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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.12.1956, Az.: BVerwG III C 180.55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.12.1956
Aktenzeichen
BVerwG III C 180.55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 15458
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Braunschweig - 05.07.1955 - AZ: A II 83/55

Verfahrensgegenstand

Hausratentschädigung

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, III. Senat,
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 1956
durch
den Senatspräsidenten Holland und
die Bundesrichter Dr. Buchholz, Klein, Lullies und Dr. Sieveking
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beteiligten wird das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Braunschweig, II. Kammer Braunschweig, vom 5. Juli 1955 - A II 83/55 - samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landesverwaltungsgericht Braunschweig zurückverwiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 800 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Klägerin wohnte in ... (jetzt ... besetzte Zone). Mit dem dortigen Hausrat zog sie im Jahre 1946 in das Bundesgebiet. Sie begehrt die Feststellung und Entschädigung des Verlusts von Möbeln und sonstigen Hausratstücken, die in der Wohnung ihres verheirateten, später gefallenen Sohnes im jetzigen ... durch Luftangriff zerstört wurden. Ihr Sohn und seine Frau hatten ihr am 2. Juli 1936 unterschriftlich bescheinigt, diese. Gegenstände "auf Vorbehalt" erhalten zu haben.

2

Die Ausgleichsbehörden lehnten die Anträge der Klägerin ab, weil die Bescheinigung vom 2. Juli 1936 zu unklar sei, um das Eigentum der Klägerin an den zerstörten Gegenständen nachzuweisen, und weil diese Gegenstände mengen- und wertmäßig nicht mehr als die Hälfte ihres Gesamthausrats ausgemacht hätten.

3

Das Landesverwaltungsgericht hat mit dem Urteil vom 5. Juli 1955 die Verwaltungsentscheidungen aufgehoben und die Revision nicht zugelassen. Unter Würdigung näher dargelegter Begleitumstände hat es die Bescheinigung vom 2. Juli 1936 als einen Eigentumsvorbehalt der Klägerin an den später zerstörten Gegenständen ausgelegt, die ihr bis 1936 unstreitig zu Eigentum gehört hätten. Das Wertverhältnis zwischen diesen Gegenständen und dem Gesamthausrat der Klägerin hätten die Ausgleichsbehörden nicht hinreichend aufgeklärt. Es sei nicht Sache des Gerichts, das nachzuholen. Vielmehr seien die. Verwaltungsentscheidungen aufzuheben, damit die Ausgleichsbehörden es nachholen könnten.

4

Gegen dieses Urteil hat der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds für die Beteiligte Revision eingelegt. Er beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachaufklärung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

5

Die Revision rügt mangelnde Sachaufklärung. Das Eigentum der Klägerin an den zerstörten Sachen sei auch für die Zeit bis 1936 nicht unstreitig gewesen, sondern in der mündlichen Verhandlung der Vorinstanz mit dem Vortrag bestritten worden, daß die Klägerin seinerzeit selbst in Auseinandersetzungen mit ihrem später von ihr geschiedenen Ehemann wegen des ehelichen Hausrats gestanden habe. Deshalb hätte das Gericht nicht ohne weiteres das Eigentum der Klägerin für den Zeitpunkt der Schädigung feststellen dürfen, sondern mindestens die Schwiegertochter der Klägerin als Zeugin, auch zu der Bescheinigung vom 2. Juli 1936 hören müssen. Nachträglich seien überdies Zweifel an der Echtheit der Bescheinigung aufgetreten. Außerdem hätte das Gericht das Wertverhältnis zwischen dem zerstörten und dem erhalten gebliebenen Teil des Gesamthausrats der Klägerin selbst aufklären und eine Feststellung darüber treffen müssen, anstatt das unter Aufhebung der umstrittenen Verwaltungsentscheidungen den Ausgleichsbehörden zu überlassen.

6

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

7

Die Vorinstanz habe ihre Pflicht zur Sachaufklärung nicht verletzt und sei insbesondere nicht verpflichtet gewesen, das Wertverhältnis zu klären, sondern habe das den Ausgleichsbehörden, überlassen dürfen, schon um der Klägerin nicht insoweit eine Instanz zu nehmen.

8

II.

Die Revision ist frist- und formgerecht eingelegt und mit der - ohne besondere Zulassung statthaften - Rüge eines wesentlichen Verfahrensmangels, nämlich unzulänglicher Sachaufklärung begründet worden.

9

Die Rüge ist als reine Verfahrensrüge insbesondere insoweit schlüssig und begründet, als es um die fehlende Klärung des Wertverhältnisses zwischen den zerstörten Gegenständen und dem Gesamthausrat der Klägerin geht - eines Umstandes, den die Vorinstanz selbst als materiellrechtlich erheblich für das Bestehen oder Nichtbestehen des Feststellungs- und Entschädigungsanspruchs der Klägerin ansieht.

