Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.05.1966, Az.: BVerwG VIII C 125.64
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.05.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 125.64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 15135
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 08.10.1964 - AZ: 124 VIII 63
Rechtsgrundlagen
- § 1 BWGöD
- § 5 BWGöD
- § 8 Abs. 1 Nr. 1 BWGöD
- § 24 BWGöD
- § 26 BWGöD
- § 31 a BWGöD
- § 1 Abs. 2 Nr. 1 BEG
- Art. IV 3. ÄndG BWGöD
- Art. V 6. ÄndG BWGöD
- Art. IV 7. ÄndG BWGöD
Fundstellen
- BVerwGE 24, 115 - 119
- AS 24, 115 - 119
- DVBI 1967, 80
- DVBl 1967, 80-81 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1967, 216 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1966, 1031-1032 (Volltext mit amtl. LS)
- RiA 1967, 137
- RzW 1967, 90
- VerwRspr 18, 424 - 427
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Weigerung der Wiedergutmachungsbehörde, nach unanfechtbar gewordener Ablehnung eines Wiedergutmachungsantrags einen zweiten Antrag sachlich zu prüfen und zu bescheiden, führt in der Regel zu keiner gerichtlichen Überprüfung (im Anschluß an BVerwGE 11, 106[BVerwG 07.09.1960 - VI C 22/58]).
- 2.
Ausnahmsweise ist der mit dem zweiten Antrag geltend gemachte Anspruch gerichtlich zu überprüfen, wenn sich die Sach- oder Rechtslage geändert hat oder Wiederaufnahmegründe im Sinne des Prozeßrechts geltend gemacht werden (im Anschluß an BVerwGE 19, 153).
- 3.
Zur Frage, ob aus Gründen der Beweisnot des Antragstellers im Wiedergutmachungsverfahren das nachträgliche Vorbringen neuer Beweismittel auch dann eine gerichtliche Überprüfung rechtfertigen kann, wenn Wiederaufnahmegründe im Sinne des Prozeßrechts fehlen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 1966
durch
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Maetzel, Dr. Raschke und Dr. Schmidt
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Oktober 1964 wird zurückgewiesen.
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Oktober 1964 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 24. April 1963 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Revisions- und des Berufungsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1893 geborene Kläger war von 1938 bis Ende 1943 als Arzt im Angestelltenverhältnis bei der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung tätig; von Februar 1938 bis Anfang Juni 1941 war er bei dem Landesarbeitsamt Hessen angestellt. Während des Krieges war er in Holland tätig. In der Nachkriegszeit machte er Entschädigungs- und Wiedergutmachungsansprüche gegen das Land Hessen und später auch gegen die beklagte Bundesanstalt geltend. Nach Ablehnung seiner gegen das Land Hessen gerichteten Ansprüche durch das Entschädigungsamt erhob er Klage vor dem Landgericht Wiesbaden. Dieses wies die Klage durch Urteil vom 22. Dezember 1955 insoweit als unzulässig ab, als sie wegen der geltend gemachten Wiedergutmachungsansprüche gegen die beklagte Bundesanstalt gerichtet war; im übrigen wies es die Klage als unbegründet ab: Es könne nicht festgestellt werden, daß der Kläger wegen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus verfolgt worden sei; er habe außerdem durch seinen Beitritt zur NSDAP und durch Übernahme eines Amtes in dieser Partei dem Nationalsozialismus Vorschub geleistet. Die nur noch wegen der Entschädigungsansprüche gegen das Land Hessen eingelegte Berufung wurde zurückgewiesen durch Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 12. April 1957. Das Urteil war in erster Linie damit begründet, das Land Hessen sei nicht passiv legitimiert; hilfsweise wurde die Begründung des angefochtenen Urteils bestätigt und unter Hinweis auf eine frühere Mitwirkung des Klägers bei der Deportation ausländischer Arbeitskräfte und Juden ergänzt. Die beklagte Bundesanstalt lehnte durch ihren Vorstand den Wiedergutmachungsantrag des Klägers durch Bescheid vom 12. August 1954 ab: Es fehle an einer verfolgungsbedingten Schädigung; der Kläger habe außerdem seit 1941 der NSDAP angehört, und es fehle ein Tatbestand, der die Gewährung von Wiedergutmachung im Wege des Ermessens ermögliche. Nachdem der Kläger Klage erhoben hatte, machte die Beklagte unter Bezugnahme auf das genannte Urteil des Landgerichts Wiesbaden geltend, er habe dem Nationalsozialismus Vorschub geleistet und sei auch aus diesem Grunde von der Wiedergutmachung ausgeschlossen. Nachdem im Entschädigungsverfahren das genannte Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main ergangen war, nahm der Kläger durch Schriftsatz vom 3. Juni 1958 die Klage gegen den Wiedergutmachungsbescheid