Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.07.1964, Az.: BVerwG V C 23.63
Fürsorgeunterstützung und Ersatzansprüche durch die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte nach der Reichsversicherungsordnung (RVO); Rückforderung von Fürsorgeleistungen im Wege der Geltendmachung eines Ersatzanspruches nach§ 1531 Reichsversicherungsordnung (RVO); Eröffnung des Verwaltungsrechts für Rechtsbeziehungen zwischen Fürsorgeträger und Fürsorgeempfänger; Streitigkeiten zwischen Rentenfürsorgeempfänger und dem Träger der Rentenversicherung als Versicherungsträger ; Ermessensentscheidungen mit unmittelbarer Auswirkung auf den Hilfsbedürftigen und Rechtsverletzung bei Willkür oder Ermessensfehlerhaftigkeit der Entscheidung mit der Konsequenz einer verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.07.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 23.63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 12630
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 05.12.1962 - AZ: 72 II 61
Rechtsgrundlagen
- § 1531 RVO
- § 1 ff. Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge
- § 77 AngestelltenversicherungsneuregelungsG
Fundstellen
- BVerwGE 19, 149 - 153
- AS 19, 149
- DVBl 1965, 416 (amtl. Leitsatz)
- DVBl 1965, 205-207 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1965, 241-242 (Volltext mit amtl. LS)
- FEVS 12, 121
- MDR 1965, 71-72 (Volltext mit amtl. LS)
- NDV 1964, 606
Amtlicher Leitsatz
Die Geltendmachung eines Ersatzanspruches des Fürsorgeträgers nach § 1531 RVO stellt dem Hilfsbedürftigen gegenüber eine Ermessensentscheidung dar. Das Verhältnis zwischen Fürsorgeträger und Hilfsbedürftigem bestimmt sich nicht nach Sozialversicherungsrecht, sondern nach Fürsorgerecht.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Juli 1964
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Wolf, Dr. Rösgen und Dr. Paul
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Dezember 1962 wird aufgehoben.
Ferner werden das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 28. April 1961 und der Bescheid der Beklagten vom 4. Oktober 1960 aufgehoben.
Die Beklagte wird für verpflichtet erklärt, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts zu bescheiden.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Rechtsstreits je zur Hälfte.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Der Kläger erhielt von der Beklagten Fürsorgeunterstützung. Da ihm Ansprüche gegen die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zustanden, meldete die Beklagte wegen der von ihr erbrachten Fürsorgeleistungen bei der Bundesversicherungsanstalt Ersatzansprüche nach § 1531 der Reichsversicherungsordnung - RVO - an. Nachdem die Bundesversicherungsanstalt dem Kläger die Rente bewilligt hatte, überwies sie an die Beklagte 4.699,75 DM als Ersatzforderung.
Die Bitte des Klägers, ihm diesen Betrag auszuzahlen, lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 4. Oktober 1960 ab.
Die verwaltungsgerichtliche Klage blieb im ersten und zweiten Rechtszug ohne Erfolg.
Mit der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision hat der Kläger beantragt,
das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Dezember 1962 und das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 28. April 1961 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die vereinnahmte Rentennachzahlung in Höhe von 4.699,75 DM an den Kläger zurückzuzahlen.
Hilfsweise beantragt der Kläger,
die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.
Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht hat sich am Verfahren beteiligt.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Die Revision des Klägers mußte zur Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen sowie des Bescheides der Beklagten vom 4. Oktober 1960 führen. Im übrigen war dagegen die Klage abzuweisen.
Während für Streitigkeiten zwischen Renten-(Fürsorge-)empfänger und dem Träger der Rentenversicherung (Versicherungsträger) und solchen zwischen Fürsorgeträger und Versicherungsträger der Weg zu den Sozialgerichten eröffnet ist, ist für die Rechtsbeziehungen zwischen Fürsorgeträger und Fürsorgeempfänger der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Für den vorliegenden Rechtsstreit, in dem sich der Kläger gegen Maßnahmen der Beklagten wendet, die diese im Rahmen des Verhältnisses Fürsorgeträger zu Fürsorgeempfänger gegen ihn ergriffen hat, ist daher die Klage vor den Verwaltungsgerichten zulässig.
