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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.02.1961, Az.: BVerwG IV C 342.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.02.1961
Aktenzeichen
BVerwG IV C 342.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 14641
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 30.07.1959 - AZ: XIX A 108/59

Fundstelle

  • IFLA 1961, 186

Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 1961
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Oswald, Dr. Müller und Klein
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. Juli 1959 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger beantragte die Feststellung eines Kriegssachschadens an Betriebsvermögen, den er an seiner Gastwirtschaft in Berlin ..., H.straße ..., erlitt. Unterlagen über den auf den 1. Januar 1940 festgestellten Einheitswert für diesen Betrieb sind weder beim Kläger noch beim Finanzamt vorhanden. Der Kläger gab seinen Jahresumsatz 1939 mit 32.000 RM und seinen Gewinn in diesem Jahre mit 7.000 RM an. Mit Hilfe eines Darlehens, das ihm seine zweite Ehefrau aus dem Erlös ihres bisherigen Gemüsehandelsunternehmens gewährte, erwarb der Kläger im Jahre 1947 eine Gaststätte in der S.straße ... Der Einheitswert für diesen Betrieb wurde auf den 1. April 1949 mit 5.000 DM festgestellt.

2

Die Ausgleichsbehörden und das Verwaltungsgericht wiesen den Kläger ab, weil der Vergleich der nach § 13 Abs. 4 des Feststellungsgesetzes in der Fassung vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 534) -FG- maßgeblichen Einheitswerte keinen Schadenshöchstbetrag ergäbe. Zutreffend hätten die Ausgleichsbehörden den Anfangsvergleichswert nach den Bestimmungen der 8. und der 6. FeststellungsDV mit 3.000 RM ermittelt, dem ein Endvergleichswert von 5.000 DM gegenüberstehe. Die an den Eckzeitpunkten bestehenden Betriebe seien auch sachgleich im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27. Februar 1959 - BVerwG IV C 88.58 -). Die zweite Ehefrau des Klägers sei nicht Mitinhaberin des Betriebes in der S.straße gewesen, sondern habe lediglich eine persönliche Darlehnsforderung an den Kläger.

3

Mit der - zugelassenen - Revision wendet sich der Kläger gegen die Feststellung, daß der Betrieb S.straße mit dem verlorenen Betrieb H.straße sachgleich sei; denn in der Gaststättenbranche könne nur bis zu einer Entfernung von 1.000 m von demselben Kundenkreis gesprochen werden. Hier lägen die Gaststätten aber 4 km voneinander entfernt. Im übrigen müsse das von seiner Ehefrau gewährte Darlehen bei der Berechnung des Einheitswertes auf den 1. April 1949 berücksichtigt werden.

4

Der Beklagte und der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht haben sich nicht geäußert.

5

II.

Die Revision ist unbegründet.

6

Die Feststellung von Kriegssachschäden an Betriebsvermögen ist durch den Schadenshöchstbetrag des § 13 Abs. 4 FG begrenzt. Danach wird der an einer wirtschaftlichen Einheit des Betriebsvermögens insgesamt entstandene Kriegssachschaden höchstens mit dem Betrage festgestellt, um den der für den gewerblichen Betrieb auf den 1. Januar 1940 festgestellte Einheitswert (Anfangsvergleichswert) den für den Betrieb auf den Währungsstichtag (in Berlin [West] auf den 1. April 1949) festgestellten Einheitswert (Endvergleichswert) übersteigt, wobei es gewisse Möglichkeiten der Hinzurechnung zum Anfangsvergleichswert (Abs. 5) und der Kürzung des Endvergleichswertes (Abs. 6) gibt. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats setzt die Vornahme dieses Einheitswertvergleichs zur Errechnung des feststellungsfähigen Schadensbetrages die Sachgleichheit der an den Vergleichsstichtagen bestehenden Betriebe voraus (vgl. grundlegendes Urteil vom 27. Februar 1959 - BVerwG IV C 88.58 - BVerwGE 8, 185; ZLA 1959, 249; NJW 1959, 1457). Ist der Betrieb nach dem Schaden und vor dem Währungsstichtag eingestellt worden, so ist der auf den 1. Januar 1940 festgestellte Einheitswert der Schadenshöchstbetrag (§ 4 der 8. FeststellungsDV vom 18. Dezember 1956 [BGBl. I S. 928]). Wenn der Geschädigte an beiden Vergleichsstichtagen Inhaber eines Gewerbebetriebes war, darf mithin ein Einheitswertvergleich nur dann nicht vorgenommen werden, wenn sich der am Währungsstichtag vorhandene Betrieb gegenüber dem beschädigten und danach eingestellten Betrieb als eine Neugründung darstellt. Dann ist der auf den 1. Januar 1940 festgestellte Einheitswert nicht wegen Änderung des Wertes des Gegenstandes fortgeschrieben werden (§ 22 des Bewertungsgesetzes -BewG-, § 225 a der Reichsabgabenordnung -RAbgO-), sondern es hat eine Nachfeststellung (§ 23 BewG) wegen Neugründung stattgefunden.

