Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.10.1961, Az.: BVerwG IV C 352.59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.10.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 352.59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 14889
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Minden - 24.08.1959 - AZ: 1 KL 61/59
Rechtsgrundlage
- § 12 Abs. 1 Ziff. 2 Buchst. a LAG
Fundstellen
- MDR 1962, 337 (amtl. Leitsatz)
- MtBl BAA 1962, 506
- RLA 1962, 232
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Bestätigung der Rechtsprechung in BVerwG IV C 311.56 und BVerwG 17 C 92.58.
- 2)
Verluste an Gegenständen, die in einem Nebenberuf benötigt werden, können als Vertreibungsschäden gemäß § 12 Abs. 1 Ziff. 2 Buchst. a LAG grundsätzlich festgestellt werden.
- 3)
Eine Feststellung im Sinne von § 12 Abs. 1 Ziff. 2 Buchst. a LAG ist dann nicht möglich, wenn die nebenberuflich ausgeübte selbständige Tätigkeit sowohl bezüglich des wirtschaftlichen Erfolges als auch hinsichtlich des Weiterbildungszweckes nur in sehr seltenen, fast unwesentlichen Gefälligkeitsarbeiten besteht. Der Nebenverdienst muß sich vielmehr auf eine planmäßige, stetige, auf Gewinnerzielung gerichtete, also gewerbsmäßige Tätigkeit richten.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 1961
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Dr. Müller, Klein und Clauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Minden vom 24. August 1959 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger, von Beruf Kraftfahrzeughandwerker, begehrt als Vertriebener die Feststellung eines Schadens, den er an Werkzeugen und Geräten durch die Vertreibung erlitten haben will. Im ersten Rechtsgang hatte das Landesverwaltungsgericht durch Urteil vom 6. Januar 1958 der Klage stattgegeben. Auf die Revision des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds - VIA - hatte das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 21. November 1958 - BVerwG IV C 92.58 - diese Entscheidung samt den ihr zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Landesverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Das Landesverwaltungsgericht hat nach Beweisaufnahme wiederum zugunsten des Klägers entschieden, nämlich auf Aufhebung der Verwaltungsentscheide und Verpflichtung des Ausgleichsamts, dem Kläger auf seinen Antrag vom Dezember 1952 den Verlust von Gegenständen der Berufsausübung als Vertreibungsschaden festzustellen, und zwar in dem Umfang, in dem der Kläger diesen Verlust zu Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 6. Januar 1958 beziffert hat.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene. Revision des VIA, mit dem Antrage,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Nachdem die Verfahrensrügen fallengelassen worden sind, wird nurmehr Nicht- oder unrichtige Anwendung sachlichen Bundesrechts gerügt und zur Begründung im wesentlichen folgendes geltend gemacht: Es erhebe sich die Frage, ob von dem vorausgegangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auch Einnahmen umfaßt seien, die ausschließlich aus Gefälligkeitsleistungen herrührten und keineswegs den Begriff eines Nebenverdienstes erfüllten. Nach der Lebenserfahrung werde ein Nebenverdienst erzielt, um den Lebensstandard zu erhöhen, oder aber, um nicht ausreichende Einkünfte für den notwendigen Lebensunterhalt zu ergänzen. Es müsse sich dabei um eine planmäßige, stetige, auf Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit handeln, also um eine gewisse Gewerbsmäßigkeit. Gelegentliche Arbeiten aus Gefälligkeit könnten daher unter diesen Begriff des Nebenverdienstes nicht fallen. Um solche gelegentlichen Arbeiten handele es sich aber hier.
Während der Kläger bittet, es bei der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts zu belassen, hält der Beklagte dieses Urteil für unrichtig.
II.
Die kraft Zulassung statthafte Revision ist begründet.
Bei seiner erneuten Verhandlung und Entscheidung hat das Landesverwaltungsgericht zwar die übereinstimmende Rechtsprechung beider Lastenausgleichssenate, die in seinen Urteilsgründen erwähnt ist, der Auslegung des § 12 Abs. 1 Ziff. 2 Buchst. a LAG zugrunde gelegt. Danach können Verluste an Geräten und Werkzeugen, die ein - wie hier unstreitig - in unselbständiger Stellung tätiger Handwerker im Hinblick auf seine für später erstrebte selbständige Tätigkeit vor dem Schadensereignis erworben hatte, als Schaden an Gegenständen der Berufsausübung im Sinne von § 12 Abs. 1 Ziff. 2 Buchst. a oder § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a LAG nur festgestellt werden, wenn die Gegenstände in der abhängigen Tätigkeit verwendet worden sind, wenn mit ihrer Lilfe Nebenverdienst erzielt wurde der wenn sie erfahrungsgemäß zum weiteren Fortkommen benötigt werden.
