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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.10.1955, Az.: BVerwG II C 253.54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.10.1955
Aktenzeichen
BVerwG II C 253.54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 15203
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 16.03.1953 - AZ: 2. S - 258/1951

Fundstellen

  • BVerwGE 2, 273 - 275
  • AS II, 273
  • Bay.VBl. 1956, 305
  • DVBl 1956, 136-137 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl. 1956, 137
  • JZ 1956, 341
  • MDR 1956, 265
  • NJW 1956, 235-236 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Vornahmeklage nach § 35 Abs. 2 südd. VGG ist nur zulässig, wenn die begehrte Amtshandlung ein Verwaltungsakt sein würde.

  2. 2.

    Auch im Bereich der südd. VGG können als Verwaltungsakte nur Einzelregelungen auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts gelten.

  3. 3.

    Die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs für eine Anfechtungs- und Vornahmeklage ist nach §§ 22, 35, 37 Ziff. 1 südd. VGG unabhängig von der rechtlichen Auffassung der Prozeßbeteiligten.

  4. 4.

    Entscheidungen des Finanzministeriums des Staates Baden-Württemberg über Streitigkeiten aus dem Abschluß eines Wettgeschäftes nach § 6 der Wettbestimmungen der Staatl. Sport-Toto-GmbH, in Stuttgart in der in der Zeit vom August 1949 bis 12. März 1950 geltenden Fassung gehören nicht zum Bereich der Hoheitsverwaltung. Sie sind nicht öffentlich-rechtlicher, sondern bürgerlich-rechtlicher Natur.

  5. 5.

    Die zu 4) bezeichneten Wettbestimmungen sind nicht Rechtssätze, sondern vertragliche Geschäftsbedingungen und daher ungeeignet, die Entscheidungszuständigkeit des genannten Finanzministeriums im Sinne des § 13 GVG zu begründen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - Zweiter Senat -
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 1955
unter Mitwirkung
des Bundesrichters Schmidt als Vorsitzenden,
der Bundesrichterin Schmitt, des Bundesrichters Dr. Dr. Schröcker, des Bundesrichters Dr. Otto und des Bundesrichters Dr. Meyer
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs, 2. Stuttgarter Senat, vom 16. März 1953 - 2. S - 258/1951 - wird aufgehoben.

Die Sache wird an das Landgericht Stuttgart verwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger beansprucht von der Staatlichen S.-T.-GmbH. in Stuttgart den auf die richtige Voraussage der Spielergebnisse entfallenden Gewinn nach dem 25. Wettbewerb des württ.-bad. Fußballtotos, der sich auf die Spieltage am 4. und 5. Februar 1950 bezog. Durch die Entscheidung des Württ.-Bad. Finanzministeriums vom 31. Mai 1950 ist seine Beschwerde gegen die Ablehnung seines Gewinnanspruchs durch die Staatl. S.-T.-GmbH. zurückgewiesen worden. Der Kläger hat hiergegen den Verwaltungsrechtsweg beschritten und beim Verwaltungsgerichtshof, 2. Stuttgarter Senat, beantragt, die Entscheidung des Württ.-Bad. Finanzministeriums vom 31. Mai 1950 aufzuheben und das Land Baden-Württemberg zu verurteilen, die Staatl. S.-T.-GmbH. in Stuttgart anzuweisen, an ihn - den Kläger - den Teilbetrag von 1.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10. Februar 1950 auszuzahlen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage mit Urteil vom 16. März 1953 ohne Revisionszulassung abgewiesen. Er hält den Verwaltungsrechtsweg für zulässig, weil die angefochtene Entscheidung ein streitentscheidender Verwaltungsakt sei; hierzu bezieht sich der Verwaltungsgerichtshof auf die Begründung des Urteils des. Verwaltungsgerichtshofs, 1. Stuttgarter Senat, vom 29. Oktober 1951 - 1 S II 92/1950 -. Die Klage sei jedoch unbegründet, denn der Abschnitt C des Wettscheines des Klägers sei nicht rechtzeitig bei der Wettannahmestelle eingegangen. Auf die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision hat der erkennende Senat die Revision mit Beschluß vom 6. August 1954 zugelassen. Der Beschluß ist dem Kläger am 28. August 1954 zugestellt worden. Der Kläger hat am 23. September 1954 unter Antragstellung Revision eingelegt und sie am 23. Oktober 1954 begründet. Die Prozeßbeteiligten halten den Verwaltungsrechtsweg für gegeben, haben aber für den Fall, daß der erkennende Senat den Verwaltungsrechtsweg nicht für zulässig halten sollte, Antrag auf Verweisung an das zuständige Gericht des ersten Rechtszuges gestellt. Der Kläger hat im Hinblick auf diesen Antrag den ziffernmäßig geltend gemachten Teilbetrag von 1.000 DM auf 2.000 DM erhöht. Im übrigen hat er zur Revisionsbegründung sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten.

