Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.03.1962, Az.: BVerwG III C 264.60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.03.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 264.60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 14131
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Darmstadt - 09.09.1960 - AZ: III/245/59
Rechtsgrundlagen
- § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a LAG
- § 7 FG
- § 15 FG
- § 1 13. FeststellungsDV
- § 2 13. FeststellungsDV
Fundstellen
- BVerwGE 14, 78 - 84
- IFLA 1963, 75
- MDR 1962, 683 (amtl. Leitsatz)
- ZLA 1962, 293
Amtlicher Leitsatz
Das Bildmaterial eines Schriftstellers ist als Gegenstand, der seiner Berufsausübung dient, auch dann anzusehen, wenn es ein Erzeugnis seiner Kunst als Fotograf ist. Bei Verlust dieser Gegenstände ist die Schadensberechnung nicht auf die Pauschsätze der 13. FeststellungsDV beschränkt.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Lentz, Dr. Sieveking, Pütz und Freiherr von Stein
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beteiligten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 9. September 1960 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger, der sich auf zahlreichen Auslandsreisen eine umfassende Sammlung von Lichtbildaufnahmen, Schwarz-Weiß-Fotos und Farb-Dias, angelegt hatte, lebte bis zum Jahre 1938 von der Bildberichterstattung, von Lichtbildvorträgen, der Anfertigung von Luftbildern, der Herausgabe von Postkarten und Bildbänden sowie der Belieferung von Herausgebern von Kalendern, Illustrierten. Zeitschriften, Reiseprospekten und illustrierten Büchern mit den von ihm gefertigten Aufnahmen, wobei er nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ein Einkommen aus seiner Tätigkeit als selbständiger Fotograf von rund 8.000 RM im Jahre erzielte. Seit dem Frühjahr 1938 war der Kläger bei der Luftwaffe im Angestelltenverhältnis tätig und beschäftigte sich als Referent für Luftbildfotografie im Reichsluftfahrtministerium mit der Weiterentwicklung der Luftbildaufnahmetechnik. Nach seiner Entlassung aus gesundheitlichen Gründen wurde er von 1942 bis zum Zusammenbruch bei der Stadtverwaltung in Hohensalza als Leiter der Bildstelle beschäftigt.
Der Kläger beantragte im Jahre 1952 die Feststellung des Verlustes u.a. seines "Berufsvermögens", bestehend aus Fotoeinrichtung und Bildarchiv. Entsprechend der von ihm angegebenen Bewertung seiner Fotoeinrichtung mit 1.815 RM und seiner 4.400 Stück Schwarz-Weiß-Fotos mit 8.800 RM sowie seiner 1.000 Farb-Dias mit 1.500 RM gelangte das Ausgleichsamt zu einer Feststellung von Vertreibungsschäden in bezug auf das Betriebsvermögen des Klägers von insgesamt 12.150 RM. Die dagegen erhobene Beschwerde, mit der der Kläger eine über den Materialwert hinausgehende höhere Verlustfeststellung begehrte, hatte keinen Erfolg. Mit der Klage trug der Kläger vor, die im Verwaltungsverfahren herangezogenen Sachverständigen L. und K. hätten den Wert des Fotoarchivs höher eingeschätzt. Für den Wert des Archivs, in dem nur die noch verwertbaren Aufnahmen aufbewahrt seien und in das er wiederholbare Aufnahmen aus Deutschland nicht eingeschlossen habe, spreche es, daß sich seine Jahresumsätze zwischen 35.000 und 46.000 RM bewegt hätten.
