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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.06.1960, Az.: BVerwG VII C 53.60

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.06.1960
Aktenzeichen
BVerwG VII C 53.60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 14705
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 13.03.1958 - AZ: VI B 28.57

Fundstellen

  • BB 1960, 954
  • DVBl 1960, 728
  • DÖV 1960, 859
  • DÖV 1960, 839 (Volltext mit amtl. LS)
  • GewArch 1961, 68
  • MDR 1960, 789 (amtl. Leitsatz)
  • VerwRspr 13, 116

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 1960
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Dr. Breitfeld, Dr. Sieveking, Dr. Klamroth und Maetzel
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 13. März 1958 wird aufgehoben.

Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. Februar 1957 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger hatte von 1949 bis 1952 an der ursprünglich verklagten Hochschule für Politik unter falschem Namen studiert, da er von 1936 bis 1938 Angehöriger der Allgemeinen SS war und sich vor Verfolgung schützen wollte. Im November 1953 erstattete er gegen sich Selbstanzeige. Das Verfahren wurde eingestellt, da die Strafverfolgung für verjährt angesehen wurde. Der Polizeipräsident forderte den Kläger am 11. Juni 1954 auf, seine Personalien bei allen in Frage kommenden behördlichen Dienststellen berichtigen zu lassen. Der Kläger stellte auch bei der Beklagten unter Vorlage der Mitteilung des Polizeipräsidenten den Antrag, ihm ein neues Diplom mit dem richtigen Namen und Geburtsdatum auszustellen. Die ursprünglich Beklagte setzte jedoch auf das alte Diplom einen Vermerk, daß der Kläger laut Mitteilung der Polizei jetzt den Namen ... F. führe und am ... 1915 geboren sei.

2

Hiergegen erhob der Kläger Gegenvorstellungen. Diese wurden zurückgewiesen. Die am 7. April 1955 erhobene Klage wurde als verspätet abgewiesen. Vor dem Berufungsgericht nahm der Kläger die Klage zurück.

3

Am 4. September 1956 stellte der Kläger erneut den Antrag, ihm ein Diplom mit seinem richtigen Namen und Geburtsdatum auszustellen. Die Beklagte erklärte hierzu mit Schreiben vom 27. September 1956, sie sähe keinen Anlaß, ihre bisherige Entscheidung zu revidieren.

4

Die daraufhin erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Dem Kläger stehe kein Rechtsanspruch auf. Ausstellung eines neuen Diploms zu. Wenn die (ursprünglich) Beklagte die Ausstellung eines neuen Diploms, das allein die richtigen Personalien enthalte, nicht für zweckmäßig ansehe, so sei das keine sachfremde Erwägung. Der angefochtene Bescheid sei daher ermessensfehlerfrei ergangen.

5

Auf die Berufung änderte das Berufungsgericht das Urteil und verurteilte die (ursprünglich) Beklagte, dem Kläger über seine Abschlußprüfung an der Hochschule für Politik Berlin vom 23. Oktober 1952 Zug um Zug gegen Rückgabe des Originaldiploms ein Diplom auf den Namen ... F. geboren am ..., zu erteilen. Die Urkunde sei mit dem Zusatz zu versehen, daß sie an die Stelle des am 14. November 1952 ausgestellten Diploms trete. Das Klagebegehren könne nicht daran scheitern, daß die Beklagte bereits einen früheren Antrag des Klägers gleichen Inhalts abgelehnt habe und daß diese Entscheidung unanfechtbar geworden sei. Die Vorentscheidung besäße keine materielle Rechtskraft. Der Kläger sei deshalb nicht gehindert, seinen Anspruch auf Neuausstellung des Diploms in einem neuen Antrag geltend zu machen.

