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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.11.1960, Az.: BVerwG III C 31.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.11.1960
Aktenzeichen
BVerwG III C 31.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 14844
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 30.10.1958 - AZ: XIX A 103/58

Fundstellen

  • IFLA 1961, 79
  • ZLA 1961, 235

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 17. November 1960
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Lentz, Dr. Sieveking, Pütz und Uffhausen
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil der XIX. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. Oktober 1958 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Berlin zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Entscheidungsgründe

1

I.

Der Kläger verlangt die Feststellung von Kriegssachschäden an Betriebsvermögen. Im Frühjahr 1940 veräußerte er seine Kohlenhandlung in B., K. Straße ..., für 2.500 RM und erwarb zum 1. Mai 1940 für 12.000 RM eine Kohlenhandlung mit Inventar und Warenbeständen in B., A.straße .... Das Finanzamt gab den Einheitswert des veräußerten Betriebes für den 1. Januar 1940 mit minus 7.000 RM an. Das Finanzamt S. setzte den Einheitswert des erworbenen Geschäfts zum 1. Januar 1941 auf 5.400 RM fest. Der Kläger erlitt an seinem Betriebsvermögen 1943 und 1944 Bomben- und im Mai 1945 Plünderungsschaden. Das Finanzamt setzte zum 1. April 1949 keinen Einheitswert fest, da das Betriebsvermögen des Klägers nur 2.500 DM betragen habe.

2

Das Ausgleichsamt lehnte die Feststellung eines Kriegssachschadens ab, weil dem Vergleich nach § 13 Abs. 4 FG der Einheitswert des Betriebes am W. am 1. Januar 1940 zugrunde zu legen sei. Die Beschwerde des Klägers hatte keinen Erfolg.

3

Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Entscheidungen aufgehoben und ausgeführt: Die Ausgleichsbehörden hätten zu Unrecht dem Einheitswertvergleich nach § 13 Abs. 4 FG den Einheitswert des veräußerten Betriebes zugrunde gelegt. Gemäß § 13 Abs. 4 Satz 2 FG sei hier der Anfangsvergleichswert der Einheitswert des Nachfeststellungszeitpunktes. Der Kläger habe nämlich im Mai 1940 einen neuen Betrieb eröffnet, und nur dieser könne mit dem am 1. April 1949 innegehabten gleichen Betrieb des Klägers verglichen werden. Eine Neugründung liege stets dann vor, wenn der Inhaber des Betriebes wechsle. Ein solcher Wechsel trete vor allem ein, wenn der frühere Betriebsinhaber den Betrieb mit Inventar und Warenvorräten veräußere. Gemäß § 23 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes sei der 1. Januar 1941 der Nachfeststellungszeitpunkt. Der Einheitswertvergleich ergebe somit einen Schadenshöchstbetrag von 2.900 RM, der, wie der Kläger glaubhaft gemacht habe, durch Kriegssachschaden entstanden sei.

4

Die Beteiligte hat die zugelassene Revision eingelegt und die Aufhebung des angefochtenen Urteils nebst Klageabweisung, hilfsweise die Zurückverweisung beantragt. Sie führt zur Begründung aus: Der Kläger habe keinen neuen Betrieb ge-gründet, sondern sein Geschäft an anderer Stelle mit anderem Inventar weitergeführt. In diesem Betrieb des Klägers, einer wirtschaftlichen Einheit des Betriebsvermögens, sei der Kriegssachschaden eingetreten. Zu der Ermittlung des Schadenshöchstbetrages müsse daher der für den 1. Januar 1940 mit minus 7.000 RM festgestellte Einheitswert dem als Einheitswert anzusehenden Reinvermögen am 1. April 1949 gegenübergestellt werden. Hätte der Kläger die 12.000 RM in seinem Betrieb am W. investiert und diesen während des Krieges erweitert, so müßte der erhöhte Einheitswert zweifellos außer Betracht bleiben. Nichts anderes könne beim Erwerb eines gleichartigen Betriebes gelten. Der Beklagte schließt sich diesen Ausführungen an.

5

Der Kläger hält die Entscheidung des Verwaltungsgerichts für richtig und führt weiter aus: Er habe nachgewiesen, daß ihm an seinem Betrieb durch das Kriegsgeschehen erhebliche Verluste entstanden und daß bei der Übernahme des Steglitzer Betriebes 12.000 RM Betriebskapital vorhanden gewesen seien.

6

II.

Die Revision ist begründet.