zurück. Im Juli 1961 beantragte er erneut Wiedergutmachung; er wiederholte unter Vorlage zahlreicher Schriftstücke seine Behauptung, er sei im Dienst der Arbeitsverwaltung geschädigt worden, und bezog sich zur Entkräftung des Vorwurfs, er habe sich in Holland an nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen beteiligt, auf ein Schreiben des niederländischen Reichsinstituts für Kriegsdokumentation vom 4. Juli 1959. Der Vorstand der Beklagten lehnte den Antrag durch Bescheid vom 13. Juli 1962 wegen Fristversäumnisses und wegen Fehlens des Anspruchs auf eine erneute Bescheidung als "unzulässig" ab: Der unanfechtbar gewordene Bescheid vom 12. August 1954 sei zu Recht ergangen; neue Tatsachen und Beweismittel lägen nicht vor. Mit seiner erneuten Klage beantragte der Kläger, den Ablehnungsbescheid aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm Wiedergutmachung zu gewähren. Das Verwaltungsgericht wies die Klage als unbegründet ab: Die Antragsfrist sei versäumt, und es fehle an einem Recht auf erneute Bescheidung. Mit seiner Berufung verfolgte der Kläger das Klagebegehren; er machte außerdem das Recht auf Verzugszinsen geltend. Der Verwaltungsgerichtshof hob durch Urteil vom 8. Oktober 1964 den Ablehnungsbescheid und das erstinstanzliche Urteil auf; er verpflichtete die Beklagte, den Kläger nach der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Das Urteil beruht im wesentlichen auf den folgenden Gründen:
Der Kläger habe das Recht auf eine erneute Prüfung seines Antrags. Der Fall des Beweisnotstandes, in dem er sich befunden habe, stehe einer Änderung der tatsächlichen Voraussetzungen gleich. Er habe neue Beweismittel vorgelegt, die den bisher abgelehnten Anspruch als möglicherweise begründet erscheinen ließen. Im Verlauf des ersten Anfechtungsverfahrens sei es zu Rechtsänderungen gekommen, die zu berücksichtigen gewesen wären. Nunmehr sei ihm aber entgegengehalten worden, daß er dem Nationalsozialismus Vorschub geleistet habe. Dabei habe sich die Beklagte auf das im Entschädigungsverfahren ergangene Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main bezogen, das den Vorwurf enthalten habe, er habe in Holland an der Deportation von ausländischen Arbeitern und Juden mitgewirkt. Diesem Vorwurf habe er zunächst keinen schlüssigen Gegenbeweis entgegensetzen können; seine Beweisnot sei vor allem auf die Vernichtung oder Ungreifbarkeit der Akten der früheren Dienststelle des Klägers in Holland zurückzuführen gewesen. In dieser Beweisnot habe er die Klage zurückgenommen, ohne damit das Recht auf Neubescheidung nach Behebung der Beweisnot zu verwirken. Es sei unschädlich, daß er nicht alsbald einen Antrag auf Überprüfung des Ablehnungsbescheides gestellt, vielmehr sich Zeit zur Beschaffung weiteren Materials genommen habe. Der Überprüfungsantrag sei deshalb zu Unrecht abgelehnt worden. Sein Wiedergutmachungsanspruch sei sachlich weder offensichtlich begründet noch offensichtlich unbegründet: Wenn sein Konflikt mit dem Präsidenten Kretschmann des Landesarbeitsamtes darauf zurückzuführen sei, daß dieser die Entlausung der Zwangsarbeiter nicht in einer menschenwürdigen Form vornehmen lassen wollte, so könne sich daraus ein Schädigungstatbestand ergeben. Die negativen Beurteilungen könnten damit zusammenhängen; es beständen auch Bedenken dagegen, daß damals Nichtärzte einen Arzt für fachlich ungeeignet erklärt hatten. Sei die fachliche Ungeeignetheit des Klägers nicht bewiesen, so sei zu untersuchen, wie andere geeignete leitende Ärzte der Landesarbeitsämter dienstrechtlich und beamtenrechtlich behandelt worden sind. Keine sachdienliche Beweismöglichkeit dürfe ungenutzt gelassen werden. Die erforderlichen Feststellungen seien in einem neuen Verwaltungsverfahren zu treffen; die Sache sei noch nicht spruchreif.
Beide Parteien haben die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt; sie rügen, das formelle und das materielle Recht seien verletzt worden. Der Kläger verfolgt den Anspruch auf abschließende Entscheidung über seinen Wiedergutmachungsantrag. Die Beklagte verfolgt ihr Begehren, die Berufung des Klägers gegen das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts zurückzuweisen.
II.
Die Revision der Beklagten ist begründet; die des Klägers ist unbegründet.
Der Kläger hat kein Recht auf eine erneute sachliche Prüfung seines Wiedergutmachungsanspruchs, und auch kein Recht auf die Erteilung eines neuen Wiedergutmachungsbescheides; der Ablehnungsbescheid vom 12. August 1954 ist dadurch unanfechtbar und unüberprüfbar geworden, daß der Kläger im Juni 1958 die im Jahre 1954 erhobene Klage zurückgenommen hat.
