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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.07.1961, Az.: BVerwG III C 50.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.07.1961
Aktenzeichen
BVerwG III C 50.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 14780
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Hamburg - 04.11.1958 - AZ: Xb VGL 366/58

Fundstellen

  • IFLA 1962, 143
  • MtBl BAA 1962, 288

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 1961 in Hamburg
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Lentz, Dr. Sieveking, Uffhausen und Freiherr von Stein
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hamburg vom 4. November 1958 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt Feststellung eines Kriegssachschadens am Betriebsvermögen. Sein Friseurgeschäft in H., M.straße ..., für das zum 1. Januar 1940 ein Einheitswert von 2.832 RM festgesetzt worden war, wurde im Juli 1943 vollständig zerstört. Für den Gewerbeschaden erhielt der Kläger Vorauszahlungen von insgesamt 5.000 RM.

2

Die Ehefrau des Klägers führte den Gewerbebetrieb in einem Lagerraum in der S.straße ... bis zum 1. Juli 1948 weiter.

3

Als der frühere Mieter des Lagerraumes diesen für seine Zwecke wieder beanspruchte, baute der Kläger seine Betriebsräume in der M.straße mit eigenen Mitteln wieder auf. Dabei führte er, wie er angibt, einen Teil der Bauarbeiten selbst aus. Am Währungsstichtag betrug der Einheitswert des Betriebes 4.100 DM.

4

Den Antrag des Klägers auf Feststellung eines Kriegssachschadens am Betriebsvermögen lehnten die Ausgleichsbehörden mit der Begründung ab, der auf den 21. Juni 1948 festgestellte Einheitswert übersteige den auf den 1. Januar 1940 festgestellten Wert.

5

Das Landesverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, der am 1. Januar 1940 ausgeübte Gewerbebetrieb sei identisch mit dem am 21. Juni 1948 geführten Betrieb. Die Ehefrau des Klägers habe schon 1944, also alsbald, den Betrieb fortgesetzt. Der in der S.straße gemietete Lagerraum hätte sich in unmittelbarer Nähe der früheren Betriebsräte befunden. Auch sei der Betriebsgegenstand der gleiche geblieben. Eine Erhöhung des Anfangsvergleichswertes gemäß § 13 Abs. 5 Nr. 4 FG könne der Kläger nicht erreichen, denn er habe in seinen Betrieb keine Sacheinlagen eingebracht. Der Wiederaufbau des Geschäfts in der S.straße stelle keine Einlage in den Betrieb dar.

6

Dieser Wiederaufbau, sei im wesentlichen mit Hilfe der Vorauszahlungen von 5.000 RM durchgeführt worden, die der Kläger ausdrücklich für die Wiedererrichtung seines Friseurgeschäfts beantragt gehabt hätte. Zwar habe der Steuerberater des Klägers J. erklärt, der Kläger habe aus seinem Privatvermögen dem Betrieb noch bare Einlagen in Höhe von 4.700 RM zugeführt; diese seien aber als Geldeinlagen nicht zu berücksichtigen. Die vom Kläger für den Wiederaufbau des Ladens in der M.straße geleisteten Selbsthilfearbeiten könnten nicht als Sacheinlagen angesehen werden. Sie hätten sich, wie die vom Kläger gelieferten Baumaterialien, auf den Einheitswert zum 21. Juni 1948 nicht ausgewirkt, weil die wiederhergestellten Geschäftsräume Bestandteil des Eigentums des Grundeigentümers geworden seien.

7

Mit der zugelassenen Revision beantragt der Kläger die Aufhebung des Urteils des Landesverwaltungsgerichts H. vom 4. November 1958 und die Zurückverweisung. Der Laden in der S.straße sei erst zwölf Monate nach der Ausbombung eröffnet worden. Die Betriebe seien daher nicht identisch, zumal der Kundenkreis ein ganz anderer geworden sei. Die Arbeiten zum Wiederaufbau des am 2. Juli 1948 wiedereröffneten Geschäfts in der M.straße seien in der Reichsmarkzeit durchgeführt worden. Deshalb werde außer der Verfassungswidrigkeit des § 13 Abs. 4 FG die unrichtige Anwendung des § 13 Abs. 4 und Abs. 5 Nr. 4 FG gerügt.

