Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.02.1958, Az.: BVerwG III C 257.56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.02.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 257.56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 12216
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 18.04.1956 - AZ: X A 425/54
Rechtsgrundlagen
- § 20 Berliner Gesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 8. Januar 1951 (VOBl. I S. 46)
- § 71 pr. Landesverwaltungsgesetz
- § 272 Lastenausgleichsgesetz vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446)
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, III. Senat,
durch
den Senatspräsidenten Holland und
die Bundesrichter Dr. Buchholz, Klein, Lullies und Dr. Sieveking
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 1958
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin, X. Kammer, vom 18. April 1956 - VG.X.A. 425/54 - samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Verwaltungsgericht Berlin zurückverwiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.400 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der 1883 geborene Kläger begehrt Unterhaltshilfe auf Lebenszeit nach dem Lastenausgleichsgesetz.
In der Zeit vor dem Zusammenbruch erhielt er in annähernd regelmäßigen Zeitabständen Aufträge für die bühnenbildnerische Gesamtausstattung von Opernwerken meist südländischen Milieus an der Berliner Staatsoper, und zwar unter der Intendanz des damaligen Generalintendanten der Preußischen Staatstheater T., aber auch an anderen Bühnen. Von 1937 bis 1943 versteuerte er aus dieser Tätigkeit folgende Einkünfte:
| 1937 | 2.363 | RM | |
|---|---|---|---|
| 1938 | 5.915 | RM | |
| 1939 | 3.101 | RM | |
| 1940 | 3.700 | RM | |
| 1941 | 1.880 | RM | |
| 1942 | 11.550 | RM | und |
| 1943 | 11.550 | RM | (geschätzt). |
1943 wurde das Atelier des Klägers in Berlin-Charlottenburg nebst einer Anzahl darin befindlicher Studien und Skizzen über südländische Landschaften, kunsthistorischer Literatur, Malutensilien sowie orientalischer Gewänder und sonstiger orientalischer Gegenstände zerstört. Der Kläger behauptet, wegen des Verlustes dieser Sachen sei er nicht mehr imstande gewesen, seine bisherige Existenz als Bühnenbildner auszuüben; er habe sie demgemäß durch Kriegssachschaden verloren. Der Kläger brachte eine Bescheinigung der technischen Oberleitung der Intendanz der jetzigen sogenannten Deutschen Staatsoper vom 18. Februar 1954 bei, wonach Bühnenbilder nach den Entwürfen des Klägers bis 1944 hergestellt worden und der Kläger durch den Verlust seiner Studien beruflich schwer geschädigt, wenn nicht gänzlich an der Herstellung weiterer Entwürfe von Bühnenbildern behindert worden sei.
Das Ausgleichsamt Charlottenburg billigte durch Bescheid vom 19. Februar 1954 dem Kläger Unterhaltshilfe auf Lebenszeit zu. Der vom Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds angerufene Beschwerdeausschuß bei dem Beklagten hob den Ausgleichsamtsbescheid durch Beschluß vom 31. Mai 1954 auf und wies den Antrag des Klägers im Ergebnis ab. Er meint, daß wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs eines Bühnenbildners dessen künstlerische Intuition und nicht das Vorhandensein von Hilfsmitteln sei, deren Verlust der Kläger zudem nach der Schädigung in anderer Weise hätte ausgleichen können. Ein Schaden des Klägers an Gegenständen, die für die Berufsausübung erforderlich waren, sei nicht festzustellen gewesen, weil die Malutensilien und orientalischen Gegenstände des Klägers nicht mehr als 500 RM wert gewesen seien.