Zur Zeit des Ergehens des Ablehnungsbescheides vom 12. August 1954 war das Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD - anzuwenden in seiner ursprünglichen Fassung vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 291); die bis zur Antragstellung eingetretenen Gesetzesänderungen sind für den vorliegenden Fall unerheblich. Nachdem der Kläger Klage erhoben hatte, trat das Dritte Änderungsgesetz - 3. ÄndG - vom 23. Dezember 1955 (BGBl. I S. 820) in Kraft; das nunmehr neugefaßte Gesetz enthielt erhebliche - überwiegend rückwirkend auf den 1. April 1951 in Kraft gesetzte - Rechtsänderungen. Das Bundesergänzungsgesetz zur Entschädigung der Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung vom 18. September 1953 (BGBl. I S. 1387), auf das in § 1 Abs. 1 BWGöD Bezug genommen wurde, wurde ebenfalls geändert in der Fassung des Bundesentschädigungsgesetzes - BEG - vom 29. Juni 1956 (BGBl. I S. 562). Diesen Rechtsänderungen war gemäß Art. IV Nr. I S. ÄndG im Falle bereits angemeldeter und noch nicht abschließend beschiedener Wiedergutmachungsanträge von Amts wegen Rechnung zu tragen, während im Falle schon unanfechtbar beschiedener oder rechtskräftig entschiedener Anträge ohne Rücksicht auf die. Unanfechtbarkeit oder die Rechtskraft ein neuer Wiedergutmachungsantrag - mit Recht auf eine neue sachliche Entscheidung - bis zum 31. Dezember 1956 gestellt werden konnte (§ 24 Abs. 2 BWGöD).
Bei Ablauf der genannten Antragsfrist war das vom Kläger eingeleitete Wiedergutmachungsverfahren (§ 26 BWGöD) wegen der von ihm erhobenen Klage noch anhängig. Es lag der erste Tatbestand von Art. IV 3. ÄndG vor; die Rechtsänderungen waren im Verwaltungsprozeß von Amts wegen zu berücksichtigen.
Als der Kläger seine erste Klage gegen die Beklagte im Juni 1958 zurücknahm mit der Folge, daß der angefochtene Ablehnungsbescheid unanfechtbar wurde, war die Antragsfrist von § 24 Abs. 2 BWGöD in Verbindung mit Art. IV Abs. 1 3. ÄndG abgelaufen. Nachdem er im Juli 1961 seinen zweiten Wiedergutmachungsantrag gestellt hatte, erging das Sechste Änderungsgesetz - 6. ÄndG - vom 18. August 1961 (BGBl. I S. 1349), auf Grund dessen die Neufassung des geänderten Gesetzes am 21. August 1961 (BGBl. I S. 1627) bekanntgemacht wurde. Nach Abschluß des Berufungsverfahrens erging ferner das Siebente Änderungsgesetz - 7. ÄndG - vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1210), auf Grund dessen die Neufassung des wiederum geänderten Gesetzes am 15. Dezember 1965 (BGBl. I S. 2073) bekanntgemacht wurde, wobei die sich aus Art. 14 des Haushaltssicherungsgesetzes vom 20. Dezember 1965 (BGBl. I S. 2065) ergebenden Einschränkungen zu berücksichtigen sind. Den genannten Rechtsänderungen von 1961 und 1965 wird nicht, wie nach Art. IV Abs. 1 3. ÄndG, dadurch Rechnung getragen, daß neue Anträge zu einer vollständigen Überprüfung des Wiedergutmachungsanspruchs führen; nachträglich berücksichtigt wird nur solches Vorbringen, das gemäß den Rechtsänderungen beachtlich ist (vgl. das Urteil vom 25. Oktober 1962 - BVerwG VIII C 95.60 -, NJW/RzW 1963 S. 286, und den Beschluß vom 14. Januar 1966 - BVerwG VIII B 38.65 -).
Diese Beschränkung der erneuten Prüfung von unanfechtbar beschiedenen oder rechtskräftig entschiedenen Wiedergutmachungsansprüchen auf die inzwischen erfolgten Rechtsänderungen (Art. V 6. ÄndG und Art. IV 7. ÄndG) wird ergänzt durch den durch das Siebente Änderungsgesetz neu gefaßten § 24 Abs. 3 BWGöD, der unter anderem folgendes vorsieht: Ist die am 31. Dezember 1956 abgelaufene Antragsfrist versäumt und ein nachträglicher Wiedergutmachungsantrag gestellt worden, ohne daß sich der Antragsteller auf eine schuldlose Fristversäumnis berufen könnte, so ist dennoch sachlich über den Wiedergutmachungsantrag zu entscheiden mit der Maßgabe, daß keine Zahlungen geleistet werden für den vor der Antragstellung liegenden Zeitraum; bis zum 30. September 1966 gestellte Anträge gelten als bis zum 1. Oktober 1961 gestellt.
Die letztgenannte Vorschrift wäre auch dann anzuwenden, wenn zu entscheiden wäre über einen vor der Verkündung des Siebenten Änderungsgesetzes, aber nach Ablauf der Antragsfrist des § 24 Abs. 2 BWGöD erstmals gestellten Antrag. Um einen solchen Fall handelt es sich hier aber nicht, weil der Kläger die Antragsfrist von § 24 Abs. 2 BWGöD nicht versäumt hat, sondern eine erneute Entscheidung über den im Jahre 1954 abgelehnten Antrag begehrt.
