Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.10.1960, Az.: BVerwG III C 127.58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.10.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 127.58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 14807
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 19.03.1958 - AZ: XVI A 305/57
Rechtsgrundlage
- § 13 Abs. 4 FG
Fundstellen
- MtBl BAA 1961, 280
- RLA 1961, 109
- ZLA 1961, 39
Amtlicher Leitsatz
Vernichtung der Sachsubstanz des Betriebes und mangelnde Gleichheit der Betriebsstätte schließen bei gleicher Geschäftsart (Handwerksbetrieb) die Identität nicht unbedingt aus
Fortsetzung der bisherigen Rechtsprechung
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 1960
durch
die Bundesrichter Lentz, Oswald, Dr. Sieveking, Uffhausen und Freiherr von Stein
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. März 1958 wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Berlin zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt Feststellung eines Kriegssachschadens an seinem. Betriebsvermögen. Im Mai 1945 wurde seine in Berlin-Charlottenburg, K.damm 24 (Ecke J. Straße) gelegene Maßschuhmacherei durch Kriegseinwirkung völlig zerstört. Seinen Schaden beziffert der Kläger auf 35.194 RM. Nach dem Kriege richtete er sich am K.damm 177 (Nähe O. Platz) wieder eine Maßschuhmacherei ein. Der auf den 1. Januar 1940 festgesetzte Einheitswert des Betriebes betrug 3.000 RM. Für den nach dem Zusammenbruch errichteten Betrieb ist auf den 1. April 1949 ein Einheitswert vom Finanzamt nicht festgesetzt worden, da das Gewerbe kapital weniger als 3.000 DM betrug. In der Gewerbesteuererklärung für das Jahr 1949 gab der Kläger den Wert seines Betriebsvermögens mit 1.000 DM an. Das Ausgleichsamt bildete daraus für den 1. April 1949 einen Ersatzeinheitswert von 1.000 DM und stellte durch Vergleich der Einheitswerte den Schaden des Klägers am Betriebsvermögen auf 2.000 RM fest.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers blieb erfolglos.
Auf seine Klage hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen Entscheide insoweit aufgehoben, als die Feststellung eines 2.000 RM übersteigenden Schadens am Betriebsvermögen abgelehnt worden ist. Zur Begründung hat es ausgeführt: Ein Einheitswertvergleich zur Feststellung des Schadenshöchtbetrages gem. § 13 Abs. 4 FG sei unzulässig, da der vom Kläger nach dem Zusammenbruch errichtete Betrieb mit seinem früheren Gewerbebetrieb nicht identisch sei. Dieser sei vollständig vernichtet und an anderer Stelle mit anderen Mitteln ein neues Betriebsvermögen geschaffen worden. Bei der gänzlichen Zerstörung des früheren Betriebes des Klägers lasse die mangelnde Ortsgleichheit seines gegenwärtigen Betriebes gegenüber dem früheren keinen Zweifel an dem Vorhandensein eines neuen Betriebes.
Da unter diesen Umständen ein Einheitswertvergleich nach § 13 Abs. 4 FG ausscheide, könne es auch dahingestellt bleiben, ob der auf den 1. Januar 1940 festgesetzte Einheitswert deshalb nicht gelten könne, Teil der vom Kläger behauptete Mehrwert seines gewerblichen Betriebes außerhalb der Einheitswertfeststellung auf Grund der Verordnung zur Vereinfachung des Verfahrens bei Steuernachforderungen vom 28. Juli 1941 (RGBl. I S. 489) erfaßt worden und demnach auf Antrag gem. § 13 Abs. 5 Nr. 1 FG dem Anfangsvergleichswert hinzuzurechnen gewesen sei.
