Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.04.1960, Az.: BVerwG VIII C 490.59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.04.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 490.59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 14635
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Köln - 24.07.1959 - AZ: 4 K 352.58
Rechtsgrundlagen
- § 1 BWGöD
- § 5 BWGöD
- § 1 Abs. 2 Nr. 1 BEG
- § 1 Abs. 2 Nr. 3 BEG
- § 55 Abs. 2 BVerwGG
- § 56 Abs. 1 BVerwGG
- § 60 Abs. 1 VwGO
- § 60 Abs. 2 VwGO
Fundstellen
- DÖV 1962, 472 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1960, 789
- NJW/RzW 1960, 416
Amtlicher Leitsatz
Gefährdung der Person im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BEG setzt Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit und nicht nur von materiellen Interessen voraus.
In der Verwaltungsrechtssache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 1960
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Vierhaus, Niesert und Dr. Raschke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Köln vom 24. Juli 1959 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin wurde als Postassistentin bei der Deutschen Reichspost 1941 auf ihren Antrag entlassen und erhielt eine Abfindung von rd. 3.000 RM. Ihren 1956 gestellten Antrag auf Wiedergutmachung lehnte der Beklagte ab.
Mit ihrer Klage beantragte die Klägerin, den Beklagten zu verurteilen, ihr die Rechtsstellung zu geben, die sie gehabt hätte, wenn sie damals nicht ausgeschieden und gegebenenfalls noch zur Postsekretärin befördert worden wäre. Sie behauptete, sie sei 1941 nicht freiwillig ausgeschieden. Es habe die Gefahr bestanden, daß ihr geistesschwacher Bruder von der Behörde in ihrer Abwesenheit aus der Wohnung abgeholt würde mit der Begründung, er werde unzureichend gepflegt. Dann aber würde der Bruder in eine Anstalt gekommen und dort mit Sicherheit getötet worden sein. Diese Gefahr habe sie nur dadurch abwenden können, daß sie ganz aus dem Dienst ausgeschieden und ständig bei ihrem Bruder geblieben sei. Nach dem Tode der Mutter sei ihr Bruder allein auf ihren Schutz angewiesen gewesen. Weil sie nicht Mitglied der NSDAP gewesen sei, habe man ihr verschwiegen, daß sie auch auf Zeit habe ausscheiden kennen. Hierin liege ein Verschulden der früheren Dienstbehörde.
Das Landesverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat unter Übergehung der Berufungsinstanz Revision eingelegt. Sie beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und eine Wiedergutmachung entweder durch Wiederanstellung oder durch Aufwertung der Abfindung anzuordnen. Die Klägerin rügt die Verletzung formellen und des materiellen Rechts und trägt noch vor, wegen ihrer Nichtzugehörigkeit zur NSDAP und ihrer Weigerung, der NSDAP beizutreten, sei sie Benachteiligungen ausgesetzt gewesen. Diese hätten bestanden in Versetzung, Übergehung bei der Beförderung, Verzögerung in der Ablegung von Prüfungen und Unterlassung in der Aufzeigung von Ausweichmöglichkeiten bei Vorliegen schwerster Notlage.
II.
Die Revision ist zwar erst nach Ablauf der Revisionsfrist formgerecht mit der Zustimmungserklärung des Beklagten beim Landesverwaltungsgericht eingegangen. Der Klägerin war jedoch nach § 60 Abs. 1 und 2 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ihr auf Wiedereinsetzung gerichtetes Begehren hat sie in ihrem Schreiben vom 11. Januar 1960 rechtzeitig und eindeutig zum Ausdruck gebracht; unschädlich ist es daher, daß sie einen ausdrücklichen Wiedereinsetzungsantrag nicht gestellt hat (Urteil vom 12. Januar 1960 - BVerwG VIII C 92.59 -; RGZ 169, 197). Die Wiedereinsetzung ist gerechtfertigt, weil nach dem Schreiben vom 11. Januar 1960 glaubhaft ist, daß die Klägerin ohne ihr Verschulden die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils mißverstanden hat, und weil dies ursächlich für die Fristversäumung gewesen ist.
Sachlich kann die Revision keinen Erfolg haben.
Unzulässig sind die Rügen der Revision, mit denen geltend gemacht wird, das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht habe unter wesentlichen Mängeln gelitten. Denn nach § 56 Abs. 1 Satz 2 und § 10 Buchst. a BVerwGG in Verbindung mit § 195 Abs. 6 Nr. 5 VwGO kann eine Revision nur dann auf Verfahrensmängel gestützt werden, wenn sie sich gegen die Endentscheidung eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes wendet (Urteil vom 15. Januar 1958 - BVerwG VI C 138.56 -). Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben, da die Sprungrevision die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts im ersten Rechtszuge angreift (§ 10 Buchst. b BVerwGG). Fenn die Klägerin eine weitere Aufklärung des Sachverhalts erreichen wollte, hätte sie das Rechtsmittel der Berufung einlegen müssen. Mit der Einlegung der Sprungrevision verzichtet sie auf die weitere Aufklärung des Sachverhalts (vgl. auch § 55 Abs. 2 BVerwGG und § 134 VwGO).