6

Die zulässige Klage sei auch begründet. Der Kläger könne von der Beklagten verlangen, daß diese ihm eine neue Diplomurkunde ausstelle, die allein seinen richtigen Namen und sein richtiges Geburtsdatum enthalte. Zwar sei dies weder durch die Satzung noch durch die Prüfungsordnung der Beklagten gerechtfertigt; aber der Kläger könne sich auf Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) - GG - berufen. Der Kläger sei dadurch, daß die Diplomurkunde in ihrer von der Beklagten erteilten Form die Tatsache der früheren unrichtigen Namensführung erkennen lasse, in dem bestimmunsmäßigen Gebrauch des Diploms und damit in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit, vornehmlich in bezug auf seine berufliche Entfaltung, erheblich beeinträchtigt. Die Grenzen des dem Kläger durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährten Persönlichkeitsschutzes seien nach dem Prinzip der Güter- und Interessenabwägung zu bestimmen, wobei das Interesse des Klägers an der Neuausfertigung des Diploms und die öffentlichen Interessen an der Kennzeichnung des wirklichen Geschehensablaufs gegeneinander abzuwägen seien.

7

Die Revision gegen dieses Urteil wurde durch Beschluß des Revisionsgerichts vom 5. Februar 1960 zugelassen.

8

Die Deutsche Hochschule für Politik ist inzwischen in die Freie Universität Berlin eingegliedert worden. Diese hat als nunmehrige Beklagte Revision eingelegt mit dem Antrage,

unter Änderung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts vom 13. März 1958 die Klage abzuweisen,

9

hilfsweise,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

10

Zur Begründung hat die Beklagte u.a. vorgetragen: Es könne nicht zulässig sein, daß der Kläger nach Ablehnung seines Antrages durch die Verwaltungsbehörde und nach Versäumung der gegen den ablehnenden Bescheid gegebenen gesetzlichen Klagefrist den Nachteilen der Fristversäumnis dadurch entgehe, daß er einen neuen, inhaltlich gleichlautenden Antrag stelle.

11

Der Kläger sei nicht dadurch in der freien Entfaltung seiner Persönlichkeit gehindert, daß die Beklagte dem Kläger ein - seinerzeit - richtiges Zeugnis erteilte und dies später in sachlicher Weise berichtigte. Ein Rechtsanspruch auf eine neue Urkunde mit dem richtigen Namen und Geburtsdatum stehe ihm daher nicht zu.

12

Der Kläger ist der Revision entgegengetreten.

13

II.

Die Revision ist zulässig und begründet.

14

Der Kläger klagt auf Ausstellung eines neuen Diploms mit dem richtigen Namen und Geburtsdatum. Er erhebt damit eine Vornahmeklage. Gegen die Zulässigkeit dieser Klage bestehen keine Bedenken, wenn sie auf die Vornahme eines Verwaltungsaktes gerichtet ist, der Kläger das Bestehen eines eigenen Rechtsanspruche auf die Vornahme behauptet und die Behörde einen entsprechenden Antrag des Klägers anfechtbar abgelehnt hat.

15

Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß die Ausstellung einer neuen Urkunde, in der die richtigen Personalien des Klägers enthalten sind, als Verwaltungsakt anzusehen ist. Da in der alten Urkunde ein Name enthalten ist, den der Kläger nicht mehr führt, bedarf sie der Berichtigung, um als Beweismittel für den erfolgreich abgeschlossenen Besuch der Hochschule zu dienen. Die Ausstellung der Urkunde ist also nicht auf den Hochschulbetrieb innerhalb der Anstaltsordnung beschränkt, sondern berührt den Rechtskreis des Studenten und kann als Verwaltungsakt Gegenstand einer Vornahmeklage sein.

16

Der Kläger behauptet auch, einen Rechtsanspruch auf die Ausstellung der Urkunde in der von ihm beanspruchten Form zu haben.

17

Die Klage ist jedoch im vorliegenden Falle nicht zulässig, da die Behörde den Antrag des Klägers bereits unanfechtbar abgelehnt hat.

