Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.02.1960, Az.: BVerwG III C 352.58
Identität eines einzelnen Betriebes als Voraussetzung für den vorgeschriebenen Einheitswertvergleich zur Feststellung von Schäden an Betriebsvermögen; Ausschlaggebende Merkmale einer Sachgleichheit bei Fernverkehrsunternehmen und Nahverkehrsunternehmen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.02.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 352.58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 15344
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Hamburg - 07.10.1958 - AZ: Xa VGL 160/58
Rechtsgrundlagen
- § 13 Abs. 4 FG
- § 13 Abs. 4 FG
Fundstelle
- ZLA 1960, 184
Amtlicher Leitsatz
Fortsetzung von BVerwG IV C 228.57, BVerwG III C 222.57 wie BVerwG III C 388.58 (11. Februar 1960) Verhältnisse des Einzelfalles.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 1960
durch
die Bundesrichter Lenz, Dr. Sieveking, Pütz, Uffhausen und Freiherr von Stein
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hamburg vom 7. Oktober 1958 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger erstrebt als Kriegssachgeschädigter die Feststellung eines Schadens an Betriebsvermögen. Er hatte bei Kriegsbeginn eine Fernspedition und ein Fuhrunternehmen in Hamburg ... betrieben, diese Betätigungen bei seiner Einberufung zur Wehrmacht am 28. August 1939 eingestellt und nach seiner Entlassung aus dem Wehrdienst am 1. Oktober 1941 fortgeführt. Durch Kriegseinwirkungen verlor er im Juli 1943 einen Möbelwagen, infolge von Beschlagnahme durch feindliche Truppen im April/Mai 1945 vier Speditions- und Möbelanhänger und durch Beschädigung seitens alliierter Truppen im Dezember 1945 drei Lastwagen. Hierfür erhielt er Entschädigungen nach der Kriegssachschädenverordnung und- nach Besatzungsschädenrecht in Höhe von 9.435 RM.
Sein Feststellungsantrag, in dem er einen Verlust von drei Lastkraftwagen, drei Automöbelwagen und vier Möbelanhängern im Gesamtwert von 25.000 RM geltend machte, wurde durch das Ausgleichsamt abgelehnt, da sein Betriebsvermögen am 1. Januar 1940 3.000 RM nicht überschritten und der Einheitswert vom 21. Juni 1948 3.100 DM. betragen habe, so daß sich kein feststellbarer Schaden ergebe. Auch die nach erfolgloser Beschwerde erhobene Klage, in der der Kläger vortrug, er habe bis 1939 einen umfangreichen Speditionsbetrieb besessen, seinen Fuhrbetrieb jedoch nach Abgabe von drei Dieselsattelschleppern an die Wehrmacht und infolge Einberufung zum Wehrdienst einstellen müssen und daher nach seiner Freistellung vom Wehrdienst einen neuen Betrieb, der sich mit Nahverkehr und Möbeltransport befaßt habe, wieder aufgebaut, wurde abgewiesen, da der Kläger seinen Betrieb bei Einberufung nicht eingestellt habe. Wenn er auch infolge kriegsbedingter Umstände seine Fahrzeuge habe abgeben müssen, so habe er doch die Absicht gehabt, sich, sobald die Gelegenheit dazu gegeben sei, wieder am Wirtschaftsleben zu beteiligen. Falls er früher ausschließlich Fernverkehr und nach 1941 Nahverkehr betrieben haben sollte, so liege darin keine grundsätzliche Änderung, die die Kontinuität des Betriebes unterbrochen hätte. Daß für den Güterfernverkehr dabei ein besonderes Genehmigungsverfahren nach dem Gesetz vom 26. Juni 1935 erforderlich sei, falle in diesem Zusammenhang nicht entscheidend ins Gewicht. Maßgebend sei, daß der Kläger die Kriegszeit mit einer Tätigkeit überbrückt habe, die seiner früheren möglichst nahegekommen sei. Er habe die gleichen Räume mit demselben Mobiliar innegehabt und weiterhin mit Lastkraftwagen Güter befördert. Dabei habe er die bisher gesammelten Erfahrungen und Kenntnisse als Spediteur verwertet. Er habe auch sein Gewerbe im Jahre 1940 weder abgemeldet noch 1941 eine Neuanmeldung vorgenommen. Dies alles führe zu dem Sehluß, daß der nach seiner Entlassung aus dem Wehrdienst geführte Betrieb derselbe wie der vor 1939 geführte Betrieb im Sinne von § 13 Abs. 4 des Feststellungsgesetzes - FG - gewesen sei. Auf die Identität des Betriebes komme es aber für den Einheitswertvergleich entscheidend an. Danach könne eine Schadensfeststellung für den Kläger nicht vorgenommen werden; denn gegen die Festsetzung eines Einheit wertes für den 1. Januar 1940 auf 890 RM seien Einwendungen von keinem Beteiligten erhoben worden. Der Einheitswert für den 21. Juni 1948 betrage aber 3.100 DM.
