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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.10.1962, Az.: BVerwG IV C 45.61

Feststellung eines Kriegssachschadens; Maßgebliche Verhältnisse bei der Ermittlung des Ersatzeinheitswertes; Betriebswechsel im Vergleichszeitraum; Sachgleichheit zweier Betriebe (Joghurtausschank und Kaffeehaus)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.10.1962
Aktenzeichen
BVerwG IV C 45.61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 12724
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 28.10.1960 - AZ: XV A 143.60

Fundstelle

  • ZLA 1963, 13

Amtlicher Leitsatz

Sind gewerbliche Betriebe nicht sachgleich, so kommt es für die Schadensberechnung auf den kriegssachgeschädigten Betrieb an, für den der Ersatzeinheitswert zum Zeitpunkt des Erwerbs (Nachfeststellungszeitpunkt) festzustellen ist.

Fortsetzung der Rechtsprechung BVerwG IV C 88.58 (Urteil vom 27. Februar 1959).

In der Verwaltungsstreitsache hat
der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 1962
durch
den Senatspräsidenten Külz
und
die Bundesrichter Oswald, Dr. Müller, Dr. Sieveking und Clauß
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Oktober 1960 wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger, der bis Anfang 1941 in Köln einen Spezial-Joghurtausschank betrieben hatte, erwarb im März 1941 in Berlin einen Kaffeehausbetrieb. Nachdem dieser Betrieb Ende 1943 total zerstört werden war, stellte er das Gewerbe ein. Auf seinen Antrag, einen Kriegssachschaden festzustellen, berechnete das Ausgleichsamt die Schadenshöhe mit 500 RM, indem es den Wert des Kölner Betriebes zugrunde legte. Der Beschwerdeausschuß setzte unter Heranziehung aller zur Verfügung stehenden Betriebsmerkmale den Ersatzeinheitswert und damit den Schaden auf 1.000 RM fest.

2

Das Verwaltungsgericht hob zugunsten des Klägers die Behördenbescheide auf, ließ aber die Revision zu. Es ging von der Erwägung aus, bei der Ermittlung des Ersatzeinheitswertes seien die Verhältnisse des Berliner Betriebes, nämlich diejenigen der geschädigten wirtschaftlichen Einheit, zugrunde zu legen. Für die Schadensberechnung müsse immer dasjenige Unternehmen maßgebend sein, an dem der Geschädigte einen Schaden erlitten habe. Da eine Neugründung nicht anzunehmen sei, müsse für die geschädigte Einheit der Ersatzeinheitswert für den 1. Januar 1940 errechnet werden; dem stehe nicht entgegen, daß der Kläger den Berliner Betrieb am Anfangsvergleichszeitpunkt, dem 1. Januar 1940, noch nicht zu Eigentum gehabt habe.

3

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds wendet sich in seiner Revision dagegen, den Schaden für einen Betrieb auf den Anfangsvergleichszeitpunkt zu berechnen, wenn die geschädigte wirtschaftliche Einheit dem Vermögen des Geschädigten zu diesem Zeitpunkt noch nicht zugeordnet war.

4

Der Kläger hält das angefochtene Urteil im Ergebnis für richtig. Er bestreitet Betriebsidentität, weil der Kölner Betrieb und der Berliner Betrieb nicht sachgleich seien. In Köln habe es sich um einen kleinen Spezial-Joghurtaurschank gebandelt, für den ein Erlös von nur 3.000 RM erzielt worden sei; der Betrieb in Berlin sei wesentlich andersartig und wertvoller gewesen, nämlich ein für 15.000 RM erworbenes Kaffeehaus mit Imbißstube, Konditorei, verbunden mit dem Ausschank alkoholfreier Getränke. Hinzu komme, daß der Berliner Betrieb im wesentlichen aus Privatmitteln erworben worden sei.

5

II.

Die Revision konnte keinen Erfolg haben, weil das angefochtene Urteil im Ergebnis richtig ist. Die Schadensberechnung ist auf die geschädigte wirtschaftliche Einheit des Berliner Betriebes abzustellen und nicht auf die Verhältnisse des Kölner Betriebes. Eine Sachidentität zwischen den beiden Betrieben besteht nicht.

6

ImUrteil vom 27. Februar 1959 - BVerwG IV C 88.58 - (Buchholz 427.2 § 13 FG Nr. 10) hat der erkennende Senat erstmalig ausgesprochen, daß die Schadensberechnung im Rahmen des § 13 des Feststellungsgesetzes - FG - durch einen Wechsel des Betriebes in dem sogenannten Vergleichszeitraum in der Hand ein und desselben Inhabers nur dann nicht berührt wird, wenn Sachgleichheit zwischen den Betrieben anzunehmen ist. Nach dieser Rechtsprechung, die sich später noch verfestigt hat und die vom III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts übernommen worden ist, besteht Sachgleichheit dann nicht, wenn die betrieblichen Merkmale der Unternehmen wesentlich unterschiedlich sind. In Betracht zu ziehen sind die Art des Geschäftszweiges, der Betriebsräume, der Betriebsgeräte, der Waren, des Personals, des Lieferer- und Kundenkreises. Innerhalb dieser Merkmale kommt dem Geschäftszweig ein besonderes Gewicht zu (vgl. u.a.Urteile vom 27. Februar 1959 - BVerwG IV C 345.56 -;vom 9. Juli 1959 - BVerwG III C 222.57 -). In weiteren Urteilen hat das Bundesverwaltungsgericht hervorgehoben, daß die Frage der Betriebsidentität weitgehend von den Verhältnissen des Einzelfalles abhängig sei, ohne daß bestimmte Merkmale grundsätzlich ausschlaggebend sein müßten (vgl. u.a.Urteile vom 11. Februar 1960 - BVerwG III. C 388.58 -;vom 11. Februar 1960 - BVerwG III C 352.58 -;vom 17. November 1960 - BVerwG III C 31.59 -, abgedruckt bei Buchholz 427.2 § 13 FG Nr. 24, 25, 31 a).

7

Der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt ergibt keine Sachgleichheit. In Köln betrieb der Kläger einen kleinen Spezial-Milchausschank, in Berlin ein Kaffeehaus mit angegliederter Konditorei, in dem später auch alkoholfreie Getränke ausgeschenkt wurden. So unterschiedliche Betriebe bedingen wesentlich unterschiedliche technische und organisatorische Einrichtungen, anderes Inventar, insbesondere mehr Personal und andere Waren. Das Angebot richtet sich an einen anderen Kundenkreis, wobei hinzukommt, daß die Betriebsstätten an weit voneinander entfernten Orten, nämlich einmal in Köln, sodann in Berlin lagen. Die Bezugsquellen änderten sich wesentlich. Der Geschäftszweig war andersartig, jedenfalls nicht gleichartig. Ist aber Sachidentität abzulehnen, dann lag eine Neugründung vor. Mithin kommt es bei Feststellung des Ersatzeinheitswertes auf die Verhältnisse des Berliner Betriebes an, wobei für die Schadensberechnung nicht auf den 1. Januar 1940, sondern auf den Zeitpunkt des Erwerbs dieses Betriebes abzustellen ist.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 74 BVerwGG in Verbindung mit § 189 Abs. 1 VwGO.

gez. Külz
gez. Oswald
gez. Dr. Müller
gez. Dr. Sieveking
gez. Clauß