7

Zu den Voraussetzungen der "Einstellung" eines Betriebes hat der erkennende Senat wiederholt entschieden, daß ein kriegsbedingtes Ruhen der Wirtschaftstätigkeit dem Fortbestehen von Betriebsvermögen nicht entgegensteht, wenn der Betriebsinhaber nur den festen Willen hatte, zu gegebener Zeit sein Unternehmen fortzusetzen (Urteil vom 21. November 1958 - BVerwG IV C 29.57 - RLA 1959, 166; ZLA 1959, 183; IFLA 1959, 195). Nach den von der Revision nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen hat der Kläger nach Beendigung des Krieges seine Gastwirtschaft in der Schöningstraße wiedereröffnet. Diese Wiedereröffnung stellt keine Neugründung eines gewerblichen Betriebes dar. Denn es handelt sich um einen Betrieb des gleichen Inhabers in demselben Geschäftszweig, in der gleichen Stadt, wenn auch in einiger Entfernung vom beschädigten Betriebe. Die Verlegung der Betriebsstätte hat nach § 72 Ziff. 2 RAbgO nur Bedeutung für die örtliche Zuständigkeit des Finanzamtes. Eine Nachfeststellung findet deshalb nicht statt.

8

Danach ist der am 1. April 1949 festgestellte Einheitswert für die Errechnung des Schadenshöchstbetrages heranzuziehen; ihm ist der Einheitswert vom 1. Januar 1940 gegenüberzustellen.

9

Der Einheitswert vom ersten Eckzeitpunkt, dem 1. Januar 1940, ist aber nicht mehr bekannt und kann auch nicht aus Unterlagen des Finanzamtes rekonstruiert werden. Dann war dieser Anfangsvergleichswert unter Zugrundelegung der glaubhaft gemachten Betriebsmerkmale zu ermitteln (§ 3 der 8. FeststellüngsDV). Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit der auf Grund des § 43 Abs. 1 Nr. 2 c und d des FG erlassenen 8. FeststellüngsDV bestehen auch insoweit nicht, als die Vorschriften der an sich nur für die Berechnung von Vertreibungsschäden an Betriebsvermögen erlassenen 6. FeststellungsDV in der Fassung vom 2. März 1959 (BGBl. I S. 58) zur Ermittlung von Einheitswerten bei der Feststellung von Kriegssachschäden herangezogen werden; denn die Tabellenwerte der 6. FeststellungsDV beruhen auf statistischen Erhebungen, die für das gesamte frühere Reichsgebiet Geltung hatten.

10

Schließlich kann der Kläger nicht damit durchdringen, daß der mit 5.000 DM auf den 1. April 1949 festgestellte Einheitswert deshalb herabgesetzt werden müsse, weil seine Ehefrau ihm ein Darlehen zum Erwerb der Gaststätte S.straße gewährt hatte. Denn ein Darlehen, das die Ehefrau ihrem Ehemann für dessen gewerblichen Betrieb gibt, ist nicht als Betriebsschuld abzugsfähig (vgl. Krekeler, Bewertungsgesetz, 6. Aufl., Anm. X zu § 62). Die Revision war danach als unbegründet zurückzuweisen.

11

Die Entscheidung über die Kosten und die Festsetzung des Streitwertes beruhen auf § 195 Abs. 6 Nr. 10 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17), §§ 65, 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.

Külz
Dr. Kniesch
Oswald
Dr. Müller
Klein