Gegen das Urteil hat der Kläger die zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrag,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die ablehnenden Entscheidungen aufzuheben und festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, dem Antrag des Klägers auf Schadensfeststellung wagen Vermögensschadens stattzugeben,
hilfsweise,
die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Zur Begründung wird seitens des Klägers ausgeführt, daß das Landesverwaltungsgericht fälschlicherweise angenommen habe, er habe bei seiner Einziehung zur Wehrmacht seinen Betrieb nur vorübergehend stillgelegt. Als er seinen Fuhrpark zu Beginn des Krieges habe abgeben müssen und selbst eingezogen worden sei, habe er die Entschädigung für seine Lastkraftwagen nicht seinem Betriebe zugeführt, sondern an seine Verwandten verschenkt. Das könne nur zu dem Schluß führen, daß er den Betrieb habe auflosen wollen, weil er mit einer Wiederaufnahme nicht gerechnet habe. Er habe dann später einen völlig neuen Betrieb, nämlich ein Nahverkehrs- und Möbeltransportgeschäft aufgebaut. Ein solcher Betrieb unterscheide sich wesentlich von einem Speditions- und Fernverkehrsunternehmen. Auch sonst sei eine Kontinuität zwischen beiden Betrieben nicht gegeben. Zu Unrecht gehe das angefochtene Urteil davon aus, daß der Kläger fortlaufend die gleichen Räume und dasselbe Mobiliar innegehabt habe. In Wahrheit habe er sein Speditions- und Fernverkehrsunternehmen von seiner Wohnung in der C... straße aus geleitet und für den neuen Nahverkehr und Möbeltransport Kontorräume in der ... Straße gemietet. Er habe auch keine früheren Betriebsangehörigen in dem neuen Betrieb beschäftigt.
Demnach sei davon auszugehen, daß es sieh bei dem Betrieb des Klägers um eine Neugründung gehandelt habe. In einem solchen Falle finde § 13 Abs. 4 Satz 2 FG Anwendung. Es müßten demnach sämtliche Vermögenserhöhungen nach dem 31. Dezember 1939 berücksichtigt werden, wenn sie nicht Kriegsgewinne darstellten. Eine andere Auslegung von § 13 Abs. 4 führe dazu, daß in bestimmten Fällen tatsächlich entstandene Schäden nicht ersetzt würden. Eine solche unterschiedliche Behandlung von Kriegsschäden sei willkürlich und verstoße gegenArt. 3 GG.
Die Beklagte und der Beteiligte beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Sie führen aus, daß die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil nicht angegriffen seien. Es sei demnach davon auszugehen, daß der Kläger bei Einberufung zur Wehrmacht die Absicht gehabt habe, sich so bald wie möglich wieder wie bisher am Wirtschaftsleben zu beteiligen, und daß er das auch in seinem früheren Wirtschaftszweig, ohne sein Gewerbe neu anzumelden, in den gleichen Räumen, mit demselben Mobiliar durch den Betrieb von Lastkraftwagen unter Benutzung der früher gesammelten Erfahrungen und Kenntnisse als Spediteur getan habe. Daß der Kläger sich neue Fahrzeuge gekauft habe, sei ohne Bedeutung, da die Erneuerung des Inventars keine Neugründung des gewerblichen Betriebes bedeute. Der Kläger habe auch immer nur behauptet, er habe seinen Betrieb wieder zur Blüte bringen wollen. Daß gegen die Verfassungsmäßigkeit von § 13 Abs. 4 FG keine Bedenken bestünden, sei in ständiger Rechtsprechung anerkannt worden.