Die hiergegen erhobene Verwaltungsklage, mit der der Kläger die "Aufhebung der Versagung der Kriegsschadenrente" erstrebte, hatte teilweise Erfolg. Das Verwaltungsgericht Berlin hob durch Urteil vom 18. April 1956 den Beschwerdebeschluß und den Ausgleichsamtsbescheid auf. Es hatte zuvor ein Gutachten des "Chefs des Ausstattungswesens der Städtischen Oper Berlin-Charlottenburg, R." eingeholt, das auszugsweise besagt:
"Ob die Ausführung von Bühnenbildern, bei denen möglichst große Echtheit der Landschaft und des folkloristischen Gehalts nach Licht und Schatten, Farben, Atmosphäre, Architektur usw. verlangt wird, von dem Vorhandensein an Ort und Stelle erarbeiteter eingehender Studien abhängig ist, wird bei jedem Künstler verschieden zu beantworten sein. Der eine ist davon abhängig, der andere mehr oder weniger nicht. Wenn der Kläger, wie er behauptet, ohne sein Studienmaterial mittelmeerischer Landschaften unfähig ist, Bühnenbilder, in denen südeuropäische Landschaften enthalten sind, zu entwerfen, so ist das in seinem speziellen Fall durchaus denkbar. Er ist also seinen Mitbewerbern gegenüber, was die Ausstattung von Stücken mit südländischem Milieu angeht, durchaus benachteiligt und zwar schon von Natur durch die Art seiner Begabung benachteiligt, denn viele Bühnenbildner bedürfen eines solchen Studienmaterials nicht, sondern sind durchaus in der Lage, nach den Eindrücken, die ihnen die Landschaft und das Milieu mittelmeerischer Länder eingeprägt hat, diese Landschaft immer wieder frei und abgewandelt nachzugestalten. ..."
Der Kläger hat seinerseits eine Äußerung des ehemaligen Generalintendanten der Preußischen Staatstheater T. vom 6. Januar 1956 eingereicht. Sie hat folgenden Inhalt:
"Ich bestätige, daß ich als früherer Generalintendant der Preußischen Staatstheater Herrn ... E. als Bühnenbildner Aufträge für die Gesamtausstattung von Opernwerken an der Staatsoper Berlin ca. 12 Jahre lang erteilt habe - und zwar aus künstlerischen Gesichtspunkten, insbesondere seiner außerordentlichen Kenntnis der südlichen Landschaft wegen. Er hat seine langjährigen Studien dort stets seinen Bühnenausstattungen zugrunde gelegt, um südliche Echtheit zu erlangen. Es ist daher selbstverständlich, daß ein Verlust dieser Studien ihm seine besondere Art des Schaffens unmöglich macht.
gez. ... T.
ehemaliger Generalintendant der preußischen Staatstheater"
Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil ausgeführt: Es könne dahinstehen, ob der Kläger seiner Befähigung nach den im allgemeinen an anerkannte Bühnenbildner gestellten Anforderungen entspreche oder nur an Hand von Milieuunterlagen zum Entwurf von Bühnenbildern imstande gewesen sei. Dem überzeugenden Gutachten der Städtischen Oper (R.) zufolge sei es nämlich als Ausnahmefall anzusehen, wenn ein Bühnenbildner Opernausstattungen ausschließlich auf der Grundlage eigenen Studienmaterials gestalte. Dazu könne in dem hier erörterten Fall das Vorhandensein von Studienmaterial nicht als die Grundlage des bühnenbildnerischen Schaffens, sondern höchstens als eines von mehreren Hilfsmitteln der Berufsausübung angesehen werden. Diese Hilfsmittel fielen hier gegenüber der geistigen und künstlerischen Leistung eines Bühnenbildners schon deshalb nicht ins Gewicht, weil das Studienmaterial im allgemeinen von Bühnenbildnern nicht benötigt werde und daher für die Berufsausübung nicht einmal objektiv erforderlich sei. Sofern der Kläger also den Anforderungen genügt habe, die an einen Bühnenbildner im allgemeinen gestellt zu werden pflegten, hätten die durch Kriegssachschaden entstandenen Einbußen an solchen Unterlagen bei ihm den Fortfall des wirtschaftlichen Fundaments und damit den Verlust der Existenzgrundlage nicht zur Folge haben können. Habe der Kläger dagegen nur solche Bühnenbilder gestalten können, für die er selbst erarbeitete Studien besessen habe, so könne deren Verlust nur dann den Verlust seiner Existenz zur Folgt, gehabt haben, wenn er seine Existenzgrundlage ohne diesen Verlust auch für die Zukunft mit Hilfe der vorhandenen Studien würde haben sicherstellen können. Hierzu würde er aber auch mit Hilfe seiner Studien nicht imstande gewesen sein, weil er nur solche Ausstattungen würde haben schaffen können, auf die sein Studienmaterial zugeschnitten gewesen sei. Dann aber würde der Kläger auch ohne den Kriegssachschaden nur noch unter der Intendanz von T. haben tätig sein können. Sein Existenzverlust beruhe daher nicht auf dem Kriegssachschaden vom Jahre 1943, sondern auf der Eigenart seiner Begabung in Verbindung mit dem Wegfall besonderer Umstände, dem Wechsel in der Person des Intendanten, für dessen Aufführungsstil das Studienmaterial des Klägers geeignet gewesen sei.
