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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.02.1960, Az.: BVerwG III C 388.58

Bestimmung der Betriebsidentität beim Einheitswertvergleich durch die Verhältnisse der Einzelfälle und ihre Würdigung durch die Tatsacheninstanzen; Ausgleich von Kriegssachschäden

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.02.1960
Aktenzeichen
BVerwG III C 388.58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 15345
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Hamburg - 07.10.1958 - AZ: Xa VGL 141/58

Fundstellen

  • MDR 1960, 529 (amtl. Leitsatz)
  • ZLA 1960, 169

Amtlicher Leitsatz

In der Frage der Betriebsidentität beim Einheitswertvergleich kommt es weitgehend auf die Verhältnisse der Einzelfälle und ihre Würdigung durch die Tatsacheninstanzen an, ohne daß bestimmte Merkmale von grundsätzlich ausschlaggebender Bedeutung sind.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 1960
durch
die Bundesrichter Lentz, Dr. Sieveking, Pütz, Uffhausen und Freiherr von Stein
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hamburg vom 7. Oktober 1958 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin begehrt als Alleinerbin ihres am ... April 1953 verstorbenen Ehemannes die Feststellung eines Kriegssachschadens, der an dem ihm gehörigen Betrieb für P...-Brennerei, Stickerei, Hohlsaum- und Knopfnäherei und Knopfmacherei ... ... im Juli 1943 entstanden war. Der Antrag wurde von den Ausgleichsbehörden abgelehnt, weil der Vergleich des für den 1. Januar 1940 für den Betrieb in H... festzustellenden Ersatzeinheitswertes von 1.130 RM mit dem Ersatzeinheitswert von 900 RM für die im Zeitpunkt der Währungsumstellung in Mölln betriebene Knopfnäherei nur eine nicht feststellbare Differenz von 230 RM ergebe.

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Die Klage führte zur Aufhebung der ablehnenden Entscheide. In den Gründen des Urteils des Landesverwaltungsgerichts ist ausgeführt, ein Einheitswertvergleich sei gemäß § 13 Abs. 4 des Feststellungsgesetzes - FG - nur für den gewerblichen Betrieb, d.h. für den einzelnen Betrieb und nicht für das gesamte Betriebsvermögen durchzuführen. Voraussetzung für einen solchen Wertvergleich sei daher die Identität der an den beiden Stichtagen bestehenden Betriebe. Diese Identität sei nur für den Einzelfall festzustellen, hier aber zu verneinen. Nach seiner Ausbombung habe der Ehemann der Klägerin in M... eine Knopfnäherei in wesentlich verkleinertem Umfang mit nur einer Maschine und ohne Personal betrieben, während in der P...-Brennerei zwei Arbeiter und ein Lehrling an zehn Maschinen tätig gewesen seien. Vom Betriebsinventar sei nichts übernommen; auch sei der Ort des Betriebes und der Kundenkreis ein völlig ariderer geworden. Lediglich der Betriebsinhaber mit seinem fachlichen Können sei derselbe geblieben. Das reiche aber nicht aus, um die Identität der Betriebe festzustellen. Diese bestimme sich nach einer gewissen Kontinuität in der Betriebsführung, einem räumlichen Zusammenhang und derÄhnlichkeit des Betriebszweckes, ohne daß diese Anforderungenüberspannt werden dürften. Eine Unterbrechung dieser Kontinuität sei stets gegeben, wenn ein Betrieb nicht nur stillgelegt, sondern eingestellt, gelöscht und abgemeldet worden sei. Ob der Ehemann der Klägerin zunächst nicht die Absicht gehabt habe, den Betrieb in H... wiederaufzunehmen, könne dahingestellt bleiben. Denn nicht jede Tätigkeit, die jemand während des Ruhens seines Betriebes aufnehme, sei notwendig eine Weiterführung des ruhenden Betriebes. Wenn von den Vorauszahlungen, die der Kläger erhalten habe, die Knopfmaschine ganz oder zum Teil angeschafft worden sei, ergebe sich damit noch nicht die Identität der Betriebe, da das sonst auch gelten müssen, wenn es sich um völlig andersartige Betriebe handele. Auch schließe der Umstand, daß die Vorauszahlungen für die Weiterführung des zerstörten Betriebes bestimmt gewesen seien, nicht aus, daß sie zu einer Neugründung verwendet worden seien.

