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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.02.1963, Az.: BVerwG III C 95.60

Festsetzung eines Kriegssachschadens an einem Papierwarengeschäft; Ermittlung des Schadens durch den Vergleich der Einheitswerte; Sachgleichheit gewerblicher Betriebe

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.02.1963
Aktenzeichen
BVerwG III C 95.60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 12590
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 09.02.1960 - AZ: X A 31.59

Fundstellen

  • IFLA 1963, 137
  • RLA 1963, 154
  • ZLA 1963, 188

Amtlicher Leitsatz

Fortsetzung der bisherigen Rechtsprechung.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Februar 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Pütz, Uffhausen und Dr. Dodenhoff
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. Februar 1960 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Berlin zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Klägerin beantragte am 9. April 1953 die Festsetzung eines Kriegssachschadens an ihrem Papierwarengeschäft in .... Das Ausgleichsamt entsprach dem Antrage durch Bescheid vom 7. März 1958. Es führte aus, der Einheitswert des Geschäftes nach dem Stande vom 1. Januar 1940 betrage 3.330 RM, und ein Einheitswert für den 1. April 1949 sei nicht festgesetzt worden; in einem solchen Falle entspreche der Schadenshöchstbetrag im Sinne des § 13 Abs. 4 des Feststellungsgesetzes - FG - dem Anfangsvergleichswert, hier also dem Betrag von 3.330 RM. Auf die Beschwerde des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds hob das Ausgleichsamt den Bescheid am 7. März 1958 auf und lehnte die beantragte Feststellung ab. Es hielt für entscheidend, daß die Klägerin am 1. April 1949 ein Papierwarengeschäft in ... betrieben habe, dessen Einheitswert nach einer Auskunft des Finanzamtes 3.000 DM betrage und das seiner Art nach dem früheren Betrieb der Klägerin entspreche. Beim Vergleich beider Einheitswerte betrage der Schaden nur 330 RM; er sei nach § 8 Abs. 2 Nr. 5 FG von der Feststellung ausgeschlossen, weil er weniger als 500 RM betrage.

2

Die Klägerin erhob nach fruchtloser Beschwerde Klage im Verwaltungsstreitverfahren mit dem Antrage, den Beschwerdebeschluß aufzuheben. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Es führte aus, die Klägerin habe das Geschäft am ... erst im September 1941, also nach dem 31. Dezember 1939, erworben; Anfangsvergleichswert im Sinne des § 13 Abs. 4 FG sei daher der Einheitswert am Nachfeststellungszeitpunkt, hier dem 1. Januar 1943; er betrage 3.330 RM. Nach § 13 Abs. 4 FG sei dem Anfangsvergleichswert der Endvergleichswert am Währungsstichtage, in ... dem 1. April 1949, bei der Ermittlung des Schadens gegenüberzustellen, sofern es sich um dieselbe wirtschaftliche Einheit handle. Diese Voraussetzung sei hier gegeben; denn die Betriebe der Klägerin seien, wenn sie auch zu verschiedenen Teilen des Bezirks ... gehörten, ihrem Wesen nach gleichartig. Die Entscheidung des Ausgleichsamtes habe das nicht verkannt, aber zu Unrecht angenommen, daß auch für den zweiten Betrieb, das Papierwarengeschäft in der ..., ein Einheitswert festgesetzt worden sei. Das Finanzamt habe seine ursprünglich anders lautende Auskunft am ... 30. November 1959 und 8. Januar 1960 dahin berichtigt, daß die Festsetzung unterblieben sei, und zwar gehe das darauf zurück, daß die Klägerin in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung für den Verahlagungszeitraum 1949 den Warenbestand zum 1. April 1949 mit (500 DM und 576,25 DM =) 1.076,25 DM und in der Gewerbesteuererklärung für denselben Zeitraum das Gewerbekapital für den 1. April 1959 - gemeint ist 1949 - mit 3.000 DM angegeben habe. Bei diesem Sachverhalt habe sich die Festsetzung eines Einheitswertes erübrigt, weil das Betriebsvermögen nicht mehr als 3.000 DM betragen habe; wäre der Einheitswert festgesetzt worden, so wäre er nach der Auskunft des Finanzamtes auf 3.000 DM festgesetzt worden. Mit Rücksicht hierauf hat das Verwaltungsgericht in entsprechender Anwendung der Sechsten Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes - 6. FeststellungsDV -, zuletzt in der Fassung vom 2. März 1959 (BGBl. I S. 88), den vom Finanzamt mitgeteilten Wert von 3.000 DM als Ersatzeinheitswert angesehen, der an die Stelle des nicht festgesetzten Einheitswertes nach dem Endvergleichszeitpunkt trete, und dazu ausgeführt, bei der Gegenüberstellung des Einheitswertes nach dem Stande vom 1. Januar 1943 im Betrage von 3.330 RM und des Ersatzeinheitswertes von 3.000 DM nach dem Stande vom 1. April 1949 ergebe sich der schon vom Ausgleichsamt ermittelte und nicht ausgleichsfähige Schadenbetrag von 330 RM. Im Ergebnis sei daher der Antrag der Klägerin zu Recht abgelehnt worden.

