§ 235 LAG - Schadensfeststellung als Voraussetzung von Ausgleichsleistungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
- Amtliche Abkürzung
- LAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 621-1
Ausgleichsleistungen, auf die nach diesem Gesetz ein Rechtsanspruch besteht, werden nur gewährt, wenn der Schaden festgestellt ist.