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Gegen das Urteil hat die Beteiligte die zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrag,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen,

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und in dieser ausgeführt, daß es sich im vorliegenden Falle, in dem der Ehemann der Klägerin für die Vernichtung seines Betriebes Entschädigungszahlungen von 1.500 RM erhalten und hiermit in Mölln einen kleineren Betrieb aufgemacht habe, nicht um eine Neugründung, sondern um eine Weiterführung desselben Betriebes handele. Bei einem gewerblichen Betriebe komme es auf den gewerblichen Betätigungswillen an. Wenn von zwei Betätigungszweigen nur einer weitergeführt werde, sei immer noch der gleiche Betrieb vorhanden. Auch sei jedes Wiederaufleben eines Betriebes schon begrifflich eine Fortführung des stillgelegten. Werde aus Mitteln des Betriebskontos die Weiterführung der gewerblichen Tätigkeit ermöglicht, so könne begrifflich keine Neugründung vorliegen. Alsdann könne es nicht darauf ankommen, ob aus Zweckmäßigkeitsgründen dieser oder jener Art der Betrieb am gleichen Ort, in gleichem Umfang und logischerweise noch in der gleichen Branche fortgeführt werde oder nicht. Im vorliegenden Falle seien die Entschädigungszahlungen offensichtlich für eine Weiterführung des zerstörten Betriebes bestimmt gewesen und für eine Wiedereröffnung verwendet worden, oder - wirtschaftlich gesehen - eine Umschichtung des Betriebsvermögens sei erfolgt wie bei einer Veräußerung von Gütern des Anlage- und Umlaufvermögens.

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Die Beklagte hat sich dem Antrag der Beteiligten angeschlossen, während die Klägerin

Zurückweisung der Revision

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beantragt. Sie führt aus, daß der Betrieb in H... völlig vernichtet worden sei, so daß von einer Stillegung nicht die Rede sein könne. An einen Wiederaufbau einer P...-Anstalt seiüberhaupt nicht zu denken gewesen. Die spätere Herstellung von Stoffknöpfen bedeute weder rechtlich noch wirtschaftlich eine Weiterführung des H... Betriebes. Irgendwelches Betriebsmaterial sei nichtübernommen. Allein die Entschädigung von 1.500 RM vermöge die Schlüsse der Revision nicht zu rechtfertigen, da jeder Geschädigte einen Anspruch auf Entschädigung habe ohne die Verpflichtung, seinen Betrieb fortzusetzen. Auch habe der Betrag nicht entfernt ausgereicht, auch nur einen Teil der vorhanden gewesenen Spezialmaschinen wiederherzustellen, im übrigen wendet sich die Klägerin gegen die Wertfeststellungen zum 1. Januar 1940.

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II.

Die Revision ist nicht begründet.

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Mit Recht ist in dem angefochtenen Urteil davon ausgegangen, daß bei dem Einheitswertvergleich, der in § 13 Abs. 4 FG vorgeschrieben ist, nicht auf die Identität der Betriebsinhaber, sondern auf die Sachgleichheit des in Frage kommenden Betriebes abzustellen sei. Dieses hat zunächst der IV. Senat in seiner Entscheidung vom 27. Februar 1959 - BVerwG IV C 88.58 - (BVerwGE 8, 185 [BVerwG 27.02.1959 - IV C 88/58]) mit eingehender Begründung entschieden. Ihm ist der erkennende Senat in seinem Urteil vom 9. Juli 1959 - BVerwG III C 222.57 - (ZLA 1960 S. 25) gefolgt. In dieser Entscheidung ist auch ausgeführt, daß es in weitem Umfange von den Verhältnissen des Einzelfalles abhängt, nach welchen Merkmalen die Sachgleichheit zu beurteilen ist. Der IV. Senat hat in dem angeführten Urteil eine Sachgleichheit des Betriebes dann nicht mehr für bestehend angesehen, wenn sich alle Merkmale (Geschäftszweig, Betriebsraum, Betriebsgeräte, Waren, Personal, Lieferer- und Kundenkreis) oder deren überwiegende Mehrzahl geändert haben. Dabei wurde dem Geschäftszweig besonderes Gewicht beigemessen.

