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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.07.1957, Az.: BVerwG IV B 158/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.07.1957
Aktenzeichen
BVerwG IV B 158/56
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1957, 11078
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Minden - 16.07.1956- AZ: 3 KL 153/56

Verfahrensgegenstand

Schadensfeststellung

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, IV. Senat,
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald und Dr. Müller
ohne mündliche Verhandlung
am 11. Juli 1957
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Minden, 3. Kammer, vom 16. Juli 1956 - 3 KL 153/56 - zugelassen

Zugleich wird angeordnet, daß sich der Kläger in dem demnächstigen Revisionsverfahren durch einen Rechtsanwalt, Verwaltungsrechtsrat oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule vertreten lassen muß.

Gründe

1

Die vom Kläger erstrebte Feststellung von Kriegssachschaden an seinem landwirtschaftlichen Vermögen ist mit der Begründung abgelehnt worden, die auf den Schadenszeitpunkt und auf den Währungsstichtag festgestellten Einheitswerte unterschieden sich nicht um mehr als 500 RM (§§ 13 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes über die Feststellung von Vertreibungs- und Kriegssachschäden vom 14. August 1952 [BGBl. I S. 534] - FG -). Der Kläger will die Einheitswertfeststellung zum Währungsstichtag nicht gelten lassen, weil er sie, mit dem Wiederaufbau seines Anwesens voll beschäftigt, ungeprüft hingenommen habe. Gegen die Nichtzulassung einer Revision in dem klagabweisenden Urteil des Landesverwaltungsgerichts wendet er sich mit der Beschwerde (§ 339 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 [BGBl. I S. 446]). Der Beschwerde war stattzugeben.

2

Denn es bildet eine grundsätzliche, klärungsfähige und -bedürftige Rechtsfrage, ob § 13 FG dahin auszulegen ist, daß die Feststellungsbehörde des Lastenausgleichsrechts (§ 23 FG) stets an unanfechtbar gewordene Einheitswertfeststellungen des Finanzamts gebunden ist, und ob § 13 FG bei solcher Auslegung mit dem Grundgesetz vereinbar ist (zu vgl. Vorlage des Finanzgerichts Düsseldorf vom 20. Juni 1956 an das Bundesverfassungsgericht zu § 13 Abs. 4 FG - RLA 1956, 252 -; Haegele RLA 1957, 71).

3

Die Revision war demnach zuzulassen. Zugleich war bei der Schwierigkeit der Rechtslage Vertretungszwang nach § 24 Abs. 5 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - anzuordnen.

gez. Külz
gez. Oswald
gez. Dr. Müller