2

Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt. Der Verwaltungsrechtsweg sei nicht gegeben. Sowohl die angefochtene als auch die begehrte Entscheidung gehöre nicht dem Gebiete des öffentlichen, sondern demjenigen des bürgerlichen Rechts an. Da keiner der Ausnahmefälle des § 13 des Gerichtsverfassungsgesetzes vorliege, stehe die Entscheidung den ordentlichen Gerichten zu.

Entscheidungsgründe

3

Die Revision ist statthaft, frist- und formgerecht.

4

Eine Entscheidung in der Sache ist jedoch dem Senat versagt, weil entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs weder die vom Kläger angefochtene noch die von ihm begehrte Entscheidung ein Verwaltungsakt ist.

5

Daß nur dann, wenn die streitigen Entscheidungen als Verwaltungsakte gewürdigt werden können, der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, ist hinsichtlich der auf Aufhebung einer Entscheidung gerichteten Anfechtungsklage in den §§ 22, 35, 79 Abs. 1 des bad.-württ. Gesetzes Nr. 110 über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 16. Oktober 1946 (Reg. Bl. 1946 S. 221) -VGG- unzweideutig ausgesprochen. Aber auch eine auf Verurteilung gerichtete Klage, d.h. eine Vornahmeklage im Sinne des § 35 Abs. 2 VGG, kann nur einen Verwaltungsakt zum Gegenstande haben, denn obwohl in dieser Bestimmung und in § 79 Abs. 3 VGG nicht der Begriff des Verwaltungsaktes, sondern derjenige der Amtshandlung verwendet ist, so unterliegt doch keinem Zweifel, daß die Vornahmeklage nur zulässig ist, wenn die begehrte Amtshandlung ein Verwaltungsakt sein würde; so zutreffend Bayer. VGH in VGHE Bd. 7 S. 71/72; Eyermann-Fröhler, Verwaltungsgerichtsgesetz, Anm. I 2 b zu § 35 VGG.

6

Diese von Amts wegen auch in der Revisionsinstanz zu beachtenden Gesichtspunkte sind von der Rechtsauffassung der Prozeßbeteiligten unabhängig; insbesondere hat es auf die Behauptungen des Klägers im Sinne des § 35 Abs. 1 und 2 VGG, wie § 37 Ziff. 1 VGG ergibt, jedenfalls dann nicht anzukommen, wenn die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs bei Anfechtungs- und Vornahmeklagen in Frage steht; so zutreffend Bayer. VGH in VGHE Bd. 7 S. 71/72/76 gegen Württ.-Bad. VGH (Senat Karlsruhe) in VRSpr. Bd. 3 S. 421.

7

Die streitigen Entscheidungen sind nicht Verwaltungsakte, weil sie nicht Einzelregelungen auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts sind, wie dies auch im Bereich der süddeutschen Verwaltungsgerichtsgesetze, die eine Begriffsbestimmung des Verwaltungsaktes nicht enthalten, für den Begriff des Verwaltungsaktes gefordert werden muß (Bayer. VGH in DÖV 1952 S. 313), sondern Willensäußerungen auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechte.