Der Kläger kann sich nicht auf einen Sachverhalt berufen, der im Sinne von Art. V 6. ÄndG und von Art. IV 7. ÄndG zur Prüfung der Frage führen könnte, ob sich aus den Vorschriften dieser Gesetze die Möglichkeit einer Rechtsverbesserung ergibt. Hinsichtlich seiner Ansprüche ist die Rechtslage unverändert geblieben, seit der Ablehnungsbescheid von 1954 unanfechtbar geworden ist.
Es kommt auf einen Vergleich der Rechtslage, die zur Zeit des Abschlusses des ersten Verfahrens bestand, mit der zunächst durch das Sechste und dann durch das Siebente Änderungsgesetz geänderten Rechtslage an. Im Falle des Klägers ist also der Zeitpunkt maßgeblich, in dem der Wiedergutmachungsbescheid von 1954 im Jahre 1958 durch Klagerücknahme unanfechtbar wurde; damals galt das Bundeswiedergutmachungsgesetz in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes und das Bundesentschädigungsgesetz in der Fassung von 1956.
Der anzustellende Vergleich der damals und der jetzt geltenden Vorschriften zwingt zur Prüfung der Gründe, auf die der Wiedergutmachungsbescheid gestützt war, soweit diese Gründe von der Beklagten im anhängig gewordenen Verwaltungsprozeß noch aufrechterhalten wurden.
Hinsichtlich dieser Ablehnungsgründe hat sich die Rechtslage nicht geändert. Der Kläger hatte im ersten Wiedergutmachungsverfahren geltend gemacht, er sei geschädigt worden erstens durch die im Jahre 1941 erfolgte Kündigung seines Anstellungsverhältnisses bei dem Landesarbeitsamt Hessen, bei dessen Aufrechterhaltung er voraussichtlich zum Beamten ernannt worden wäre, und zweitens durch die Ende 1943 erfolgte endgültige Beendigung seiner dienstrechtlichen Beziehungen zur Arbeitsverwaltung. Sein Wiedergutmachungsantrag wurde abgelehnt mit der doppelten Begründung, eine Schädigung im Sinne von §§ 1, 5 BWGöD sei nicht feststellbar, außerdem sei er als früheres Mitglied der NSDAP gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BWGöD von der Wiedergutmachung ausgeschlossen, ohne daß einer der Ausnahmetatbestände von § 8 Abs. 1 Satz 2 BWGöD vorliege. Wäre nur der zweite Ablehnungsgrund genannt worden, so hätte der durch das Sechste Änderungsgesetz geänderte § 31 a BWGöD die Möglichkeit einer Rechtsverbesserung erkennen lassen, weil nunmehr allen Geschädigten, die gemäß den Ausschlußtatbeständen von § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 BWGöD erfolglos geblieben sind, die Möglichkeit einer ersatzweisen Eingliederung in den unter Art. 131 GG fallenden Personenkreis gewährt worden ist. Rechte nach § 31 a BWGöD setzen aber voraus, daß der Betroffene ohne den Ausschließungstatbestand wiedergutmachungsberechtigt wäre. Diese Voraussetzung war im Falle des Klägers im Ablehnungsbescheid jedoch mit der Begründung verneint worden, eine Schädigung im Sinne von §§ 1, 5 BWGöD sei nicht festzustellen. Die Tatbestandsvoraussetzungen von § 1 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und c BWGöD, auf die allein es im Falle des Klägers ankommen konnte, sind weder durch das Sechste noch durch das Siebente Änderungsgesetz geändert worden. Soweit es auf die in §§ 1, 2 BEG geregelten Verfolgungstatbestände ankommt, auf die in § 1 Abs. 1 BWGöD verwiesen wird, hat zwar das BEG-Schlußgesetz vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) zu einer Ergänzung von § 1 Abs. 3 Nr. 1 und zu einem neuen § 1 Abs. 3 Nr. 4 BEG geführt, ohne daß aber damit Umstände erfaßt würden, die im Falle des Klägers bedeutsam sein könnten.
Die Beklagte hat im Verlaufe des ersten Verwaltungsprozesses den Ablehnungsbescheid in seiner Begründung nicht in der Weise geändert und eingeschränkt, daß sie sich nunmehr nur noch darauf berufen hat, der Kläger sei ausgeschlossen von der - ihm sonst zustehenden - Wiedergutmachung, weil er der NSDAP angehört und außerdem durch Mitwirkung an Deportationen in Holland den Nationalsozialismus gefördert habe (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BWGöD), ohne sich weiter darauf zu berufen, es fehle ein Schädigungstatbestand. Das ergibt sich aus den Feststellungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils, wo zum Ablauf des Verfahrens im ersten Verwaltungsprozeß folgendes ausgeführt wird: In einem Schriftsatz vom 8. Mai 1957 habe sich die Beklagte auf das im Entschädigungsverfahren ergangene Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 22. Dezember 1955 berufen, nach dem der Kläger nicht als Gegner des Nationalsozialismus verfolgt worden sei und überdies durch seine Mitgliedschaft und seine Tätigkeit in der NSDAP dem Nationalsozialismus Vorschub geleistet habe. In einem weiteren Schriftsatz vom 3. September 1957 habe sie die Beiziehung des im Entschädigungsverfahren ergangenen Berufungsurteils des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 12. April 1957 beantragt, das unter eingehender Darlegung der politischen Vergangenheit des Klägers zu dem Ergebnis komme, daß er keinesfalls wegen seines vermeintlichen Kampfes gegen den Nationalsozialismus verfolgt worden sei. Durch die vom Berufungsgericht herangezogenen Akten des Vorprozesses werden diese Feststellungen bestätigt.
