Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.05.1962, Az.: BVerwG IV C 352.60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.05.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 352.60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 14197
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 22.09.1960 - AZ: XVI A 84.60
Fundstelle
- RLA 1963, 45
Ihn der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 25. Mai 1962
durch
den Senatspräsidenten Külz
und die Bundesrichter Oswald, Dr. Müller, Klein und Clauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. September 1960 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin erwarb im Jahre 1940 einen Hotelbetrieb in Berlin ... der im Jahre 1945 durch Kriegseinwirkung zerstört wurde. Zum Hauptfeststellungszeitpunkt, dem 1. Januar 1940, hatte sie als Pächterin eine Kantine im Gebäude der damaligen ...kammer in der K. Straße betrieben. - Das Ausgleichsamt stellte den Schaden am Hotelbetrieb in der Weise fest, daß es für die Kantine einen Ersatzeinheitswert zum Hauptfeststellungszeitpunkt in Höhe von 3.000 RM ermittelte und hiervon den Resteinheitswert für das gewerbliche Vermögen zum Währungsstichtag (für Berlin: 1. April 1949) abzog. Diesen Unterschiedsbetrag legte das Amt als Schadenshöchstbetrag zugrunde und stellte in dieser Höhe den Kriegssachschaden mit 2.600 RM fest. Dem schloß sich der Beschwerdeausschuß an.
Gegen diese Bescheide rief die Klägerin das Verwaltungsgericht mit der Begründung an, die Schadensfeststellung müsse sich auf den kriegssachgeschädigten Betrieb, das Hotel, beziehen. Sie hatte Erfolg. Das Gericht vertrat die Ansicht, es müsse für die Berechnung des Schadensbetrages vom geschädigten Betriebe ausgegangen werden; der Schaden habe das Hotel betroffen. Die Beschränkung der Schadenshöhe auf den Schadenshöchstbetrag nach § 13 Abs. 4 des Feststellungsgesetzes - FG - setze Sachgleichheit zu den beiden Eckzeitpunkten voraus. Kantine und Hotel seien aber nicht sachgleich. Der Hotelbetrieb sei nicht als Fortsetzung des früheren Gewerbes anzusehen. Dagegen sprächen die unterschiedliche Art der Betriebsführung, die unterschiedliche Zahl und Art der beschäftigten Kräfte, die unterschiedlichen Risiken, Kapitalinvestitionen, ungleicher Kundenkreis, insbesondere wegen, anderer örtlicher Lage. Personengleichheit des Betriebsinhabers genüge nicht.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds als Revisionsführer glaubt Sachgleichheit immer dann annehmen zu müssen, wenn zu den beiden Eckzeitpunkten die Betriebe der gleichen Gewerbeart angehörten. Der Wechsel des Gewerbezweiges sei unerheblich. Rein örtliche Gesichtspunkte seien abwegig, der Kundenkreis sei stets veränderlich. Der Einheitswertvergleich solle gerade zu dem Zwecke vorgenommen werden, um kriegsbedingte Konjunktursteigerungen von der Feststellung der Schadenshöhe auszuschließen.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht meint, es solle gerade der während des Krieges eingetretene Vermögenszuwachs unberücksichtigt bleiben. Da eine Erhöhung des Anfangsvergleichswertes weder nach § 13 Abs. 4 noch nach Abs. 5 FG in Betracht komme, sei der Schaden vom Ausgleichsamt richtig berechnet.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Die mit Lastenausgleichs Sachen befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts setzen für den Einheitswertvergleich Sachgleichheit der an den Eckzeitpunkten dem Geschädigten gehörigen Betriebe voraus. Was unter Sachgleichheit zu verstehen ist, geht aus dem grundlegenden Urteil des Senats vom 27. Februar 1959 - BVerwG IV C 88.58 - hervor, dem weitere Urteile des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage der Betriebsidentität als Voraussetzung für den Einheitswertvergleich gefolgt sind (Nachweise im Nachschlagewerk Buchholz 427.2 zu § 13 FG unter den Nrn. 11, 13, 18 und 19). In sämtlichen Entscheidungen kommt zum Ausdruck, daß gewisse Merkmale der zu vergleichenden Betriebseinheiten gleichartig sein müssen, um Sachgleichheit anzunehmen, was aber nur nach der Lage des Einzelfalles zu beurteilen ist. Im Urteil vom 29. Januar 1960 - BVerwG IV C 51.59 - spielten für die Verneinung von Sachgleichheit Eigenmittel, die die Ehefrau eines verstorbenen Drogisten zur Eröffnung eines neuen Geschäfts verwendete, die weite Entfernung von dem früheren zerstörten Geschäft ihres verstorbenen Mannes, der neue Kundenkreis, die eigene Gewerbeanmeldung und der. Umstand eine Rolle, daß bei der Neueröffnung auf Restbestände der alten zerstörten Drogerie nicht zurückgegriffen werden konnte.
