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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.01.1958, Az.: BVerwG IV C 183.56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.01.1958
Aktenzeichen
BVerwG IV C 183.56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 16550
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 23.04.1956 - AZ: 5 KL 144/55

Fundstellen

  • IFLA 1959, 14
  • MDR 1958, 450 (amtl. Leitsatz)
  • RLA 1958, 168
  • ZLA 1958, 135

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die bloße Zweckbestimmung, einem noch zu errichtenden Betriebe zu dienen, genügt nicht, um den Verlust eines Wirtschaftsgutes als Teil eines Betriebsvermögens festzustellen, auch wenn es aus einem früheren bereits aufgegebenen Betriebe des Eigentümers stammt.

  2. 2.

    Auch ein ruhender Betrieb kann ein Betriebsvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes darstellen und sein Verlust als solcher festgestellt werden.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, IV. Senat,
durch
die Bundesrichter Lentz, Oswald, Dr. Müller, Lullies und Clauß
auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Januar 1958
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Köln, 5. Kammer, vom 23. April 1956 - Az.: 5 KL 144/55 - wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landesverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.

Gründe

1

Dem verstorbenen Ehemann der Klägerin war als Kriegssachgeschädigten Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfegesetz und später Unterhaltshilfe wegen Verlustes der Existenzgrundlage nach den Vorschriften des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG - bewilligt worden. Später begehrte er Vorauszahlungen auf eine Entschädigungsrente.

2

Er hatte vorgetragen, er habe im Jahre 1944 von der früher ihm gehörenden Firma K... & B... GmbH im Vergleichswege zwei Maschinen zur Herstellung von Metallrohren im Werte von 50.000 RM übernommen. Beide Maschinen seien während des Krieges untergestellt gewesen und im Dezember 1944 bei einem Luftangriff vernichtet worden.

3

Das Ausgleichsamt hat den Antrag auf Vorauszahlungen auf die Entschädigungsrente abgelehnt, weil ein Vermögensschaden von mehr als 20.000 RM nicht glaubhaft gemacht sei.

4

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde ist vom Beklagten mit der Begründung zurückgewiesen worden, daß der Verlust der Maschinen einen feststellbaren Kriegssachschaden nicht darstelle.

5

Auch die Anfechtungsklage ist erfolglos geblieben. Das Landesverwaltungsgericht hat ausgeführt, die zerstörten Maschinen könnten weder als Hausrat noch als Gegenstände, die für die Berufsausübung oder wissenschaftliche Forschung erforderlich gewesen seien, angesehen werden, da sie nach den, eigenen Angaben gewerblichen Zwecken dienen sollten. Aber auch eine Feststellungsfähigkeit als Betriebsvermögen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Feststellungsgesetzes in der Fassung vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 534) - FG - sei nicht gegeben. Denn nach § 67 Nr. 8 des Bewertungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (RGBl. I S. 1035) mit Änderungen durch das Gesetz zur Bewertung des Vermögens für die Kalenderjahre 1949 bis 1951 vom 16. Januar 1952 (BGBl. I S. 22) - BewG - komme es für die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen allein darauf an, daß der Betrieb im maßgeblichen Zeitpunkt seine Tätigkeit bereits aufgenommen und noch nicht wieder eingestellt habe.

6

Hierzu hat das Landesverwaltungsgericht festgestellt, daß der Ehemann der Klägerin vom Jahre 1939 ab die unmittelbare Verbindung mit dem Betrieb verloren hatte und als Angestellter bei der Landesversicherungsanstalt in D... tätig war. Hieraus hat es geschlossen, daß die Übernahme der zwei Maschinen von der alten Firma im Jahre 1944 nicht der Fortsetzung eines alten, sondern der Schaffung eines neuen Betriebes dienen sollte.

7

Das Landesverwaltungsgericht hat die Frage, ob auch solche Wirtschaftsgüter zum Betriebsvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes gehören, die aus einem früheren Betrieb des Geschädigten stammen und für seinen zukünftigen Betrieb bestimmt sind, verneint, jedoch die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung dieser Frage zugelassen.

8

Gegen das Urteil hat der Ehemann der Klägerin Revision eingelegt. Die Revision ist der Auffassung, eine kriegsbedingte Einstellung der Produktion und Einlagerung der Maschinen beende deren Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen nicht. Der Antrag geht dahin,

das Urteil des Landesverwaltungsgerichts aufzuheben und eine Vorauszahlung auf die Entschädigungsrente zu gewähren;

9

hilfsweise:

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an das Landesverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

10

Der Beklagte und der Beteiligte beantragen,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

11

Sie sind der Auffassung, aus den für das Revisionsgericht verbindlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil folge, daß der Ehemann der Klägerin nicht mehr Inhaber eines Betriebes gewesen sei und der Verlust der beiden Maschinen daher nicht als Kriegssachschaden an Betriebsvermögen festgestellt werden könne.

12

Die Revision führte zur Rückverweisung.

13

Wie durch den Hinweis in der Vorschrift des § 281 LAG auf die allgemeinen Voraussetzungen für die Gewährung von Entschädigungsrente klargestellt ist, bedarf es bei Schäden im Sinne der §§ 3 bis 5 EG gemäß §§ 235, 236 LAG auch für die Gewährung einer Vorauszahlung auf die Entschädigungsrente der Feststellung eines Schadens im Wege eines förmlichen Feststellungsverfahrens. Auf die somit zu treffende Entscheidung, ob der Verlust der beiden Maschinen einen feststellungsfähigen Kriegssachschaden im Sinne des Feststellungsgesetzes darstellt, ist die nach der Verkündung des angefochtenen Urteils durch das Achte Änderungsgesetz zum Lastenausgleichsgesetz vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 809) eingetretene Gesetzesänderung ohne Einfluß geblieben. Durch die Verweisung in § 4 FG auf § 13 LAG ist eine sachliche Änderung nicht eingetreten, da § 13 LAG der Fassung des früheren § 4 FG inhaltsgleich entspricht.

