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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.05.1963, Az.: BVerwG III C 160.61

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.05.1963
Aktenzeichen
BVerwG III C 160.61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 14063
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 03.06.1960 - AZ: IX b VGL 662/59

Fundstelle

  • ZLA 1964, 26

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Mai 1963
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Pütz, Vierhaus, Uffhausen, und Dr. Dodenhoff
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 3. Juni 1960 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Beigeladene begehrt die Feststellung eines Kriegssachschadens an Betriebsvermögen. Er betrieb in H., ...straße 29, ein Einzelhandelsgeschäft mit Kaffee und Konfitüren, das während des Krieges stillgelegt wurde. Die Wirtschaftsgüter dieses Betriebes wurden mit Ausnahme der an einen Konkurrenten veräußerten Warenbestände bei einem Luftangriff am 27./28. Juli 1943 total zerstört. Nach Mitteilung des Finanzamtes H. vom 2. Juli 1955 wurde auf den 1. Januar 1940 wegen Geringfügigkeit des Betriebsvermögens kein Einheitswert festgestellt. Nach seiner Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft eröffnete der Beigeladene im März 1946 in einer Ecke eines behelfsmäßig errichteten Fleischereigeschäfts in H. Straße 71, eine Verkaufsstelle für Lebensmittel und Heißgetränke. Seit dem Sommer 1949 betreibt der Beigeladene ein Lebensmitteleinzelhandelsgeschäft in der ...-Straße 85, etwa 600 m von dem zerstörten Geschäft entfernt. Der Einheitswert des gewerblichen Betriebes auf den 21. Juni 1948 betrug 2.300 DM.

2

Das Ausgleichsamt stellte durch Bescheid vom 24. April 1958 den Kriegssachschaden an Betriebsvermögen in Höhe von 600 RM fest. Auf die Beschwerde des Beigeladenen änderte der Beschwerdeausschuß durch Beschluß vom 16. November 1959 diesen Bescheid dahin ab, daß ein Schadensbetrag von 2.900 RM festgestellt wurde, weil es sich nach Überzeugung des Beschwerdeausschusses bei dem nach Kriegsende eröffneten Betrieb um eine Neugründung handelte.

3

Die hiergegen von der Klägerin erhobene Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Zur Begründung ist angeführt: Die allein streitige Frage, ob bei Feststellung des dem Kläger erwachsenen Schadens § 13 Abs. 4 Satz 1 FG maßgeblich sei, müsse verneint werden. Die für den Anfangsvergleichszeitpunkt und für den Endvergleichszeitpunkt maßgeblichen Einheitswerte bezögen sich nicht auf die gleichen Betriebe. Der im Jahre 1943 zerstörte Betrieb sei bereits stillgelegt gewesen und die Neueröffnung sei erst im Jahre 1946 erfolgt. Vor dem Kriege sei ein Spezialgeschäft für Kaffee und Konfitüren, nach dem Kriege hingegen ein Lebensmittelgeschäft betrieben worden. Für die Neueröffnung hätten keine Betriebsmittel des alten Betriebes zur Verfügung gestanden. Der Lieferantenkreis habe sich geändert. Die geführten Waren seien im wesentlichen andere gewesen. Der Beigeladene habe einen neuen Kundenstamm werben müssen und das Finanzamt habe den neueröffneten Betrieb als Neugründung behandelt. Unter diesen Umständen sei es "ohne Bedeutung", daß es sich bei den beiden Geschäften um Einzelhandelsgeschäfte handele und der Beigeladene seine Verkaufserfahrungen wegen der Verwandtschaft der geführten Artikel bei der Neueröffnung habe verwerten können. Mit dem Beschwerdeausschuß sei davon auszugehen, daß eine Neugründung "immer" dann vorliege, wenn der Betriebsinhaber - wie hier - bei Wiederaufnahme seiner gewerblichen Tätigkeit keinerlei Vorteile genieße gegenüber denen, die im gleichen Zeitpunkt erstmalig einen Betrieb eröffnet hätten.

4

Die Klägerin hat gegen das Urteil die vom Senat zugelassene Revision mit dem Antrag eingelegt, das angefochtene Urteil und den Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 16. November 1959 aufzuheben.

5

Mit der Revision wird Verletzung des § 13 Abs. 4 FG, mangelnde Aufklärung des Sachverhalts und unzureichende Begründung des Urteils gerügt.

6

Die Beklagte hat sich nicht geäußert. Der Beigeladene ist den Ausführungen der Klägerin entgegengetreten und beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

7

II.

Die Revision führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht. Das Urteil beruht auf einer unzutreffenden Auslegung und Anwendung des § 13 Abs. 4 Satz 1 FG.