Der Kläger habe aber einen feststellungsfähigen Kriegssachschaden an Gegenständen der Berufsausübung im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446, GVBl. Berlin S. 786) - LAG - erlitten. Entgegen der Annahme des Beklagten habe das Gericht auf Grund der glaubhaften Angaben des Klägers die Überzeugung gewonnen, daß die im Atelier des Klägers vernichteten, zu dessen Berufsausübung erforderlichen Gegenstände mehr, als 500 RM wert gewesen seien, selbst wenn man die verlorengegangenen Bilder, Aquarelle und Zeichnungen bei einer Bewertung als "Gegenstände der Berufsausübung" unberücksichtigt lasse. Deshalb hätten die Behördenentscheidungen aufgehoben werden müssen, damit das Ausgleichsamt den Umfang des Kriegssachschadens des Klägers an Gegenständen der Berufsausübung aufklären könne.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrag,
den Beschwerdebeschluß vom 31. Mai 1954 aufzuheben.
Er meint, sein Studienmaterial habe entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts das künstlerische Fundament seiner Bühnenbilder, wie sie von ihm verlangt worden seien, dargestellt. Würden sie ihm erhalten geblieben sein, so würden sie auch für die Zukunft seinen Lebensunterhalt gewährleistet haben. Sein Studienmaterial sei auch gegenüber seiner geistigen Tätigkeit als Bühnenbildner erheblich ins Gewicht gefallen. Das ergebe sich insbesondere aus den Gutachten von T. und H. (Staatsoper Ostberlin). Letzteres habe das Verwaltungsgericht überhaupt nicht verwertet. Auf objektive Erfordernisse dürfe die Beurteilung einer künstlerischen Tätigkeit nicht abgestellt werden, ebensowenig wie man von "Bühnenbildnern im allgemeinen" ausgehen dürfe, weil jedem Künstler seine eigene persönliche Art zugebilligt werden müsse. Die Behauptung des Verwaltungsgerichts, die bühnenbildnerische Tätigkeit des Klägers sei von der Intendanz T. und von dem Fortbestand der ehemaligen Berliner Staatsoper abhängig gewesen, werde durch die dem Kläger erteilten Aufträge für auswärtige Bühnen widerlegt. Die Ansicht des Bühnenbildners R. (Städtische Oper Berlin) verdiene gegenüber der des Intendanten T. keineswegs den Vorzug; das begründet der Kläger im einzelnen.
Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht, das den Wert der Berufsgegenstände mit mehr als 500 RM angebe, keine Entscheidung getroffen, wozu es verpflichtet sei, sondern an die unterste Verwaltungsbehörde zurückverwiesen. Dabei sei der Wert der verlorenen Kunstliteratur zu niedrig angesetzt worden. Eine höhere Bewertung der gesamten Berufsgegenstände ermögliche ebenfalls die Zuerkennung der lebenszeitlichen Unterhaltshilfe.
Der Beklagte tritt den Ausführungen des Klägers, das angefochtene Urteil sei als unzulässige Zurückverweisung an die Ausgleichsbehörden anzusehen, nicht entgegen. In der Sache selbst hält er das Urteil dagegen insoweit für zutreffend, als es einen Existenzverlust des Klägers verneint hat.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Der Beteiligte stellt keinen Antrag. Er hält das Verfahren des Verwaltungsgerichts für fehlerhaft, weil es den Umfang des dem Kläger erwachsenen Schadens an Gegenständen der Berufsausübung nicht selbst festgestellt habe. Im übrigen ist auch der Beteiligte der Auffassung, daß der Kläger durch den Kriegssachschaden an seinem Studienmaterial keinen Existenzverlust erlitten habe.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Revision ist begründet. Sie führt zur Zurückverweisung.
1.