8

Die Beklagte und der Beteiligte beantragen Zurückweisung der Revision. Die Selbsthilfearbeiten seien keine Sacheinlagen im Sinne des § 13 Abs. 5 Nr. 4 FG; die Bauteile seien nicht in das Betriebsvermögen des Klägers eingebracht worden, sondern in das Vermögen des Grundstückseigentümers übergegangen.

9

II.

Die Revision ist nicht begründet.

10

Beide mit Lastenausgleichssachen befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts vertreten in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß die Vorschrift des § 13 Abs. 4 FG, um deren Anwendung es sich hier handelt, verfassungsgemäß ist (vgl. Urteil vom 11. Oktober 1957 - BVerwG IV C 250.55 - [MDR 1958 S. 121 (Leitsatz) = RLA 1958 S. 43] und Beschluß vom 31. März 1958 - BVerwG IV B 27.57 - [RLA 1958 S. 169 = MDR 1958 S. 542 = ZLA 1958 S. 344] sowie Urteil vom 3. Dezember 1958 - BVerwG IV C 331.57 - [MDR 1959 S. 330 = ZLA 1959 S. 183 = IFLA 1959 S. 212]). Der Einheitswertvergleich gemäß dieser Vorschrift ist daher an sich zulässig. Die Anwendung dieser Vorschrift setzt - wiederum nach ständiger Rechtsprechung beider Lastenausgleichssenate des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Urteil vom 9. Juli 1959 - BVerwG III C 222.57 - [ZLA 1960 S. 25 = JR 1960 S. 76] und Urteil vom 11. Februar 1960 - BVerwG III C 388.58 - [ZLA 1960 S. 169]) - Identität der Betriebe zu den genannten Stichtagen voraus. Das Landesverwaltungsgericht ist zu Recht von der Identität des Betriebes in der M.straße am 1. Januar 1940 mit dem in der S.straße am 21. Juni 1948 ausgegangen. Bei den von der Rechtsprechung entwickelten Identitätsmerkmalen ist in erster Linie die gleiche Geschäftsart von Bedeutung, während die Zerstörung der Betriebssubstanz oder das Fehlen der Ortsgleichheit oder des gleichen Kundenkreises bei der gleichen Geschäftsart an Bedeutung zurücktritt. Die Geschäftsart des Betriebes ist die gleiche geblieben. Es handelt sich bei dem in der S.straße - also in der Nähe des früheren Geschäfts - betriebenen ebenfalls wieder um das Friseurgeschäft des Klägers, das alsdann Anfang Juli 1948 an der früheren Stelle wieder eröffnet wurde. Die etwaige Änderung des Kundenkreises in dieser großenteils erhaltenen Gegend mag im wesentlichen auf der auch sonst erkennbaren soziologischen Umschichtung und Verschiebung der Bevölkerungsteile beruhen. Jedenfalls kann sie hier der Annahme der Identität der Betriebe nicht entgegenstehen. Auch die von Landesverwaltungsgericht beachtete Unterbrechung des Gewerbebetriebes - von etwa einem Jahr - nach der Zerstörung des Geschäftes in der M.straße kann die Sachgleichheit der Betriebe nicht ausschließen.