3

Die Klägerin hat die zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrage, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Sie meint, ob die Auffassung des Verwaltungsgerichtes, für den Währungsstichtag müsse ein Ersatzeinheitswert gebildet werden, richtig sei, könne dahingestellt bleiben, weil die Revision auch aus anderen Gründen Erfolg haben müsse. Das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt; denn es habe - abgesehen von der Personengleichheit der Inhaberin, der verschiedenen örtlichen Lage und der gleichen Wirtschaftsart der beiden Betriebe - keinerlei Feststellungen darüber getroffen, welche der sonst noch in Betracht kommenden Merkmale der Sachgleichheit von Betrieben sich geändert hätten. Insbesondere seien zur Frage des Personals, der Lieferanten und des Kundenkreises keine Feststellungen getroffen worden. Deshalb sei unberücksichtigt geblieben, daß der alte und der neue Betrieb nicht nur nicht denselben, sondern nicht einmal einen gleichartigen Kundenkreis hätten; denn das zerstörte Geschäft am ... habe in unmittelbarer Nähe des Hauptbahnhofes ... und mehrerer Schulen und Berufsschulen gelegen, deren Schüler ständige Kunden für Schreibwaren und Schulbücher gewesen seien, während das neu erworbene Geschäft in der ... in einer stark zerstörten und entvölkerten Gegend liege und die Kundschaft vom Stresowplatz verloren habe.

4

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuverweisen.

5

Er hält die Betriebe der Klägerin ihrem Wesen nach für gleichartig und weist im übrigen darauf hin, daß es sich bei dem Ansatz des Betriebsreinvermögens auf den Währungsstichtag um die Ermittlung des Einheitswertes, nicht um die Bildung eines "Ersatzeinheitswertes" handle.

6

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds stellt gegenüber dem Antrag der Klägerin, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das. Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, keinen Antrag.

7

Die Einzelheiten des Sachverhaltes ergeben sich aus dem angefochtenen Urteil, der Revisionsbegründung vom 3. August 1960, ihrer Ergänzung vom 19. Januar 1961, der Revisionsbeantwortung des Beklagten vom 7. November 1960 und der Stellungnahme des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds vom 4. März 1961.

8

II.

Die Revision hat Erfolg.

9

Das Verwaltungsgericht ist nach § 13 Abs. 4 FG bei der Ermittlung des Kriegssachschadens mit Recht, von dem Vergleich der Einheitswerte ausgegangen; denn auch dann, wenn für den Endvergleichszeitpunkt, in ... den 1. April 1949, kein Einheitswert festgesetzt worden ist, weil er der Festsetzung nicht bedurfte, ist dieser Einheitswert gleichwohl zu ermitteln, um durch den Vergleich dieses Wertes mit dem. Anfangsvergleichswert zu einer Schadensfeststellung zu gelangen; das hat der Senat bereits in demUrteil vom 21. September 1962 - BVerwG III C 232.61 - (RLA 1962 S. 364) ausgesprochen und daran ist auch bei erneuter Überprüfung festzuhalten (ebensoUrteil vom 12. Oktober 1962 - BVerwG IV C 9.61 - [RLA 1963 S. 27]). Der Unterschied bei der Berücksichtigung des so ermittelten Endvergleichswertes gegenüber dem vom Finanzamt festgesetzten Einheitswert besteht lediglich darin, daß er ein Bestandteil der Schadensberechnung wird und deswegen anders als der vom Finanzamt festgesetzte und nach § 13 Abs. 4 FG verbindliche Einheitswert im Rahmen der Schadensfeststellung von den Verwaltungsgerichten nachgeprüft werden kann. Daß das Verwaltungsgericht den von ihm ermittelten Endvergleichswert als "Ersatzeinheitswert" bezeichnet hat, ist unerheblich, weil es ihn, wie von keinem der Beteiligten in Zweifel gezogen worden ist, auf Grund der von dem Finanzamt erteilten Auskünfte richtig errechnet hat.

