Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.03.1960, Az.: BVerwG III B 308.58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.03.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG III B 308.58
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1960, 13314
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Bayreuth - 30.09.1958 - AZ: 857 - III/57
Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 9. März 1960
durch
die Bundesrichter Lentz, Uffhausen und Freiherr von Stein
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 30. September 1958 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.
Gründe
Der Klägerin wurde von dem damals zustandigen Ausgleichsamt in A. am 3. Februar 1955 wegen eines erlittenen Sparerschadens Unterhaltshilfe auf Lebenszeit bewilligt. Durch Bescheid des nunmehr zuständig gewordenen Ausgleichsamts K. vom 23. September 1955 wurde auf Grund des 4. ÄndG LAG der Grundbetrag anderweit festgesetzt und der Klägerin statt auf Lebenszeit Unterhaltshilfe nur auf Zeit gewährt. Die Unterhaltsrente - so ist in diesem Bescheid ausgeführt - werde mit Ablauf des Monats Juni 1956 eingestellt, weil der Betrag bis dahin aufgebraucht sein werde. Dieser der Klägerin zu Händen ihres Pflegers zugestellte Bescheid wurde unanfechtbar. Am 11. Mai 1956 richtete das Ausgleich samt K. an den Pfleger der Klägerin die "Verfügung", daß die Voraussetzungen der mit Bescheid vom 3. Februar 1955 und Änderungsbescheid vom 23. September 1955 bewilligten Unterhaltsrente fortgefallen seien; die Zahlungen würden ab 1. Juli 1956 gemäß § 343 Abs. 1 LAG eingestellt, weil der für die Gewährung der Unterhaltsrente zur Verfügung stehende Betrag aufgebraucht sei. Gegen diese Verfügung erhob der Pfleger der Klägerin Beschwerde. Sie blieb ebenso wie die Klage erfolglos. Das die Revision nicht zulassende Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth beruht auf folgenden Ausführungen: Die Klage sei unzulässig. Die Verfügung vom 11. Mai 1956 habe nur den äußeren Anschein eines Verwaltungsaktes. In Wahrheit enthalte sie nur die nochmalige Bekanntgabe des Verwaltungsaktes vom 23. September 1955. Mit diesem stimme sie inhaltlich überein und ändere ihn in keiner Weise ab. Auch für den Bestand des Ausgleichsanspruchs sei sie bedeutungslos, da sie nur wiederhole, was in dem Verwaltungsakt vom 23. September 1955 bereits unanfechtbar geregelt sei.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet. Die Revision wäre nur zuzulassen, wenn die Klärung einer allgemein bedeutsamen und daher grundsätzlichen Rechtsfrage zu erwarten wäre (§ 339 LAG). Eine solche Rechtsfrage stellt nicht der Begriff des Verwaltungsaktes dar. Daß auch im Bereich der süddeutschen Verwaltungsgerichtsgesetze Verwaltungsakte nur Einzelregelungen auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts sind, ist bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt(Urteil vom 21. Oktober 1955 - BVerwG II C 253.54 - [BVerwGE 2, 273 [BVerwG 21.10.1955 - II C 253/54]]). Ebenso stellt es keine klärungsbedürftige Rechtsfrage dar, daß die Wiederholung eines voraufgegangenen unanfechtbar gewordenen Verwaltungsaktes kein neuer anfechtbarer Verwaltungsakt ist (vgl. hierzuBeschluß vom 18. Mai 1955 - BVerwG I B 138.54 -). Ob die Verfügung des Ausgleichsamts K. vom 11. Mai 1956 eine Einzelregelung auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts enthält, oder ob dies mit Rücksicht auf den voraufgegangenen Bescheid des gleichen Ausgleichsamtes vom 23. September 1955 nicht der Fall ist, richtet sich allein nach den Umständen dieses Einzelfalles und ist daher grundsätzlicher Klärung nicht zugänglich. Es wird auch keine grundsätzliche klärungsbedürftige Frage dadurch aufgeworfen, daß die Verfügung vom 11. Mai 1956 in die äußere Form eines Verwaltungsaktes gekleidet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen ist; denn es ist nicht klärungsbedürftig, daß der Inhalt der Verfügung und nicht ihre äußere Form für die Frage des Vorliegens eines Verwaltungsaktes maßgebend ist. Schließlich ist nicht klärungsbedürftig, daß ein gegen eine gesetzliche Vorschrift verstoßender Verwaltungsakt, wie es die Klägerin von dem Bescheid des Ausgleichsamts vom 23. September 1955 behauptet, diesen zwar rechtswidrig, aber nicht nichtig macht (vgl.Beschluß vom 21. Februar 1955 - BVerwG I B 49.54 -). Das Verwaltungsgericht hat daher zu Recht die Revision nicht zugelassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 74 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.
Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 74 BVerwGG
gez. Uffhausen
gez. Freiherr von Stein