Nach § 20 des Berliner Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 8. Januar 1951 (VOBl. I S. 46) hat das Verwaltungsgericht darüber zu entscheiden, ob der Kläger durch die von ihm angefochtene Entscheidung in seinen Rechten verletzt ist. Der angefochtene Beschwerdebeschluß des Beklagten würde den Kläger dann nicht in seinen Rechten verletzt haben, wenn der von der Beschwerdeentscheidung aufgehobene Unterhaltshilfebewilligungsbescheid des Ausgleichsamtes rechtswidrig gewesen wäre. Ob dies der Fall ist, hat das Verwaltungsgericht Berlin indessen nicht abschließend geprüft. Es hat vielmehr die Entscheidung darüber, ob die von den Ausgleichsbehörden erlassenen Verwaltungsentscheidungen rechtswidrig oder rechtmäßig waren, diesen Behörden selbst überlassen. Mit Recht sieht der Kläger hierin einen wesentlichen Verfahrensmangel.
Der dem Kläger Unterhaltshilfe auf Lebenszeit bewilligende Ausgleichsamtsbescheid vom 19. Februar 1954 wäre nur dann rechtswidrig gewesen, wenn der Kläger weder wegen kriegsschadenbedingten Verlustes seiner Existenzgrundlage noch wegen eines durch Kriegssachschaden herbeigeführten Verlustes von Gegenständen, die zu seiner Berufsausübung erforderlich waren, Unterhaltshilfe auf Lebenszeit nach § 272 Abs. 1 LAG beanspruchen könnte. Der Beschwerdeausschuß bei dem Beklagten hat das Vorliegen beider Voraussetzungen verneint und deshalb den von ihm für rechtswidrig erachteten Ausgleichsamtsbescheid unter Versagung einer lebenszeitlichen Unterhaltshilfe an den Kläger aufgehoben. Die mit dem Ziel der Wiederherstellung des Bewilligungsbescheides vom 19. Februar 1954 vom Kläger erhobene Verwaltungsklage hätte das Verwaltungsgericht Berlin daher genötigt, die in dem angefochtenen Beschwerdebeschluß zum Ausdruck gekommene Auffassung über die Rechtswidrigkeit des Ausgleichsamtsbescheides auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.
Da der Bewilligungsbescheid des Ausgleichsamts vom 19. Februar 1954 auch dann rechtmäßig gewesen wäre, wenn der Kläger zwar keinen Existenzverlust, wohl aber Schäden an Gegenständen der Berufsausübung erlitten hätte, die einem Grundbetrag von 3.600 DM - der nach dem 8. Änderungsgesetz zum Lastenausgleichsgesetz geltenden Grundbetrag von 5.600 DM gilt erst ab 1. April 1957 - entsprechen, durfte sich das Verwaltungsgericht nicht mit der Feststellung begnügen, der Kläger habe entgegen der Auffassung des Beschwerdeausschusses wertmäßig 500 RM übersteigende Schäden an Berufsgegenständen erlitten. Damit bejahte es zwar die Feststellungsfähigkeit des Kriegssachschadens, entschied aber nicht, ob der Kläger Unterhaltshilfe auf Lebenszeit zu beanspruchen hat oder etwa nur auf Zeit. Für diese ihm obliegende Prüfung hätte es vielmehr abschließend feststellen müssen, welche der durch Kriegssachschaden verlorenen Gegenstände zur Berufsausübung des Klägers erforderlich und wie sie im einzelnen zu bewerten waren. Zu diesen Gegenständen mögen u.U. auch die Entwürfe, Skizzen und Gemälde des Klägers gerechnet werden können. Erst eine auf möglichst sorgfältiger Aufklärung des Schadensumfangs beruhende Bewertung des Gesamtschadens an solchen Berufsgegenständen hätte in Anwendung des § 272 Abs. 1 Satz 3 LAG ergeben, ob der Bescheid vom 19. Februar 1954 auf Bewilligung der Unterhaltshilfe auf Lebenszeit rechtswidrig und daher seine Aufhebung unter Ablehnung des Unterhaltshilfeantrages durch den Beschwerdeausschuß rechtmäßig war, diese Aufhebung daher die Rechte des Klägers nicht beeinträchtigt hat. Mit der Aufhebung des ablehnenden Beschwerdebeschlusses und des bewilligenden Ausgleichsamtsbescheides ohne Erforschung dieses Sachverhalts hat das Verwaltungsgericht einen wesentlichen Verfahrensfehler begangen.
