Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.12.1958, Az.: BVerwG IV C 331.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.12.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 331.57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 16152
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Minden - 16.07.1956 - AZ: 3 KL 153/56
Rechtsgrundlagen
- § 22 BVerwGG
- § 24 Abs. 1 BVerwGG
- § 24 Abs. 5 BVerwGG
- § 6 Abs. 1 FG
- § 8 Abs. 2 Nr. 5 FG
- § 13 Abs. 1 FG
- Art. 3 GG
Fundstellen
- IFLA 1959, 212
- MDR 1959, 330-331 (Volltext mit amtl. LS)
- ZLA 1959, 183
Amtlicher Leitsatz
- 1)
War Vertretungszwang für das Revisionsverfahren angeordnet, war das Armenrechtsgesuch der Partei mit der Bitte um Beiordnung eines Armenanwalts aber erst unmittelbar vor Ablauf der Revisionsfrist beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen und der Armenanwalt erst nach Ablauf der Revisionsfrist beigeordnet, so ist der Partei die nachgesuchte Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsfrist zu gewähren, wenn die Revision unverzüglich nach Eingang der Armenrechtsbewilligung eingelegt wird.
- 2)
Die Regelung des Feststellungsgesetzes, daß der Einheitswert maßgeblich ist und daß bis zum Währungsstichtag beseitigte Schäden unberücksichtigt bleiben, verstößt nicht gegen übergeordnete Rechtssätze.
- 3)
Für die Schadensfeststellung am Grundvermögen ist es unerheblich, wenn der Antragsteller geltend macht, der auf den Währungsstichtag festgesetzte Einheitswert sei unrichtig, er habe die Festsetzung aus Unachtsamkeit unangefochten gelassen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Dezember 1958
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Lentz, Oswald, Dr. Müller und Clauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Minden, 3. Kammer, vom 16. Juli 1956 - Az.: 3 KL 153/56 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Dem Kläger und seiner unverheirateten Schwester ... gehört das ländliche Anwesen ...(Wohnhaus, Stall, Scheune usw.). Die Gebäude wurden am 6. April 1945 durch Beschuß stark beschädigt; Futtervorräte und zwei Futterschneidemaschinen verbrannten.
Den Antrag des Klägers auf Feststellung seines Kriegssachschadens, dem eine Bescheinigung des Bürgermeisters beigefügt war, Wohn- und Wirtschaftsgebäude seien zu 60-70 % zerstört worden, lehnte das Ausgleichsamt ab mit der Begründung, der beim Vergleich der Einheitswerte (1935; 2.300 RM, 21. Juni 1948: 2.000 DM) auf den Kläger entfallende Unterschiedsbetrag von 150 RM bleibe unter der Mindestgrenze von 500 RM.
Die Beschwerde, in der der Kläger vorbrachte, man habe in der Nachkriegszeit behördliche Zuschriften wie Einheitswertfestsetzungen des Finanzamtes nicht beachtet, der Schaden sei erheblich höher als 300 EM, wies der Beklagte mit derselben Begründung zurück.
Die Klage, in der der Kläger wiederholte, er habe die Neufestsetzung des Einheitswertes hingenommen, weil er mit dem Wiederaufbeu voll beschäftigt gewesen sei, wies das Land es Verwaltungsgericht durch das angefochtene Urteil mit der Begründung ab, es komme nicht auf die wirkliche Höhe des Schadens, sondern nur auf den Unterschiedsbetrag der Einheitswerte an.
Auf die Beschwerde des Klägers hatte der Senat durchBeschluß vom 11. Juli 1957 (BVerwG IV B 158.56) eine Revision zugelassen. In diesem dem Kläger, am 5. August 1957 zugestellten Beschluß heißt es, es stelle eine klärungsbedürftige Grundsatzfrage dar, ob § 13 des Gesetzes über die Feststellung von Vertreibungsschäden und Kriegssachschäden vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 534) - FG - dahin auszulegen sei, daß die Feststellungsbehörde des Lastenausgleichsrechts stets an unanfechtbar gewordene Einheitswertfeststellungen des Finanzamts gebunden ist, und ob § 13 FG bei solcher Auslegung mit dem Grundgesetz vereinbar sei. In dem Beschluß ist zugleich Vertretungszwang für das Revisionsverfahren angeordnet.
Auf das am 4. September 1957 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangene Armenrechtsgesuch des Klägers bewilligte der Senat durch Beschluß vom 19. September 1957, diesem zugestellt am 30. September 1957, das Armenrecht und ordnete antragsgemäß einen Armenanwalt bei.