II.
Die Revision ist nicht begründet.
Das angefochtene Urteil geht mit Recht davon aus, daß ein Einheitswertvergleich, wie er in § 13 Abs. 4 FG für die Feststellung von Schaden an Betriebsvermögen vorgeschrieben ist, die Identität des einzelnen Betriebes zur Voraussetzung hat. Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere der grundlegenden Entscheidung vom 27. Februar 1959 - BVerwG IV. C 88.58 - (BVerwGE -8,185), der auch der erkennende Senat in seinem Urteil vom 9. Juli 1959 - BVerwG III C 222.57 - gefolgt ist. In diesen Urteilen ist auch ausgeführt, daß es in weitem Umfang von den Verhältnissen des Einzelfalles abhängt, nach welchen Merkmalen die Sachgleichheit zu beurteilen ist.
Daß die Schadensfeststellung nach dem Einheitswertvergleich, verfassungsrechtlichen Normen nicht widerspricht, hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt ausgesprochen (vgl. Entscheidungen vom 5. September 1958 - BVerwG IV C 86.57 -, vom 3. Dezember 1958 -BVerwG IV C 331.57 -, vom 16. Januar 1959 - BVerwG IV C 231.57 - und vom 27. Februar 1959 - BVerwGE 8,185 [BVerwG 27.02.1959 - IV C 88/58] -).
Im vorliegenden Falle hat das Landesverwaltungsgericht die Sachgleichheit der Betriebe des Klägers am 1. Januar 1940 und am 21. Juni 1948 aus folgenden Umständen heraus bejaht: Der Kläger habe bei seiner Einberufung zur Wehrmacht im Jahre 1939 seinen Betrieb nicht abgemeldet und demgemäß auch nicht eingestellt, vielmehr habe er sich von vornherein in der bisherigen Weise wieder am Wirtschaftsleben beteiligen wollen. Deshalb habe er nach seiner Freistellung von der Wehrmacht seinen Betrieb auch nicht wieder angemeldet. Der Kläger habe einen Fernverkehr deswegen nicht mehr betrieben, weil er aus kriegsbedingten Gründen daran gehindert gewesen sei. Er habe mit dem Nahverkehr die Kriegszeit überbrücken wollen. Das Nahverkehrsunternehmen bedeute keine grundsätzliche Änderung gegenüber dem Fernverkehrsunternehmen. Beide Betriebe seien in "gleichen" Räumen mit "demselben" Mobiliar geführt worden. Für beide habe der Kläger die gleichen Berufserfahrungen und Kenntnisse genutzt.
Wenn der Kläger in tatsächlicher Hinsicht mit der Revision demgegenüber vorträgt, er habe den Erlös für die ihm bei Kriegsbeginn beschlagnahmten Lastkraftwagen an Verwandte verteilt und das Nahverkehrsunternehmen in anderen Räumen betrieben als bisher, so sind diese Ausführungen unbeachtlich, da die Feststellungen des Landesverwaltungsgerichts nicht mit schlüssigen Verfahrensrügen angegriffen worden sind. Im übrigen handelt es sich hierbei auch nur um Indizien, jedoch nicht um allein entscheidende Kriterien für die Identität der Betriebe. Das gilt insbesondere für die Lage von Büroräumen in derselben Stadt.