Denn nach § 71 Abs. 3 pr. Landesverwaltungsgesetz, das gemäß § 28 des Berliner Verwaltungsgerichtsgesetzes für das Verwaltungsstreitverfahren vor den Berliner Verwaltungsgerichten anzuwenden ist, hat der Vorsitzende des Gerichts dahin zu wirken, daß der Sachverhalt vollständig aufgeklärt und die sachdienlichen Anträge von den Parteien gestellt werden. Die Ermessensfreiheit des Gerichts, die zur Aufklärung des Sachverhalts notwendigen Ermittlungen zu bestimmen, enthebt es nicht seiner Verpflichtung, den Sachverhalt in dem für die Entscheidung erforderlichen Umfang von Amts wegen aufzuklären. Soweit es in dem Streitverfahren um Tatsachen (vgl. § 20 Abs. 2 Berliner Verwaltungsgerichtsgesetz) geht, von denen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes oder bei Vornahmeklagen der Anspruch auf Vornahme des beantragten Verwaltungsaktes abhängt - im vorliegenden Fall geht es um solche Tatsachen, nämlich um den Umfang des Schadens an Berufsgegenständen -, darf das Verwaltungsgericht die Aufklärung nicht durch Aufhebung der umstrittenen Verwaltungsentscheidungen praktisch an die Verwaltungsbehörde abschieben. Das hat der erkennende Senat in seinen Urteilenvom 26. Mai 1955 - BVerwG III G 83.54 - (BVerwGE 2, 135), vom 4. Juli 1956 - BVerwG III C 211.55 - (BVerwGE 4, 20, RLA 1956 S. 299 = ZLA 1956 S. 301 = LA 1956 S. 366) undvom 13. Dezember 1956 - BVerwG III C 180.55 -, unter Auseinandersetzung mit abweichenden Meinungen in der Literatur entschieden. Der vorliegende Fall gibt keinen Anlaß, diese Rechtsprechung aufzugeben. Daran ändern auch die neuerlichen Ausführungen von Rautenberg in der NJW 1958 S. 164 nichts, Nach alledem ist das angefochtene Urteil bereits aus diesem Grunde aufzuheben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
2.
Sollte das Gericht bei dieser Entscheidung nicht feststellen, daß der Kläger Berufsgegenstände in einen Werte, die einem Grundbetrag von 3.600 DM (ab 1. April 1957 5.600 DM - vgl. § 17 Abs. 4 des 8. ÄndG LAG -) entsprechen, verloren hat, wird es seine Ausführungen über die fehlende Ursächlichkeit des Kriegssachschadens für einen Existenzverlust des Klägers überprüfen müssen. Sie erscheinen nämlich nicht unbedenklich.
Das Verwaltungsgericht hatte festzustellen, ob die Behauptung des Klägers zutraf, er habe ohne die ihm durch Kriegssachschaden entzogenen, selbst verfertigten Studien, Skizzen und Bilder usw. seinen Beruf als Bühnenbildner nicht mehr in nennenswertem Umfang ausüben können. Entscheidend dafür, ob der vom Kläger geltend gemachte Kriegssachschaden zugleich den Verlust seiner beruflichen Existenzgrundlage als Bühnenbildner bedeutet hatte, war sonach, ob sich die Existenz des Klägers nachhaltig und wesentlich auf das Vorhandensein des vernichteten sogenannten Studienmaterials gegründet hatte. Auch wenn die Eigenart des Klägers, nur mit Hilfe eigenen Studienmaterials sachgemäße Bühnenbilder entwerfen zu können - wie das Verwaltungsgericht hervorhebt -, einen Ausnahmefall darstellen sollte, bleibt die Feststellung bestehen, daß der Kläger jedenfalls trotz dieser Eigenart in seinem Beruf tatsächlich über 12 Jahre eine Existenzgrundlage gefunden hat, die bei weitem höhere Einkünfte als 35 RM monatlich (§ 239 Abs. 2 LAG) abwarf.
