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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.10.1958, Az.: BVerwG III B 195.56; III C 230.56

Feststellung eines Kriegssachschadens wegen Verlust von Inventar eines Betriebes und von Baumaterial während des Krieges; Weiterveranlagung zur Gewerbesteuer als Freiveranlagung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.10.1958
Aktenzeichen
BVerwG III B 195.56; III C 230.56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 15139
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 23.05.1956 - AZ: VIII a VGL 238/56

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 1958 in Hildesheim
durch
den Senatspräsidenten Holland und
die Bundesrichter Dr. Buchholz, Klein, Lullies und Dr. Sieveking
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hamburg vom 23. Mai 1956 - VIII a VGL 238/56 - wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landesverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.500 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1880 geborene Kläger, von Beruf Zimmermeister, betrieb das Gewerbe bis 1937 selbständig. Dann nahm er eine Stelle als Polier bei einer Baufirma an, dort brauchte er kein eigenes Gerät. Das Inventar seines Betriebes und einiges Baumaterial lagerte er auf seinem Grundstück. Im Juli 1943 gingen diese Sachen durch Kriegseinwirkung verloren. Der Schaden wurde in einer Vereinbarung zwischen dem Kläger und dem Kriegsschädenamt im November 1948 auf 13.250 RM beziffert. Vorauszahlungen erhielt der Kläger nicht.

2

Den Verlust als Kriegssachschaden festzustellen, lehnten die Ausgleichsbehörden ab, weil die zerstörten Sachen weder zu einem Betriebsvermögen gehört hätten noch zur Berufsausübung erforderlich, sondern sonstiges Vermögen im Sinne des § 67 des Bewertungsgesetzes gewesen seien; der Betrieb sei zur Zeit des Schadens schon sechs Jahre lang eingestellt gewesen, und für die Tätigkeit als angestellter Polier habe der Kläger die Sachen nicht gebraucht; wenn er zur Aufgabe des Betriebes im Jahre 1937 gezwungen gewesen sei, so habe der Zwang nicht in einem Kriegsgeschehen bestanden; die etwaige Absicht, den Betrieb später wieder in Gang zu setzen, habe er jedenfalls nicht mit solcher Sicherheit dargetan, daß deshalb ein Weiterbestehen des gewerblichen Betriebes anzunehmen wäre.

3

Zur Klage auf Aufhebung der ablehnenden Entscheidungen trug der Kläger vor: Er habe den Betrieb zwar im Jahre 1937 wegen Mangels an Aufträgen eingestellt, aber nie endgültig aufgegeben, sondern bei entsprechender Gelegenheit wieder aufnehmen wollen. Dazu habe er sich bei seiner Anstellungsfirma vorbehalten, bei etwaigen Aufträgen seine Arbeit niederzulegen. Sein nicht aufgegebener Betrieb sei also nur stillgelegt gewesen. Auch ein solcher Betrieb habe ein Betriebsvermögen. Der Begriff "Gegenstände der Berufsausübung" setze nicht voraus, daß der Beruf zur Zeit der Schädigung tatsächlich ausgeübt worden sei.

4

Das Landesverwaltungsgericht hat die Klage mit dem Urteil vom 23. Mai 1956 abgewiesen und ausgeführt: Die zerstörten Sachen seien zum Teil die typische Ausrüstung eines Zimmereibetriebes, hätten aber mit der Stillegung des Geschäfts aufgehört, Betriebsvermögen zu sein. Der Kläger habe von 1937 bis zur Schädigung im Jahre 1943 keine Gewerbesteuer gezahlt. Die Handwerkskammer habe ihm nur bescheinigt, daß er im September 1939 als Inhaber eines selbständigen Zimmereibetriebes in der Handwerksrolle gelöscht worden sei. Der Kläger habe auch nicht für die Berufsausübung erforderliche Gegenstände verloren; bei der Schädigung sei er schon seit sechs Jahren angestellter Polier gewesen und habe als solcher die Sachen nicht gebraucht. Für eine spätere Wiederaufnahme des Betriebes habe der Kläger nichts Ernstliches dargetan. Seinem Antrag, eine Auskunft des Finanzamtes darüber einzuholen, ob er bis 1943 noch zur Gewerbesteuer herangezogen worden sei, habe das Gericht nicht zu entsprechen gehabt. Es handle sich dabei um eine Schutzbehauptung, außerdem nicht um einen bestimmten Beweisantrag, sondern um einen Beweisermittlungsantrag; denn der Kläger behaupte selbst nicht, bis 1943 noch Gewerbesteuer gezahlt zu haben.

5

Der Kläger hat Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision, sowie Revision mit dem Antrag eingelegt, das angefochtene Urteil aufzuheben. Er rügt als wesentlichen Verfahrensmangel die Ablehnung seines Beweisantrags: Er habe die Einholung einer Auskunft nicht darüber beantragt, ob er noch zur Gewerbesteuer herangezogen werden sei, sondern darüber, ob er noch bis 1943 zur Gewerbesteuer veranlagt gewesen sei. Das Gericht habe gegen§ 139 ZPO verstoßen. Der Vorsitzende hätte darauf hinwirken müssen, daß er einen für sachdienlich gehaltenen Antrag stellte.

6

Weiterhin rügt der Kläger Verletzung materiellen Rechts.

7

Der Beteiligte beantragt, die Rechtsmittel zurückzuweisen. Er meint, selbst eine etwaige Gewerbesteuerveranlagung bis 1943 lasse nicht auf einen Fortbestand des Betriebes bis dahin schließen.