Da die angefochtene Entscheidung nicht auf der Verletzung von Bundesrecht beruht (§ 137 Abs. 1 VwGO), ist die Revision sachlich unbegründet. Als Rechtsgrundlage für den Wiedergutmachungsanspruch kommen die Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD -, jetzt gültig in der Fassung vom 23. Dezember 1955 (BGBl. I S. 820), in Verbindung mit § 1 Bundesentschädigungsgesetz - BEG -, jetzt gültig in der Fassung vom 29. Juni 1956 (BGBl. I S. 562), in Betracht. Ob hiernach der. Klägerin ein Wiedergutmachungsanspruch zusteht, ist unter Zugrundelegung ihrer Behauptungen zu beurteilen, die im angefochtenen Urteil festgestellt worden sind. An diese Feststellungen ist das Bundesverwaltungsgericht gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO). Neue Behauptungen dürfen im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden.
Nach § 1 BWGöD erhalten Wiedergutmachung die Angehörigen des öffentlichen Dienstes, wenn sie im Sinne des § 1 BEG durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt oder Verfolgten gleichzustellen sind. Zu dieser Personengruppe gehört die Klägerin nicht. Daß sie im Jahre 1941 in großer Sorge um ihren geistesschwachen und pflegebedürftigen Bruder war und daß sie durch die jetzt von ihr angegebenen Gründe veranlaßt worden ist, den Antrag auf Ausscheiden aus dem Dienst zu stellen, reicht nicht aus, um sie als Verfolgte anzusehen. Zwar wird nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BEG den Verfolgten gleichgestellt, wer durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden ist, weil er auf Grund eigener Gewissensentscheidung sich unter Gefährdung seiner Person aktiv gegen die Mißachtung der Menschenwürde oder gegen die sittlich, auch durch den Krieg nicht gerechtfertigte Vernichtung von Menschenleben eingesetzt hat, der Einsatz muß die Gefährdung der eigenen Person in dem Sinne mit sich gebracht haben, daß Leib, Leben oder Freiheit und nicht nur materielle Interessen gefährdet waren (Blessin-Wilden, Bundesentschädigungsgesetze, 2. Aufl., Bem. 42 und 43 zu § 1 BGB). Die Vorschrift ist aber hier nicht anwendbar, weil für die Klägerin keine Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit eingetreten und weil sie selbst wegen des Einsatzes für ihren Bruder nicht verfolgt worden ist. Die Klägerin kann auch keine Rechte herleiten aus § 1 Abs. 2 Nr. 3 BEG, nach dem einem Verfolgten gleichgestellt wird, wer durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden ist, weil er einem Verfolgten nahegestanden hat; denn auch wenn man ihren Bruder als Verfolgten ansieht, ist jedenfalls die Klägerin nicht deshalb verfolgt worden weil sie ihm nahegestanden hat.
Die Klägerin ist ferner nicht - wie sie offenbar glaubt - wegen ihrer politischen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus dadurch verfolgt und geschädigt worden, daß die Behörde sie bei ihrem Ausscheiden nicht über die Möglichkeit der Beurlaubung und einer daran anschließenden Wiederaufnahme des Dienstes nach einer bestimmten Zeit unterrichtet hat. Denn es ist nicht zu ersehen, inwiefern das Unterbleiben dieser Unterrichtung eine Verfolgungsmaßnahme gewesen sein soll, wenn berücksichtigt wird, daß die Klägerin nach den tatsächlichen Feststellungen früher selbst angegeben hat, sie habe ihre Entlassung aus dem Dienst wegen ihrer Eheschließung beantragt.
Das Verlangen dar Klägerin auf Wiedergutmachung scheitert schließlich schon daran, daß keiner der im § 5 BWGöD erschöpfend aufgezählten Schädigungstatbestände vorliegt, für die nach dem Bundeswiedergutmachungsgesetz allein Wiedergutmachung gewährt wird. Die Klägerin ist auf ihren Antrag gegen Zahlung der gesetzlichen Abfindung ausgeschieden; deshalb liegt weder eine Entfernung aus dem Dienst noch eine Entlassung ohne Versorgung oder mit gekürzter Versorgung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 b, c BWGöD vor. § 7 BWGöD, nach dem das Einverständnis des Geschädigten mit der schädigenden Maßnahme einer Wiedergutmachung nicht entgegensteht, kann zu keiner anderen Beurteilung der Rechtslage führen.
Da auch das sonstige Vorbringen der Klägerin ihren Anspruch nicht rechtfertigt, war die Revision zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.900 DM festgesetzt.
Dr. Dr. Schröcker
Vierhaus
Niesert
Dr. Raschke