Das Verwaltungsgericht hat nach Einholung von Auskünften bei dem Bundesminister der Finanzen und bei zwei größeren Versicherungsgesellschaften, bei der Oberfinanzdirektion München und dem Finanzamt für Körperschaften München den Sachverständigen Prof. Dr. Othmar H. zu der Bewertung des in Verlust geratenen Fotoarchivs gehört. Es hat sodann unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen den Beklagten für verpflichtet erklärt, den Vertreibungsschaden des Klägers an seinem Fotoarchiv und seiner Fotoeinrichtung als Verlust an Gegenständen der Berufsausübung mit insgesamt 21.850 RM festzustellen. In der Begründung seines Urteils geht das Verwaltungsgericht davon aus, daß es sich bei dem Verlust des Klägers an seinen Fotoapparaten und seinem Fotoarchiv nicht um einen Schaden an Betriebsvermögen, sondern an Gegenständen der Berufsausübung gehandelt habe. Die der Ausübung eines früheren Berufs dienenden Gegenstände seien zwar in der Regel dem Betriebsvermögen zuzurechnen, jedoch gelte das nicht bei rein künstlerischen und rein wissenschaftlichen Berufen. Um eine solche rein künstlerische oder wissenschaftliche Tätigkeit handele es sich bei dem Kläger, der bei der Auswahl und Gestaltung der sich ihm anbietenden Motive geographischer und volkskundlicher Art, bei der Zusammenstellung der Aufnahmen nach bestimmten künstlerischen und wissenschaftlichen Gesichtspunkten, bei der Auswertung seiner Bilder in Vortragen und Büchern weit über den Rahmen des Handwerklichen hinausgegangen sei und eine schöpferische und wissenschaftliche Tätigkeit entfaltet habe. Seine berufliche Tätigkeit sei daher als eine rein künstlerische oder wissenschaftliche Tätigkeit zu behandeln, die er durch seine kriegsbedingte Verwendung in Hohensalza nicht aufgegeben habe.
An der Feststellung des Verlustes seines Fotoarchivs sei das Gericht nicht durch die in § 15 Abs. 2 FG in Aussicht gestellte. Rechtsverordnung gehindert. Diese Rechtsverordnung betreffe lediglich Erzeugnisse der Berufsausübung, nicht jedoch solche Gegenstände, die für die weitere Berufsausübung des Geschädigten erforderlich gewesen seien, möchten sie auch selbst von ihm hergestellt worden sein. Die in dem Archiv enthaltenen Fotos seien nicht zum Verkauf bestimmt gewesen, sondern zur Veröffentlichung in Zeitschriften oder selbständigen Werken und zur Benutzung in Vorträgen. Somit seien sie für die Berufsausübung des Klägers im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderlich gewesen.
Bei der Bewertung des Fotoarchivs ging das Verwaltungsgericht von dem gemeinen Wert im Zeitpunkt der Schädigung aus. Dabei sei nicht nur auf das Honorar für eine einmalige Veröffentlichung abzustellen, sondern zu berücksichtigen, daß ein Teil der Fotos mehrfach veröffentlicht werde, während andere vielleicht für die Veröffentlichung nicht in Frage gekommen seien. Um den Preis zu bestimmen, den das Fotoarchiv im Veräußerungsfalle erzielt haben würde, folgte das Gericht dem Sachverständigen und legte einen dreijährigen Ertragswert zugrunde. Es sei nicht möglich, die Verwertbarkeit der einzelnen Aufnahmen nachzuprüfen. Jedoch sei ein wirklicher Veräußerungswert anzunehmen, wie er auch bei den Bildarchiven von Zeitungen und Zeitschriften vorliege. Bei der Bewertung des Bildarchivs könne die zusätzliche Arbeitsleistung des Klägers nicht berücksichtigt werden; nach den glaubhaften Angaben des Klägers sei davon auszugehen, daß von dem jährlichen Reinertrag von 8.000 RM auf seine schriftstellerische Tätigkeit 15 % und auf seine Vortragstätigkeit 5 % gefallen seien. Sonach wären die Einkünfte aus dem Bildarchiv mit 80 % von 8.000 RM = rund 6.500 RM zu bewerten. Das ergebe bei einem dreifachen Jahreswert 20.000 RM, zu dem noch der Schaden an der Fotoeinrichtung hinzukomme. Demnach sei ein Gesamtschadensbetrag an Gegenständen der Berufsausübung von 21.815 RM festzustellen.
Gegen das Urteil hat die Beteiligte die zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrage,
es aufzuheben.
Zur Begründung hat sie ausgeführt, daß die Tätigkeit des Klägers nicht als eine wissenschaftliche oder künstlerische anzusehen sei. Sie sei vielmehr mit der eines Zeitungs- oder Zeitschriftenreporters zu vergleichen, der für seine literarische Arbeit Material gesammelt habe. Der Kreis der eigenschöpferisch tätigen Künstler oder Wissenschaftler sei eng zu ziehen. Fehle es an der Voraussetzung rein wissenschaftlichen oder rein künstlerischen Schaffens, so könne lediglich der Verlust an Betriebsvermögen festgestellt werden. Dafür seien die Mindestsätze maßgeblich, die im § 9 der 2. BAA-FeststellungsDV enthalten seien. In der Praxis sei die Bewertung derartiger Archive, wie sie der Kläger verloren habe, nicht möglich.