Gegen das Urteil wendet sich die Beteiligte mit der zugelassenen Revision. Sie führt aus, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Betriebsidentität verneint. Bei dem Einheitswertvergleich des Betriebsvermögens komme es nicht - wie beim Grundvermögen (§ 13 Abs. 1 FG) - auf "dieselbe wirtschaftliche Einheit" an; § 13 Abs. 4 FG erfordere lediglich den Vergleich der Einheitswerte "des Betriebes" am Anfangs- und Endvergleichszeitpunkt. Wollte man jeweils auf dieselbe wirtschaftliche Einheit des Betriebes abstellen, so wäre ein Einheitswertvergleich beim gewerblichen Betriebsvermögen in den meisten Fällen ausgeschlossen.
Die Sachgleichheit des Betriebes des Klägers sei auch nach der Zerstörung bestehengeblieben, denn der Kläger habe sein Gewerbe als Maßschuhmachermeister fortgeführt. Bei der Frage nach der Betriebsidentität könne nicht allein auf die Zerstörung der Sachsubstanz des früheren Betriebes abgestellt werden, auch sei die fehlende Ortsgleichheit nicht entscheidend. Ausschlaggebend sei vielmehr, daß der Betrieb als handwerkliches Unternehmen der gleiche geblieben und von dem gleichen Inhaber fortgeführt worden sei.
Der Beklagte schließt sich diesen Ausführungen an. Ergänzend führt er aus, die Änderung einzelner Betriebsmerkmaler, z.B. die Verlegung der Betriebsräume, und der Verlust des Betriebsinventars sei gegenüber der Tatsache nicht erheblich, daß die Betriebsart als Maßschuhmacherei die gleiche geblieben sei und auch der Kundenkreis sich im wesentlichen nicht geändert habe.
Die Beteiligte beantragt,
die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen,
hilfsweise,
die Sache zurückzuverweisen.
Er beruft sich auf die Begründung des angefochtenen Urteils und ist der Ansicht, eine Sachgleichheit seines gegenwärtigen Betriebes mit dem früheren liege nicht vor. Nicht nur seien das Waren Sortiment und die Betriebsgeräte nach der Zerstörung völlig neu angeschafft worden, auch die Struktur des Kundenkreises habe sich durch die neue Geschäftslage seines Betriebes verändert. Ebenso sei neues Personal angestellt worden; auch der Lieferantenkreis sei ein anderer geworden.
II.
Die Revision führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.
Das angefochtene Urteil geht zu Unrecht davon aus, daß der bei der Schadensfeststellung zur Ermittlung des Schadenshöchstbetrages erforderliche Einheitswertvergleich im vorliegenden Falle wegen fehlender Sachgleichheit der. Betriebe nicht möglich sei.
Nach ständiger Rechtsprechung der Lastenausgleichssenate setzt der in § 13 Abs. 4 FG vorgesehene Einheitswertvergleich für die Feststellung von Schäden am Betriebsvermögen die Sachgleichheit (Identität) des Betriebes zum Anfangs- und Endvergleichszeitpunkt voraus (Urteile vom 27. Februar 1959 - BVerwG IV C 88.58, IV C 207.57 und IV C 228.57 -. Urteil vom 9. Juli 1959 - BVerwG III C 222.57. Urteile vom 11. Februar 1960 - BVerwG III C 388.58 und III C 352.58 -). Dabei ist davon auszugehen, daß, wie der erkennende Senat im Urteil vom 9. Juli 1959 - BVerwG III C 222.57 - ausgesprochen hat, bei der Mannigfaltigkeit des Wirtschaftslebens die Kriterien, nach welchen die Sachgleichheit von Betrieben zu beurteilen ist, sich rechtsgrundsätzlich nur schwer feststellen lassen und die jeweilige Beurteilung im wesentlichen von den Verhältnissen des Einzelfalles abhängig ist. Hierfür sind von der Rechtsprechung der Lastenausgleichssenate eine Reihe von Erkennungsmerkmalen aufgestellt worden, die für die Sachgleichheit gewerblicher Betriebe sprechen. Hierzu gehören u.a. die Übereinstimmung des. Geschäftszweiges, des Lieferanten- und