Die damalige Bezugnahme der Beklagten auf das genannte Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Ursache für die Erklärung des Klägers vom 3. Juni 1958, er nehme die Klage zurück, und damit auch für die Rechtsfolge dieser Erklärung, daß der Ablehnungsbescheid vom 12. August 1954 unanfechtbar wurde. Dieser Bescheid wurde nach den vorstehenden Ausführungen unanfechtbar mit der doppelten Begründung, es fehle an einem Schädigungstatbestand und es lägen Gründe für die Ausschließung des Klägers von der Wiedergutmachung vor.
Der Kläger kann daher seinen Anspruch auf eine erneute sachliche Prüfung seines Wiedergutmachungsanspruchs nicht auf Vorschriften des Sechsten oder des Siebenten Änderungsgesetzes stützen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 10, 12; 11, 106[BVerwG 07.09.1960 - VI C 22/58]; 13, 99 [BVerwG 03.10.1961 - VI B 23/61]; 17, 256 [BVerwG 11.12.1963 - V C 91/62]; 19, 153) f [BVerwG 15.07.1964 - V C 23/63]ührt nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts eine erneute sachliche Überprüfung eines unanfechtbaren Ablehnungsbescheides durch die zuständige Behörde - ein sogenannter Zweitbescheid - in der Regel zu einer erneuten gerichtlichen Überprüfung des erneut geltend gemachten Anspruchs in den Grenzen, in denen sich die Behörde - wenn sie zu einer erneuten Ablehnung gekommen ist - durch die neue Sachprüfung einer erneuten gerichtlichen Überprüfung unterworfen hat; dem steht es nicht entgegen, daß der Antrag, der zu einer neuen Überprüfung führte, nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Antragsfrist gestellt worden ist (vgl. das Urteil vom 8. Oktober 1964 - BVerwG V C 4.64 -, DVBl. 1965 S. 485). Diese allgemeinen Grundsätze gelten auch auf dem Gebiet des Wiedergutmachungsrechts (Urteile vom 29. Juni 1960 - BVerwG VIII C 61.60 -, DVBl. 1960 S. 857 = ZBR 1960 S. 394, und vom 25. Oktober 1962 - BVerwG VIII C 95.60 -, NJW/RzW 1963 S. 286). Auf diese rechtlichen Gesichtspunkte kann sich der Kläger auch nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht berufen. In ihrem Bescheid vom 13. Juli 1962, den der Kläger im anhängigen Verfahren angreift, hat die Beklagte nämlich zum Ausdruck gebracht - im besonderen durch die Bemerkung, der Antrag sei "unzulässig" -, daß sie nicht in eine neue Sachprüfung eintreten wolle. Dadurch, daß sie bei dieser Gelegenheit nur darauf hingewiesen hat, die Antragsfrist nach § 24 Abs. 2 BWGöD sei abgelaufen, nicht aber auf den erheblicheren Umstand, daß der erste und fristgemäß gestellte Antrag des Klägers bereits unanfechtbar abgelehnt worden war, ändert sich nichts am Ergebnis, daß eine neue Sachprüfung versagt wurde. Eine erneute Sachprüfung ergibt sich insbesondere nicht aus den weiteren Bemerkungen im Bescheid vom 13. Juli 1962, der erste Ablehnungsbescheid sei zu Recht ergangen und neue Tatsachen oder Beweismittel lägen nicht vor; Motive, welche dem Antragsteller bei der Versagung eines Zweitbescheides mitgeteilt werden, sind nicht Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung (vgl. das Urteil BVerwG VIII C 95.60 a.a.O.).
Nach der oben angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht die Unanfechtbarkeit einer Ablehnung dem Recht des Antragstellers auf eine neue Überprüfung seines Anspruchs dann nicht entgegen, wenn sich inzwischen die Rechtslage oder die Sachlage geändert hat. Ein Sachverhalt, der zu dieser Folgerung führen könnte, liegt hier jedoch nicht vor.
Auf dem Gebiet des Wiedergutmachungsrechts waren bisher alle Rechtsänderungen begleitet von Vorschriften, die entweder - wie Art. IV 3. ÄndG - ohne Rücksicht auf die Unanfechtbarkeit ergangener Bescheide oder die Rechtskraft ergangener Urteile allgemein ein Recht auf sachliche Überprüfung von fristgemäß gestellten Neuanträgen gewährten, oder - wie Art. V 6. ÄndG und Art. IV 7. ÄndG - neue Fristen setzten für neue Anträge, mit denen geltend gemacht werden konnte, das geänderte Recht zwinge zur Überprüfung der nach den bisher geltenden Vorschriften unberücksichtigt gebliebenen Ansprüche. Es wurde bereits dargelegt, daß sich der Kläger nicht auf eine solche eine neue Überprüfung rechtfertigende Rechtsänderung berufen kann.