In weiteren Ausführungen weist die Beteiligte darauf hin, daß der Kläger vom Frühjahr 1938 an als Angestellter im damaligen Reichsluftfahrtministerium tätig gewesen sei und seither eine Nutzung seines Archivs nicht wieder aufgenommen habe. Mit der Einstellung seines Betriebes habe der Kläger sein Betriebsvermögen in sein sonstiges Vermögen überführt, wie es durch die Auslagerung der nicht benötigten Teile des Archivs zum Ausdruck gekommen sei. Daher sei im Zeitpunkt des Verlustes ein der beruflichen Tätigkeit des Klägers dienendes Vermögen nicht mehr vorhanden gewesen, auch wenn man eine künstlerische, im Nebenberuf ausgeübte Tätigkeit annehmen wolle. Keinesfalls seien aber die Bilder, auch insoweit sie einer künstlerischen Tätigkeit gedient hätten, bewertungsfähig. Sie stellten lediglich einen immateriellen Wert dar, der nicht geschätzt werden könnte, es sei denn, sie hätten Teil einer Bilanz gebildet.
Der Kläger hält das angefochtene Urteil und seine Begründung für richtig. Er habe 1938 wegen einer Dienstverpflichtung seine Tätigkeit nur vorübergehend aufgegeben.
II.
Die Revision ist unbegründet. Das angefochtene Urteil erweist sich im Ergebnis und auch in seiner Begründung als frei von Rechtsfehlern.
1.
Mit Recht hat das Verwaltungsgericht die Tätigkeit des Klägers, der das in Frage stehende Bildarchiv gedient hat, nicht als eine gewerbliche angesehen. Andernfalls würde eine Feststellung des Verlustes der dafür benötigten Gegenstände auch bei einer freiberuflichen Tätigkeit nur als Schaden an Betriebsvermögen möglich sein und müßte sich im Rahmen von § 13 Abs. 3 des Feststellungsgesetzes - FG - halten, d.h. auf den steuerlich festgestellten Einheitswert vom 1. Januar 1940 beschränken. Von der Bildung (und Besteuerung) eines Betriebsvermögens ausgenommen ist, wie auch der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 8. November 1957 - BVerwG IV C 300.55 - (BVerwGE 5, 333) ausgesprochen hat, eine freiberufliche Tätigkeit nur, wenn sie im Sinne von § 47 der Durchführungsverordnung zum Bewertungsgesetz vom 2. Februar 1935 (RGBl. I S. 81) rein künstlerisch und wissenschaftlich, d.h. von ausschließlich schöpferischer, forschender oder schriftstellerischer Natur ist.
2.
Die Möglichkeit, daß die Tätigkeit eines Fotografen, der die von ihm verfertigten Bilder als Material für Bildbände, Aufsätze und Vorträge über die von ihm besuchten Länder verwendet, als rein künstlerisch oder wissenschaftlich angesehen wird, ist vom Verwaltungsgericht mit Recht bejaht worden. Es ist dabei nicht erforderlich, daß eine Tätigkeit entweder rein künstlerisch oder rein wissenschaftlich sei. Es läßt sich auch eine wissenschaftliche Tätigkeit in künstlerischer Form oder eine Kombination von wissenschaftlicher und künstlerischer Tätigkeit denken, wenn sie nur "rein", d.h. nicht dem gewerblichen Bereich zuzurechnen ist.
Ohne daß Bedenken dagegen zu erheben wären, hat das Verwaltungsgericht die im vorliegenden Falle in Frage kommende Tätigkeit des Klägers als eine solche angesehen, die, wenn auch nicht schon durch die fotografischen Aufnahmen allein, so doch durch ihre Verwendung für schriftstellerische Arbeiten und Vorträge, in denen der Kläger über die Ergebnisse seiner Reisen in biologischer und volkskundlicher Hinsicht berichtet, im Bereich des Schöpferischen gelegen ist. Wenn die Revision dagegen vorträgt, die Tätigkeit des Klägers sei mit derjenigen eines Zeitungsreporters oder Bildberichterstatters zu vergleichen, der für seine literarische Arbeit Material gesammelt habe, so wird dabei übersehen, daß auch Arbeiten für die Tagespresse künstlerischen oder wissenschaftlichen Charakter tragen können. Insoweit die Revision den Arbeiten des Klägers einen solchen Wert abspricht, wendet sie sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, ohne Verfahrensfehler oder Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze aufzuzeigen.
