Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.01.1955, Az.: BVerwG I B 217.53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.01.1955
- Aktenzeichen
- BVerwG I B 217.53
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1955, 11235
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 25.08.1953
Rechtsgrundlage
- § 12 preuß.FluchtlG
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 29. Januar 1955
durch
die Bundesrichter Dr. Elsner, Dr. Ernst und Dr. Eue
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision durch den Bescheid des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. August 1953 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin beantragte die Bauerlaubnis für den Wiederaufbau eines im Kriege zerstörten Wohnhauses, und zwar in einer Straße, die dem ortsstatutarischen Bauverbot unterliegt. Die Beklagte teilte der Klägerin daraufhin mit, daß sie die Zustimmung zur Bauerlaubnis unter bestimmten näher bezeichneten Bedingungen, u.a. einer Vorauszahlung auf die Straßenbaukosten, in Aussicht stelle. Hiergegen hat die Klägerin nach erfolglosem Einspruch Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben. Sie ist der Ansicht, daß der Wiederaufbau eines Wohngebäudes keine "Errichtung" im Sinne des § 12 des preußischen Fluchtliniengesetzes sei.
Das Landesverwaltungsgericht Düsseldorf hat der Klage stattgegeben. In den Urteilsgründen ist festgestellt, daß der Wiederaufbau eines im Kriege zerstörten Wohngebäudes nicht unter § 12 des preußischen Fluchtliniengesetzes falle. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen. In den Gründen ist dargelegt, daß § 12 des Fluchtliniengesetzes nach seinem Sinn und Zweck auch bei dem Wiederaufbau kriegszerstörter Wohngebäude angewendet werden könne.
Die Revision ist vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden.
Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin Beschwerde erhoben. Zur Begründung trägt sie vor: Die Frage, ob ein Wiederaufbau kriegszerstörter Wohngebäude im alten umfange als "Errichtung" im Sinne des § 12 des Fluchtliniengesetzes und der entsprechenden ortsstatutarischen Vorschriften anzusehen sei, sei eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, Wenn die in Betracht kommenden Vorschriften auch kein Bundesrecht seien, so stehe ihre Anwendung auf kriegszerstörte Gebäude doch im Zusammenhang mit dem Kriegssachschädenrecht als Bundesrecht und mit der allgemeinen Berücksichtigung der Kriegsschäden durch die öffentliche Verwaltung. Ebenfalls von grundsätzlicher Bedeutung sei die Frage, ob das Landesverwaltungsgericht Düsseldorf, das die Rechtsprechung des früheren Preußischen Oberverwaltungsgerichts zum ortsstatutarischen Bauverbot als auf die gegenwärtigen Verhältnisse nicht mehr anwendbar angesehen habe, zu einer so weitgehenden Auslegung der Gesetze berufen sei.
Die Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.
Die Revision ist nach § 53 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - nur dann zuzulassen, wenn eine der in Abs. 2 a.a.O. genannten Voraussetzungen vorliegt. Von diesen kann hier nur die des Abs. 2 Buchst. a, nämlich daß die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten sei, oder die des Buchst. c in Betracht gezogen werden, nämlich daß die angefochtene Entscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweiche. Keine dieser Voraussetzungen ist indessen gegeben.
Die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist nicht zu erwarten. Die Entscheidung des Rechtsstreites hängt im wesentlichen von der Frage ab, ob unter "Errichtung" im Sinne des § 12 des preußischen Fluchtliniengesetzes und des auf dieser Vorschrift beruhenden Ortsstatuts der Stadt Düsseldorf auch der Wiederaufbau kriegszerstörter Wohngebäude fällt. Diese Frage kann allein aus dem Sinn und Zweck der genannten Bestimmungen beantwortet werden. Da es sich aber bei diesen Vorschriften nicht um revisibles Bundesrecht im Sinne des § 56 Abs. 1 BVerwGG handelt, ist die Klärung dieser Frage in einem etwaigen Revisionsverfahren nicht zu erwarten. Die Zulassung der Revision ist daher insoweit nicht gerechtfertigt (vgl. Beschluß des Senatsvom 22. Oktober 1953 - BVerwG I B 82.53 -, BVerwGE Bd.1 S. 19, DVBl. 1954 S. 227).
Die Tatsache, daß der Begriff des Wiederaufbaues auch in bundesrechtlichen Vorschriften eine Rolle spielt, vermag hieran nichts zu ändern; denn die Auslegung dieses Begriffes kann nur jeweils für die in Betracht kommenden Vorschriften besonders nach ihrem Sinnzusammenhang und nicht etwa allgemein für alle Vorschriften, in denen der Begriff verwendet ist, erfolgen.
Hieraus ergibt sich zugleich, daß die Revision auch nicht nach § 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG zuzulassen ist. Dabei braucht nicht untersucht zu werden, ob das Berufungsgericht mit seiner Auslegung des Begriffes der Errichtung im Sinne des § 12 des preußischen Fluchtliniengesetzes von der Rechtsprechung eines anderen obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abgewichen ist. Denn selbst wenn dies der Fall sein sollte, wäre die Zulassung der Revision deswegen nicht gerechtfertigt, weil - wie oben dargelegt - die strittige Frage in einem etwaigen Revisionsverfahren nicht geklärt werden könnte.
Auch die von der Klägerin schließlich noch aufgeworfene Frage nach der Grenze der Befugnis des Gerichts, Rechtsvorschriften auszulegen, ist keine grundsätzliche Rechtsfrage, deren Klärung in einem etwaigen Revisionsverfahren zu erwarten wäre. Im vorliegenden Fall steht lediglich zur Erörterung, ob das Berufungsgericht an die Rechtsprechung des früheren Preußischen Oberverwaltungsgerichts zu § 12 des Fluchtliniengesetzes gebunden ist. Daß eine solche Bindung nicht besteht, insbesondere auch eine etwaige Abweichung von der Rechtsprechung des früheren Preußischen Oberverwaltungsgerichts eine Zulassung der Revision nach § 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG nicht rechtfertigt, ist unbestritten und bedarf daher keiner Klärung mehr (vgl. Beschluß des IV. Senats des Bundesverwaltungsgerichtsvom 29. Januar 1954 - BVerwG IV B 8.53 - DVBl. 1954 S. 752, Nr. 281).
Hiernach mußte die Beschwerde zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.000 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
Dr. Ernst
Dr. Eue