Daraufhin legte der Kläger durch den Armenanwalt am 1. Oktober 1957 beim Landesverwaltungsgericht mit "vorsorglichem" Wiedereinsetzungsgesuch Revision ein. Der Revisionsantrag geht dahin, das angefochtene Urteil, den Beschwerdebeschluß und den Ablehnungsbescheid des Ausgleichsamts aufzuheben und das Ausgleichsamt zu verpflichten, den geltend gemachten Kriegssachschaden festzustellen, hilfsweise: die Sache an das Landesverwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Das Wiedereinsetzungsgesuch ist darauf gestützt, seine. Armut habe den Kläger gehindert, vor Beiordnung eines Armenanwalts die kraft Anordnung des Senats mit Vertretungszwang verknüpfte Revision rechtzeitig einzulegen.
Die Revision rügt Verletzung des § 13 FG. Eine Bindung an die auf, den Währungsstichtag vorgenommene Einheitswertfeststellung des Finanzamtes werde zu Unrecht angenommen. Die §§ 12 ff. FG enthielten lediglich Bewertungsgrundsätze für die Feststellungsbehörden (§ 23 FG), befreiten diese aber im Einzelfall nicht von einer Nachprüfung, wenn der Antragsteller Tatsachen vorbringe, die Zweifel an der Richtigkeit der Einheitswertfeststellung des Finanzamtes aufkommen ließen. Solche Tatsachen habe der Kläger vorgebracht. Er habe im einzelnen angegeben, welche erheblichen Schäden eingetreten seien, und habe durch Bescheinigung des Bürgermeisters belegt, daß das Gebäude am 6. April 1945 durch Kampfhandlungen zu 70 % beschädigt worden sei. Diese erheblichen Schäden seien bis zum Währungsstichtag nur teilweise behoben gewesen. Erst nach der Währungsreform habe er ein Baudarlehen von 2.500 DM erhalten. Bis 1950 seien für Gebäudeinstandsetzung 3.181 DM aufgewendet, was durch quittierte Rechnungen belegt sei. Ein Einheitswert von 2.000 DM zum Währungsstichtag, gegen den der Kläger aus Unkenntnis nichts unternommen habe, könne niemals stimmen. Zumindest hätte in diesem Schadensfeststellungsverfahren die Ausgleichsbehörde oder das Landesverwaltungsgericht beim Finanzamt eine Nachprüfung dieser Einheitswertfeststellung anregen müssen. Der weitere Revisionsangriff, § 13 FG sei verfassungswidrig, ist fallengelassen.
Der verklagte Beschwerdeausschuß und der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht beantragen Zurückweisung der Revision.
Während des Revisionsverfahrens hat das Finanzamt auf Veranlassung des Präsidenten des Bundesausgleichsamts den Einheitswert des Einfamilienhauses zum Währungsstichtag auf 1.800 DM herabgesetzt und den Einheitswert der landwirtschaftlichen Gebäude des Klägers vom Vorkriegsstand mit 460 RM auf 300 DM zum Währungsstichtag fortgeschrieben.
II.
Die Revision, für die dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren war, hatte keinen Erfolg.
Die Revision ist an sich verspätet. Das Gesuch des Klägers um Beiordnung eines Armenanwalts war beim Revisionsgericht erst unmittelbar vor Ablauf der Revisionsfrist eingegangen; die Revision ist alsbald nach der Beiordnung zugleich mit dem erforderlichen Wiedereinsetzungsgesuch eingelegt. Bei solcher Verfahrenslage hat jedoch der Bundesgerichtshof unter Abrücken von der früheren Auffassung, ein Armenrechtsgesuch müsse einige Tage vor Ablauf der Rechtsmittelfrist bei Gericht eingehen, in BGHZ 16, 1[BGH 09.12.1954 - IV ZB 94/54] (Beschluß vom 9. Dezember 1954) ausgesprochen: "Die arme Partei; die ein Rechtsmittel einlegen will, hat Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist, wenn sie ihr Armenrechtsgesuch bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht hat." Das Bundesarbeitsgericht ist dem gefolgt (Beschluß vom 17. Mai 1955, NJW 1955 S. 1006 [BAG 17.05.1955 - 2 AZR 130/55]). Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat sich dem kurz ohne, eigene Begründung angeschlossen(Urteil vom 12. April 1956 - BVerwG III C 147.55 - NJW 1956 S. 1731). Auf die Bedenken Zschackes (NJW 1956 S. 1731 Anm. a), denen Brangsch mit rein praktischen Überlegungen entgegengetreten ist (NJW 1956 S. 1732 Anm. b), braucht hier nicht eingegangen zu werden, weil sie von dem Regelfall ausgehen, daß vor den Verwaltungsgerichten kein Vertretungszwang herrscht. Hier aber bestand auf Grund der Anordnung des Senats nach § 24 Abs. 5 BVerwGG solcher Vertretungszwang; damit ist die Verfahrenslage hier der vor den ordentlichen Gerichten völlig gleich. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Revisionsfrist durfte dem Kläger mithin nicht versagt werden.
