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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.05.1955, Az.: BVerwG I B 138/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.05.1955
Aktenzeichen
BVerwG I B 138/54
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1955, 15160
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 18. Mai 1955
durch
die Bundesrichter Dr. Eisner, Dr. Ernst und Hering
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. April 1954 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50 DM festgesetzt.

Gründe

1

Durch baupolizeiliche Verfügung vom 5. Februar 1952 war dem Kläger unter Androhung eines Zwangsgeldes von 50 DM aufgegeben worden, einen ohne Genehmigung an seinem Siedlungshaus errichteten Anbau zu entfernen. Da der Kläger dieser Aufforderung nicht nachkam, wurde er durch Verfügung vom 26. Juli 1952 nochmals aufgefordert, den Anbau zu beseitigen. Der Kläger blieb wiederum untätig. Daraufhin wurde durch Verfügung vom 13. September 1952 das angedrohte Zwangsgeld festgesetzt und in derselben Verfügung der Kläger erneut aufgefordert, den Anbau bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beseitigen. Der hiergegen erhobene Einspruch des Klägers wurde zurückgewiesen. In der Begründung der Einspruchsentscheidung ist ausgeführt: Die der Festsetzung des Zwangsgeldes zugrunde liegende Verfügung vom 5. Februar 1952 sei unanfechtbar. Gründe für den Widerruf eines formell rechtskräftigen Verwaltungsaktes lägen nicht vor. Im Verwaltungsstreitverfahren hat das Landesverwaltungsgericht Hamburg die Klage abgewiesen. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat dagegen auf die Berufung des Klägers die angefochtenen Bescheide aufgehoben. In den Urteilsgründen ist ausgeführt: Es sei nicht nur über die Art und Weise der Zwangsvollstreckung zu befinden. Die angefochtene Verfügung vom 13. September 1952 enthalte vielmehr die erneute Aufforderung zur Beseitigung des beanstandeten Anbaus, und diese erneute Verfügung ermögliche eine unbeschränkte verwaltungsgerichtliche Überprüfung der Beseitigungsanordnung. Auch der Einspruch des Klägers habe sich nicht auf die Zwangsgeldfestsetzung beschränkt. Der Einspruchsausschuß habe diese Erneuerung der Beseitigungsverfügung übersehen. Seine Prüfung sei daher in zu engen Grenzen gehalten, insbesondere sei nicht untersucht worden, ob eine Ausnahmegenehmigung von dem grundsätzlichen Bauverbot hätte gewährt werden können. Der Einspruchsbescheid sei aber auch deswegen rechtswidrig, weil die tatsächliche Erwägung, welche die angefochtene Verfügung gerechtfertigt hätte, der Grundlage entbehrte. Die Behörde habe sich nämlich von der Erwägung leiten lassen, daß das in Rede stehende Gebiet nach dem damaligen Planentwurf Kleinsiedlungsgebiet werden sollte. Die Verwirklichung dieses Planes sei aber in absehbarer Zeit nicht zu erwarten.

2

Die Revision ist vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden.

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Beklagte Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt sie vors Es sei. die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten. Auch sei das Berufungsgericht von den Entscheidungen anderer oberster allgemeiner Verwaltungsgerichte abgewichen. Das Berufungsgericht habe den grundlegenden Unterschied zwischen einer wiederholten und einer neuen Verfügung verkannt. Es setzte sich mit seinem Urteil in Widerspruch zu der Rechtsprechung des früheren Preußischen Oberverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs Bremen. Der Baustufenplan für das in Betracht kommende Gebiet sei noch gültig und daher - ungeachtet etwaiger Verwirklichungsschwierigkeiten - von der Behörde zu berücksichtigen.

4

Die Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.

5

Nach § 53 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn eine der in Abs. 2 a.a.O. genannten Voraussetzungen vorliegt. Von diesen sind hier in Betracht zu ziehen die des Abs. 2 Buchst. a, nämlich daß die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten sei, und die des Abs. 2 Buchst. c, nämlich daß die angefochtene Entscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweiche.

6

Keine dieser Voraussetzungen ist indessen gegeben.

7

Die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist nicht zu erwarten.

8

Es besteht in Rechtsprechung und Schrifttum im wesentlichen Übereinstimmung darüber und ist daher nicht als noch der Klärung bedürftig anzusehen, daß der lediglich wiederholende Hinweis auf eine andere Verfügung als sogenannte wiederholte Verfügung kein im Verwaltungsstreitverfahren anfechtbarer Verwaltungsakt ist. Das hat das Berufungsgericht auch nicht verkannt; es hat vielmehr aus Form und Inhalt des angefochtenen Verwaltungsakts gefolgert, daß er mehr als eine solche Wiederholung, d.h. eine neue Entscheidung enthalte. Ob eine solche Auslegung des angefochtenen Verwaltungsakts zutrifft oder nicht, ist eine im wesentlichen nach den besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalls zu beantwortende Frage, die somit keine grundsätzliche Bedeutung hat.

9

Die Zulassung der Revision zwecks Klärung dieser Frage ist daher nicht gerechtfertigt.

10

Das Berufungsgericht ist mit seinem Urteil aber auch nicht von einem Urteil eines anderen obersten Verwaltungsgerichts eines Landes abgewichen. Abgesehen davon, daß eine Abweichung von der Rechtsprechung des früheren Preußischen Oberverwaltungsgerichts als eines nicht mehr bestehenden Gerichts die Zulässigkeit der Revision aus § 53 Abs. 2 Buchst. c nicht zu rechtfertigen vermöchte (Beschluß des Senatsvom 29. Januar 1955 - BVerwG I B 217.53 -), beziehen sich die von der Beklagten angeführten Urteile auf andere Sachverhalte, mit denen der vorliegende nicht gleichgesetzt werden kann.

11

Auf die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts über die dem behördlichen Bescheid zugrunde liegenden Erwägungen kommt es nicht mehr an, da das angefochtene Urteil bereits durch die oben behandelten Gesichtspunkte getragen wird, also nicht auf jenen Ausführungen beruht.

12

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Dr. Elsner
Dr. Ernst
Hering