Die Abgrenzung einer künstlerischen und wissenschaftlichen Tätigkeit gegenüber einer journalistischen ist im übrigen schwierig; es ist nicht einzusehen, weshalb insoweit ein besonders enger Maßstab angewandt werden sollte, zumal Wert-Kriterien, die auf rein ästhetischem oder wissenschaftlichem Gebiet liegen, hier keine Rolle spielen kennen und auch das Maß der Volkstümlichkeit in der Art der künstlerischen oder wissenschaftlichen Äußerung nicht für die Zuordnung zum schöpferischen oder gewerblichen Bereich entscheidend sein kann.
3.
Es bedarf keiner eingehenden Begründung, daß das verlorengegangene Bildmaterial für die Berufsausübung des Klägers, so wie sie vom Verwaltungsgericht aufgefaßt worden ist, erforderlich war, so daß es auf die durch die Entscheidung des IV. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 1959 - BVerwG IV C 138.58 - (BVerwGE 8, 204) aufgeworfene Frage, ob "erforderlich" den Sinn von "förderlich" habe, nicht ankommt. Anders als bei solchen Werken von bildenden Künstlern (auch Fotografen), die mit der Herstellung ihren künstlerischen Zweck erfüllt haben und nur noch veräußert werden sollen, dienten die vom Kläger hergestellten Bilder einem weiteren Zweck, nämlich der Sichtbarmachung des gedanklichen Inhalts seiner Zusammenstellungen, Vorträge und Aufsätze. Entscheidend ist hier der klar zutage tretende Zweck der in dem Bildarchiv aufbewahrten Gegenstände. Unerheblich ist es, ob es sich dabei um Kunstgegenstände handelt oder ob der Kläger diese, selbst hergestellt hat. § 7 FG steht daher der Feststellung des Verlustes dieser Gegenstände als für die Berufsausübung erforderlich nicht entgegen. Das hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 19. November 1959 - BVerwG III C 31.58 - (BVerwGE 9, 330) zum Ausdruck gebracht.
4.
Daß der Kläger im Jahre 1938 als Angestellter in den Dienst des Reichsluftfahrtministeriums getreten ist, hob die Zweckbestimmung des Bildarchivs für seine Berufsausübung nicht auf. Wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat, hat der Kläger durch seine kriegsbedingte Verwendung in Hohensalza seinen Beruf offenbar nicht aufgegeben. Darin mag einmal die Feststellung liegen, daß der Kläger seine auf der Verwendung seiner Bilder aufgebaute Tätigkeit auch im Nebenberuf ausgeübt habe (vgl. hierzu das Urteil des IV. Senats vom 27. Oktober 1961 - BVerwG IV C 352.59 -). Weiter ist in der Feststellung des Verwaltungsgerichts gleichzeitig eingeschlossen, daß es sich bei der kriegsbedingten Verwendung nur um eine vorübergehende gehandelt habe. Es ist zwar notwendig, daß für die Berufsausübung erforderliche Gegenstände zum maßgebenden Zeitpunkt tatsächlich für eine vom Geschädigten ausgeübte Tätigkeitsart erforderlich waren (Urteil des erkennenden Senats vom 13. Februar 1958 - BVerwG III C 1.57 - [BVerwGE 6, 188]), es entspricht jedoch der Rechtsprechung beider mit Lastenausgleichs Sachen betrauten Senate des Bundesverwaltungsgerichts, daß eine kriegsbedingte Unterbrechung einer Tätigkeit unschädlich sei. Der erkennende Senat hat dieses im Urteil vom 26. September 1957 - BVerwG III C 398.56 - (BVerwGE 5, 245 = MDR 1958 S. 60 Nr. 74) ausgesprochen, in dem es sich darum handelte, daß Hausrat aus kriegsbedingten Gründen im Zeitpunkt der Schädigung nicht mehr bei der Vermietung von Zimmern benutzt wurde. Der IV. Senat hat in seinem Urteil vom 29. August 1958 - BVerwG IV C 179.56 - (RLA 1958 S. 329 = ZLA 1959 S. 41) ausgesprochen, daß die Existenzgrundlage bei einer vorübergehenden Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit erhalten bleibe, wenn der Berechtigte den festen Willen habe, die Tätigkeit nach einer bestimmten Zeit wieder aufzunehmen, und daß nach den bei Eintritt der Unterbrechung gegebenen Umständen eine Wiederaufnahme der Tätigkeit zur beabsichtigten Zeit ohne weiteres möglich erscheine. Diese Rechtsprechung hat der IV. Senat in seinen Urteilen vom 21. November 1958 - BVerwG IV C 29.57- (ZLA 1959 S. 183 = MDR 1959 S. 519); vom 3. Februar 1961 - BVerwG IV C 72.60 - bestätigt und ausgebaut. Wenn Kriegsverhältnisse eine Unterbrechung der Berufsausübung mit sich bringen, so ist in der Regel eine Wiederaufnahme nach Kriegsende anzunehmen und zu erwarten. Entscheidend ist, daß in diesen Fällen die Existenzgrundlage nur vorübergehend aufgegeben, jedoch für die spätere Zeit wieder in Aussicht genommen war. Diese Voraussetzungen sind nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts als gegeben anzusehen, wenn es ausführt, daß die Verwendung des Klägers in Hohensalza kriegsbedingt war und nicht die endgültige Aufgabe seines Berufes bedeutete.