14

§ 13 Abs. 1 Nr. 1 FG stellt bei der Schadensfeststellung an Einheitswertvermögen auf die Zugehörigkeit des Vermögens zu einer der darin genannten Schadensarten im Sinne des Bewertungsgesetzes ab. Insoweit ist daher dem angefochtenen Urteil voll beizutreten, daß es darauf ankommt, ob die beiden Maschinen nach § 54 Abs. 1 BewG Teile einer wirtschaftlichen Einheit darstellten, die dem Betriebe eines Gewerbes als Hauptzweck dienten (Betriebsvermögen). Aus dieser Vorschrift muß entnommen werden, daß der bloße Entschluß des Eigentümers, ein einzelnes Wirtschaftsgut einem demnächst zu eröffnenden Betrieb einzugliedern, nicht die Eigenschaft als Betriebsvermögen oder einen Teil desselben begründet, daß es vielmehr auf die tatsächliche Einordnung dieses Gutes in einen Betrieb ankommt, daß also ein Betrieb bereits vorhanden sein muß. Dies wird überdies durch die Vorschrift des § 67 Nr. 8 BewG verdeutlicht, nach der solche Wirtschaftsgüter nicht zum Betriebsvermögen rechnen, die zwar dem Betrieb zu dienen bestimmt sind, tatsächlich aber an dem für die Bewertung maßgebenden Zeitpunkt dem Betriebe nicht dienen.

15

Damit ist die vom Landesverwaltungsgericht gestellte Frage, wegen der es die Revision zugelassen hat, im Sinne des angefochtenen Urteils zu verneinen; denn die bloße Zweckbestimmung, einem noch zu errichtenden Betrieb zu dienen, macht aus einem Wirtschaftsgut noch keinen Teil eines Betriebsvermögens, auch wenn es aus einem früheren, bereits aufgegebenen Betrieb des Eigentümers stammt.

16

Diese Erkenntnis reicht jedoch nicht aus, um im vorliegenden Falle auf Grund der vom Landesverwaltungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen die Abweisung der Klage zu rechtfertigen.

17

Erheblichen rechtlichen Bedenken muß es begegnen, wenn das Landesverwaltungsgericht aus einer Lösung der unmittelbaren tatsächlichen Beziehungen des verstorbenen Ehemannes der Klägerin zum Betrieb im Jahre 1939 ohne weiteres folgert, daß er fortan nicht mehr Inhaber eines Betriebes gewesen sein könne. Es kommt hierbei weniger auf die räumliche und arbeitstechnische Beziehung zum Betrieb an, wie sie bis zum Jahre 1939 in Form einer Mitwirkung bei der kaufmännischen und technischen Leitung bestanden haben mag, als auf die rechtliche Verbundenheit mit der Firma, die dem Ehemann der Klägerin die Stellung als Inhaber, Mitgesellschafter oder Anteilseigner - je nach Rechtsform des Betriebes - verliehen hat. Ob und wann diese rechtlichen Bindungen ihr Ende gefunden haben, bedarf jedenfalls der weiteren Aufklärung.

18

Dabei wird insbesondere nicht außer acht zu lassen sein, daß der im angefochtenen Urteil ohne nähere Angaben als "Abfindung im Vergleichswege" bezeichnete Erwerb der Maschinen im Jahre 1944 durchaus als Spaltung des Betriebes oder als Ausgliederung einer kleineren Betriebseinheit aufgefaßt werden könnte, die möglicherweise schon im Jahre 1939 eingeleitet wurde. In einem solchen Falle würde es der Zugehörigkeit der beiden Maschinen zum Vermögen eines dem verstorbenen Ehemann der Klägerin gehörenden Betriebes keinen Abbruch tun, daß ihm die Aufnahme einer eigentlichen Produktion unter Verwertung der Maschinen und seiner besonderen Fachkenntnisse aus kriegsbedingten Gründen versagt geblieben ist und es zum Ruhen des Betriebes kam. Sollte das Landesverwaltungsgericht, ohne daß es im angefochtenen Urteil klar genug ausgesprochen worden ist, der Auffassung gewesen sein, daß Verluste an Wirtschaftsgütern eines nur ruhenden Betriebes nicht feststellungsfähig seien, so könnte dem nicht gefolgt werden. Auch ein ruhender Betrieb stellt noch eine wirtschaftliche Einheit dar, deren gewerbliche Zweckbestimmung nicht aufgegeben ist, und gilt als Betriebsvermögen. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wie der erkennende Senat zuletztmit Urteil vom 27. September 1957 - BVerwG IV C 240.55 - ausgesprochen hat, wenn der Betrieb lediglich aus kriegsbedingten Gründen ruhte.

19

Es kommt mithin - im Gegensatz zur Auffassung des angefochtenen Urteils - entscheidend auf die Gründe und näheren Umstände sowohl des "Ausscheidens" des verstorbenen Ehemannes der Klägerin im Jahre 1939 als auch der Nichtaufnahme einer tatsächlichen Produktion im Jahre 1944 an.

20

Das angefochtene Urteil mußte mithin aufgehoben und die Sache zur Nachholung der erforderlichen Beweisaufnahme und erneuten Entscheidung an das Landesverwaltungsgericht zurückverwiesen werden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Lentz
Oswald
Dr. Müller
Lullies
Clauß