Das Verwaltungsgericht meint auf Grund des Gutachtens der Städtischen Oper, Bühnenbildner seien im allgemeinen auch ohne solches Studienmaterial zur sachgemäßen Ausübung ihres Berufes imstande, die verlorenen Gegenstände seien daher für die Berufsausübung nicht einmal objektiv erforderlich. Auch wenn dieses zutreffen sollte, läßt sich daraus nicht ableiten, daß dem Studienmaterial hier, d.h. in dem ausdrücklich als Ausnahme bezeichneten Falle des Klägers, keine wesentliche Bedeutung zukomme. Indem das Verwaltungsgericht, von der angeblichen Rogel ausgehend, daß Bühnenbildner mehr von ihrer schöpferischen Eingebung als von eigenem Studienmaterial abhingen, zu dem Schluß kommt, die Kriegsschäden hätten die Existenzgrundlage des Klägers nicht vernichten können, übersieht es, daß es nicht darauf ankommt, ob Bühnenbildner "im allgemeinen" bei Verlust ihres eigenen Studienmaterials in ihrer beruflichen Existenz wesentlich beeinträchtigt worden wären, sondern daß allein entscheidend ist, ob der Kläger - vielleicht abweichend von anderen Bühnenbildnern - die von ihm behauptete Eigenschaft besaß, nur mit Hilfe seines von ihm selbst entworfenen Studienmaterials sich seine bisherige berufliche Existenzgrundlage weiterhin erhalten zu können.
Da das Verwaltungsgericht seine Entscheidung darüber, ob der Kläger durch Verlust seines Studienmaterials seine Existenzgrundlage verloren habe, bisher allein darauf abgestellt hat, daß nach der von ihm festgestellten Regel Bühnenbildner ohne eigenes Studienmaterial oder sonstige Hilfsmittel tätig worden konnten - wobei widersprüchlich orientalische Gewänder etc. als wesentliche Hilfsmittel der Opernausstattung bezeichnet werden -, hat es für den Fall des Klägers, der nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts die Unabhängigkeit vom Studienmaterial nicht besitzt, die Frage nach der Bedeutung seines Verlustes für seine berufliche Existenz noch gar nicht beantwortet.
3.
Falls das Verwaltungsgericht nicht schon auf Grund des Verlustes von Berufsgegenständen einen Schaden errechnen sollte, der einen Grundbetrag von 3.600 DM - ab 1. April 1957 5.600 DM -, vgl. § 272 Abs. 1 LAG, § 17 Abs. 4 des 8. ÄndG LAG, erreicht, wird es demnach zu prüfen haben, ob der Kläger - seiner etwaigen Eigenart entsprechend - seinen Bühnenbildnerberuf in nennenswertem Umfang nur mit Hilfe seines kriegsbedingt verlorenen Studienmaterials ausüben konnte und ob seine Existenz als Bühnenbildner daher maßgeblich auf sein Studienmaterial gegründet war.
Wenn danach bejaht werden sollte, daß der Verlust des Materials den Verlust der beruflichen Existenzgrundlage zur Folge hatte, wird das Verwaltungsgericht sich noch damit auseinanderzusetzen haben, ob und wieweit sich der Verlust des Klägers noch auswirkt (§ 272 Abs. 1 Satz 2 LAG). Dabei wird es vielleicht von Bedeutung sein, ob die speziell entwickelte Fähigkeit des Klägers im heutigen Theaterleben noch ausreichende Verwendung gefunden hätte, wenn ihm sein Material erhalten geblieben wäre. Diese Frage ist nicht mit der Annahme des Verwaltungsgerichts zu verneinen, daß der Kläger bei seiner Beschränkung auf Bühnenbilder südländischen Milieus, denen sein Studienmaterial im wesentlichen entsprochen habe, von dem Aufführungsstil des Intendanten T. und dessen Verbleiben bei der ehemaligen Berliner Staatsoper abhängig gewesen sei, so daß sein Existenzverlust in Wahrheit auf dieser zweiten, den Verlust des Studienmaterials überholenden Ursache beruhe.
Diese Annahme ist durch nichts begründet. Jedenfalls ist in dem angefochtenen Urteil nicht festgestellt, daß der Kläger wirklich nur unter der Intendanz von T. und nur unter den damaligen Verhältnissen an der ehemaligen Berliner Staatsoper als Bühnenbildner hätte tätig bleiben können. Dagegen spricht bereits der Umstand, daß der Kläger nachgewiesenermaßen früher auch an anderen Bühnen Bühnenbilder geschaffen hat. Auch zeigt die Ausstattung von zwei Bühnenwerken an der jetzigen Oper Unter den Linden, daß der Kläger nicht auf einen Intendanten festgelegt ist, sondern allenfalls auf einen bestimmten Ausstattungsstil.
4.
Nach alledem bedarf es der Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.400 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625, GVBl. Berlin 1953 S. 2).
Dr. Buchholz
Klein
Lullies
Dr. Sieveking