5.
Was die Bewertung des verlorengegangenen Bildarchivs anlangt, so hat sich das Verwaltungsgericht mit Recht nicht durch § 15 Abs. 2 FG und die dazu erlassene 13. FeststellungsDV vom 8. November 1960 gebunden gefühlt. § 15 Abs. 2 FG ist durch das Elfte Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 29. Juli 1959 eingefügt worden und besagt, daß durch Rechtsverordnung bestimmt werde, ob und in welchem Umfange Verluste an Erzeugnissen der Berufsausübung oder der wissenschaftlichen Forschung den Verlusten an Gegenständen gleichgestellt werden, die für die Berufsausübung oder die wissenschaftliche Forschung erforderlich sind. In der daraufhin erlassenen 13. FeststellungsDV ist eine solche Gleichstellung bei Personen, die als bildende Künstler haupt- oder nebenberuflich eine Tätigkeit im Sinne des § 47 der Durchführungsverordnung zum Bewertungsgesetz ausgeübt haben, für den Verlust an eigenen Erzeugnissen in dieser Tätigkeit vorgesehen. Für die Berechnung des Schadens durch Verlust an diesen Erzeugnissen ist sodann vorgeschrieben, daß von den Einkünften auszugehen ist, die der unmittelbar Geschädigte im Durchschnitt der Jahre 1937, 1938 und 1939 aus seiner Tätigkeit als bildender Künstler bezogen habe, und für die verlorengegangenen Erzeugnisse ein Wert angesetzt, der auf einem Pauschsatz entsprechend den Einkünften beruht. Diese Bewertung betrifft jedoch Erzeugnisse, die nicht der Berufsausübung dienen, sondern die lediglich zur Veräußerung bestimmt waren, die also bei einem. Gewerbetreibenden ein Anlage- oder Umlaufvermögen gebildet hätten. Das ergibt sowohl der Wortlaut wie auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Erzeugnisse der eigenen Berufsausübung, insbesondere auch solche aus künstlerischer Tätigkeit, waren, wie bei Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, Anm. 3 zu § 15 FG ausgeführt wird, vom Gesetzgeber zunächst nicht berücksichtigt, sofern es sich nicht um Skizzen oder ähnliche Vorlagen gehandelt hatte. Auch nach der Rechtsprechung des III. Senats des Bundesverwaltungsgerichts waren eigene Erzeugnisse eines Künstlers für seine Berufsausübung nur dann als erforderlich angesehen worden, wenn sie für die Herstellung weiterer Kunstwerke benutzt und benötigt wurden (vgl. Urteil vom 13. Februar 1958 - BVerwG III C 257.56 - [ZLA 1959 S. 70] [Studienmaterial und Entwürfe eines Bühnenbildners] und Urteil vom 19. November 1959 - BVerwG III C 31.58 - [Reiseskizzen]). Demgegenüber hatte der IV. Senat auch solche Gegenstände als für die Berufsausübung "förderlich" angesehen, deren Zweck lediglich in der Veräußerung lag. Das ist in deutlichster Form in der Entscheidung vom 11. März 1959 - BVerwG IV C 138.58 - zum Ausdruck gekommen. Um auch den Verlust solcher Gegenstände, die nicht eigentlich der weiteren Kunstausübung ihres Schöpfers dienten, feststellungsfähig zu machen, andererseits für die Bewertung und Schadensfeststellung Regeln zu geben, wurde § 7 FG geändert und § 15 FG erweitert sowie die dort vorgesehene Rechtsverordnung erlassen. Hierdurch war, wie bei Kühne-Wolff a.a.O. bemerkt wird, eine Erweiterung der Schadenstatbestände gegeben, indem Gegenstände, die der Berufsausübung nicht dienten, diesen gleichgestellt wurden. Damit wurde, allerdings in beschränkter