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Im vorliegenden Falle hat das Landesverwaltungsgericht eine Sachgleichheit deswegen verneint, weil sich bei Wiederaufnahme einer gewerblichen Tätigkeit des Ehemannes der Klägerin in M... der Geschäftszweig, der Betriebsort, die Betriebsräume, Betriebsgeräte, das Personal und der Kundenkreis verändert hätten. Die insoweit getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind von der Revision nicht mit Verfahrensrügen angegriffen worden. Die aus ihnen gezogenen Folgerungen beruhen auf einer Würdigung dieser tatsächlichen Verhältnisse und lassen keinen Denkfehler erkennen, beruhen auch nicht auf einer Verkennung von Rechtsbegriffen.

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Entgegen der Meinung der Revision läßt sich nicht generell bestimmen, in welchen Fällen etwa bei Verkleinerung eines Betriebes dieser fortgesetzt wird. Auch ist der Beteiligten nicht darin zu folgen, daß die Auszahlung einer Entschädigungssumme, mag sie auch für die Wiedereröffnung des alten Betriebes bestimmt gewesen sein, die Identität des mit Hilfe dieses Betrages wiedereröffneten Betriebes notwendigerweise begründen müsse. Es hätte dem Ehemann der Klägerin zweifellos freigestanden, mit dem erhaltenen Geld ein völlig anders geartetes Geschäft zu eröffnen, dessen Identität mit der Knopfnäherei auf keinen Fall hätte behauptet werden können. Maßgeblich sind auch nicht ohne weiteres steuerliche Vorschriften oder die Bestimmungen des Bewertungsgesetzes. Eine Bindung an steuerliche Vorgänge sieht das Lastenausgleichsgesetz lediglich bei Zugrundelegung der betrieblichen Einheitswerte vor; das Bewertungsgesetz findet ebenfalls nur bei Fixierung der jeweiligen Vergleichswerte Anwendung. Indem dasLastenausgleichsgesetz aber bei dem Vergleich selbst auf die Sachidentität abstellt, löst es sich von den Begriffen anderer Gesetze und verlangt Vergleichsmerkmale, die aus der Sache gewonnen werden und nicht allein an die Person des Betriebsinhabers und seine allgemeine "Betätigung" im Erwerbsleben anknüpfen.

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Nicht gefolgt werden kann andererseits dem Landesverwaltungsgericht insoweit, als es aus dem Ruhen oder der Stilllegung des H... Betriebes irgendwelche Folgerungen ziehen will. Weder die Totalvernichtung eines Betriebes noch die längere Stilllegung, noch auch die Einstellung, vielleicht auch in der anfänglichen Absicht, diesen nicht wiederzueröffnen, vermag eine Identität des zerstörten Betriebes mit einem trotzdem später wieder an demselben Orte und in demselben Geschäftszweig eröffneten Betrieb auszuschließen.

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Indessen kann im vorliegenden Falle dahinstehen, welche Bedeutung einer Einstellung des Betriebes beizumessen ist, da nicht allein auf diesen Umstand abgestellt wurde, sondern noch andere Merkmale hinzukommen, welche den Schluß auf eine Neugründung vertretbar erscheinen lassen. Es mag dabei der Revision zugegeben werden, daß die Verkleinerung eines Betriebes die Fortdauer der gewerblichen Betätigung in der betreffenden Erwerbsart nicht ausschließt. Im vorliegenden Falle hat das Gericht jedoch festgestellt, daß der gesamte Betrieb in H... völlig zerstört worden ist und daß lediglich mit einer Maschine eine Knopfnäherei wiedereröffnet wurde. Es ist nicht fehlerhaft, hierin eine grundlegende Änderung des Geschäftszweiges zu sehen. Daß im übrigen die Veränderung des Betriebsortes und die damit verbundene Neubildung des Kundenkreises gegen eine Fortführung des Betriebes spricht, bedarf keiner Ausführungen.

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Da somit eine Identität der in Frage stehenden Betriebe in dem angefochtenen Urteil mit Recht verneint worden ist, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 65 Abs. 1 BVerwGG zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 565 DM festgesetzt.

gez. Lentz, zugleich für den infolge Krankheit an der Unterschrift verhinderten Bundesrichter Pütz
gez. Dr. Sieveking
gez. Uffhausen
gez. Freiherr von Stein