8

Die hier in Streit stehende Tätigkeit des Finanzministeriums bezieht sich ausschließlich auf die von der S.-T.-GmbH in Stuttgart mit W. abgeschlossenen Wettverträge, die privatrechtliche Vereinbarungen darstellen. Sie erschöpft sich in der Entscheidung, ob und in welcher Höhe ein geltend gemachter - privatrechtlicher - Gewinnanspruch zu befriedigen ist; § 6 der Wettbestimmungen der Staatl. S.-T.-GmbH. in Stuttgart in der damals geltenden Fassung - Wettbestimmungen -. Hierbei geht es offensichtlich um die wirtschaftliche Aufgabe, die Abwicklung der Geschäfte dieser Gesellschaft durch eine - möglicherweise als schiedsrichterlich zu wertende - Tätigkeit zu fördern. Auch der Gesichtspunkt des im Aufbau des Unternehmens - hier der S.-T.-GmbH in Stuttgart - sich äußernden Willens des Hoheitsträgers, der in RGZ Bd. 158 S. 83, Bd. 161 S. 341 (347), BGHZ Bd. 9 S. 145 (147 ff.), Bd. 16 S. 111 ff. für die Beurteilung des Rechtscharakters einer Betätigung der öffentlichen Verwaltung als entscheidend angesehen wird, ergibt keine andere Beurteilung. Es kann dahinstehen, ob bei einer dem hoheitlichen Aufgabenbereich so fernstehenden Betätigung, wie es das Wettgeschäft ist, diesem Gesichtspunkt überhaupt Beachtung geschenkt werden könnte, denn das hier in Betracht kommende Sportwettgeschäft wird von einer bürgerlich-rechtlichen, überdies mit privatgeschäftlichen Annahmestellen als Wettgeschäftzubringern arbeitenden Gesellschaft getragen. Auch nach der Organisation des Wettgeschäftes kann daher an dessen nichthoheitlicher Natur ein Zweifel nicht bestehen. Das schließt es aus, die in Streit stehende Tätigkeit des Finanzministeriums als öffentlich-rechtliche zu beurteilen. Sie ist vielmehr bürgerlich-rechtlich. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, 1. Stuttgarter Senat, vom 29. Oktober 1951 tragende Gesichtspunkt, daß die Wettbestimmungen "normative" Regelungen, "Rechtsnormen" seien, denn es ist nicht ersichtlich und auch vom Verwaltungsgerichtshof nicht dargetan, daß dieser Umstand geeignet sein könne, die Rechtsnatur der Entscheidungen des Finanzministeriums zu verändern.

9

Nach § 13 GVG gehören alle bürgerlich-rechtlichen Streitsachen vor die ordentlichen Gerichte, sofern nicht für diese Streitsachen entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind. Keiner dieser Ausnahmefälle liegt jedoch vor. In Betracht könnte lediglich kommen, ob durch § 6 der Wettbestimmungen die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde, hier des Finanzministeriums, zur Entscheidung über eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit begründet ist. Hierzu bedürfte es angesichts des das Grundgesetz beherrschenden und in Art. 20 Abs. 3 GG niedergelegten Grundsatzes der Gewaltenteilung eines Rechtssatzes. Ein solcher Rechtssatz ist indessen nicht ersichtlich, denn die Entscheidungszuständigkeit des Finanzministeriums beruht ausschließlich auf den in Rede stehenden Wettbestimmungen der Staatl. S.-T.-GmbH. in Stuttgart, die schon mangels entsprechender Veröffentlichung nicht Rechtssätze, sondern vertragliche Geschäftsbedingungen für die von dieser Gesellschaft abgeschlossenen Wettverträge darstellen. Nun sind zwar, wie erwähnt, in der durch die hier angefochtene Entscheidung in Bezug genommenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, 1. Stuttgarter Senat, vom 29. Oktober 1951 diese Wettbestimmungen als "normativ", als "Rechtsnormen" gekennzeichnet. An diese rechtliche Beurteilung durch den Verwaltungsgerichtshof ist jedoch das Bundesverwaltungsgericht nicht gebunden, das bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtswegs, abweichend von § 562 ZPO, nicht gehindert ist, auch den Bestand und die Auslegung von irrevisiblem Recht nachzuprüfen, wie der Senat in seinemUrteil vom 10. Dezember 1954 - BVerwG II C 31.54 - BVerwGE Bd. 1 S. 263 = DVBl. 1955 S. 259 = NJW 1955 S. 645 = DÖV 1955 S. 341 = MDR 1955 S. 312 = JurRdsch. 1955 S. 397 - ausgesprochen hat.

10

Hiernach war die Sache auf Antrag des Klägers nach § 81 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) an das zuständige ordentliche Gericht des ersten Rechtszuges zu verweisen, das die Entscheidungsvoraussetzungen im übrigen zu prüfen haben wird.

11

Das zuständige ordentliche Gericht des ersten Rechtszuges ist das Landgericht Stuttgart, denn der geltend gemachte vermögensrechtliche Vertragsanspruch an Geld übersteigt die Summe von 1.000 DM (§ 71 GVG, § 29 ZPO).

Schmidt zugleich für den auf Urlaub befindlichen Bundesrichter Dr. Meyer
Schmitt
Dr. Dr. Schröcker
Dr. Otto