Kundenkreises, der Betriebsräume, der Betriebsgeräte und des Personals. Der Übereinstimmung der Geschäftszweige als dem typischen Merkmal der Gleichheit von Gewerbebetrieben ist dabei besondere Bedeutung beizumessen. Bei der Frage, ob die Tatsacheninstanz eine Sachgleichheit von Betrieben zu Recht oder zu Unrecht angenommen hat, kommt es allein darauf an, ob das Ergebnis in einwandfreier Würdigung aller gegebenen Umstände gewonnen wurde (Urteil vom 11. Februar 1960 - BVerwG III C 388.58). Das ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat die Sachgleichheit der Betriebe des Klägers mit der Begründung verneint, die von ihm betriebene Maßschuhmacherei am K.damm 24 sei vollständig zerstört und später an anderer Stelle wieder neu eingerichtet worden. Die Zerstörung der Sachsubstanz des Betriebes des Klägers und die damit verbundene fehlende Ortsgleichheit des an anderer Stelle neu errichteten Betriebes reichen aber allein nicht aus, eine Neugründung des Betriebes und damit das Fehlen der Sachgleichheit anzunehmen. Auch die Verlegung des Betriebes des Klägers vom K.damm 24 (Ecke J. Straße) zum K.damm 177 (Nähe O. Platz) braucht noch keine ins Gewicht fallende Veränderung der Struktur des Kundenkreises zu bedeuten. Vielmehr wird davon auszugehen sein, daß gerade im Hinblick auf die handwerkliche Geschäftsart des Klägers (Maßschuhmacherei) der Kundenkreis weniger örtlich als sachlich bestimmt ist, so daß die Verlegung der Betriebsstätte vom unteren zum oberen Teil des K.dammes nicht von wesentlicher Bedeutung ist. Gegenüber der Tatsache, daß der Kläger sein Gewerbe nach der Zerstörung in dem gleichen speziellen Geschäftszweig, nämlich als handwerkliche Maßschuhmacherei weitergeführt hat, fällt der Umstand nicht ins Gewicht, daß sein Geschäft an anderer Stelle und mit anderen Betriebsmitteln wieder eingerichtet worden ist. Wollte man es lediglich auf die Vernichtung der Sachsubstanz des früheren Betriebes - der Betriebsräume und des Warenlagers - abstellen, so würde man der Wesensart des handwerklichen Betriebes des Klägers, welche im wesentlichen von der Person, der Geschäftsart und dem handwerklichen Können des Betriebsinhabers bestimmt wird, nicht gerecht werden. Diese Merkmale sind aber bei dem Gewerbebetrieb des Klägers unverändert geblieben. Die Veränderung des Personalbestandes, die im allgemeinen weniger kriegs- als zeitbedingt ist, vermag demgegenüber den Mangel der Betriebsidentität nicht zu begründen.
Das Verwaltungsgericht hat daher nach seinen bisherigen Feststellungen die Sachgleichheit der Betriebe des Klägers zu Unrecht verneinen zu müssen geglaubt.
Da der Kläger jedoch noch weitere Umstände vorgetragen hat, die nach seiner Ansicht gegen eine Betriebsidentität sprechen, und da diese Umstände nur im Zusammenhang miteinander zu werten sind, war die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Ebenso bedarf es zur Entscheidung darüber, ob - wie es der Kläger gerügt hat - der auf den 1. Januar 1940 festgesetzte Einheitswert von 3.000 RM im Hinblick auf den wirklichen Wert seines Betriebes zu Unrecht als Anfangsvergleichswert angenommen worden ist, weiterer tatsächlicher Aufklärung. Es wird zu prüfen sein, ob und inwieweit der vom Kläger behauptete Mehrwert seines Betriebsvermögens zur fraglichen Zeit auf Grund der Verordnung zur Vereinfachung des Verfahrens bei Steuernachforderungen vom 28. Juli 1941 tatsächlich erfaßt worden ist. Außerdem bedarf es hierzu gem. § 13 Abs. 5 Nr. 1 FG eines Antrages des Klägers.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
Oswald
Dr. Sieveking
Uffhausen
Freiherr von Stein