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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.01.1966, Az.: BVerwG VIII B 38.65

Berücksichtigung einer Gesetzesänderung hinsichtlich der Höhe eines Wiedergutmachungsanspruchs

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.01.1966
Aktenzeichen
BVerwG VIII B 38.65
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1966, 13945
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 26.03.1965 - AZ: V A 1399/64

Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 14. Januar 1966
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker und Maetzel
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. März 1965 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.300 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der im Jahre 1901 geborene Kläger trat im Jahre 1917 in den Dienst der Rechtsvorgängerin der beklagten Berufsgenossenschaft ein und erreichte vor dem 8. Mai 1945 zuletzt die Rechtsstellung eines Dienstordnungsangestellten der Besoldungsgruppe A 4 c RBesO (Inspektor); nach Ableistung des Wehrdienstes und Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft kehrte er im August 1945 in den Dienst der Beklagten zurück. Im Jahre 1949 wurde er zum Oberinspektor befördert. Nach einem erfolglosen Wiedergutmachungsantrag und einer erfolglosen Klage verpflichtete das Berufungsgericht die Beklagte durch Urteil vom 7. November 1960, dem Kläger die Rechtsstellung und Besoldung zu gewähren, die er hätte, wenn er am: 1. Juli 1940 zum Oberinspektor befördert worden wäre; die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision wurde durch Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juli 1961 - BVerwG VIII B 2.61 - zurückgewiesen. Im März 1962 beantragte der Kläger weitergehende Wiedergutmachung. Nach Ablehnung des Antrags erhob er Klage und beantragte, die Beklagte zu verpflichten, ihn so zu stellen, als wenn er am 1. Juli 1946 zum Amtmann befördert worden wäre. Nach Abweisung der Klage verfolgte er dieses Begehren mit der Berufung. Diese wurde zurückgewiesen. Im Berufungsurteil wurde die Revision nicht zugelassen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beschwerde mit dem Antrag, die Revision zuzulassen.

2

Die Beschwerde ist unbegründet.

3

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

4

Durch ein rechtskräftig gewordenes Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 7. November 1960 ist das erste Wiedergutmachungsverfahren abgeschlossen worden. Die Rechtskraftwirkung des Urteils (§ 121 VwGO) wird allerdings eingeschränkt durch Art. V Abs. 2 des Sechsten Änderungsgesetzes vom 18. August 1961 (BGBl. I S. 1349) zum Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD -, jetzt geltend in der Fassung vom 15. Dezember 1965 (BGBl. I S. 2073), und durch Art. IV Abs. 1 des Siebenten Änderungsgesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1210) zu diesem Gesetz. Die erstgenannte Vorschrift ist anzuwenden, wenn sich aus den Vorschriften des Sechsten Änderungsgesetzes weitergehende Ansprüche als bisher ergeben; die letztgenannte Vorschrift ist anzuwenden im Falle von Gesetzesänderungen durch das Siebente Änderungsgesetz, sofern dem Geschädigten vorher eine Wiedergutmachung geringeren Umfanges eingeräumt war. Bei der Anwendung beider Vorschriften, die inhaltlich dasselbe besagen, steht die Unanfechtbarkeit oder die Rechtskraft der früheren Entscheidung einer neuen Entscheidung nicht entgegen. Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Änderungsanspruch nach der erstgenannten Vorschrift bestehe, nicht, wenn das Sechste Änderungsgesetz zu keiner den Anspruch des Geschädigten berührenden Rechtsänderung geführt habe, führt wegen der Eindeutigkeit des Art. V Abs. 2 des Sechsten Änderungsgesetzes auf keine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage; das gleiche gilt für Änderungsansprüche nach Art. IV Abs. 1 des Siebenten Änderungsgesetzes. Mit der Angabe der Voraussetzungen, unter denen die Rechtskraftwirkung in bestimmten Fällen durchbrechen werden soll, hat der Gesetzgeber diese Rechtskraftwirkung hinsichtlich der übrigen Fälle - abweichend von Art. IV des Dritten Änderungsgesetzes vom 23. Dezember 1955 (BGBl. I S. 820) - bestätigt und damit die Möglichkeit ausgeschlossen, die Folgerungen aus der Rechtskraft einer früheren gerichtlichen Entscheidung als "formalistisch" und wiedergutmachungsrechtlich nicht gerechtfertigt anzusehen.

5

Aus diesem Grunde sind Angriffe der Beschwerde auf das im Vorprozeß ergangene Urteil vom 7. November 1960 ungeeignet für den Nachweis, es liege einer der Zulassungsgründe von § 132 Abs. 2 VwGO vor.

6

Da sich die Wiedergutmachungsansprüche des Klägers aus § 15 BWGöD ergeben, der weder 1961 noch 1965 zugunsten der Geschädigten geändert worden ist, führt auch die Verneinung der Frage, ob der Kläger einen Änderungsanspruch haben kann, auf keine grundsätzlich bedeutsame Frage.

7

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Restitutionsklage erfüllt sind, aus den folgenden Gründen verneint: Gemäß § 153 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 584 Abs. 1 ZPO hätte die Restitutionsklage bei dem Oberverwaltungsgericht eingelegt werden müssen; hier sei dagegen über die Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil zu entscheiden. - Auch insoweit sind Zulassungsgründe im Sinne vor. § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben. Es ist im besonderen kein Verfahrensmangel, wenn das Berufungsgericht die Umdeutung der Berufung in eine Restitutionsklage abgelehnt hat mit dem Hinweis auf die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts, bei dem die Restitutionsklage einzulegen ist. Diese Begründung trägt das Urteil und schließt die Möglichkeit einer Revisionszulassung wegen der Hilfsbegründung des Urteils aus, die Personalakten von Vergleichsbeamten seien nicht als Urkunden anzusehen, zu deren Benutzung der Kläger erst jetzt in den Stand versetzt worden sei.

8

Die Meinung der Beschwerde, neue Restitutionsgründe, die ein rechtskräftig gewordenes früheres Urteil betreffen, könnten im Laufe eines Berufungsverfahrens im zweiten Prozeß formlos - also ohne Erhebung einer besonderen Klage - geltend gemacht werden, ist unrichtig; das bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren.

9

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.300 DM festgesetzt.

Der Wert des Streitgegenstandes war gemäß § 189 Abs. 1 VwGO, § 74 BVerwGG festzusetzen.

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Maetzel