Bei richtiger rechtlicher Würdigung des Ergebnisses der erneuten Beweisaufnahme konnte aber entgegen, dem angefochtenen Urteil nicht angenommen werden, daß der Kläger diese Erfordernisse für eine Feststellung eines Vertreibungsschadens gemäß § 12 Abs. 1 Ziff. 2 Buchst. a LAG erfüllt. Der erkennende Senat hatte schon in seinem zurückverweisenden Urteil seine Zweifel dahin zu erkennen gegeben, ob der Kläger mit den von ihm angeschafften Geräten und Werkzeugen überhaupt einen Nebenverdienst erzielt hatte oder sie zu seinem beruflichen Fortkommen benötigte. Das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen der erneuten Verhandlung hat die Richtigkeit dieser Zweifel bestätigt. So hat der Zeuge Dignas ausgesagt, daß der Kläger die Werkzeuge nicht in seiner Arbeitsstätte benötigte, sondern nur gelegentlich damit Reparaturen in seinem Heimatdorf bei Bekannten ausführte. Bestimmte Angaben darüber, ob der Kläger die Werkzeuge für sein berufliches Fortkommen benutzte, sowie über Art und Umfang des Nebenverdienstes konnte dieser Zeuge nicht machen. Auch der Zeuge Schimanski hat keine Auskünfte darüber geben können, ob der Kläger in seiner Arbeitsstätte bei der Firma Meier eigene Werkzeuge gebraucht hat. Den Umfang der Nebentätigkeit hat dieser Zeuge dahin bestimmt, daß der Kläger im Vierteljahr einen bis drei kleinere Reparaturaufträge gelegentlich des Wochenendes in seinem Heimatdorf ausführte, in dem drei Personen ein Auto und drei bis vier ein Motorrad besaßen. Als "Verdienst" war in diesen ländlichen Verhältnissen, sofern man davon wegen der nach Meinung dieses Zeugen im Vordergrund stehenden menschlichen Hilfsbereitschaft überhaupt sprechen konnte, - auch wegen der Geringfügigkeit der Reparaturen - lediglich ein Entgelt von ein bis zwei Mark, oder noch eher eine Einladung zu einem Glas Bier üblich.
Die Revision hat zutreffend dargelegt, daß mit diesem Ergebnis der Beweisaufnahme die von den Lastenausgleichssenaten des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Erfordernisse zur Schadensfeststellung gemäß § 12 Abs. 1 Ziff. 2 Buchst. a LAG nicht erfüllt sind. Es konnte einerseits, da weitere Beweismittel nicht zur Verfügung stehen, nicht bewiesen werden, daß der Kläger die Werkzeuge und Geräte an seiner Arbeitsstätte und zu seinem späteren beruflichen Fortkommen benötigte. Zum anderen war die Nebentätigkeit nach Umfang und Höhe des Ertrages so geringfügig, daß sie die Feststellungsfähigkeit des Verlustes der dazu benutzten Gegenstände nicht ergeben konnte. Es rang zwar nach der bisherigen Rechtsprechung unter dem Begriff Berufsausübung: im Sinne der einschlägigen Gesetzesvorschrift auch der zusätzlich zum Hauptberuf ausgeübte Nebenberuf angesehen werden können. Es muß der Revision aber darin zugestimmt werden, daß von Berufsausübung auch in der Form des Nebenberufs dann nicht mehr gesprochen werden kann, wenn diese Tätigkeit - sowohl bezüglich des wirtschaftlichen Erfolges als auch hinsichtlich des Weiterbildungszweckes - nur in sehr seltenen, fast unwesentlichen Gefälligkeitsarbeiten bestand. Der Senat schließt sich der Auffassung der Revision darin an, daß im vorliegenden Falle Nebenverdienst durch eine planmäßige, stetige, auf Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit, also durch eine gewerbsmäßige Tätigkeit hätte erzielt werden müssen, so daß die Gegenstände Betriebsvermögen des Klägers gewesen wären. Dieses Bild ergibt sich aber bei der Nebentätigkeit des Klägers nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht.
Das Urteil des Landesverwaltungsgerichts mußte daher aufgehoben und die Klage abgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG in Verbindung mit § 195 Abs. 6 Nr. 10 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt. [D]ie Streitwertfestsetzung erfolgte gemäß § 74 BVerwGG in Verbindung mit § 189 VwGO.
Dr. Kniesch
Dr. Müller
Klein
Clauß