Der vorliegende Fall läßt die Annahme einer Sachgleichheit nicht zu. Dazu sind die Betriebsmerkmale für den im Jahre 1940 erworbenen Hotelbetrieb von der Pachtung des kleinen Kantinenbetriebes in den Räumen einer behördenähnlichen Organisation zu verschieden. Betriebsführung, Ausstattung des Betriebes, Personal und Kundenkreis sind andersartig. Anlage- und Umlaufsvermögen sind unterschiedlich. Gegen die Annahme einer Kontinuität spricht auch, daß nur unwesentliche Teile der Kantineneinrichtung in den Hotelbetrieb überführt werden konnten, wie der Sachverhalt ergibt. Ebenso steht fest, daß das Hotel ganz überwiegend aus Ersparnissen der Klägerin erworben worden ist.
Die Frage der Betriebsidentität ist auch im Bewertungsrecht für die Nachfeststellung bzw. für eine Wertfortschreibung des Einheitswertes bei Wechsel des gewerblichen Betriebes von Bedeutung. Es besteht kein Zweifel, daß im Falle der Klägerin - hätte das Finanzamt eine Wertänderung vorgenommen - nicht eine Wertfortschreibung, sondern eine Nachfeststellung in Betracht gekommen wäre. Auch für die lastenausgleichsrechtliche Beurteilung des Wechsels in der gewerblichen Betätigung muß angenommen werden, daß hier an den sogenannten Eckzeitpunkten zwei wesensunterschiedliche Betriebe bestanden haben, bei denen nicht angenommen werden kann, daß der eine die Fortsetzung des anderen sei. Liegt aber ein Fall der Nachfeststellung vor, so ist Anfangsvergleichswert der Einheitswert vom Nachfeststellungszeitpunkt (§ 13 Abs. 4 Satz 2 1. Halbsatz FG). Soweit der Einheitswert nicht bekannt ist, ist für diesen Zeitpunkt der Ersatzeinheitswert zu ermitteln.
Nur unter Aufgabe des Gedankens der Sachgleichheit zugunsten desjenigen der Personengleichheit wäre es möglich, eine Betriebsfortsetzung anzunehmen. Aber gerade der Gesichtspunkt der Personengleichheit ist von den Lastenausgleichssenaten in ständiger Rechtsprechung für einen Einheitswertvergleich nicht als ausreichend angesehen worden. Ob sich ein und dieselbe Person an den Eckzeitpunkten wirtschaftlich betätigt hat, kann nicht maßgeblich sein. Gerade dieser Fall zeigt, daß dies zu unhaltbaren praktischen Ergebnissen führen würde. Dem Verwaltungsgericht ist also darin beizupflichten, daß ein Einheitswertvergleich für die Feststellung einer Schadenshöchstgrenze im Sinne des § 13 Abs. 4 FG im vorliegenden Falle unzulässig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus § 74 BVerwGG in Verbindung mit § 189 Abs. 1 VwGO.
Oswald
Dr. Müller
Klein
Clauß