Ein Fall der Änderung der Sachlage liegt ebenfalls nicht vor. Der Sachverhalt, auf den sich der Kläger berufen hat und jetzt erneut beruft, um seine Wiedergutmachungsansprüche zu rechtfertigen, und der Sachverhalt, auf Grund dessen die Beklagte - bei Verneinung der Wiedergutmachungsansprüche des Klägers als solcher - ihn für ausgeschlossen erklärt hat von der Wiedergutmachung, liegen in ferner Vergangenheit; insoweit kann eine Änderung der Sachlage nicht eingetreten sein.
Die Bindungswirkung unanfechtbar gewordener Bescheide, die dem Grundsatz nach einem Recht auf erneute Überprüfung bereits abgelehnter Ansprüche entgegensteht, reicht allerdings nicht weiter als die Bindungswirkung rechtskräftiger Urteile (BVerwGE 19, 153). Im Falle von Wiederaufnahmegründen, die im Sinne von § 153 VwGO, §§ 578 ff. ZPO zur Überprüfung solcher Ansprüche führen, hinsichtlich derer schon eine rechtskräftige Entscheidung ergangen war, kann deshalb auch die nochmalige Überprüfung unanfechtbar abgelehnter Ansprüche verlangt werden. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Das vom Kläger eingereichte Schreiben des niederländischen Reichsinstituts für Kriegsdokumentation vom 4. Juli 1959 war keine neue Urkunde im Sinne von § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO. Es handelt sich bei diesem Schreiben inhaltlich einerseits um eine nach Abschluß des ersten Verfahrens abgegebene gutachtliche Stellungnahme zu Ereignissen, die sich während der nationalsozialistischen Besetzung Hollands bei der Erfassung von Arbeitskräften und ihrer Untersuchung durch deutsche Ärzte zugetragen haben, andererseits um die Wiedergabe einer Mitteilung des Chefs der medizinischen Abteilung des jetzigen Arbeitsbüros Amsterdam, die das persönliche Verhalten des Klägers in der Besatzungszeit betrifft. Nachträglich eingereichte Gutachten haben nicht die Eigenschaft "neuer Urkunden" (BVerwGE 11, 124); im übrigen enthält das Schreiben nur den Hinweis auf die Möglichkeit eines Zeugenbeweises, ohne für einen Urkundenbeweis geeignet zu sein.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind in bestimmten Fällen der Beweisnot eines Antragstellers außer den förmlichen Wiederaufnahmegründen (§ 580 ZPO) auch sonstige Beweismittel, die dem Antragsteller bei Abschluß des ersten Verfahrens nicht zur Verfügung standen, für geeignet erklärt worden, den Anspruch auf eine erneute Überprüfung eines unanfechtbar abgelehnten Anspruchs zu rechtfertigen; es wird dann aber gefordert, daß sie geeignet sind, zu einer neuen rechtlichen Beurteilung des Anspruchs unter neuen rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten zu führen (BVerwGE 19, 153 unter Hinweis auf das Urteil vom 27. Mai 1960 - BVerwG VIII C 358.59 -, JR 1961 S. 113 = DÖV 1960 S. 838 = DVBl. 1960 S. 856). Ob eine solche Erweiterung der "Wiederaufnahmegründe" im Verwaltungsverfahren auch für das formstrenge Wiedergutmachungsverfahren anzuerkennen ist, bedarf hier jedoch keiner Entscheidung, weil der Kläger keinen solchen Grund vorbringen kann:
Die Frage, ob der Kläger gemäß § 8 Abs. 1 BWGöD von der Wiedergutmachung ausgeschlossen ist - worauf der Ablehnungsbescheid nur in zweiter Linie gestützt war -, könnte sich als entscheidungserheblich nur dann stellen, wenn davon auszugehen wäre, daß er im Sinne von §§ 1, 5 BWGöD verfolgt und geschädigt worden ist. Er ist aber im ersten Verfahren vor allem deshalb erfolglos geblieben, weil ein Schädigungstatbestand fehlte. Er hat auch mit seinem zweiten Antrag keine neuen Beweismittel vorgebracht, die insoweit unter neuen rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten zur erneuten Prüfung seines Wiedergutmachungsanspruchs führen könnten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat er zur Begründung seines zweiten Antrags vorgebracht, er habe jetzt erst "Zeugnisse seiner beiden Schädiger", des früheren Präsidenten Kretschmann und des Ministerialrats Paetzold, einsehen können. Wird unterstellt, daß er im ersten Verfahren gehindert war, Einblick in die Akten zu nehmen, in denen sich diese Urkunden befinden, etwa in seinen Personalakten, so ergibt sich daraus nicht, daß es sich um Beweismittel handelt, die er erst jetzt zu benutzen in die Lage versetzt worden ist mit der Folge, daß sich neue Gesichtspunkte rechtlicher oder tatsächlicher Art ergeben. Das Berufungsgericht hat die genannten Zeugnisse nicht gewürdigt und am Ende der Urteilsbegründung in einem anderen Zusammenhang nur folgendes ausgeführt:
Der Antrag des Klägers erscheine sachlich weder offensichtlich begründet noch (offensichtlich) unbegründet. Wenn (wie der Kläger jetzt behaupte) sein Konflikt mit dem Präsidenten Kretschmann davon herrührte, daß dieser die Entlausung der Zwangsarbeiter nicht in einer menschenwürdigen Form vornehmen lassen wollte, so sei damit ein wesentliches Merkmal des § 1 Abs. 2 BEG erfüllt. Es sei auch klar, daß die Äußerungen des Präsidenten Kretschmann und des Ministerialrats Paetzold, wonach der Kläger als fachlich ungeeignet von seinem Posten entfernt wurde, nicht ohne eingehende Prüfung hätten als wahr unterstellt werden können. Wenn der Konflikt durch menschenunwürdige Behandlung polnischer Zwangsarbeiter entstanden sei, hätten alle mittelbar oder unmittelbar Beteiligten ein Interesse daran, diese Tatsache und deren Ursächlichkeit für die Entfernung des Klägers zu verschweigen. Es beständen auch Bedenken dagegen, daß Nichtärzte einen Arzt für fachlich ungeeignet erklärten; hier müsse dem Kläger Raum zum Gegenbeweis gelassen werden. Sei die fachliche Ungeeignetheit des Klägers nicht bewiesen, so sei zu untersuchen, wie andere leitende Ärzte der Landesarbeitsämter dienstrechtlich und beamtenrechtlich behandelt worden seien; dabei dürfe keine sachdienliche Beweismöglichkeit ungenutzt gelassen werden.