10

Hiernach hängt die Entscheidung davon ab, ob das am Anfangsvergleichszeitpunkt betriebene Papierwarengeschäft der Klägerin am ... in ... mit dem am Endvergleichszeitpunkt betriebenen Papierwarengeschäft in der ... in ... vergleichbar (identisch) ist; denn nur für diesen Fall läßt § 13 Abs. 4 FG die Ermittlung des Schadens durch den Vergleich der Einheitswerte zu. In dieser Hinsicht rügt die Klägerin mit Recht die unzureichende Aufklärung des Sachverhaltes. Wenn nämlich auch die Sachgleichheit gewerblicher Betriebe nach feststehender Rechtsprechung im wesentlichen nach den Verhältnissen des Einzelfalles zu entscheiden ist, so sind doch, wie der Senat zuletzt in seinemUrteil vom 17. April 1962 - BVerwG III C 142.60 - (RLA 1962 S. 267; ZLA 1962 S. 330) ausgesprochen hat, eine Reihe typischer Merkmale von Bedeutung, z.B. die Übereinstimmung, der Gewerbeart und des Geschäftszweiges, des Lieferanten- und Kundenkreises, der Betriebsräume, des Standortes und des Personals, ohne daß einem von innen, wenn auch die Übereinstimmung der Gewerbeart und des Geschäftszweiges als besonders bedeutsam erscheint, eine ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Eier liegt nun zwar dieselbe Gewerbeart und derselbe Geschäftszweig vor, denn die Klägerin hat sowohl am ... als auch in der ... Straße als Einzelhändlerin ein Papierwarengeschäft betrieben. Das Verwaltungsgericht ist aber der Frage, welche Folgerungen sich aus der verschiedenen Lage der beiden Betriebe für den Kundenkreis ergeben, nicht nachgegangen. Sollte die Rüge der Klägerin zutreffen, daß ihr erstes Geschäft in der unmittelbaren Nähe des Hauptbahnhofes in ... sowie mehrerer Schulen und Berufsschulen gelegen habe, deren Schüler ihre ständigen Kunden für Schreibwaren und Schulbücher gewesen seien, während das neu erworbene Geschäft in einer stark zerstörten und entvölkerten Gegend liege und die frühere oder eine ihr entsprechende Kundschaft verloren habe, dann könnte dieser Mangel der Aufklärung von Bedeutung für die zu entscheidende Frage der Sachgleichheit gewesen sein; denn es kann nicht als ausgeschlossen bezeichnet werden, daß das Verwaltungsgericht die Sachgleichheit verneint haben würde, wenn es die Veränderung des Kundenkreises in Betracht gezogen hätte (vgl. dazu die Entscheidung des IV. Senates des Bundesverwaltungsgerichtesvom 25. Mai 1962 - BVerwG IV C 352.60 -). Die Meinung, auf all das komme es nicht an, wenn ein zerstörter Betrieb in derselben Gemeinde neu errichtet werde, ist unrichtig. Der im Amtlichen Mitteilungsblatt des Bundesausgleichsamtes vom 17. August 1962 (Mtbl. BAA 1962 S. 288) mit den Worten "eine Sitzverlegung ... ändert die-Identität nicht", veröffentlichte Rechtsgrundsatz ist vom Bundesverwaltungsgericht niemals ausgesprochen worden; er läßt sich insbesondere nicht dem mit diesem Rechtsgrundsatz veröffentlichten Urteil des Senatesvom 3. Juli 1961 - BVerwG III C 50.59 - entnehmen.

11

Um dem Verwaltungsgericht Gelegenheit zu geben, die noch erforderlichen Feststellungen nachzuholen, ist sein Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen worden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.650 DM festgesetzt.

Dr. Buchholz
Dr. Sieveking
Pütz
Uffhausen
Dr. Dodenhoff