Die Revision ist indes unbegründet.
Die im Zulassungsbeschluß als klärungsbedürftig bezeichnete Rechtsfrage, ob der in § 13 FG angeordnete Einheitswertvergleich verfassungswidrig ist, ist in der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil BVerwG IV C 250.55 vom 11. Oktober 1957 - RLA 58, 43 -; Beschluß BVerwG IV B 27.57 vom 31. März 1958 - RLA 58, 169 -) bereits dahin entschieden, daß keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung bestehen. Daran ist festzuhalten.
Die Regelung des § 13 Abs. 1 Satz 1 FG knüpft so starr an die vom Finanzamt festgesetzten Einheitswerte an, daß ein Abgehen davon nicht möglich ist. Den Feststellungsbehörden zuzumuten, sich mit der Richtigkeit der Einheitswertfeststellungen zu befassen, geht, worin Kühne-Wolff (Anm. 2 Abs. 4 zu § 13 FG S. 29 d) beizustimmen ist, nicht an, selbst wenn die Unrichtigkeit ziemlich klar zutage liegen sollte. Die Ausgleichsbehörden sollten zur Vereinfachung eben, wenn irgend möglich, von eigenen Erhebungen absehen und die von einer anderen fachkundigen Behörde errechneten Werte zugrunde legen. Es handelt sich hier nicht darum, wie etwa in einem Vertreibungsfall (§ 12 Abs. 2, 3, 5, 6 und 9 FG), Einheitswerte, deren Festsetzung nicht mehr zu ermitteln ist, gewissermaßen wiederherzustellen Oder dort, wo es etwas Vergleichbares nie gegeben hatte (z.B. im Ausland), eine Ersatzlösung zu finden. Für Fälle wie den vorliegenden ist der Bundesregierung in § 43 FG keine Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen erteilt. Es liegt insoweit auch keine durch die Rechtsprechung ausfüllbare Lücke vor. Sollte dem Geschädigten die Einheitswertfeststellung nicht gehörig zugegangen sein, wäre sie nicht verbindlich; er könnte dann beim Finanzamt die erforderlichen Schritte unternehmen. Hat der Geschädigte die Einheitswertfeststellung des Finanzamts achtlos hingenommen, d.h. die Rechtsmittelfrist ungenutzt verstreichen lassen, mag er versuchen, unter Nachholung des Rechtsmittels Nachsichtgewährung (§ 86 RAbgO) beim Finanzamt zu erlangen, oder, wenn inzwischen mehr als ein Jahr, vom Ende, der versäumten Frist an gerechnet, verstrichen ist (§ 87 Abs. 5 RAbgO), beim Finanzamt amtswegige Berichtigung des rechtskräftigen Einheitswertbescheides anregen. Sollten Schreib- oder Rechenfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten vorliegen, böte § 92 Abs. 3 RAbgO die Grundlage zur Berichtigung, liegt nichts dergleichen vor, käme eine Berichtigungsfeststellung nur noch nach § 222 RAbgO in Betracht, gemäß dessen Abs. 1 Nr. 2 und 4 in der hier einschlägigen Richtung auf Erniedrigung der Feststellung aber nur nach einer Betriebsprüfung oder nach Nachprüfung durch die Aufsichtsbehörde und beides nur vor Ablauf der Verjährungsfrist.
Eine derartige Änderung der Einheitswerte hat hier während des Revisionsverfahrens stattgefunden. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob es dem Revisionsgericht verwehrt ist, dies zu berücksichtigen. Denn auch nach den neu festgesetzten Einheitswerten erreicht der Unterschiedsbetrag zwischen dem Anfangs- und dem Endvergleichswert (§ 13 Abs. 1 FG), bezogen auf den Anteil des Klägers an den beschädigten Wirtschaftsgütern (§ 6 Abs. 1 FG), nicht die gesetzliche Mindestgrenze von 500 RM (§ 8 Abs. 2 Nr. 5 FG), ist also von der Feststellung ausgenommen.
Demnach war die Revision mit der. Kostenfolge aus § 65 BVerwGG zurückzuweisen.
[...]
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 74 BVerwGG.
Lentz
Oswald
Dr. Müller
Clauß