Die Beklagte hat zum Ersatz der Fürsorgeleistungen, die sie dem Kläger erbracht hat, dessen Ansprüche gegen den Träger der Sozialversicherung nach § 77 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 23. Februar 1957 (BGBl. I S. 88) in Verbindung mit § 1531 RVO geltend gemacht. Wie sich aus dem Wortlaut des § 1531 RVO ("kann ... Ersatz beanspruchen") ergibt, steht es im Ermessen des Fürsorgeträgers, ob er von der ihm durch das Gesetz, eingeräumten Möglichkeit, den Ersatzanspruch unmittelbar gegenüber dem Träger der Sozialversicherung geltend zu machen, Gebrauch macht. Eine solche Ermessensentscheidung, die sich unmittelbar auf den Hilfsbedürftigen auswirkt, vermag diesen in seinen Rechten zu verletzen, sofern sie willkürlich oder ermessensfehlerhaft ist. Sie unterliegt insoweit entsprechend §§ 40, 42, 114 VwGO der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung.
Zwar steht der Ersatzanspruch des Fürsorgeträgers gegenüber dem Versicherungsträger selbständig neben dem Anspruch des Versicherten auf Gewährung der Sozialrente (BSozGE 14, 229 [231]). Indessen besteht zwischen ihnen eine Verbindung dahin gehend, daß der Hilfsbedürftige mit seinen Rentenansprüchen tatsächlich ausgeschlossen wird, wenn der Fürsorgeträger einen solchen Ersatzanspruch nach § 1531 RVO geltend macht (BSozGE 14, 229 [232]). Aus dieser, den Hilfsbedürftigen unmittelbar treffenden Wirkung folgt, daß der Fürsorgeträger von dem ihm in § 1531 RVO eingeräumten Ermessen nur unter Beachtung der allgemeinen fürsorgerechtlichen Grundsätze Gebrauch machen darf.
Das Fürsorgeverhältnis endet nicht mit der Gewährung der bestimmungsmäßigen Unterstützung. Vielmehr entstehen aus ihm Rückforderungsansprüche des Fürsorgeträgers gegen den Unterstützten und gegebenenfalls auch gegen Dritte. Da der Zweck der Fürsorgeunterstützung nicht ausschließlich die Behebung einer augenblicklichen Notlage ist, sondern der Hilfsbedürftige - wie sich aus den im vorliegenden Fall noch anzuwendenden Reichsgrundsätzen über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge - RGr. - ergibt - tunlichst in den Stand versetzt werden soll, für sich selbst einzustehen (§ 1 Abs. 2 RGr.), muß die Art und das Maß der Unterstützung der bestehenden Notlage nachhaltig entgegenwirken (§ 2 Abs. 2 RGr.). Erforderlichenfalls hat die Fürsorge schon vorbeugend einzusetzen (§ 3 RGr,). Diese Grundsätze sind nicht nur bei der Gewährung, sondern ebenso bei der Rückforderung von Fürsorgeleistungen zu beachten. Sie führen dazu, daß der Fürsorgeträger auch bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach § 1531 RVO abzuwägen hat, ob die Inanspruchnahme der Rentennachzahlung sachgerecht ist oder ob sie den Erfolg der Fürsorge gefährdet. Bewegt sich die Rente eines Fürsorgeempfängers etwa in der Höhe der Fürsorgeunterstützung, hat der Unterstützte kein Vermögen und ist er nur unzureichend mit Hausrat und Wäsche versorgt, so kann die volle Inanspruchnahme der Rente dazu führen, daß er alsbald wieder auf die öffentliche Fürsorge angewiesen ist. Das soll aber gerade nach den Grundsätzen der Fürsorge vermieden werden. Dies ist auch der Grund dafür, daß der Verordnungsgeber in § 3 der Verordnung über den Ersatz von Fürsorgekosten vom 30. Januar 1951 (BGBl. I S. 154) bei Inanspruchnahme des Unterstützten die Belassung eines Schonvermögens angeordnet hat. Diese Regelung stellt nichts anderes dar, als die Konkretisierung der allgemeinen Grundsätze des Fürsorgerechts, nämlich des Gebotes der Hilfe zur Selbsthilfe und der Hilfe zu einem menschenwürdigen Dasein. Daß diese Grundsätze bei der Inanspruchnahme von Rentennachzahlungen außer Betracht bleiben könnten, kann aus den fürsorgerechtlichen Bestimmungen nicht geschlossen werden. Hinzu kommt noch, daß Rentenleistungen nach Lage der Dinge für die Rentenempfänger eigentumsgleiche Funktionen haben. Auch aus diesem Grund ist ihre Gleichbehandlung mit dem sonstigen Eigentum des Unterstützten geboten.
Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, in Fällen der vorliegenden Art führe die Berücksichtigung der Lage des Einzelfalles dazu, daß derjenige, der auf die Rentenbewilligung warten und deshalb Fürsorgeunterstützung erhalten müsse, besser behandelt werde als ein anderer, dem die Rente alsbald bewilligt werde und der aus diesem Grunde nicht auf die Unterstützung durch den Fürsorgetrager angewiesen sei. Die Fürsorge knüpft grundsätzlich an eine tatsächlich bestehende Notlage an. Unerheblich ist regelmäßig die Frage, warum der einzelne hilfsbedürftig geworden ist. In einem vordergründigen Sinne ist die Fürsorge deshalb in vielen Fällen "ungerecht", wenn sie demjenigen eine Unterstützung aus öffentlichen Mitteln versagt, der selbst für die Not Vorsorge getroffen hat, denjenigen aber unterstützt, der die Vorsorge für Alter und Not der Öffentlichkeit überlassen hat. Indessen geht es bei der Fürsorge nicht um die ausgleichende Gerechtigkeit, sondern darum, daß der Staat, der zum Schütze der Menschenwürde verpflichtet ist, nicht dulden kann, daß der einzelne, aus welchen Gründen auch immer, menschenunwürdig lebt.
Nach alledem ist der Fürsorgeträger dem Hilfsbedürftigen gegenüber verpflichtet, bei der Geltendmachung eines Ersatzanspruches nach § 1531 RVO die Lage des Hilfsbedürftigen in Betracht zu ziehen und von der Geltendmachung des Ersatzanspruches ganz oder teilweise Abstand zu nehmen, wenn die auch bei der Rückabwicklung des Fürsorgeverhältnisses zu beachtenden fürsorgerechtlichen Grundsätze dies gebieten.
Die Beklagte hat im vorliegenden Falle derartige Erwägungen nicht angestellt, sich vielmehr für verpflichtet gehalten, den Ersatzanspruch - und zwar in vollem Umfange - bei dem Sozialversicherungsträger geltend zu machen. Durch diese rechtsirrtümliche Unterlassung des Gebrauchmachens von dem ihr zustehenden - durch die Grundsätze des Fürsorgerechts gebundenen - Ermessen hat die Beklagte den Kläger in seinen Rechten verletzt.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten und die ihn bestätigenden Urteile der Vorinstanzen waren daher auf die Revision des Klägers aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Senats erneut zu bescheiden.
Soweit mit der Klage Rückzahlung der nach § 1531 RVO vereinnahmten Beträge begehrt wird, war sie abzuweisen. Die Behörde hat ihr Ermessen überhaupt noch nicht bestätigt, weil sie irrtümlich meinte, von der Geltendmachung eines Ersatzanspruchs nach § 1531 RVO Gebrauch machen zu müssen. Das Gericht ist indessen nicht befugt, sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Behörde zu setzen und darüber zu befinden, ob dieser Weg beschritten oder ob von einer anderen Möglichkeit der Rückforderung der Fürsorgeleistungen Gebrauch gemacht werden soll. Gleichgültig, welchen Weg die Beklagte nunmehr wählt, in jedem Falle wird sie - wie oben ausgeführt - die allgemeinen fürsorgerechtlichen Grundsätze zu beachten haben, wenn sie darüber befindet, ob sie den vollen Betrag der von ihr erbrachten Fürsorgeleistungen oder nur einen Teil davon zurückfordert.
Da die Klage nur teilweise erfolgreich war, waren die Kosten des Rechtsstreits in Anwendung des § 155 Abs. 1 VwGO zu teilen. Gerichtskosten sind nach § 188 Satz 2 VwGO nicht zu erheben.
Kohlbrügge
Dr. Wolf
Dr. Rösgen
Dr. Paul