7

1)

Die Beurteilung der angefochtenen Entscheidung hängt im Hinblick auf die anzuwendende Vorschrift des § 13 Abs. 4 FG davon ab, ob als Anfangsvergleichswert der Einheitswert des im Jahre 1940 veräußerten Betriebes am W. oder der des in S. erworbenen Betriebes herangezogen werden muß. Das Urteil des Verwaltungsgsrichts geht mit Recht davon aus, daß der in § 13 Abs. 4 FG vorgesehene Einheitswertverglsich für die Feststellung von Schäden an Betriebsvermögen die Identität des Betriebes voraussetzt. Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die sich auf die grundlegenden Entscheidungen vom 27. Februar 1959 - BVerwG IV C 88.58, IV C 228.57 und IV C 207.57 - stützt. Dieser hat sich der erkennende Senat mit seinem Urteil vom 9. Juli 1959 - BVerwG III C 222.57 - angeschlossen und sie in der Folgezeit - vor allem durch die Urteile vom 11. Februar 1960 (BVerwG III C 388.58 und III C 352.58) sowie durch das Urteil vom 20. Oktober 1960 - BVerwG III C 127.58 - modifiziert.

8

2)

Die für die Identität entscheidende Sachgleichheit hängt danach - und insoweit enthält die Zusammenfassung im Sammelrundschreiben des Präsidenten des Bundesausgleichsamts zur Schadensfeststellung nach dem Feststellungsgesetz vom 14. September 1960 - II/2 - LA 3709 - 51/60 - Erwägungen, die zwar für die Verwaltungsgerichte nicht bindend - immerhin beachtlich sein kennen - davon ab, ob der Geschäftszweig, die Betriebsräume und -gerate, Waren, Personal, Lieferer- und Kundenkreis im wesentlichen gleich geblieben sind, ohne daß allerdings einem dieser Merkmale allein entscheidende Bedeutung zukommt.

9

Wenn daher dieses Rundschreiben unter Nr. 39 c (4) die Betriebsidentität (Sachgleichheit) im allgemeinen bejaht, sofern "ein Betrieb innerhalb der selben Gemeinde verlegt worden ist" (s. dort Ziffer 1) und durch Verweisung auf "Buchst. b Nr. 4" "Gemeinde im Sinne dieser Bestimmungen ist die politische Gemeinde (kreisangehörige Gemeinde, kreisfreie Stadt, Stadt-Staat)" eine Neugründung eines Betriebs mit derselben Gewerbeart usw. innerhalb des ursprünglichen Stadtgebiets von Groß-B. unter allen Umständen ausschließen will, so kann ihm nicht ohne weiteres gefolgt werden: Die verschiedenen Stadtbezirke von Groß-B. liegen nicht nur teilweise so weit auseinander, sondern haben häufig auch ein so verschiedenartiges wirtschaftliches Gepräge gehabt, daß sie sich von einander mehr unterscheiden, als etwa eine kleine Gemeinde von einer benachbarten, in vergleichbarer Entfernung belegenen Großstadt.

10

Der Umstand, daß das S. Geschäft des Klägers in derselben Groß-Gemeinde lag, wie etwa das vorher am W. betriebene Geschäft, spricht demzufolge nicht notwendig dagegen, daß das S. Geschäft eine Neugründung darstellte; ebensowenig ist aber auch die Annahme einer Neugründung damit gerechtfertigt, daß - wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat - der S. Betrieb einen neuen Inhaber erhalten habe. Auch die Übernahme eines bestehenden Geschäftes kann die Fortsetzung eines abgegebenen oder veräußerten Betriebes bedeuten - wenn nämlich die oben erwähnten Merkmale in ihrer Gesamtheit oder zu einem überwiegenden Teile die Sachgleichheit begründen - und damit für die Identität der Betriebe sprechen. Das wird in dem angefochtenen Urteil nicht genügend berücksichtigt; der Angriff der Revision erweist sich daher insofern als begründet, wenn auch andererseits die festgestellten Tatsachen - entgegen dem Hauptantrag der Beteiligten - noch nicht die Abweisung der Klage rechtfertigen, Mögen auch Geräte, Waren und Personal austauschbar sein - ein Umstand, der für die Sachgleichheit des späteren S. und des vorhergehenden W. Betriebes spricht -, so können doch gerade auf dem Gebiete des Kohlenhandels Umstände dafür sprechen, daß der Betrieb in S. gegenüber einen Betrieb am W. eine Neugründung darstellt. Insoweit wird es u.U. darauf ankommen, wie das ursprüngliche Geschäft des Klägers am W. beschaffen war, welchen Kundenkreis es hatte, insbesondere ob es über einen von der "Nachbarschaft" frequentierten "Kohlenplatz" hinausging, auf einen einigermaßen konstanten Groß-Bezieherkreis verweisen konnte und gegebenenfalls, ob solches in bezug auf das S. Geschäft zu bejahen ist, oder ob es davon abweicht.

11

Nur aus einem solchen Vergleich der inneren Struktur der beiden Betriebe wird sich ein Schluß dahin rechtfertigen, daß der "S." Betrieb des Klägers eine Neugründung gegenüber seinem Betrieb "am W." darstellt.

12

Das Urteil des Verwaltungsgerichts war daher aufzuheben. Das Verwaltungsgericht wird nach Maßgabe der vorstehenden Gründe nunmehr die Merkmale einer etwaigen Sachgleichheit festzustellen und im Hinblick auf § 13 Abs. 4 FG zu würdigen haben.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.

Dr. Buchholz
Lentz
Dr. Sieveking
Pütz
Uffhausen