Inwiefern die nachträgliche Einsichtnahme des Klägers in die genannten Zeugnisse unter den hier angeführten Gesichtspunkten dazu geführt haben soll, daß sein Fall in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht einer völlig neuen Beurteilung bedarf, ist weder aus diesen Ausführungen noch aus dem eigenen Vorbringen des Klägers zu entnehmen.
Er hatte von Anfang an vorgebracht, seine Entlassung aus dem Anstellungsverhältnis bei dem Landesarbeitsamt Hessen sei auf sachfremde und verfolgungsbedingte Einwirkungen zurückzuführen. Ob er den Konflikt schon im ersten Verfahren auf Differenzen zurückgeführt hatte, die die Entlausung der polnischen Zwangsarbeiter betrafen, ist nicht ersichtlich, jedenfalls aber bedeutungslos. War dies der Fall, so handelt es sich nicht um einen sich aus nachträglich aufgefundenen Beweismitteln ergebenden neuen Gesichtspunkt; war dies nicht der Fall, so hat er im ersten Verfahren eine schon damals mögliche Behauptung nicht aufgestellt; auf eine damalige Unterlassung kann er nicht im zweiten Verfahren ein Recht auf Neubescheidung stützen. Die Zeugnisse, auf die er sich beruft, enthalten nach den Feststellungen des. Berufungsgerichts keinen im Wege des Urkundenbeweises verwertbaren Hinweis darauf, daß die behaupteten Differenzen zum Konflikt und zur Entlassung des Klägers geführt haben.
Der vom Berufungsgericht angeführte Sachverhalt könnte überdies schon deshalb nicht zur Anwendung von § 1 Abs. 2 Nr. 1 ESG und damit zu einem bisher unbeachtet gebliebenen rechtlichen Gesichtspunkt führen, weil die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift offensichtlich nicht erfüllt sind. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BEG fordert unter anderem, daß sich jemand auf Grund eigener Gewissensentscheidung unter Gefährdung seiner Person aktiv gegen die Mißachtung der Menschenwürde eingesetzt hat. Das Merkmal "Gefährdung seiner Person" verlangt den Einsatz des Lebens und der Gesundheit oder der persönlichen Freiheit (Urteil vom 27. April 1960 - BVerwG VIII C 490.59 -, NJW/RzW 1960 S. 416); davon kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn jemand aus Gründen der Menschlichkeit in einen Konflikt mit Vorgesetzten geraten und deshalb einer dienstrechtlichen Benachteiligung ausgesetzt war.
Das Vorbringen des Klägers, das in den angeführten Sätzen der Urteilsbegründung mit der Folgerung gewürdigt wird, der Anspruch des Klägers sei nicht offensichtlich unbegründet, hätte im ersten Verfahren dennoch möglicherweise zu einer weiteren Sachaufklärung geführt; er rechtfertigt aber nicht den Anspruch des Klägers auf eine nochmalige Entscheidung über seinen Wiedergutmachungsanspruch. Auf die hinsichtlich der genannten Ausführungen im Berufungsurteil in der Form von § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO vorgebrachten Verfahrensrügen der Beklagten kommt es nicht an.