Form, etwas gewährt, was der Gesetzgeber bisher noch nicht anerkannt hatte. Andererseits waren Gegenstände, die der Berufsausübung unmittelbar dienten, auch schon vorher feststellungsfähig; sie bedurften nicht der Gleichstellung. Wie bereits ausgeführt, gilt das auch für Kunstgegenstände; denn es kann der Bestimmung eines Gegenstandes für die Berufsausübung nicht entgegenstehen, daß es sich dabei um Kunsterzeugnisse handelt (so bereits das Urteil vom 19. November 1959 - BVerwG III C 31.58 -). Insoweit bei Schaefer, RLA 1959 S. 289, eine andere Meinung zum Ausdruck kommt, vermag der erkennende Senat dieser nicht beizupflichten. Mit Recht hat das Verwaltungsgericht die Fotos etwa den geätzten Steinen eines Lithographen, Holzschnitten oder gestochenen Metallplatten, die Hilfsmittel für die Herstellung von Kunstwerken bilden, gleichgestellt. Im übrigen hat das Verwaltungsgericht in eingehenden Ausführungen erkennen lassen, daß der Kläger nicht eigentlich oder ausschließlich als bildender Künstler anzusehen sei, sondern daß der Schwerpunkt seiner Tätigkeit im Wissenschaftlichen und Schriftstellerischen liege, wobei er sich zum Ausdruck eines gedanklichen Inhalts seiner Bilder nur als Hilfsmittel bedient habe.
6.
Folgerichtig hat das Verwaltungsgericht bei der Bewertung des Bildarchivs nicht auf die Zahl der Bilder und deren Kunstwert im einzelnen abgestellt, zumal Angaben hierüber auch schwer zu überprüfen wären. Es hat vielmehr mit Recht betont, daß die Bestimmung der Fotografien nicht ihre Veräußerung, sondern ihre Verwendung für die weitere berufliche Tätigkeit des Klägers gewesen sei. Trotzdem hat es in Anlehnung an Vorgänge bei der Veräußerung von Zeitschriften mit Bildarchiven eine Bewertung vorgenommen, indem es im Anschluß an die eingeholten Gutachten an den Reinertrag angeknüpft hat, den der Kläger durch sein Bildmaterial bezogen hat. Das entspricht der Bewertung eines Bildarchivs im Besitze eines Zeitungsverlegers und wird gleichzeitig der besonderen Verwendung des Materials für die vielfachen Zwecke des Klägers gerecht. Es mag dahinstehen, inwieweit die Tätigkeit des Klägers ohne das Bildmaterial ausgeübt werden konnte und wie groß der Anteil seiner schriftstellerischen und vortragenden Tätigkeit an seinem Gesamteinkommen tatsächlich genau gewesen ist. Wenn das Verwaltungsgericht diesen Anteil nach den unwidersprochenen Angaben des Klägers mit 20 % bewertet und demgemäß von dem Reinertrag des Bildmaterials von 6.500 RM ausgegangen ist, so sind insoweit Einwände nicht zu erheben. Auch die den Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. H. folgende Zugrundelegung des dreifachen, aus den Bildern erzielten Reinertrages begegnet keinen Bedenken, weil im Durchschnitt die dreimalige Verwendung eines Bildes angenommen werden kann. Bei dieser Bewertungsart, die in erster Linie auf den Nutzwert abstellt und daraus den Veräußerungswert gewinnt, die also an gegebene und nachprüfbare Zahlenwerte anknüpft, entfällt der von der Revision hervorgehobene Gesichtspunkt, daß es sich bei den Bildern des Klägers um immaterielle Werte gehandelt habe. Solche bleiben nämlich in der Tat unberücksichtigt.
Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.
Lentz
Dr. Sieveking
Pütz
Freiherr von Stein