8

II.

Die Revision hat wegen der - ohne die besondere Zulassung statthaften - Rüge unzulänglicher Sachaufklärung Erfolg.

9

Mit Recht wendet sich der Kläger dagegen, daß das Gericht die Anfrage beim Finanzamt über eine Fortdauer seiner Veranlagung zur Gewerbesteuer abgelehnt hat.

10

Die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils ergeben hierzu nicht, daß des Gericht eine etwaige Fortführung der Gewerbesteuerveranlagung - den Umständen nach bei einem Betriebsvermögen unter 3.000 RM als Freiveranlagung - für unerheblich zur Sachentscheidung betrachtet haben würde. Es hätte dann nicht auf die tatsächlich angegebenen Gründe für die Ablehnung des Beweisantrags zurückzugreifen brauchen. Auch die vorherige. Ausführung, es könne "nach der Überzeugung des Gerichts keinem Zweifel unterliegen, daß der Kläger sein Geschäft endgültig stillgelegt" habe, spricht nicht unbedingt dagegen, daß das Gericht die Sache bei entsprechender Auskunft des Finanzamtes möglicherweise anders beurteilt haben würde.

11

Die Annahme des Gerichts, daß für die Absicht zur Wiederaufnahme des selbständigen Gewerbebetriebes "nichts Ernstliches" dargetan sei, hätte gerade durch die Aufklärung der finanzamtlichen Behandlung des Betriebes seit 1937 erschüttert werden können. Denn wenn das Finanzamt den Betrieb des Klägers weiter geführt, auch wenn es den Kläger frei veranlagt hätte, wäre das ein beachtliches Indiz dafür, daß ihm der Kläger jedenfalls nicht die Absicht zur endgültigen Betriebseinstellung erklärt hätte.

12

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 24. Januar 1958 - BVerwG IV C 183.56 - [RLA 1958 S. 168 = ZLA 1958 S. 135] vom 13. Februar 1958 - BVerwG III C 1.57 - [ELA 1958 S. 299] und vom 7. März 1958 - BVerwG IV C 323.57 - [SLA 1958 S. 236]) ist es für die Beendigung der Betriebsvermögenseigenschaft u.a. maßgebend, ob die Stillegung oder Einstellung des Betriebes vorübergehender oder endgültiger Natur war. Bei dieser auch dem angefochtenen Urteil offenbar zugrunde liegenden Auffassung mußte es also geboten erscheinen zu klären, wie das Finanzamt die Sache seit 1937 behandelt hatte. Das Gericht durfte davon nicht aus den in seinem Urteil genannten Gründen absehen.

13

Einen Beweisantrag mit der Begründung zurückzuweisen, daß er auf eine Beweisermittlung oder -ausforschung hinauslaufe, mag im Zivilprozeß bei Parteibetrieb angehen (Anm. 2 zu § 282 ZPO bei Baumbach-Lauterbach, ZPO, 24. Aufl.). Im Verwaltungsstreitverfahren, das unter der Offizialmaxime steht, ist kein Raum dafür. Hier hat nach § 61 MRVO Nr. 165 das Gericht den Sachverhalt selber aufzuklären, ohne an Beweisanträge der Verfahrensbeteiligten gebunden zu sein; ihre Anträge stellen vielmehr nur Anregungen zur Beweiserhebung dar (Klinger, 3. Aufl., Bem. A zu § 61 MRVO Nr. 165). Daher hat das Gericht einen an sich verfehlten Beweisantrag, sofern er nur einen brauchbaren Anhalt für eine zweckmäßige Beweiserhebung gibt, nicht ohne weiteres abzulehnen, sondern die ihn geeignet erscheinende Beweiserhebung anzuordnen. Es hat im übrigen nach § 65 Abs. 1 MRVO Nr. 165, der insoweit dem § 139 ZPO entspricht auf die Stellung zweckdienlicher Anträge hinzuwirken. Ohne daß es darauf ankommt, wie der Kläger die Beweisfrage formuliert hat, ergibt sich also eine Verletzung der §§ 61, 65 MRVO Nr. 165.

14

Das Gericht durfte den Antrag des Klägers auch nicht als bloße "Schutzbehauptung" abtun. Offenbar wollte es hierunter nicht eine zum Schutz des eigenen Einspruchs vor gegnerischen Vorbringen gemachte Behauptung schlechthin verstehen, sondern - in falscher Anwendung des Ausdrucks - eine offenkundig haltlose Behauptung einer unwahren Tatsache. So aber ließ sich der Beweisantrag, wenn man ihn auf seinen eigentlichen Gehalt im Sinne des Vorstehenden zurückführte, nicht ansehen, es sei denn, daß man unzulässigerweise das Ergebnis des nicht erhobenen Beweises vorwegnahm.

15

Es ist denkbar, daß die Entscheidung anders ausgefallen wäre, wenn sich das Gericht auf den Antrag des Klägers hin zu der gebotenen Beweiserhebung entschlossen hätte. Somit liegt ein wesentlichen Verfahrensmangel vor. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben, und die - noch nicht spruchreife - Sache, ist an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Damit wird die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegenstandslos.

16

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 74 BVerwGG.

gez. Dr. Buchholz zugleich für den in den Ruhestand getretenen Senatspräsidenten Holland
gez. Klein
gez. Lullies
gez. Dr. Sieveking