Zu einer weiteren Sachaufklärung ist es wegen der Klagerücknahme des Klägers im ersten Verfahren nicht gekommen. Das Berufungsgericht hat diese Klagerücknahme auf die Beweisnot des Klägers zurückgeführt hinsichtlich der Feststellung im Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 12. April 1957, er sei an der Deportation von ausländischen Arbeitskräften und Juden aus Holland beteiligt gewesen. Andererseits heißt es im Urteil, es könne im anhängigen Verfahren nicht ankommen auf die Gründe, aus denen der Kläger die Klage im Jahre 1958 zurückgenommen habe. Kommt es auf die Gründe für die Klagerücknahme nicht an, so ist der erstgenannte Gesichtspunkt unerheblich; ist dieser Gesichtspunkt erheblich, so kommt es entscheidend auf die Gründe an, die den Kläger seinerzeit zur Klagerücknahme bewogen haben. Dazu bedarf es jedoch keiner Stellungnahme, weil das genannte Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main den Kläger nicht in eine Beweisnot versetzt hat, die für ihn nicht von Anfang an bestanden hätte:
Der Kläger mußte sich im ersten Verfahren mit zwei Gesichtspunkten auseinandersetzen, nämlich einerseits mit der von der Beklagten verneinten Schädigung und andererseits mit der von der Beklagten aufgestellten Behauptung, er habe dem Nationalsozialismus Vorschub geleistet, ihn also gefördert im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BWGöD. Es war seine Aufgabe, das Gericht zu überzeugen von dem Vorhandensein von Tatsachen, aus denen sich ein Schädigungstatbestand ergeben konnte; es war aber Aufgabe der Beklagten, das Gericht zu überzeugen von dem Vorhandensein von Tatsachen, aus denen sich - abgesehen von der Frage nach seiner früheren Mitgliedschaft in der NSDAP - ein "Förderungs"-Tatbestand der genannten Art ergeben konnte. Die Lage des Klägers glich derjenigen, in der sich eine große Zahl von Antragstellern im Wiedergutmachungsverfahren befindet. Sein Fall lag aber insofern einfacher als viele andere Fälle, weil beide Tatsachenkomplexe, deren Aufklärung erforderlich war, unmittelbar im Zusammenhang standen. Die Beklagte hatte sich gerade deshalb auf das inzwischen ergangene Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main berufen, weil dieses Urteil unter eingehender Darlegung der politischen Vergangenheit des Klägers zum Ergebnis komme, daß er keinesfalls wegen seines vermeintlichen Kampfes gegen den Nationalsozialismus verfolgt worden sei; die Beklagte hatte also auf dieses Urteil hingewiesen, weil dadurch ihre eigene Auffassung bestätigt wurde, es fehle an einem Schädigungstatbestand. Wenn der Kläger in diesem Zeitpunkt seine Klage zurücknahm, so gab er damit - ohne Aussicht auf eine nochmalige Überprüfung - seinen Anspruch auf, ohne dazu durch eine erst im Verlaufe des Verfahrens eingetretene besondere Beweisnot gezwungen worden zu sein.
Es bedarf daher keiner Entscheidung der grundsätzlich bedeutsamen Frage, ob ein Recht auf Neubescheidung darauf gestützt werden kann, daß die Gegenseite den Antragsteller in eine unüberwindbare besondere Beweisnot versetzt und dadurch veranlaßt hat, die weitere Rechtsverfolgung aufzugeben, die ohne diese besondere Beweisnot aussichtsreich gewesen wäre.
Abgesehen von den genannten Gründen, die ein Recht auf Neubescheidung eines unanfechtbar abgelehnten Anspruchs rechtfertigen können, hat der Antragsteller im Wiedergutmachungsverfahren weder ein solches Recht noch ein Recht auf Überprüfung der Erwägungen, die die Wiedergutmachungsbehörde veranlaßt haben, von ihrem Ermessen nicht Gebrauch zu machen, das es ihr erlaubt, dem Antragsteller im Wege eines Zweitbescheides mit neuer sachlicher Begründung der Ablehnung erneut den Klageweg zu eröffnen. Wenn auf einigen Rechtsgebieten - im besonderen auf dem Gebiet des Lastenausgleichsrechts - gefordert wird, die Behörde müsse auch die Versagung des Zweitbescheides und die dabei angestellten Erwägungen in gerichtlich überprüfbarer Weise begründen (vgl. BVerwGE 15, 155), so hängt dies mit der besonderen Verfahrensgestaltung auf diesen Rechtsgebieten zusammen. Dort, wo das Verfahren formstreng geregelt ist - wie auf dem Gebiet des Beamtenrechts und auf dem des Wiedergutmachungsrechts -, kommt ein solches Recht auf gerichtliche Überprüfung der Erwägungen nicht in Betracht, auf Grund derer die Behörde die Erteilung eines Zweitbescheides abgelehnt hat. Nach der vor dem Siebenten Änderungsgesetz bestehenden Rechtslage konnte der Antragsteller bei einer nicht unverschuldeten Fristversäumnis keine Sachentscheidung mehr verlangen (BVerwGE 13, 209); die dafür angeführten Gründe gelten erst recht, wenn ein einmal abgelehnter Anspruch erneut geltend gemacht wird. Daß es bei einer unanfechtbar gewordenen Ablehnung grundsätzlich sein Bewenden haben soll, ist vom Gesetzgeber dadurch klar zum Ausdruck gebracht worden, daß in den bereits genannten Vorschriften von Art. V 6. ÄndG und Art. IV 7. ÄndG die Tatbestandsvoraussetzungen angeführt werden, unter denen der erfolglos gebliebene Antragsteller seinen Anspruch erneut geltend machen kann.
Damit erweist sich die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils als unumgänglich. Unter Zurückweisung der Revision des Klägers und seiner Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil war der Revision der Beklagten stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und das Berufungsverfahren auf 16.800 DM festgesetzt.
Niesert
Maetzel
Dr. Raschke
Dr. Schmidt