18

Der Kläger erhielt den Bescheid der Beklagten vom 15. Dezember 1954, mit dem sie seinen Antrag auf Neuausfertigung der Urkunde ablehnte, nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts im Vorprozeß (VG III A 117/55 vom 4. August 1955) spätestens am 25. Februar 1955. Nach der Rechtsprechung (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVerwG II C 36.57 vom 29. August 1957 [DÖV 1958 S. 60]) galt die Klagefrist von zwei Wochen auch für die Vornahmeklage. Sie begann mit dem Zeitpunkt, in dem der Kläger von der Ablehnung des beantragten Verwaltungsakts Kenntnis erhalten hat. Ob der Beklagte den Kläger über die Frist belehrte, spielte damals keine Rolle. Die Klagefrist war also am 11. März 1955 abgelaufen und die am 7. April 1955 erhobene Anfechtungsklage verspätet. Damit war der Bescheid der Beklagten, mit dem sie den Antrag auf Neuausfertigung der Urkunde ablehnte, unanfechtbar geworden.

19

Die Beklagte hätte zwar von sich aus ihre Entscheidung noch einmal ändern können, für den Kläger bestand bei unveränderter Sach- und Rechtslage jedoch keine Möglichkeit, eine Änderung der Entscheidung herbeizuführen.

20

Der Kläger hat am 4. September 1956 erneut den Antrag gestellt, ihm ein Diplom mit seinem richtigen Namen und Geburtsdatum auszustellen und den Zusatz in dem bisherigen Diplom fallenzulassen. Im allgemeinen liegt es im Ermessen der Behörde, auf einen erneuten Antrag sachlich zu entscheiden oder ihn ohne sachliche Prüfung unter Hinweis auf die bereits erfolgte Ablehnung abzulehnen (vgl. die Urteile vom 26. August 1959 - BVerwG V C 144.56 - [DVBl. 1960 S. 53, 107] und vom 27. Mai 1960 - BVerwG VIII C 358.59 -; Baring in NJW 1952 S. 1073; vgl. auch BVerwGE 10, 47[BVerwG 04.12.1959 - VII C 36/58]). Zu einer sachlichen Prüfung ist sie nur verpflichtet, wenn die Sach- und Rechtslage sich zugunsten des Antragstellers in der Zwischenzeit geändert hat; denn die Bindungswirkung eines unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakts reicht nicht weiter als die eines rechtskräftigen Urteils. Hat die Sach- und Rechtslage sich daher in der Zwischenzeit durch Erweiterung der Anspruchsvoraussetzungen geändert oder ist ein rechtserheblicher Wandel in den tatsächlichen Voraussetzungen für den Erlaß des beantragten Verwaltungsakts eingetreten, so darf die Behörde sich der erneuten sachlichen Prüfung des Antrages nicht unter Berufung auf die Unanfechtbarkeit des vorangegangenen Verwaltungsakts entziehen.

21

Im vorliegenden Falle ist die Beklagte auf eine erneute sachliche Prüfung des Antrages nicht eingegangen. Sie hat im Schreiben vom 27. September 1956 lediglich auf die bisherige Bearbeitung der Sache Bezug genommen und hat erklärt, daß sie keinen Anlaß sehe, von ihrer bisherigen Entscheidung abzuweichen. Hierzu war sie nach Lage der Sache befügt, da zur Beurteilung der Sache keine neuen Gesichtspunkte aufgetreten waren. Es handelt sich um eine zeitlich abgeschlossene, in der Vergangenheit liegende Sache, bei der weder in der Sach- noch in der Rechtslage irgendeine Änderung eingetreten ist, die zu einer neuen Entscheidung Anlaß geben könnte. Die Mitteilung vom 27. September 1956 ist daher auch kein neuer Verwaltungsakt, sondern lediglich eine Bezugnahme auf den bereits unanfechtbar gewordenen früheren Verwaltungsakt vom 15. Dezember 1954. Mithin konnte diese Mitteilung auch keine neue Frist in Lauf setzen, innerhalb deren der Kläger das Verwaltungsgericht anrufen konnte. Dem Kläger, der im Vorprozeß vor dem Berufungsgericht seine Klage zurückgenommen hatte, steht ein prozessual zu verfolgender Anspruch auf Änderung der ihm erteilten Urkunde nicht mehr zu.

22

Auf die Revision war daher das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Berufung gegen das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts zurückzuweisen.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

gez. Witten
gez. Dr. Dr. Breitfeld
gez. Dr. Sieveking
gez. Dr. Klamroth
gez. Maetzel