das Erfordernis tatsächlicher Berufsausübung, wie es sich aus § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a LAG ergibt. Die Anerkennung einer Absicht würde bedeuten, daß man ein potentielles Element in die Schadensfeststellung einfügen würde, was bei der Beurteilung der Existenzgrundlage in ständiger Rechtsprechung abgelehnt wird.

15

Es bleibt demnach nur die Möglichkeit, daß der Kläger als unselbständiger Schlosser eine Werkstatteinrichtung benötigt hat oder daß man überhaupt von der Unterscheidung zwischen selbständiger und unselbständiger Tätigkeit absieht.

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Es mag dabei anerkannt werden, daß unselbständige Gewerbetreibende für die Ausübung ihres Berufes eigenes Handwerkszeug benötigen, wie dieses z.B. bei dem Musiker eines städtischen Orchesters der Fall ist oder bei einem Landarbeiter, der eigene Geräte, einem Außenangestellten, der einen eigenen Kraftwagen benötigt (vgl. von Samson, Rundschau für den Lastenausgleich 1956 S. 101). Ob das bei einem Schlosser auch gilt oder üblich ist, kann dahinstehen. Stellt man nämlich, wie die Fassung von § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a LAG es im Rahmen der Regelung der gesamten Schadenstatbestände verlangt und wie der Senat es in seinem Urteil vom heutigen Tage in der Sache BVerwG III C 257.56 getan hat, auf den Einzelfall ab und auf die Frage, ob die Gegenstände in diesem Falle für die Berufsausübung erforderlich waren, so wird die tatsächliche Nichtbenutzung der Werkstatteinrichtung während eines Jahrzehnts ergeben müssen, daß sie von dem Kläger nicht benutzt wurde und daher nicht erforderlich war. An dieser Tatsache wird auch das mögliche Ergebnis einer Beweisaufnahme nichts ändern können, daß es manche Schlosser mit eigener Werkstatt gibt, die in abhängiger Stellung arbeiten.

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Auch dem Gedanken, daß die Unterscheidung zwischen selbständiger und unselbständiger Stellung nicht angebracht sei, daß vielmehr ein Schlosser seine Tätigkeit einmal in dieser, ein anderes Mal in jener Form ausüben könne, wird man nicht folgen können. Es läßt sich zwar denken, daß ein Handwerker seinen Betrieb aufrechterhält, auch wenn er gelegentlich in abhängiger Stellung tätig ist, um dann je nach Konjunktur seinen eigenen Betrieb wieder aufzunehmen. Daß der Kläger seinen Beruf in dieser Weise betrieben hat, wird jedoch gleichfalls durch die Tatsache widerlegt, daß er seine Werkstatteinrichtung zehn Jahre lang stillgelegt hatte. Dem mag entgegengehalten werden, daß er sie ja hätte veräußern können, wenn er sie nach seiner Ansicht nicht mehr benötigte. Das mag für die Absicht des Klägers, wie sie das Verwaltungsgericht festgestellt hat, sprechen. Jedoch genügt es nicht, daß der Kläger vielleicht die Absicht hatte, einmal später wieder einen Handwerksbetrieb zu eröffnen. Die selbständige Tätigkeit müßte irgendwie schon in der unselbständigen Tätigkeit eingeschlossen gewesen sein und mit ihr abgewechselt haben. Daß der Kläger jedoch auch zu Ende der dreißiger Jahre, als die Konjunktur zweifellos günstig war, nicht daran gedacht hat, wieder einen eigenen Betrieb aufzumachen, zwingt zu der Annahme, daß, falls er seine Werkstatteinrichtung wirklich für spätere Zeiten noch behalten wollte, diese Absicht jedenfalls nur in eine ferne Zukunft weist und nicht ausreichend ist, um den bei seiner Dienstverpflichtung von dem Kläger ausgeübten Beruf zu charakterisieren und darauf die Erforderlichkeit einer Werkstatteinrichtung zu begründen.

18

Das angefochtene Urteil verstößt gegen § 13 Abs. 1 Nr. 2 LAG, indem es die Werkstatteinrichtung für erforderlich hält und sich damit begnügt, daß die Werkstatteinrichtung für eine spätere selbständige Tätigkeit des Klägers bestimmt gewesen sein möge. Es mußte daher aufgehoben und die Klage abgewiesen werden.

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Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1400 DM festgesetzt.

[D]er Streitwert ist gemäß § 74 BVerwGG festgesetzt worden.

Holland
Dr. Buchholz
Klein
Lullies
Dr. Sieveking