8

Die in diesem Verwaltungsprozeß allein streitige Frage, wann gewerbliche Betriebe, die an dem gemäß § 13 Abs. 4 Satz 1 FG maßgeblichen Stichtag bestanden haben, sachgleich sind, beurteilt sich im wesentlichen nach den Umständen des Einzelfalles, und zwar unter Berücksichtigung einer alle wirtschaftlichen und persönlichen Zusammenhänge erfassenden Betrachtungsweise. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung beider mit Lastenausgleichssachen befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 27. Februar 1959 - BVerwG IV C 88.58 - [BVerwGE 8, 185]; vom 27. Februar 1959 - BVerwG IV C 345.56 - [Buchholz. BVerwG 427.2, § 13 FG Nr. 11]; vom 9. Juli 1959 - BVerwG III C 222.57 - [Buchholz BVerwG 427,2, § 13 FG Nr, 13]; vom 11. Februar 1960 - BVerwG III C 388.58 - [ZLA 1960 S. 169]; vom 17. November 1960 - BVerwG III C 338.58 - [ZLA 1961 S. 74]; vom 17. April 1962 - BVerwG III C 142.60 - [RLA 1962 S. 267]; vom 12. Oktober 1962 - BVerwG IV C 45.61 -; vom 24. Februar 1961 - BVerwG IV C 335.59 -; vom 24. Februar 1961 - BVerwG IV C 342.59 - und vom 14. Februar 1963 - BVerwG III C 95.60 -). An Erkenntnismerkmalen für die Beurteilung der Sachgleichheit kommen in Betracht: die Gewerbeart, der Geschäftszweig, die Betriebsräume und ihr Standort, das Betriebsinventar und das Warensortiment sowie Personal und Lieferanten- nebst Kundenkreis. Das hat der Senat in seinem Urteil vom 17. April 1962, a.a.O., ausgesprochen und im Urteil vom 14. Februar 1963, a.a.O., bestätigt. Eine ausschlaggebende Bedeutung kommt keinem der genannten Merkmale zu, wenn auch die Übereinstimmung der Gewerbeart und des Geschäftszweiges als bedeutsam erscheint.

9

Diesen Grundsätzen entspricht das angefochtene Urteil nicht. Zwar wird hierin zu Recht darauf abgestellt, daß die Frage nach der Sachidentität der in Rede stehenden gewerblichen Betriebe nach den besonderen Umständen des Einzelfalles, vor allem nach den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen des Betroffenen zu entscheiden ist. So hat das Verwaltungsgericht eine Reihe von Merkmalen angeführt, die nach seiner Auffassung gegen die Sachgleichheit der hier in Rede stehenden Betriebe sprechen. Demgegenüber hat es sich aber auf den Standpunkt gestellt, es sei "ohne Bedeutung", daß es sich bei den beiden Geschäften um Einzelhandelsgeschäfte handele. Die hiermit zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung, daß die Gewerbeart (und im vorliegenden Falle damit zugleich der Geschäftszweig) kein beachtliches Vergleichsmerkmal sei, steht nicht im Einklang mit der angeführten Rechtsprechung des Senats. Zu dieser Rechtsansicht ist das Verwaltungsgericht nicht zuletzt deshalb gekommen, weil es der Meinung gewesen ist, daß jedenfalls dann "immer" ein neuer Betrieb vorliege, wenn der Inhaber bei Wiederaufnahme seiner gewerblichen Tätigkeit keinerlei Vorteile genieße gegenüber anderen, die im gleichen Zeitpunkt zum ersten Mal einen Betrieb eröffneten. So allgemein kann jedoch auch dieser Rechtsauffassung nicht beigetreten werden. In diesem Zusammenhang ist z.B. auch zu berücksichtigen, daß "Vorteile" im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit auch solche sein können, die immaterieller Natur sind (vgl. Urteil vom 27. Februar 1959 - BVerwG IV C 345.56 -).

10

Das angefochtene Urteil ist somit schon deshalb aufzuheben, weil das Verwaltungsgericht den Grundsatz nicht beachtet hat, daß im Rahmen der nach § 13 Abs. 4 Satz 1 FG zu treffenden Entscheidung, ob die zu vergleichenden Betriebe sachgleich sind, alle angeführten Vergleichsmerkmale zu würdigen sind, ohne daß einem dieser Merkmale eine ausschlaggebende Bedeutung zuerkannt werden darf. Daher kann es dahinstehen, ob die Rügen der Klägerin begründet waren, daß das Verwaltungsgericht - von seiner Rechtsauffassung aus - den Sachverhalt ungenügend aufgeklärt habe und seiner Pflicht zur ausreichenden Begründung (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO) nicht nachgekommen sei. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird es dem Verwaltungsgericht obliegen, die zur Beurteilung der maßgeblichen Vergleichsmerkmale erforderlichen Feststellungen zu treffen. Ob es dazu u.a. geboten ist, nicht nur den Beigeladenen persönlich zu vernehmen, sondern auch ein Gutachten der Handelskammer einzuholen, wie es die Klägerin für richtig hält, wird das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) zu entscheiden haben.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.150 DM festgesetzt.

Dr. Sieveking
Bundesrichter Pütz ist durch Urlaub an der Unterschriftsleistung gehindert. Dr. Sieveking
Vierhaus
Uffhausen
Dr. Dodenhoff