10

Diese materiellrechtliche Auffassung der Vorinstanz trifft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 des Feststellungsgesetzes in der Fassung vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 534) - FG - und §§ 235, 236 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG - zu. Die Ansprüche der Klägerin sind nur berechtigt, wenn ihr wertmäßig mehr als 50 % ihres Gesamthausrats, einschließlich der in der sowjetischen Besatzungszone vorhanden gewesenen Sachen, verloren gegangen sind. Zwar nimmt § 8 Abs. 1 FG Kriegssachschäden, die außerhalb des Bundesgebietes und von Berlin (West) entstanden sind, von der Feststellung aus. Soweit aber an Teilen eines Gesamthausrats, die sich in der sowjetisch besetzten Zone befanden, kein Kriegssachschaden entstanden ist, sondern sie dem Eigentümer erhalten geblieben sind, müssen diese Sachen bei Anwendung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 FG mitberücksichtigt werden(Urteil des erkennenden Senats vom 26. Oktober 1956 - BVerwG III C 96.56 -).

11

Nach § 23 Abs. 1 Verordnung Nr. 165 der Militärregierung - Britisches Kontrollgebiet - (VOBl. BZ 1948 S. 263) - MRVO Nr. 165 - kann die Anfechtung eines Verwaltungsaktes nur darauf gestützt werden, daß er den Kläger in seinen Rechten beeinträchtige, weil er rechtswidrig sei; als rechtswidrig ist nach Abs. 2 a.a.O. ein Verwaltungsakt auch anzusehen, wenn die Tatsachen, die ihn gerechtfertigt hätten, nicht vorhanden waren. Erst die Feststellung, daß die vernichteten Sachen wertmäßig mehr als 50 % des gesamten Hausrats der Klägerin z.Z. der Schädigung ausmachten, hätte die Rechtswidrigkeit der Ablehnung ihres Feststellungs- und Entschädigungsantrags und eine Beeinträchtigung ihrer Rechte ergeben. Mit der Aufhebung der ablehnenden Verwaltungsentscheidungen ohne Erforschung dieses Sachverhalts, die nach § 61 MRVO Nr. 165 dem Gericht obliegt, hat das Gericht einen wesentlichen Verfahrensfehler begangen. Die Erforschungspflicht ist insoweit nicht durch eine Ermessensfreiheit des Gerichts gelockert, die zur Aufklärung des Sachverhalts notwendigen Ermittlungen und Maßnahmen zu bestimmen (§ 62 MRVO Nr. 165). Denn die Ermessensfreiheit enthebt das Gericht nicht der Pflicht, den Sachverhalt in dem für die Entscheidung erforderlichen Umfang aufzuklären. Soweit es um Tatsachen geht, von denen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes oder bei Vornahmeklagen der Anspruch auf Vornahme des beantragten Verwaltungsaktes abhängt, darf das Verwaltungsgericht daher die Aufklärung nicht durch Aufhebung der umstrittenen Verwaltungsentscheidung an die Verwaltungsbehörde abschieben. Es muß vielmehr den Sachverhalt in diesem für seine Entscheidung erforderlichen Umfang selbst aufklären. Das hat der erkennende Senat in seinen Urteilenvom 26. Mai 1955 - BVerwG III C 83.54, BVerwGE 2, 135 - undvom 4. Juli 1956 - BVerwG III C 211.55, RLA 1956 S. 299, ZLA 1956 S. 301, LA 1956 S. 366 - ausgeführt. Er hält an dieser Auffassung fest. Anders ist es nur, soweit es sich lediglich um die Aufklärung solcher Umstände handelt, deren Bedeutung sich auf Ermessensentscheidungen der Verwaltungsbehörden beschränkt(Urteil des erkennenden Senats vom 9. Mai 1956 - BVerwG III C 123.54 -). Der Gedanke eines Instanzverlustes ist nicht geeignet, das Vorstehende zu widerlegen; überdies hatte sich im gegenwärtigen Falle die Verwaltungsinstanz bereits mit dem Wertverhältnis befaßt.

12

Schon dieser Verfahrensmangel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils nebst seinen tatsächlichen Feststellungen und zur Zurückverweisung der Sache nach § 63 Abs. 1 Buchst. b des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - in Verbindung mit § 333 LAG.

13

Da die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen. Urteils hierbei in ihrer Gesamtheit aufzuheben sind, erübrigt es sich zu prüfen, ob auch die ebenfalls schlüssige weitere Rüge einer nicht hinreichenden Aufklärung der Eigentumsfrage begründet ist. Das Landesverwaltungsgericht hat nunmehr auch hierüber neue Feststellungen zu treffen und dabei alles zu berücksichtigen, was hierzu bisher vorgetragen ist und bis zur abschließenden mündlichen Verhandlung im neuen Rechtsgang noch vorgetragen wird.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 800 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 74 BVerwGG.

gez. Holland
gez. Dr. Buchholz
gez. Klein
gez. Lullies
gez. Dr. Sieveking