Wie der erkennende Senat in dem Urteil vom 11. Februar. 1960 in der Sache BVerwG III C 388.58 ausgeführt hat, kommt es für die Frage, ob die Tatsacheninstanz eine Sachgleichheit von Betrieben zu Recht oder zu Unrecht angenommen habe, darauf an, ob das Ergebnis in einwandfreier Würdigung der gegebenen Umstände gewonnen wurde. Das ist hier geschehen. Nur wenn einem bestimmten Merkmal fälschlich eine ausschließliche Bedeutung beigemessen worden wäre, könnte die Revision, da Verfahrensfehler nicht gerügt sind, begründet sein. Im vorliegenden Falle ist für die Identität der Betriebe ausgeführt, daß der Kläger sein Unternehmen bei seiner Einziehung zur Wehrmacht nicht abgemeldet und bei seiner Freistellung keinen neuen Betrieb angemeldet hat. Ohne Rechtsverstoß hat das Gericht auch angenommen, daß dem Kläger von vornherein der Wille innegewohnt habe, sich in gleicher Weise wieder im Wirtschaftsleben zu betätigen, wenn ihm die Möglichkeit dazu gegeben sei. Es hat auch in dein Fern- und Nahverkehrsunternehmen eine hinreichend starke Ähnlichkeit gesehen, um daraus auf die Kontinuität zu schließen Nun bestehen zweifellos Unterschiede in dem Betrieb eines Nah- und dem eines Fernverkehrsunternehmens im Hinblick auf die Struktur des Unternehmens, den Kundenkreis und die anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften. Trotzdem ist es nicht abwegig, eine Verbindung zwischen einem Fernverkehrsund einem Nahverkehrsunternehmen in der Güterbeförderung, auf der Straße zu sehen und davon auszugehen, daß die Betriebserfahrungen im wesentlichen dieselben seien. Auf die Beibehaltung der Betriebsräume wird es nicht unbedingt ankommen, auch nicht darauf, ob die verschiedenen Betriebsräume nahe beieinander liegen. Jedoch spricht die Weiterführung in demselben Stadtviertel oder derselben Stadt für eine Nutzbarmachung der erworbenen Geschäftsverbindungen und -beziehungen. Daß das Personal gewechselt hat, ist andererseits vielleicht von Bedeutung, aber nicht entscheidend, und sicherlich durch Kriegsereignisse bedingt. Es bleibt die Tatsache, daß der Kläger seine Fahrzeuge aufgegeben und mit völlig neuen Fahrzeugen wieder begonnen hat. Hierin wird jedoch auch kein Merkmal zu sehen sein, das ausschlaggebend gegen die Betriebsidentität spricht (vgl. Urteile des IV. Senats vom 27. Februar 1959 - BVerwG IV C 345.56 - und vom 30. Oktober 1959 - BVerwG IV C 263.58 - in einem insoweit ähnlich liegenden Fall). Lastkraftwagen sind nur kurzlebige Wirtschaftsgüter, die in einem größeren Fuhrbetrieb häufig ausgewechselt werden. Ob das sukzessive oder in einem Akt geschieht, ist gleichgültig. Auch bei der völligen Zerstörung von Betriebsräumen und maschinellen Anlagen kann doch von einer Betriebsidentität gesprochen werden, wenn die Gebäude wiederhergestellt und die Maschinen wieder neu beschafft werden. Daß der Kläger den Erlös seiner Fahrzeuge nicht in sein Geschäft gesteckt, sondern seinen Verwandten zugeführt hat, mag steuerliche Gründe gehabt haben, wie der Kläger andeutet. Das schließt nicht aus, daß trotzdem ein Betrieb bestanden hat, ebenso wie umgekehrt die Auszahlung von Entschädigung nach der Kriegssachschädenverordnung nicht unbedingt die Portführung des Betriebes bedeutet, wie der erkennende Senat in der Sache BVerwG III C 388.58 ausgeführt hat.
Liegt demnach keine Neugründung vor, so ist von dem Betriebsvermögen vom 1. Januar 1940 aus zugehen. Wenn auch kein Einheitswertbescheid vorliegt, weil das damalige Betriebsvermögen unter 3.000 RM lag, so ist doch unbedenklich von einem Ersatzeinheitswert von höchstens 890 RM auszugehen, zumal der Kläger seinerzeit sogar diesen als zu hoch beanstandete. Andernfalls hätte der Kläger eine Nachfeststellung veranlassen müssen. Das ist jedoch nicht geschehen; sie könnte für den Zeitpunkt der angeblichen Neugründung auch zu keinem anderen (Ersatz-) Einheitswert führen als 890 RM, da dieser Betrag bis zum 1. Januar 1944 fortgeführt wurde. Auch aus diesem Grunde kann daher der Kläger mit seinem Begehren nicht durchdringen.
Die Revision war mit der Kostenfolge aus § 65 Abs. 1 BVerwGG zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.300 DM festgesetzt.
gez. Dr. Sieveking
gez.Uffhausen
gez. Freiherr von Stein