11

Ist sonach also der Einheitswertvergleich nach § 13 Abs. 4 FG zulässig und die Vorschrift zu Recht vom Landesverwaltungsgericht angewandt worden, führt eine Prüfung der Frage, ob § 13 Abs. 5 Nr. 4 FG zugunsten des Klägers angewendet werden kann, zu deren Verneinung. Das Landesverwaltungsgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, daß der Kläger den Aufbau des Geschäftes in der S.straße im wesentlichen mit Hilfe der ihm für seinen Gewerbeschaden gewährten Vorauszahlungen in Höhe von 5.000 RM durchgeführt hat. Dabei handelt es sich aber nicht um eine Zuführung betriebsfremder Werte in den Gewerbebetrieb, die den Anfangsvergleichswert erhöhen können. Mit Recht hat das Landesverwaltungsgericht auch die vom Kläger aus seinem Privatvermögen aufgebrachten 4.700 RM, die der Steuerberater J. in seinem Schreiben vom 29. November 1957 erwähnt - als Geldeinlagen - hier ausgeschlossen. Nicht bodenkenfrei ist das Landesverwaltungsgericht weiterhin der Frage, wie die eigene Arbeitskraft des Klägers und seine Anschaffungen für diesen Betrieb zu bewerten seien, aus dem Wege gegangen, weil die möglicherweise so geschaffenen Vermögenswerte dem Gewerbebetrieb erst mit der Eröffnung des wieder aufgebauten Geschäftes, also nach dem Währungsstichtag, zugeflossen seien und demnach beim Einheitswertvergleich außer Betracht zu bleiben hätten. Dieser Ausgangspunkt ist nicht richtig. Der Kläger weist mit Recht darauf hin, daß er die Arbeiten an seinem Geschäft in der M.straße schon zu Reichsmarkzeit, also vor dem Währungsstichtag, durchgeführt habe. Dies ist auch anzunehmen, weil das Geschäft in der M.straße bereits Anfang Juli 1948 wieder eröffnet ist. Auf den genauen Zeitpunkt der Wiedereröffnung dieses Geschäftes kann es daher nicht ankommen, sondern allein darauf, ob die Arbeiten und Anschaffungen des Klägers schon vor dem Wahrungsstichtag für seinen Gewerbebetrieb erbracht worden sind. Indessen fällt unter den Begriff Wirtschaftsgüter im Sinne des § 13 Abs. 5 Nr. 4 FG nicht die menschliche Arbeitskraft. Auch die von Kläger beigebrachten Baumaterialien sind kein Zuwachs zu seinem Betriebsvermögen. Denn das Eigentum an den in der M.straße wieder aufgebauten Friseurräumen steht dem Grundstückseigentümer zu. Einlagen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes sind "Wirtschaftsgüter", die der Steuerpflichtige dem Betrieb "zugeführt hat". Dabei sind als Wirtschaftsgüter alle im wirtschaftlichen Verkehr nach der Verkehrsanschauung selbständig bewertbaren Güter anzusehen. Es wird also die selbständige Bewertungsfähigkeit vorausgesetzt (Blümich-Falk, Einkommensteuergesetz, 8. Aufl. 1960 § 4 Anm. 10). Das ist bei der menschlichen Arbeitskraft, wie nicht weiter ausgeführt zu werden braucht, ebensowenig wie bei den Sachwerten, die der Kläger in Fern der von ihm beschafften Baumaterialien seinem Betrieb zugeführt hat, der Fall. Diese Werte führten bilanzmäßig nicht zu einem Zuwachs an Betriebsvermögen. Voraussetzung für eine Einlage im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes ist nämlich, daß sie als solche auch buchmäßig eindeutig behandelt wird (Blümich-Falk, a.a.O. Anm. 23). Das ist aber bei Werten, die als wesentliche Bestandteile des Grundstücks in das Eigentum des Grundstückseigentümers übergingen, nicht der Fall. Der Steuerberater J. hat deshalb auch angegeben, daß eine Aktivierung dieser Werte in der Geschäftsbilanz des Klägers aus diesem Grunde unterblieben sei.

12

Dafür, daß der Kläger außer diesen in das Eigentum des Grundstückseigentümers fließenden wieder aufgebauten Betriebsräumen seinem Betrieb noch andere eigene Werte, etwa Apparate oder Einrichtungsgegenstände, aus seinem Privatvermögen neu zugeführt hätte, ist nichts vorgetragen. Auf eine Erhöhung des Anfangsvergleichswertes gemäß § 13 Abs. 5 Nr. 4 FG kann sich der Kläger also nicht berufen.

13

Die Revision war daher zurückzuweisen, die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG in Verbindung mit § 195 Abs. 6 Nr. 7 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.

Dr. Buchholz
Lentz
Dr. Sieveking
Uffhausen
Freiherr von Stein